Kündigung Anfechtung Österreich: OGH zu AMS-Meldung

Kündigung Anfechtung Österreich

Kündigungen ohne AMS-Meldung? Arbeitsvertragsübernahme entscheidet über Wirksamkeit – was der OGH wirklich sagt

Ihr Arbeitgeber kündigt – während viele Kolleginnen und Kollegen „wechseln“ nahtlos in eine Schwestergesellschaft. Zählt das für die AMS-Anzeige, und wird Ihre Kündigung dadurch unwirksam? Genau diese Frage zum österreichischen Arbeitsrecht stellte sich ein Kraftfahrer in Wien – und der Oberste Gerichtshof (OGH) zog eine klare Linie zur Arbeitsvertragsübernahme. Siehe (OGH 25.07.2017,
9ObA75/17w)
. – Stichwort: Kündigung Anfechtung Österreich

Die Geschichte hinter der gekippten Hoffnung: ein Fahrer, viele Wechsel, eine Kündigung

Ein Kraftfahrer erhielt Mitte Mai 2016 die Kündigung. Zeitgleich vereinbarte sein Unternehmen mit einer anderen Gesellschaft und 22 Mitarbeitenden eine „Vertragsübernahme ohne Betriebsübergang“ ab 1. Mai 2016. Das Arbeitsverhältnis dieser Personen lief inhaltlich weiter, nur der Vertragspartner wechselte. Eine AMS-Anzeige nach dem Frühwarnsystem erstattete der Arbeitgeber nicht.

Der Fahrer meinte, diese zahlreichen „Wechsel“ seien als Beendigungen mitzuzählen, weshalb ohne AMS-Anzeige eine Massenkündigung vorliege und seine Kündigung unwirksam sei. Die Vorinstanzen wiesen ab. In Wien sind in solchen Konstellationen regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG) beteiligt. Zugelassen wurde dennoch die Revision – in der Hoffnung auf eine Grundsatzentscheidung zugunsten des Gekündigten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte jedoch die Abweisungen. Kern: Eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern setzt es nahtlos mit neuem Vertragspartner fort. Weil das Frühwarnsystem nur echte Beendigungen innerhalb von 30 Tagen zählt, änderte die Vielzahl an Übernahmen nichts am Schwellenwert. Die Revision wurde zurückgewiesen.

(OGH 25.07.2017, 9ObA75/17w)

Vertragsübernahmen werden für das AMS-Frühwarnsystem nicht als Beendigungen gezählt: Am 25.07.2017 (9ObA75/17w) stellte der OGH klar, dass ein Arbeitgeber bei bloßen Vertragsübernahmen keine AMS-Anzeige auslösen kann; die Revision blieb erfolglos.

Wann löst Personalabbau die AMS-Frühwarnpflicht aus – und was zählt als Beendigung?

Der Dreh- und Angelpunkt ist § 45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG). Diese Norm verpflichtet Arbeitgeber in Österreich, geplante Beendigungen ab bestimmten Schwellenwerten rechtzeitig beim AMS anzuzeigen (Frühwarnsystem). Die Schwellenwerte hängen von der Betriebsgröße ab. Zweck ist, Massenarbeitslosigkeit vorzubeugen und Sozialpartner einzubinden. Zum Gesetzestext: Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG). Für eine Kündigung Anfechtung Österreich ist die genaue Definition von „Beendigung“ nach dem AMFG entscheidend.

Entscheidend ist, was „Beendigung“ bedeutet. Hierzu zählen grundsätzlich Kündigungen, Entlassungen und vom Arbeitgeber veranlasste einvernehmliche Auflösungen, jeweils im 30‑Tage-Zeitraum. Nicht mitzuzählen sind etwa das Auslaufen echter Befristungen, Pensionsantritte oder ein bloßer Arbeitgeberwechsel bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis – also die Vertragsübernahme.

  • Zuzählen: Kündigungen, Entlassungen, vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen.
  • Nicht zuzählen: reine Vertragsübernahmen, Enden von Befristungen ohne Verlängerungszusage, freiwillige Austritte ohne Arbeitgeberanstoß, Pensionsantritt.

