Kündigung Anfechtung Österreich: OGH 9ObA89/19g

Leitende Angestellte Kündigungsschutz: Global HR aus Wien – warum der OGH den Betriebsrat außen vor lässt
Kündigung Anfechtung Österreich: Sie führen ein großes Team aus dem Homeoffice in Wien – und fragen sich, ob Sie beim Leitungsjob den vollen Schutz haben? Der Begriff leitende Angestellte Kündigungsschutz klingt tröstlich, doch im österreichischen Arbeitsrecht schützt das ArbVG leitende Personen gerade nicht. Diese OGH-Entscheidung zeigt, worauf es wirklich ankommt (OGH 22.01.2020, 9ObA89/19g).
Global verantwortlich, lokal allein: Wie eine VP HR in Wien am „Betrieb“ scheiterte – Kündigung Anfechtung Österreich
Die Arbeitnehmerin war Vice President Global Human Resources in einem britischen Softwarekonzern. Sie arbeitete von ihrer Wohnung in Wien, täglich per Skype vernetzt, mit Firmen-Laptop und -Telefon. Sie führte weltweit den HR-Bereich, entschied über Einstellungen, Kündigungen, Gehälter und Budgets. 65 bis 85 Mitarbeitende arbeiteten in ihrer Linie, zwölf berichteten direkt an sie.
In Österreich existierte daneben nur ein neunköpfiges Sales-Team im Homeoffice und ein kleines Büro mit zwei Arbeitsplätzen. Es gab keine gemeinsame Leitung, kein gemeinsames Budget und keine organisatorische Einheit mit der HR-Chefin. Nach der Kündigung focht sie beim Arbeits- und Sozialgericht Wien an: sozialwidrig, unlautere Motive, und – aus ihrer Sicht – ein selbstständiger „Betrieb“ in Wien.
Erstgericht und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wiesen ab. Kein Betrieb in Österreich, also keine Anfechtung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. In der Revision landete der Fall beim Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 22.01.2020, 9ObA89/19g). Danach sprechen wir hier weiter vom Aktenzeichen 9ObA89/19g.
Am 22.01.2020 verneinte der Oberste Gerichtshof (OGH) im Fall 9ObA89/19g den ArbVG-Kündigungsschutz, weil in Österreich kein Betrieb vorlag und die HR-Chefin als leitende Angestellte galt.
Welche Regeln schützen mich – und wann nicht?
Für die Kündigung Anfechtung Österreich liegt das Herz des Kündigungsschutzes im österreichischen Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit setzt nach §§ 105 ff ArbVG einen Betrieb voraus, also eine organisatorische Einheit, in der ein Betriebsrat errichtet werden könnte. Der „Betrieb“ muss eine gewisse Selbstständigkeit mit gemeinsamer Leitung, Budget und Struktur aufweisen.
Entscheidend ist die gelebte Organisation in Österreich. Ein isoliertes Homeoffice oder verstreute Einzelarbeitsplätze ohne gemeinsame Führung, Ressourcen und Prozesse bilden keinen Betrieb. Ein lokales Sales-Team kann ein Betrieb sein, wenn es eigenständig geführt wird und dauerhaft zusammenarbeitet. Fehlt diese Klammer, fehlt der Betriebsbegriff – und damit der ArbVG-Kündigungsschutz.
Leitende Angestellte sind vom II. Teil des ArbVG, der u. a. den Kündigungsschutz regelt, ausgenommen. Maßgeblich ist nicht die Jobbezeichnung, sondern ob jemand eigenständig über Einstellungen, Kündigungen, Gehälter und Budgets entscheidet und im Unternehmen wesentliche Leitungsbefugnisse ausübt. Genau diese Personal- und Budgethoheit gab den Ausschlag.
Das Kerngesetz finden Sie hier: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Daneben bleiben klassische Ansprüche – Kündigungsfrist, Kündigungstermine, Sonderzahlungen – im Angestelltengesetz (AngG) und ergänzend im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert.
In Österreich gilt: Eine Kündigungsanfechtung nach §§ 105 ff ArbVG setzt einen Betrieb im Sinn des § 34 ArbVG voraus; leitende Angestellte sind nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG vom Kündigungsschutzbereich des II. Teils ausgenommen.
- Indizien für einen „Betrieb“: gemeinsame Leitung in Österreich, eigenes Budget, dauerhafte Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, einheitliche Organisation vor Ort.
- Indizien für „leitend“: Einstellungs- und Entlassungskompetenz, Gehaltsentscheidungen, Budgethoheit, Letztentscheidungen ohne Freigabe.
Pragmatisch gedacht: Wer in Wien nur Teil einer globalen Zentrale ist und lokal keine eigenständige Einheit bildet, kann den ArbVG-Schutz typischerweise nicht nutzen. Umgekehrt kann ein konsolidiertes Österreich-Team mit eigener Leitung sehr wohl einen Betrieb begründen – und damit die Schranken und Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslösen.
OGH-Entscheidung: Was bedeutet das für leitende Angestellte Kündigungsschutz?
Am 22.01.2020 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) im Verfahren 9ObA89/19g, dass der außerordentlichen Revision nicht Folge gegeben wird; mangels Betrieb in Österreich und wegen leitender Stellung bestand kein Kündigungsschutz nach dem II. Teil des ArbVG. Für die Kündigung Anfechtung Österreich bedeutet das: Ohne Betrieb und ohne fehlende Leitungsbefugnis scheitert die ArbVG-Anfechtung.
