Kündigung Anfechtung Österreich: Lohnsteuerschaden OGH

Kündigung Anfechtung Österreich

Gekündigt, Nachzahlung – und plötzlich mehr Steuer: Wann der Lohnsteuerschaden ersetzbar ist

Kündigung Anfechtung ÖsterreichSie gewinnen die Kündigungsanfechtung, bekommen Monate an Gehalt nachbezahlt – und zahlen wegen der Progression deutlich mehr Steuern: Darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerschaden ersetzen müssen?

Vom Krankenstand zur Kündigung – und zur teuren Steuerüberraschung

Ein Arbeitnehmer in Wien fehlte lange krank. Die Arbeitgeberin kündigte, weil sie seine künftige Dienstfähigkeit skeptisch sah. Der Arbeitnehmer wehrte sich im Rahmen des österreichischen Arbeitsrechts – eine klassische Kündigung Anfechtung Österreich – erfolgreich: Die Kündigung war rechtsunwirksam. Im Folgejahr überwies das Unternehmen sämtliche rückständigen Bezüge in einem Paket. Die Progression griff, die Steuerlast stieg deutlich.

Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Schadenersatz: Er argumentierte, die geballte Auszahlung habe ihm einen steuerlichen Nachteil verursacht, den es ohne die ungültige Kündigung nicht gegeben hätte. Der Arbeitgeber entgegnete: Aufgrund der außergewöhnlich vielen Krankenstandstage habe man vertretbar mit einer dauerhaften Dienstunfähigkeit rechnen dürfen. Diagnosen dürfe ein Arbeitgeber nicht verlangen, und der Arbeitnehmer müsse nicht Auskunft geben.

Die Sache ging durch die Instanzen. Die Vorgerichte verneinten Verschulden auf Arbeitgeberseite und wiesen die Schadenersatzklage ab. In arbeitsrechtlichen Verfahren in Wien sind typischerweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien in erster Instanz und das Oberlandesgericht Wien (OLG) in zweiter Instanz zuständig; am Ende überprüft der Oberste Gerichtshof (OGH) nur mehr erhebliche Rechtsfragen. Genau hier lag der Dreh- und Angelpunkt.

Die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers landete schließlich beim OGH (OGH 27.01.2022,
9ObA6/22f)
. Der Höchstgerichtssenat stellte sich hinter die Sicht der Vorinstanzen: Ein Lohnsteuerschaden setzt schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus – und das war hier nicht gegeben. Die vertretbare, wenn auch letztlich unrichtige Prognose zur Dienstfähigkeit genügte nicht für den Vorwurf eines Fehlverhaltens.


(OGH 27.01.2022, 9ObA6/22f)

Klare Aussage für die Praxis: Am 27.01.2022 in 9ObA6/22f bestätigte der OGH, dass die außerordentliche Revision mangels Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde; ein Ersatz des Steuermehraufwands scheidet ohne Verschulden des Arbeitgebers aus.

Wann ist der Lohnsteuerschaden vom Arbeitgeber zu ersetzen?

Der steuerliche Mehrbetrag entsteht, wenn Nachzahlungen in einem Jahr kumuliert zufließen und die Steuerprogression zuschnappt. Juristisch ist das ein möglicher Vermögensschaden. Aber Ersatz gibt es nicht automatisch. Im österreichischen Arbeitsrecht braucht es rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstgebers. Ohne Verschulden bleibt es beim höheren Steuerbescheid. Gerade im Rahmen der Kündigung Anfechtung Österreich ist diese Abgrenzung zentral.

Worauf kommt es an? Auf die Sorgfalt des Arbeitgebers bei der Kündigung: Bei krankheitsbedingten Trennungen muss eine objektive Zukunftsprognose zur Dienstfähigkeit erstellt werden. Irrt sich der Arbeitgeber, ist das noch kein Verschulden. Erst wenn die Prognose unplausibel, nicht dokumentiert oder Alternativen ignoriert wurden, steigt das Risiko. Datenschutz gilt ebenso: Diagnosen dürfen nicht eingefordert werden.

Rechtsgrundlagen greifen ineinander: Schadenersatz stützt sich auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), vor allem auf die allgemeinen Bestimmungen zu Schaden und Haftung (§§ 1293 ff, § 1295 ABGB). Kündigungsfristen und arbeitsvertragliche Grundlagen betreffen häufig das Angestelltengesetz (AngG). Die zivilprozessuale Hürde für die außerordentliche Revision regelt § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Steuerlich spielt die Progression nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) eine Rolle, weil Nachzahlungen den Tarif verschieben können. Das Kerngesetz zum Schadenersatz finden Sie hier:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

In Österreich gilt: Ein steuerlicher Nachteil durch geballte Lohnnachzahlung ist nur ersatzfähig, wenn der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat (§ 1295 ABGB); eine bloß unrichtige, aber vertretbare Prognose zur Dienstfähigkeit begründet kein Verschulden (9ObA6/22f, 27.01.2022).

OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.01.2022 (9ObA6/22f) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers gegen die Abweisung seines Anspruchs auf Ersatz des Steuermehraufwands zurückgewiesen wird. Damit blieb die Kernaussage der Vorinstanzen aufrecht: Keine Haftung ohne Verschulden.

Das Überraschende: Obwohl die Kündigung letztlich rechtsunwirksam war und die Prognose der Arbeitgeberin zur Dienstunfähigkeit nicht hielt, sah der OGH darin noch kein pflichtwidriges Verhalten. Der Entscheidungsgrund: Die auffallend hohe Zahl an Krankenstandstagen bot einen – wenn auch im Endergebnis unzureichenden – Anknüpfungspunkt für eine negative Zukunftsprognose. Das reicht, um Verschulden zu verneinen.