Die arbeitsrechtliche Einordnung bleibt dabei unabhängig von der Qualifikation als Arbeiter oder Angestellte. Das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) liefern den zivilrechtlichen Rahmen, doch die Anzeigepflicht entsteht ausschließlich nach dem AMFG. Dogmatisch wirkt die Vertragsübernahme als dreiseitige Vereinbarung: Das Arbeitsverhältnis besteht fort, nur der Vertragspartner wechselt. Für die Kündigung Anfechtung Österreich ist dieser Unterschied oft prozessentscheidend.

In Österreich gilt: Für die AMS-Frühwarnpflicht nach § 45a AMFG zählen nur echte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen im 30‑Tage‑Fenster; eine Vertragsübernahme ist keine Beendigung, weil dasselbe Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber fortgeführt wird.

Kann ich meine Kündigung anfechten, wenn keine AMS-Anzeige erfolgte? Habe ich Anspruch auf Fortbestand meines Dienstverhältnisses, wenn gleichzeitig viele Kolleginnen und Kollegen „übernommen“ werden? Was passiert, wenn der Arbeitgeber Auflösungen als „freiwillig“ darstellt, sie aber klar initiiert hat? Diese Fragen entscheiden häufig über Erfolg oder Misserfolg.

Was der OGH entschied – und warum das Ergebnis viele überrascht hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.07.2017 (9ObA75/17w) entschieden, dass eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme keine Beendigung im Sinn des § 45a AMFG ist und daher nicht für die Schwellenwerte des AMS-Frühwarnsystems mitzählt.

Begründung: Bei der Vertragsübernahme läuft dasselbe Arbeitsverhältnis unverändert weiter. Nur der Arbeitgeber wird ausgetauscht. Die Zählregel des § 45a AMFG knüpft aber an die tatsächliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an. Wer nahtlos weiterarbeitet, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung – damit entfällt der Schutzbedarf des Frühwarnsystems.

Das überzeugte den OGH; die Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen. Unterinstanzliche Abweisungen blieben aufrecht. In der arbeitsrechtlichen Praxis in Wien zeigt sich: Während das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien im Detail auch den arbeitsmarktpolitischen Zweck heranziehen, fokussiert der OGH in 9ObA75/17w vor allem auf die dogmatische Kontinuität des Arbeitsverhältnisses.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.07.2017 (9ObA75/17w) entschieden, dass Vertragsübernahmen nicht als Beendigungen für die AMS-Frühwarnpflicht zählen. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Nur echte Kündigungen und vom Arbeitgeber veranlasste einvernehmliche Auflösungen erhöhen den Schwellenwert. Rechtsgrundlage: § 45a AMFG – die Anzeigepflicht bei beabsichtigten Beendigungen. Diese Leitlinie ist zentral für jede Kündigung Anfechtung Österreich.

Arbeitsvertragsübernahme: Was das für Ihre nächsten Schritte bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail. Der Unterschied zwischen echter Beendigung und bloßer Übernahme entscheidet über die Wirksamkeit Ihrer Kündigung. In Wien beobachten wir häufig gemischte Szenarien: einzelne Kündigungen, dazu mehrere einvernehmliche Auflösungen – und parallel Übernahmen in eine Konzerngesellschaft. Gerade für die Kündigung Anfechtung Österreich zählt jede Frist und jede Zuordnung.

Drei typische Situationen, in denen die Entscheidung 9ObA75/17w den Ausschlag gibt:

  • Sammeln Sie alle Vorgänge im 30‑Tage‑Fenster: Wer wurde gekündigt, wer entlassen, wer einvernehmlich gelöst – und wer wurde lediglich übernommen? Dokumente, E‑Mails, Listen des Betriebsrats sind zentral.
  • Fragen Sie schriftlich bei HR/Betriebsrat nach, ob und für wie viele Beendigungen eine AMS-Anzeige erstattet wurde. Prüfen Sie, ob einvernehmliche Auflösungen tatsächlich vom Arbeitgeber veranlasst wurden.
  • Als Arbeitgeber: Führen Sie ein Monitoring. Unterscheiden Sie strikt zwischen Kündigungen/Entlassungen/einvernehmlichen Auflösungen (zuzählen) und Vertragsübernahmen (nicht zuzählen). Erstatten Sie die AMS-Anzeige rechtzeitig, sobald Schwellenwerte erreicht werden.

