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Kündigung Anfechtung Österreich: OGH zu Dienstunfähigkeit

Startseite  •  Aktuelles  •  12.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: OGH zu Dienstunfähigkeit

Kündigung wegen Dienstunfähigkeit nach langen Krankenständen – was der OGH Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorgibt

Was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nach vielen Krankenständen wegen angeblicher Dienstunfähigkeit kündigt und Sie sich fragen, ob eine Kündigungsanfechtung wegen Sittenwidrigkeit Aussicht auf Erfolg hat – genau diese Situation beleuchtet das Fokus-Keyword Kündigung Anfechtung Österreich.

Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich

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Die Geschichte hinter dem Urteil: Teilzeit-Nachtpflege, viele Krankenstände, dann die Kündigung

Eine teilzeitbeschäftigte Krankenpflegerin arbeitete in einem Pflegebetrieb in Österreich. Ihr Modell: rund 12 Wochenstunden, aufgeteilt auf zwei Nachtdienste in Folge, jeweils Freitag und Samstag, zweimal pro Monat. Ein scheinbar überschaubares Pensum – aber in der Pflege bedeutet jeder Ausfall organisatorischen Stress.

Über etwas mehr als ein Jahr war die Arbeitnehmerin in 20 von 21 vorgesehenen Nachtdiensten krankheitsbedingt verhindert. Die Arbeitgeberin sah irgendwann keine Möglichkeit mehr, sie weiter sinnvoll einzuplanen. Die Personaleinsatzplanung geriet ins Wanken, Kollegen mussten Dienste übernehmen, die Betreuung der Patienten durfte nicht leiden.

Schließlich sprach das Unternehmen die Kündigung aus. Begründung: Die Krankenpflegerin sei auf absehbare Zeit dienstunfähig, die überlangen Krankenstände hätten gezeigt, dass sie ihre sehr begrenzten Dienste realistisch nicht mehr verlässlich leisten könne. Die Arbeitnehmerin wollte sich damit nicht abfinden. Sie focht die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien an.

Sie argumentierte unter anderem, die Kündigung sei sittenwidrig. Sie behauptete auch, die Kündigung sei gar nicht wirksam vom Arbeitgeber ausgesprochen worden, und machte offene Entgeltansprüche geltend. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und anschließend das Oberlandesgericht als Berufungsgericht folgten jedoch im Wesentlichen der Sicht der Arbeitgeberin: Man ging von Dienstunfähigkeit auf Basis der vergangenen Krankenstände und einer negativen Zukunftsprognose aus.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erhielt die Causa erst, als die Klägerin eine außerordentliche Revision einbrachte. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 befasste sich der OGH damit, ob die Kündigung wegen Dienstunfähigkeit sittenwidrig war oder ob der Arbeitgeber seine Prognose missbräuchlich gestellt hatte.

(OGH 28.06.2017, 9 ObA 55/17d)

Der OGH (28.06.2017, 9 ObA 55/17d) sah keinen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber die Dienstunfähigkeit „wider besseres Wissen“ nur vorgeschoben hätte. Die schlechte Prognose über die zukünftige Einsatzfähigkeit der Teilzeitkraft beruhte auf einer extrem hohen Ausfallsquote: 20 von 21 Diensten waren wegen Krankheit entfallen. Damit war für die Gerichte naheliegend, dass der Arbeitgeber von einer dauerhaften Störung der Einsatzfähigkeit ausging.

Der entscheidende Punkt: Der OGH bestätigte, dass eine Kündigung wegen angenommener Dienstunfähigkeit nach langem, gut dokumentiertem Krankenstand nicht sittenwidrig ist, wenn keine bewusst falsche negative Zukunftsprognose des Arbeitgebers erkennbar ist.

Wann macht eine krankheitsbedingte Kündigung in Österreich rechtlich Probleme?

Im österreichischen Arbeitsrecht ist die Kündigung wegen Krankheit oder Dienstunfähigkeit grundsätzlich zulässig, aber nicht grenzenlos. Arbeitnehmer können eine Kündigung anfechten, wenn sie sittenwidrig (§ 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) oder sozialwidrig (§ 105 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG) ist. Sozialwidrigkeit spielt vor allem bei Kündigungsanfechtung durch den Betriebsrat oder den Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat eine zentrale Rolle.