Überraschend war weniger das Ergebnis als die doppelte Begründung. Zuerst verneinte der OGH einen Betrieb in Österreich: Kein gemeinsames Team, keine einheitliche Leitung, kein lokales Budget. Das verstreute Sales-Team und die HR-Chefin standen organisatorisch nebeneinander, nicht zusammen. Damit fehlt die betriebliche Klammer, die das ArbVG voraussetzt.
Zugleich stellte das Höchstgericht klar, dass die HR-Chefin leitend war. Sie entschied eigenständig über Personalmaßnahmen und Gehälter im globalen Zuständigkeitsbereich, verwaltete Budgets und berichtete direkt an den Co-CEO. Genau diese Merkmale nimmt § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG als Abgrenzung heran. Damit fiel sie außerhalb des II. Teils des ArbVG – und die Kündigungsanfechtung war schon aus diesem Grund unzulässig.
Bemerkenswert: Der OGH musste nicht entscheiden, ob das ArbVG auch dann greift, wenn jemand in Österreich sitzt, aber faktisch für einen reinen Auslandsbetrieb arbeitet. Weil beides verneint wurde – kein Betrieb in Österreich und leitende Position – blieb diese Grundsatzfrage offen. Für die Praxis in Wien und ganz Österreich ist das Signal klar: Struktur und gelebte Leitung zählen, nicht die Postadresse.
Konkreter Key Takeaway für Wien: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.01.2020 (9ObA89/19g) entschieden, dass die bloße Tätigkeit aus dem Homeoffice und ein separates Sales-Team ohne gemeinsame Organisation keinen Betrieb nach § 34 ArbVG begründen; leitende Angestellte fallen zudem nicht unter den Kündigungsschutz des II. Teils.
Was bedeutet das für Ihren nächsten Schritt – gerade bei Remote-Setups? – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie zwei Dinge: Gibt es in Österreich eine echte organisatorische Einheit, und sind Sie tatsächlich leitend im Sinn von Personal- und Budgethoheit? Wenn Sie eine Kündigung Anfechtung Österreich erwägen, entscheiden diese Fragen, ob der ArbVG-Kündigungsschutz greift oder ob Sie Ansprüche auf anderen Schienen – etwa nach dem Angestelltengesetz – verfolgen.
Drei Situationen, in denen das Urteil besonders relevant wird: Erstens, globale Führung aus dem Wiener Homeoffice ohne lokales Team. Zweitens, mehrere Personen in Österreich, aber ohne gemeinsame Leitung und Ressourcen. Drittens, Verträge mit „leitend“-Label, denen in der Praxis echte Entscheidungsbefugnisse fehlen. Hier entscheidet die gelebte Realität, nicht der Titel.
- Für Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie Ihre Befugnisse (Einstellungen, Kündigungen, Gehaltsfreigaben, Budget) und die Organisation in Österreich (Leitung, Team, Standort, Budget).
- Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Kündigungsunterlagen und prüfen Sie parallel Ansprüche aus dem AngG (Fristen/Termine, Bonus) sowie aus dem ABGB (Schadenersatz, Zielvereinbarungen).
- Für Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie vor einer Kündigung, ob ein Betrieb iSd ArbVG vorliegt und ob die betroffene Person leitend ist. Implementieren Sie klare Prozesse zur Betriebsratsbeteiligung, wo nötig.
Der Praxisfall 9ObA89/19g hilft als Checkliste: Kein Betrieb ohne lokale Einheit, keine ArbVG-Anfechtung bei leitender Stellung. Genau zuordnen heißt Streit vermeiden – und Fristen richtig nützen.
Häufige Fragen zum Kündigungsschutz bei Homeoffice-Führungskräften
Kann ich die Kündigung anfechten, wenn ich allein aus Wien für den Konzern arbeite?
In Österreich gilt: Nein, ohne Betrieb nach § 34 ArbVG greift §§ 105 ff ArbVG nicht. Der OGH (9ObA89/19g) verneinte den Betrieb bei isoliertem Homeoffice ohne gemeinsame Leitung, Budget und Struktur.
Habe ich Anspruch auf Betriebsratsbeteiligung, wenn es nur ein Sales-Team ohne gemeinsame Leitung gibt?
Nein. Ohne Betrieb iSd § 34 ArbVG besteht keine Pflicht zur Betriebsratsbeteiligung nach §§ 105 ff ArbVG. Der OGH (9ObA89/19g) sah mangels gemeinsamer Organisation keinen österreichischen Betrieb.
Was passiert, wenn ich keine echte Personalhoheit hatte – bin ich dann nicht leitend?
In Österreich gilt: Ohne eigenständige Einstellungs-, Kündigungs- und Gehaltskompetenz sind Sie regelmäßig nicht leitend (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG). Dann kann der ArbVG-Kündigungsschutz grundsätzlich eröffnen, sofern ein Betrieb vorliegt.
Kann ich trotz fehlendem ArbVG-Schutz Ansprüche geltend machen?
Ja. Ansprüche aus dem Angestelltengesetz (AngG), etwa Kündigungsfristen und -termine, sowie aus dem ABGB (z. B. Schadenersatz) bleiben bestehen. Der OGH-Fall 9ObA89/19g betrifft nur die ArbVG-Anfechtung.
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