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Kündigung Anfechtung Österreich: OGH zu Dienstunfähigkeit

Startseite  •  Aktuelles  •  08.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: OGH zu Dienstunfähigkeit

Kündigung wegen Dienstunfähigkeit nach Krankheit: Was der OGH Arbeitnehmern wirklich schuldet

Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor: Nach 15 Jahren im Außendienst kommt die Diagnose – Sie dürfen nie wieder draußen arbeiten. Darf Ihr Arbeitgeber Sie einfach kündigen oder muss er Ihnen einen Innendienstplatz anbieten? Genau diese Frage zur Kündigung wegen Dienstunfähigkeit nach Krankheit stand im Zentrum einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) (OGH 29.04.2021, 9 ObA 30/21h).

Vom Parkraumüberwacher zur „ungeeigneten“ Mitarbeiterin – wie es zur Kündigung kam

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit 2004 in Wien als Außendienst-Parkraumüberwachungsorgan. Sie kontrollierte Parkscheine, war bei jedem Wetter unterwegs und hatte direkten Kontakt zu Verkehrsteilnehmern. Ihr Dienstverhältnis war als Vertragsbedienstete organisiert, also in einem öffentlich-rechtlich geprägten Umfeld, aber mit vielen Parallelen zum klassischen Angestelltenverhältnis.

Mit den Jahren verschlechterte sich ihre Gesundheit. Schließlich stand fest: Dauerhafte gesundheitliche Ungeeignetheit für jede Außendiensttätigkeit. Die Arbeitnehmerin selbst bestritt das nicht. Sie argumentierte aber, sie könne sehr wohl Innendienstarbeiten in derselben Bedienstetengruppe übernehmen – etwa Verwaltungsaufgaben, Telefonate, Aktenführung. Die Arbeitgeberin sah das anders und kündigte das Dienstverhältnis schriftlich, gestützt auf eine dienstliche Regelung, die eine Beendigung bei dauernder Dienstunfähigkeit vorsah.

Die Arbeitnehmerin wollte das nicht akzeptieren. Sie klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und begehrte die Feststellung, dass das Dienstverhältnis aufrecht sei, sowie ihre Weiterbeschäftigung im Innendienst. Sie sah eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Dieser müsse sie – so ihr Argument – auf einen gesundheitlich passenden Arbeitsplatz innerhalb derselben Organisation umsetzen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht wiesen ihre Klage ab. Beide Gerichte prüften genau, ob tatsächlich eine zumutbare Innendienstverwendung verfügbar war. Sie kamen zum Ergebnis: Eine solche geeignete Tätigkeit war in der konkreten Organisation nicht vorhanden, ohne die Struktur gravierend zu verändern oder einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen.

Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Sie wollte klären lassen, ob ein Arbeitgeber bei dauernder Dienstunfähigkeit im Außendienst verpflichtet ist, Innendiensttätigkeiten zuzuweisen, wenn diese theoretisch denkbar wären. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 lehnte der OGH dieses Begehren jedoch ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2021 (9 ObA 30/21h) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird; damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen und ließ die Kündigung wegen Dienstunfähigkeit bestehen.

(OGH 29.04.2021, 9 ObA 30/21h) wies die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen und ließ die Kündigung wegen Dienstunfähigkeit bestehen.

Der entscheidende Punkt: Der OGH sah keine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, sondern eine reine Tatsachenfrage – nämlich, ob im konkreten Betrieb tatsächlich freie, zumutbare Innendienstarbeitsplätze vorhanden waren und ob die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht erfüllt hatte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2021 (9 ObA 30/21h) entschieden, dass die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen wird, weil es sich um eine einzelfallbezogene Prüfung der Zumutbarkeit von Alternativarbeitsplätzen und nicht um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt.

Wann muss der Arbeitgeber bei Dienstunfähigkeit einen anderen Arbeitsplatz anbieten? Kündigung Anfechtung Österreich – Rechtsanwalt Wien

Im österreichischen Arbeitsrecht spielt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine zentrale Rolle. Sie ergibt sich aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere aus § 1157 ABGB, der den Dienstgeber verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Dienstnehmers Rücksicht zu nehmen. Diese Fürsorgepflicht ist verstärkt, wenn eine Krankheit oder Behinderung die Arbeitsfähigkeit einschränkt.

Nach § 1155 ABGB schuldet der Arbeitgeber das Entgelt grundsätzlich nur, wenn der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung erbringt oder anzubieten bereit ist. Ist die Arbeitnehmerin – wie hier – gesundheitlich dauerhaft unfähig, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen, stellt sich die Frage, ob der Vertrag überhaupt noch erfüllbar ist oder ob eine Kündigung aus dem Grund der Dienstunfähigkeit zulässig ist.

