Kündigung Anfechtung Österreich: OGH 9ObA1/18i zur Schikane

Kündigung Anfechtung Österreich

Nach Jahrzehnten Kundenvorteile gestrichen: Wie betriebliche Übung und Schikaneverbot zusammenstoßen

Kündigung Anfechtung ÖsterreichWer als Bankangestellter auf Mitarbeiterkonditionen vertraut, beruft sich oft auf betriebliche Übung – doch was, wenn die Bank alles kündigt?

Ein Ehepaar verliert alle Konten – die Bank spricht von „Vertrauensverlust“

Ein langjähriger Bankmitarbeiter aus Wien und seine Ehefrau führten seit den 1970er‑Jahren Konten, Sparbücher, Depots und Schließfächer bei seiner früheren Arbeitgeberin. Die Konditionen waren außergewöhnlich günstig, als „Mitarbeiterkonditionen“ seit Jahren gelebte Praxis – auch im Ruhestand und für Ehepartner. Alle Verträge standen unter den AGB der Bank und waren frei, wenn auch fristgebunden, kündbar.

2014 kam es zum Bruch. Der frühere Mitarbeiter erstattete im Umfeld eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Strafanzeige. Kurz darauf löste die Bank die gesamte Geschäftsbeziehung – auch jene seiner Ehefrau – wegen „Vertrauensverlusts“. Das Paar hielt die Maßnahme für eine Retourkutsche und verlangte Schadenersatz: Die neuen Konten, Zinsen und Safegebühren bei einer Fremdbank waren deutlich ungünstiger.

Das Erstgericht wies ab: Die Verträge seien kündbar, eine über Jahrzehnte gelebte Praxis ändere daran nichts. Das Berufungsgericht verlangte zusätzliche Feststellungen, ob eine Fortsetzung unzumutbar gewesen sei, weil die Sonderkonditionen Entgeltcharakter hätten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) — siehe (OGH 25.04.2018, 9ObA1/18i) — bestätigte zwar die Aufhebung, aber aus einem anderen Grund und schickte die Sache zur Klärung zurück.

Weiterführende Quelle: ausführliche Begründung im (OGH 25.04.2018, 9ObA1/18i)

Klare Aussage zum Mitnehmen: Am 25.04.2018 stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA1/18i klar, dass frei kündbare Bankverträge mit (Ex‑)Mitarbeitern beendet werden dürfen, die Kündigung aber rechtswidrig sein kann, wenn sie als schikanöse Vergeltung für die Rechtsverfolgung erfolgt.

Wie schützt betriebliche Übung Mitarbeiterkonditionen rechtlich? – Kündigung Anfechtung Österreich

Rechtlich treffen hier zwei Ebenen aufeinander. Erstens die zugrunde liegenden Verträge (Konten, Depots, Schließfächer), die als Dauerschuldverhältnisse oft eine freie Kündigung vorsehen. Zweitens die seit Jahren gewährten Sonderkonditionen als geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis, die sich aus einer gelebten Praxis und der Erwartung der Belegschaft speisen.

Wichtig ist die Trennung: Die langjährige Praxis betrifft die Höhe von Zinsen, Gebühren oder Safe‑Entgelten. Sie begründet aber nicht automatisch eine Pflicht der Bank, Geschäftsbeziehungen auf Dauer fortzusetzen. Dennoch sind auch frei ausgestaltete Rechte nicht schrankenlos: Das allgemeine Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzen die Ausübung.

Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) können sogar formal zulässige Schritte rechtswidrig sein, wenn sie bloß dazu dienen, dem anderen zu schaden. Ein „Retourkutschen“-Motiv gegenüber einem Arbeitnehmer, der seine Rechte verfolgt, ist heikel. Der Schaden liegt hier in den Mehrkosten durch schlechtere Konditionen bei einer anderen Bank. Diese Argumentation ist zentral für Kündigung Anfechtung Österreich.

In Österreich gilt: Auch ein vertraglich vereinbartes freies Kündigungsrecht unterliegt § 1295 Abs 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Die sittenwidrige Rechtsausübung („Schikane“) löst Schadenersatz aus, wenn die Kündigung bloß Vergeltung für die Rechtsverfolgung des (Ex‑)Mitarbeiters ist. Gesetzestext: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Schikane statt „wichtiger Grund“? Die Weichenstellung des OGH

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.04.2018 (9ObA1/18i) entschieden, dass dem Rekurs der Bank nicht Folge gegeben wird, weil zu prüfen ist, ob die Kündigung als schikanöse Vergeltung rechtswidrig war. Diese Weichenstellung ist für Kündigung Anfechtung Österreich entscheidend.

Die Entscheidung überrascht an einem Punkt: Der OGH schränkt das freie Kündigungsrecht nicht generell auf „Unzumutbarkeit“ ein. Er bestätigt, dass die Verträge frei kündbar waren. Die betriebliche Praxis bezog sich auf Konditionen, nicht auf den Bestand der Geschäftsbeziehungen. Aber er verlagert die Prüfung: Entscheidend ist, ob die Kündigung missbräuchlich erfolgte.

Der Prüfungsmaßstab lautet: Diente die Kündigung primär dazu, den Ex‑Mitarbeiter für seine arbeitsrechtliche Klage oder Strafanzeige zu „bestrafen“? Wenn ja, liegt eine sittenwidrige Schikane nach § 1295 Abs 2 ABGB nahe. Wenn die Anzeige hingegen mutwillig und offensichtlich unbegründet war, spricht das gegen Schikane. Das muss das Gericht mit Blick auf Motive, Zeitnähe und Umstände feststellen.

Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht ist das eine wichtige Klarstellung. Das freie Kündigungsrecht bleibt bestehen. Seine missbräuchliche Ausübung führt aber zu Haftung. Damit schützt der OGH die Rechtsverfolgungsfreiheit von Arbeitnehmern und Pensionisten, ohne die Vertragsfreiheit auszuhöhlen.

Zur Einordnung im Instanzenzug: In Wien verhandelt das Arbeits- und Sozialgericht Wien arbeitsrechtliche Streitigkeiten in erster Instanz. Berufungen gehen zum Oberlandesgericht Wien (OLG). Der OGH setzt als Höchstgericht Leitplanken, wie hier mit dem Fokus auf das Schikaneverbot anstelle einer generellen Beschränkung freier Kündigungen.

Direkter Merksatz: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.04.2018 (9ObA1/18i) betont, dass die Beendigung frei kündbarer Verträge mit Ex‑Mitarbeitern zulässig ist, aber als bloße Vergeltungsmaßnahme sittenwidrig sein kann und damit Schadenersatz auslöst.

Praktische Konsequenzen – was Betroffene und Unternehmen jetzt beachten müssen

Drei Konstellationen zeigen die Tragweite in Österreich – gerade in Wien, wo viele Bankpensionisten noch Altprogramme nutzen – und sind für Kündigung Anfechtung Österreich relevant:

  • Ex‑Mitarbeiter erhebt Klage oder Strafanzeige, kurz darauf kündigt die Bank alle Konten und Schließfächer, auch der Ehepartnerin. Schikaneverdacht liegt nahe, wenn keine sachlichen Gründe dokumentiert sind.
  • Pensionist verliert Mitarbeiterkonditionen ersatzlos. Lässt die Bank die Verträge formal korrekt auslaufen, bleibt zu prüfen, ob der Zeitpunkt und die Begründung auf Revanche deuten.
  • HR beendet Geschäftsbeziehungen mit Hinweis auf „Vertrauensverlust“. Ohne objektive Unterlagen (Bonität, Risiko, Compliance) droht der Vorwurf der Vergeltung für die Rechtsverfolgung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt eine schnelle Beweissicherung. Vergleichen Sie Konditionen alt/neu, halten Sie den zeitlichen Ablauf fest, sichern Sie E‑Mails und suchen Sie Zeugen, die Motive bestätigen können. Die Verjährungsfrist für Schadenersatz beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Konkrete Schritte für Arbeitnehmer und Pensionisten in Österreich:

  • Erstellen Sie eine differenzierte Schadensrechnung: Kontoführungsentgelte, Zinsnachteile, Depot‑ und Safegebühren vor und nach der Kündigung.
  • Dokumentieren Sie Indizien für Revanche: Bezugnahme auf Verfahren im Kündigungsschreiben, zeitnahe Abfolge, unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu anderen Pensionisten ohne Rechtsstreit.
  • Unternehmen in Wien sollten Entscheidungen trennen: Keine Bezüge zu arbeitsrechtlichen Konflikten in Kündigungsschreiben; sachliche Gründe aktenkundig machen; Programme für Mitarbeiter-Sonderkonditionen klar definieren und Compliance‑Checks etablieren.

Ein Zusatzpunkt mit Signalwirkung: Das bloße Hinnehmen organisatorischer Folgen der Kündigung (z. B. Rückgabe von Karten oder Schlüsseln) bedeutet keinen Verzicht auf mögliche Ansprüche. Schadenersatz bleibt offen, wenn die Kündigung als schikanöse Reaktion zu werten ist – wie der OGH in 9ObA1/18i hervorhob.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Kündigung Anfechtung Österreich

In Wien können Betroffene zu Kündigung Anfechtung Österreich rechtlich prüfen lassen, ob die Kündigung bloße Vergeltung war, welche Beweismittel sichern zu sind und wie die Schadensberechnung erfolgt. So werden Fristen, Rechtsgrundlagen und Instanzenzug strukturiert berücksichtigt.

Häufige Fragen zum Schikaneverbot, Mitarbeiterkonditionen und Bankkündigung

Kann ich nach einer Kontokündigung wegen „Vertrauensverlust“ Schadenersatz fordern?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Kündigung bloße Vergeltung ist. Rechtsgrundlage ist § 1295 Abs 2 ABGB und die OGH-Entscheidung 9ObA1/18i (25.04.2018). Erforderlich sind Beweise für das Revanchemotiv und der konkrete finanzielle Nachteil.

Habe ich Anspruch auf Mitarbeiterkonditionen in der Pension auf Lebenszeit?
Nein, ein ewiger Anspruch besteht nicht. Sonderkonditionen können als Entgelt aus betrieblicher Übung fortwirken, binden aber nicht zwingend den Bestand frei kündbarer Verträge (OGH 9ObA1/18i). Grenzen setzt primär das Schikaneverbot, nicht ein „wichtiger Grund“.

Was passiert, wenn die Bank auch meinem Ehepartner alle Produkte kündigt?
In Österreich gilt: Wird die Ehepartnerin ohne eigenes Fehlverhalten „mitgekündigt“, spricht das für Schikaneindizien. Maßgeblich ist § 1295 Abs 2 ABGB und die Linie aus 9ObA1/18i. Prüfen Sie Motive, zeitliche Nähe und sachliche Gründe sorgfältig.

Muss die Bank einen wichtigen Grund nachweisen, um frei kündbare Konten zu beenden?
Nein, bei vereinbarter freier Kündigung braucht es grundsätzlich keinen wichtigen Grund. Dennoch darf die Kündigung nicht sittenwidrig sein (§ 1295 Abs 2 ABGB; OGH 9ObA1/18i). Missbräuchliche Vergeltungsmaßnahmen lösen Haftung aus.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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