
Im Krankenstand gekündigt – was bleibt? Kündigung im Krankenstand und Abfertigung nach OGH 9ObA123/10v
Sie liegen im Bett, fiebrig, und dann kommt das Schreiben: Kündigung im Krankenstand. Was bedeutet das für Entgeltfortzahlung, Abfertigung und Ihre nächsten Schritte in Wien oder anderswo in Österreich? Kündigung Anfechtung Österreich
Vom Krankenbett zur Kündigung – warum ein Streit um Entgeltfortzahlung und Abfertigung vor dem OGH landete
Eine langjährige Angestellte erhielt während eines bestätigten Krankenstands die Kündigung. Sie hielt das für sittenwidrig, sprach von Rechtsmissbrauch, faktisch also von einer unzulässigen Motivkündigung. Vor allem verlangte sie, die Abfertigung so zu berechnen, als würde das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Krankenstands fortbestehen. Zusätzlich wollte sie das nachvertraglich fortzuzahlende Krankenentgelt der Abfertigung gleichstellen – also eine Art „Aufwertung“ ihres Abfertigungsanspruchs.
Die Arbeitgeberin blieb hart: Kündigen dürfe sie auch im Krankenstand. Das bestätigten schon die Vorinstanzen. Die Arbeitnehmerin erhob dennoch außerordentliche Revision. Der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 22.12.2010, 9ObA123/10v) sah jedoch keine erhebliche Rechtsfrage – ein Hinweis darauf, dass die Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht dazu gefestigt ist – und wies die Revision zurück.
Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Trennung: Das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Entgeltfortzahlung sind nicht dasselbe. Die Arbeitnehmerin behielt zwar Anspruch auf Krankenentgelt, doch die Abfertigung richtete sich nach der bis zum rechtlichen Endtermin zurückgelegten Dienstzeit und nicht nach dem Krankenstandsenddatum.
Klare Aussage für die Praxis: Der OGH hielt am 22.12.2010 in 9ObA123/10v fest, dass eine Kündigung während des Krankenstands wirksam bleibt, die Entgeltfortzahlung nur den Zahlungsfluss, nicht aber das rechtliche Ende verschiebt, und die Abfertigung nach der Dienstzeit bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt zu bemessen ist.
Kündigung im Krankenstand: Darf der Arbeitgeber kündigen und was heißt das?
Viele glauben, ein Krankenstand „schützt“ vor dem Ende des Dienstverhältnisses. Das stimmt so nicht. In Österreich ist eine Kündigung grundsätzlich frei, auch während eines Krankenstands. Dennoch entfaltet der Krankenstand Wirkung: Er löst Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus, die in manchen Fällen über das rechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinausreichen.
Die Anspruchsgrundlagen liegen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und im Angestelltengesetz (AngG). Nach der ständigen Rechtsprechung sollen diese Regeln verhindern, dass sich der Arbeitgeber durch zeitliche Disposition – also durch die Kündigung mitten im Krankenstand – seiner Zahlungspflicht entzieht. Das Arbeitsverhältnis endet rechtlich dennoch zum vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Termin.
Abfertigung Alt orientiert sich an der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit bis zum rechtlichen Ende. Sie wird nicht dadurch „verlängert“, dass Krankenentgelt über dieses Ende hinaus bezahlt wird. Das ist auch logisch: Entgeltfortzahlung ist ein Geldanspruch, kein Mechanismus zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Die oft verwechslungsanfällige Gleichsetzung führt sonst zu falschen Berechnungen und Streit.
In Österreich gilt: Die Entgeltfortzahlung läuft nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und § 9 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) auch über das rechtliche Ende hinaus, wenn der Krankenstand andauert; das Arbeitsverhältnis endet aber zum Kündigungstermin, und die Abfertigung bemisst sich nach der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit (§ 23 AngG).
Auch der Gedanke der Sittenwidrigkeit oder des Rechtsmissbrauchs – Begriffe, die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert sind – hilft in solchen Konstellationen nur, wenn konkrete, verpönte Motive nachweisbar sind. Sonst bleibt die Kündigung wirksam. Eine Motivkündigung ist nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar.
OGH-Entscheidung – warum die Trennung von „Ende des Dienstverhältnisses“ und „Zahlungspflicht“ entscheidend ist
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.12.2010 (9ObA123/10v) entschieden, dass eine Kündigung im Krankenstand wirksam bleibt, die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist und dass die Entgeltfortzahlung das rechtliche Ende nicht verschiebt.
Das Kernthema: Zwei Ebenen müssen auseinandergehalten werden. Einerseits das rechtliche Ende des Dienstverhältnisses, andererseits die Frage, ob und wie lange Krankenentgelt zu zahlen ist. Der OGH bekräftigte, dass nachvertragliches Krankenentgelt die rechtliche Beendigung nicht „hinausschiebt“. Es schützt den Zahlungsanspruch, nicht den Status als Dienstnehmer.
Damit steht auch fest: Die Abfertigung bemisst sich nach der Dienstzeit bis zum rechtlichen Endtermin. Eine „fiktive“ Fortsetzung bis zum Ende des Krankenstands kommt nicht in Betracht. Frühere Überlegungen, das nachvertragliche Krankenentgelt als Schadenersatz zu lesen, sind aufgegeben. Relevante Ausschlussfristen werden jedoch weiterhin analog angewandt. Für die Lohnverrechnung ist das ein klares Signal zur sauberen Trennung der Positionen.