In Konzernen kommt es vor, dass ein Teil der Belegschaft „übernommen“ wird, während andere gehen müssen. Nach 9ObA75/17w beeinflussen die Übernahmen den Schwellenwert nicht. Knackpunkt bleibt, ob einvernehmliche Auflösungen „echte“ Freiwilligkeit aufweisen oder vom Arbeitgeber initiiert sind – letztere zählen mit.

Die wirtschaftliche Planungssicherheit ist beidseitig wichtig. Arbeitgeber vermeiden Rechtsrisiken und Kostenfolgen durch saubere Dokumentation und AMS-Meldung, wenn sie nötig ist. Arbeitnehmer wahren ihre Rechte, indem sie rasch klären, ob tatsächlich genügend „echte“ Beendigungen vorliegen. Das ist ein Punkt, an dem wir als Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien regelmäßig unterstützen – schnell, strukturiert und mit Blick auf Fristen im österreichischen Arbeitsrecht.

Kann ich die Kündigung wegen fehlender AMS-Anzeige zu Fall bringen, obwohl viele Kolleginnen und Kollegen „nur“ übernommen wurden? Ja, wenn trotz der Übernahmen genügend anzurechnende Beendigungen (Kündigungen, arbeitgeberseitig initiierte Einvernehmungen) im 30‑Tage‑Fenster zusammenkommen. Andernfalls nicht – genau hier setzt 9ObA75/17w an. Für die Kündigung Anfechtung Österreich ist daher die richtige Zählweise entscheidend.

Kündigung Anfechtung Österreich – Rechtsanwalt Wien: Ihre Optionen

Sie möchten Ihre Kündigung prüfen lassen? Für die Kündigung Anfechtung Österreich zählen Fristen ab Zugang der Kündigung und die korrekte Anwendung des § 45a AMFG. Dokumentieren Sie alle Beendigungen im 30‑Tage‑Fenster und klären Sie, ob eine AMS-Anzeige nötig gewesen wäre. Eine strukturierte Erstprüfung erhöht Ihre Erfolgschancen.

Häufige Fragen zum AMS-Frühwarnsystem und Kündigung

Zählt eine Vertragsübernahme für das AMS-Frühwarnsystem als Beendigung?
In Österreich gilt: Nein. § 45a AMFG erfasst nur echte Beendigungen. Der OGH hielt in 9ObA75/17w fest, dass die Vertragsübernahme das Arbeitsverhältnis fortsetzt und daher nicht mitzählt.

Habe ich Anspruch auf Unwirksamkeit meiner Kündigung ohne AMS-Anzeige?
In Österreich gilt: Ja, wenn im 30‑Tage‑Fenster die Schwellenwerte des § 45a AMFG durch anzurechnende Beendigungen erreicht wurden. Reine Übernahmen zählen nicht; vgl. OGH 9ObA75/17w.

Zählen vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen mit?
Ja. § 45a AMFG stellt auf vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen ab. Einvernehmliche Auflösungen, die der Arbeitgeber anstößt, werden mitgezählt. Das bestätigt die Rechtsprechung im Umfeld von 9ObA75/17w.

Was passiert, wenn ein Teil kündigt und der Rest per Übernahme wechselt?
In Österreich gilt: Es zählen nur die Kündigungen (und veranlassten Einvernehmungen). Übernahmen erhöhen den Schwellenwert nicht; OGH 9ObA75/17w. Erst wenn die Anzahlen aus § 45a AMFG erreicht sind, ist die AMS-Anzeige Pflicht.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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