Das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regeln die Beendigung von Dienstverhältnissen, während das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) die betriebsverfassungsrechtliche Komponente und Anfechtungsmöglichkeiten betrifft. Der Gesetzestext ist im Rechtsinformationssystem abrufbar:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

In Österreich gilt: Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur dann sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber einen völlig verwerflichen Beweggrund verfolgt, etwa eine bewusst falsche Behauptung von Dienstunfähigkeit oder eine reine Schikane. Reine Fehlprognosen, die sich später als unrichtig herausstellen, machen die Kündigung allein noch nicht sittenwidrig, solange sie auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen.

Arbeitnehmer stellen sich daher oft Fragen wie: „Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn ich lange krank war?“ oder „Kann ich eine Kündigung wegen Krankheit in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erfolgreich anfechten?“ Die Antwort hängt stark von der Dokumentation der Krankenstände, der Prognose des Arbeitgebers und dem Vorliegen einer allfälligen Behinderung ab. Europarechtliche Diskriminierungsverbote wegen Behinderung können zusätzlich eingreifen, wenn die Krankheit einer Behinderung gleichkommt. In solchen Fällen ist die Frage der Kündigung Anfechtung Österreich eng mit Diskriminierungsschutz verbunden.

Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat die Möglichkeit, eine sozialwidrige Kündigung anzufechten, wenn die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und nicht durch betriebliche oder persönliche Gründe gerechtfertigt ist. Lange Krankenstände können zwar ein betrieblicher Grund sein, müssen aber hinsichtlich Dauer, Prognose und Zumutbarkeit sorgfältig geprüft werden.

Ein direkt zitierbarer Rechtsgrundsatz lautet: In Österreich gilt: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich erlaubt, kann aber nach § 879 ABGB sittenwidrig oder nach § 105 ArbVG sozialwidrig sein, wenn der Arbeitgeber ohne nachvollziehbare Grundlage eine negative Prognose stellt oder überwiegend verwerfliche Motive verfolgt.

Die Entscheidung 9 ObA 55/17d – warum der OGH die Revision zurückwies

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.06.2017 (9 ObA 55/17d) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen wird, weil die Vorinstanzen die Kündigung wegen Dienstunfähigkeit auf Grundlage dokumentierter Krankenstände vertretbar bejaht hatten.

Die Klägerin machte im Revisionsverfahren insbesondere geltend, die Kündigung sei sittenwidrig, weil die angenommene Dienstunfähigkeit nicht bestanden habe und der Arbeitgeber eine unzutreffende negative Prognose gestellt habe. Der OGH prüfte, ob die Vorinstanzen den Beweggrund der Kündigung richtig gewürdigt hatten: Ging es um eine sachlich begründete Annahme dauerhafter Dienstunfähigkeit oder um ein missbilligenswertes Motiv?

Die Antwort des OGH war klar: Die Untergerichte hatten die Kündigung auf die Tatsache gestützt, dass die Arbeitnehmerin in einem relativ kurzen Zeitraum nahezu alle geplanten Dienste krankheitsbedingt versäumt hatte. Dieser Sachverhalt rechtfertigte eine negative Prognose. Der OGH fand keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber wider besseres Wissen eine unzutreffende Dienstunfähigkeit behauptet hätte.

Der OGH (28.06.2017, 9 ObA 55/17d) stellte außerdem heraus, dass eine nachträglich als falsch erkannte Prognose nicht automatisch zu Sittenwidrigkeit führt. Maßgeblich ist der Kenntnisstand im Kündigungszeitpunkt. Wenn ein Arbeitgeber auf Basis der ihm damals vorliegenden Informationen – etwa Serienkrankenstände, ärztliche Bescheinigungen, Ausfallstatistik – eine negative Prognose stellt, ist das grundsätzlich zulässig, solange keine diskriminierenden Motive überwiegen.

Interessant ist auch der Blick auf das Europarecht. Die Klägerin stützte ihre Argumente teilweise auf EU-Recht zum Diskriminierungsschutz bei Behinderung. Der OGH sah diese Linie aber als nicht einschlägig an, weil keine klare behinderungsbedingte Benachteiligung vorlag. Es ging eher um die schlichte Frage, ob das Unternehmen mit den wiederholten Ausfällen noch planen konnte.