Für die Prozesspraxis in Wien und ganz Österreich ist noch ein Punkt wichtig: Der OGH sah in der Frage, ob das Vorbringen zur Sittenwidrigkeit/Rechtsmissbrauch ausreichend konkret ist, eine Einzelfallbeurteilung ohne erhebliche Rechtsfrage. Genau das führte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision. In arbeitsrechtlichen Verfahren entscheiden in erster Instanz häufig das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz etwa das Oberlandesgericht Wien (OLG); der OGH greift nur ein, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. Die Linie in 9ObA123/10v ist daher ein deutlicher Referenzpunkt im österreichischen Arbeitsrecht.
Für die Kündigung Anfechtung Österreich ist entscheidend, dass das rechtliche Ende des Dienstverhältnisses von der Zahlungspflicht aus Krankenentgelt strikt zu trennen ist.
So wenden Sie das Urteil richtig an – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret tun
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Lage befinden, zählt die Trennung der Ansprüche. Das rechtliche Ende ist eines, Entgeltfortzahlung und Abfertigung sind etwas anderes. Diese Unterscheidung entscheidet über Geld, Fristen und Beweissicherung. Das gilt in Wien genauso wie in allen anderen Bundesländern in Österreich.
Beispiel 1: Sie erhalten die Kündigung während eines laufenden Krankenstands. Dann endet Ihr Dienstverhältnis zum Kündigungstermin. Ihr Anspruch auf Krankenentgelt läuft – je nach Dauer und bisherigen Krankenständen – über dieses Ende hinaus weiter. Ihre Abfertigung Alt wird dennoch nur bis zum rechtlichen Endtermin berechnet. Eine Gleichstellung von Krankenentgelt und Abfertigung gibt es nicht.
Beispiel 2: Sie vermuten eine Motivkündigung, weil der Arbeitgeber die Häufung Ihrer Krankenstände als Grund nannte. Dann prüfen Sie gezielt Beweise: Mails, Chatprotokolle, Gesprächsnotizen. Eine Anfechtung hängt an Fristen und Substanz. Ohne genügende Indizien bleibt auch eine Kündigung im Krankenstand wirksam, wie der OGH in 9ObA123/10v bekräftigte.
Beispiel 3: Der Arbeitgeber zahlt das nachvertragliche Krankenentgelt nicht oder rechnet die Abfertigung zu niedrig ab. Dann sichern Sie Lohnzettel, ärztliche Bestätigungen und die Kündigungsunterlagen. Fordern Sie beide Posten getrennt ein. So vermeiden Sie Verrechnungsfehler und wahren Fristen, etwa analoge Ausschlussfristen, die bei strittigen Ansprüchen greifen können.
- Dokumentieren Sie Zustellung und Dauer des Krankenstands, sammeln Sie ärztliche Bestätigungen und interne Kommunikation.
- Machen Sie das nachvertragliche Krankenentgelt schriftlich geltend – getrennt von der Abfertigung und mit eindeutiger Bezifferung.
- Arbeitgeber sollten Kündigungsschreiben neutral halten, krankheitsbezogene Motive vermeiden und Lohnsysteme für separate Ausweisung des Krankenentgelts konfigurieren.
Für Arbeitgeber in Österreich birgt jede Kündigung im Krankenstand ein doppeltes Risiko: Sie ist zwar wirksam, kann aber bei falscher Abrechnung zu Lohnklagen, Verzugszinsen und Prozesskosten führen. Interne Checklisten helfen: rechtliches Enddatum bestimmen, Entgeltfortzahlung nach EFZG/AngG korrekt kalkulieren, Abfertigung ausschließlich nach der Dienstzeit bis zum rechtlichen Ende bemessen. Eine saubere Trennung dieser Posten vermeidet die meisten Streitpunkte.
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Häufige Fragen zum Beenden von Arbeitsverhältnissen während eines Krankenstands
Kann ich während eines Krankenstands gekündigt werden?
In Österreich gilt: Ja. Die Kündigung ist wirksam; die Entgeltfortzahlung bleibt nach § 5 EFZG und § 9 Abs 1 AngG aufrecht. Der OGH bestätigte das in 9ObA123/10v.
Habe ich Anspruch auf Abfertigung bis zum Ende des Krankenstands?
Nein. Die Abfertigung Alt richtet sich nach der Dienstzeit bis zum rechtlichen Ende (§ 23 AngG). Der OGH stellte in 9ObA123/10v klar, dass Krankenentgelt das Enddatum nicht verschiebt.
Was passiert, wenn die Krankheit der wahre Kündigungsgrund ist?
In Österreich gilt: Eine Motivkündigung kann nach § 105 Abs 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) angefochten werden. Es braucht konkrete Beweise und Fristen sind kurz. Ohne Indizien bleibt die Kündigung wirksam (vgl 9ObA123/10v).
Wird das Krankenentgelt nach dem Ende des Dienstverhältnisses weiterbezahlt?
Ja. Nach § 5 EFZG und § 9 Abs 1 AngG kann Krankenentgelt über das rechtliche Ende hinaus zustehen. Es schützt den Geldanspruch, verlängert aber nicht das Dienstverhältnis (OGH 9ObA123/10v).
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