Der OGH betonte ferner die datenschutzrechtliche Grenze im Arbeitsverhältnis: Ein Arbeitgeber kann keine Diagnosen verlangen, und ein Arbeitnehmer muss diese nicht offenlegen. Fehlende Detailkenntnis zur Krankheit kann dem Arbeitgeber daher nicht automatisch als Sorgfaltsverstoß angelastet werden. Wer auf dieser Informationsbasis eine dokumentierte Prognose erstellt und sie gerichtlich prüfen lässt, vertritt einen vertretbaren Prozessstandpunkt.

Wichtig ist die prozessuale Klammer: Die außerordentliche Revision setzt nach § 502 Abs 1 ZPO eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine Einzelfallbeurteilung zum Verschulden ist in Österreich meist keine solche Rechtsfrage. Genau deshalb wies der OGH den Rechtsbehelf zurück. Ergebnis: Kein Ersatz des steuerlichen Nachteils, weil kein schuldhaftes Verhalten festgestellt war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.01.2022 klargestellt, dass ein höherer Steuerbetrag aufgrund geballter Nachzahlung nach aufgehobener Kündigung nur bei schuldhaftem Arbeitgeberverhalten ersetzt wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Nicht jede erfolgreiche Kündigungsanfechtung führt automatisch zum Ausgleich des Steuermehrbetrags; maßgeblich bleibt das Verschulden (9ObA6/22f).

Praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist der Fall lehrreich: Entscheidend ist weniger das Ergebnis des Kündigungsprozesses als die Begründung des Arbeitgebers davor. Drei Situationen, in denen die Entscheidung besonders relevant wird:

Erstens, wenn Ihre Kündigung mit Krankenständen begründet wurde und der Arbeitgeber keine objektive, dokumentierte Zukunftsprognose zur Dienstfähigkeit vorlegen kann. Zweitens, wenn klar war, dass Sie arbeitsfähig sind (z. B. aktuelle Arbeitsfähigkeitsbestätigungen) und trotzdem gekündigt wurde. Drittens, wenn Nachzahlungen Ihre Steuerprogression sprunghaft erhöhen. Diese Leitlinie gilt besonders bei der Kündigung Anfechtung Österreich.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf eine saubere Beweisführung an – und auf die Frist. Schadenersatzansprüche verjähren in der Regel binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wer seine Unterlagen ordnet und die Berechnung vorbereitet, stärkt die eigene Position gegenüber dem Unternehmen.

  • Arbeitnehmer: Berechnen Sie die Steuerdifferenz präzise (Lohnzettel, Jahreslohnkonten, Einkommensteuerbescheid) und dokumentieren Sie die fiktive monatliche Besteuerung im Auszahlungszeitraum.
  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Beweise zum Verschulden (Kündigungsschreiben, interne Vermerke, Gesprächsnotizen, Hinweise auf Prognose/Alternativen, allfällige Arbeitsfähigkeitsbestätigungen).
  • Arbeitgeber/HR: Etablieren Sie eine Kündigungsprognose-Checkliste; dokumentieren Sie Ihre Annahmen, prüfen Sie Alternativen (Schonarbeitsplatz, Versetzung), vermeiden Sie Diagnosenfragen und holen Sie datenschutzkonforme Stellungnahmen ein.

Für Arbeitgeber bringt der Fall eine klare Leitlinie: Auch wenn am Ende ein Gericht die Kündigung kippt, entsteht kein Automatismus für Schadenersatz. Wer eine vertretbare Prognose trifft, Alternativen abwägt und dies dokumentiert, reduziert das Risiko. Umgekehrt steigt das Haftungsrisiko, wenn Entscheidungen ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage getroffen werden.

Für Angestellte mit vertraglichen Ansprüchen nach dem Angestelltengesetz (AngG) gilt: Die materiellen Grundlagen wie Kündigungsfristen oder Abfertigung (Alt/Neu) bleiben unberührt, doch ein steuerlicher Nachteil durch Nachzahlungen ist ein separater Schadenersatzkomplex. Dieser knüpft nicht an die Wirksamkeit der Kündigung an, sondern an das Verschulden des Arbeitgebers in der Trennungssituation.

Häufige Fragen zum steuerlichen Nachteil nach gekippter Kündigung

Kann ich die höhere Steuer nach einer Nachzahlung vom Arbeitgeber zurückfordern?
In Österreich gilt: Ja, aber nur bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers (§ 1295 ABGB; OGH 9ObA6/22f). Eine bloß unrichtige, aber vertretbare Prognose zur Dienstfähigkeit reicht nicht für Schadenersatz.

Habe ich Anspruch auf Ersatz, wenn die Kündigung wegen Krankenständen aufgehoben wurde?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist das Verschulden: Fehlte eine objektive, dokumentierte Prognose oder wurden Alternativen ignoriert, kann Ersatz denkbar sein (§ 1295 ABGB). Der OGH verneinte ihn in 9ObA6/22f.

Muss der Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung Diagnosen einholen?
Nein. Arbeitgeber dürfen keine Diagnosen verlangen; Arbeitnehmer müssen dazu nicht Auskunft geben. Erforderlich ist eine objektive Zukunftsprognose zur Arbeitsfähigkeit ohne Diagnosedetails (Datenschutz; OGH 9ObA6/22f).

Was passiert, wenn meine außerordentliche Revision nur Einzelfragen betrifft?
Sie wird zurückgewiesen, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (§ 502 Abs 1 ZPO). In 9ObA6/22f lehnte der OGH die Revision ab, weil die Verschuldensfrage einzelfallbezogen ist.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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