Ein weiterer zitierfähiger Kernpunkt lautet: Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit Urteil vom 28.06.2017 (9 ObA 55/17d), dass eine außergewöhnlich hohe Quote krankheitsbedingter Ausfälle – im Fall 20 von 21 Diensten – eine negative Zukunftsprognose und damit eine Kündigung wegen Dienstunfähigkeit rechtfertigen kann, sofern keine böswillig falsche Einschätzung vorliegt.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus diesem Urteil konkret mitnehmen sollten

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt die Entscheidung, wie stark die Gerichte auf die konkrete Dokumentation der Krankenstände und die Prognose im Zeitpunkt der Kündigung achten. Wenn Sie häufig krank waren und Ihnen der Arbeitgeber Dienstunfähigkeit vorwirft, reicht das allein noch nicht für eine rechtlich saubere Kündigung. Es kommt auf Details an.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Schritte überlegen:

  • Sichern Sie sämtliche Unterlagen: Krankmeldungen, Arztbefunde, Dienstpläne, Zulagenabrechnungen. Je genauer Sie belegen können, wann Sie tatsächlich arbeitsunfähig waren und wann nicht, desto besser.
  • Verlangen Sie vom Arbeitgeber schriftlich Auskunft über die konkreten Kündigungsgründe. Eine transparente Begründung macht angreifbare Punkte oft erst sichtbar, etwa zu vage oder widersprüchliche Angaben zur angeblichen Dienstunfähigkeit.
  • Prüfen Sie, ob ein Betriebsrat besteht und ob dieser rechtzeitig informiert wurde. Der Betriebsrat kann eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit unterstützen.

Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten aus 9 ObA 55/17d mitnehmen, dass der OGH zwar sachlich begründete Kündigungen wegen langandauernder Krankenstände stützt, aber nur, wenn die Faktenlage und die Prognose nachvollziehbar dokumentiert sind. Ein reines „Gefühl“, jemand sei nicht mehr einsetzbar, genügt nicht.

Sinnvoll ist insbesondere:

  • Ein sauberes Dokumentationssystem für Krankenstände, inklusive Art der Dienste, betroffener Abteilung und betrieblicher Auswirkungen, zu führen.
  • Vor einer Kündigung eine strukturierte Prognoseentscheidung zu treffen, unter Einbeziehung ärztlicher Einschätzungen und möglicher Alternativen wie Wiedereingliederung oder Versetzung.
  • Darauf zu achten, dass die Kündigungserklärung eindeutig von der Arbeitgeberin stammt und formal korrekt zugeht, um Angriffsflächen wegen Formmängeln zu vermeiden.

Für beide Seiten gilt: Die Gerichte in Österreich, vom Arbeits- und Sozialgericht Wien bis zum Oberlandesgericht und letztlich zum OGH, bewerten die Frage der Dienstunfähigkeit immer einzelfallbezogen. Das Urteil 9 ObA 55/17d zeigt jedoch einen klaren Leitgedanken: Entscheidend ist der reale Ausfall im relevanten Zeitraum und die Redlichkeit der Prognose, nicht der bloße Umstand, dass jemand krank ist.

Häufige Fragen zur Kündigung bei langen Krankenständen und Dienstunfähigkeit

Kann ich in Österreich gekündigt werden, nur weil ich länger krank war?
In Österreich gilt: Ja. Eine Kündigung wegen Krankheit ist zulässig, kann aber nach § 105 ArbVG sozialwidrig oder nach § 879 ABGB sittenwidrig sein; entscheidend ist die Prognoselage und das Vorliegen missbräuchlicher Motive (vgl. OGH 9 ObA 55/17d).

Habe ich Anspruch auf Kündigungsanfechtung, wenn die Prognose meines Arbeitgebers falsch war?
Nein, nicht automatisch. Eine bloß falsche Prognose reicht nach § 879 ABGB nicht allein: Es braucht sittenwidrige Motive oder eine wider besseres Wissen falsche Beurteilung (siehe OGH 9 ObA 55/17d).

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die EU-Regeln zur Diskriminierung wegen Behinderung ignoriert?
In Österreich gilt: Kündigungen, die wegen Behinderung diskriminieren, sind unionsrechtswidrig; relevant sind Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und EU-Richtlinien. OGH 9 ObA 55/17d hielt hier keinen Behinderungsfall für gegeben.

Kann mein Teilzeitvertrag gekündigt werden, wenn ich nur wenige, aber fast alle Dienste versäume?
In Österreich gilt: Ja. Wenn fast alle vertraglich geschuldeten Dienste ausfallen, kann eine Kündigung wegen Dienstunfähigkeit zulässig sein (vgl. OGH 9 ObA 55/17d, Fall 20 von 21 Diensten). Bei Fragen zur Kündigung Anfechtung Österreich sollten Sie rechtlichen Rat einholen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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