In der Privatwirtschaft greifen zusätzlich Spezialnormen wie das Angestelltengesetz (AngG), das beispielsweise in § 27 AngG Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses regelt. Im öffentlichen Dienst – wie bei Vertragsbediensteten in Wien – gelten ergänzend dienstrechtliche Bestimmungen, etwa die Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Wr VBO 1995), die ausdrücklich Regelungen zur Dienstunfähigkeit und deren Folgen enthält.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

In Österreich gilt: Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob im Betrieb ein zumutbarer, leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist, den der Arbeitnehmer mit seiner Restarbeitsfähigkeit ausfüllen kann. Diese Pflicht folgt aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und wird von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) seit Jahren anerkannt. Sie bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber den Betrieb umbauen oder neue Arbeitsplätze eigens schaffen muss.

Nach § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995 kann ein Vertragsbediensteter gekündigt werden, wenn er wegen seines Gesundheitszustands dauernd unfähig ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Ob zuvor eine Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz möglich und zumutbar ist, beurteilen die Gerichte anhand einer Einzelfallprüfung: Welche Arbeitsplätze gibt es, sind diese frei, wie groß wäre die organisatorische Umstellung?

Ein typisches Missverständnis vieler Arbeitnehmer lautet: „Wenn ich noch irgendetwas im Büro machen kann, muss mich der Arbeitgeber dort weiterbeschäftigen.“ Das österreichische Arbeitsrecht schützt zwar vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen und verlangt Rücksicht auf die Gesundheit. Es zwingt den Arbeitgeber aber nicht, seine gesamte Arbeitsorganisation auf den Kopf zu stellen. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine passende, vorhandene Tätigkeit existiert, die ohne unzumutbare Umstrukturierungen besetzt werden kann.

In Österreich gilt: Eine Kündigung wegen Dienstunfähigkeit ist nur dann rechtswirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor zumutbare Alternativarbeitsplätze geprüft hat, aber keine geeignete, tatsächlich verfügbare Tätigkeit im Betrieb findet; er muss jedoch keinen neuen Arbeitsplatz schaffen oder umfassende Organisationsänderungen vornehmen.

Was der OGH in 9 ObA 30/21h zu Dienstunfähigkeit und Innendienst konkret klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2021 (9 ObA 30/21h) entschieden, dass die außerordentliche Revision der gekündigten Arbeitnehmerin zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt und die Vorinstanzen ihre Fürsorgepflicht-Prüfung korrekt vorgenommen hatten.

Der OGH stellte vor allem zwei Punkte klar: Erstens war unstrittig, dass die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr im Außendienst einsetzbar war. Es lag also eine negative Zukunftsprognose vor, die eine Kündigung aus dem Grund der Dienstunfähigkeit grundsätzlich rechtfertigen kann. Zweitens war zu prüfen, ob die Arbeitgeberin eine zumutbare Innendiensttätigkeit hätte anbieten müssen.

Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass keine passenden Innendienstarbeitsplätze vorhanden waren, die die Arbeitnehmerin mit ihrer Restarbeitsfähigkeit wahrnehmen konnte, ohne dass der Betrieb seine Struktur deutlich verändern oder neue Stellen schaffen musste. Der OGH griff diese Tatsachenfeststellungen nicht an. Er betonte, dass die Abgrenzung zwischen zumutbarer interner Umsetzung und unzulässigem Eingriff in die unternehmerische Organisationsfreiheit stets eine Frage des Einzelfalls bleibt.

Rechtlich bedeutsam ist, dass der OGH die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestätigt, aber zugleich die Grenzen dieser Pflicht deutlich zieht. Der Arbeitgeber muss – auch im öffentlichen Bereich – ernsthaft prüfen, ob eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Er muss bestehende Arbeitsplätze, freie Stellen und realistische Umsetzungen sichten. Er muss aber nicht die Aufgaben anderer Mitarbeiter aufspalten oder einen maßgeschneiderten Posten „erfinden“.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2021 (9 ObA 30/21h) deutlich gemacht, dass Arbeitnehmer, die eine Kündigung wegen Dienstunfähigkeit anfechten wollen, konkret darlegen und beweisen müssen, welche zumutbaren, vorhandenen Alternativarbeitsplätze im Betrieb bestanden; eine bloß abstrakte Behauptung, man könne „irgendetwas im Innendienst“ machen, reicht dafür nicht aus.

Was bedeutet dieses Urteil praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich? Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung ist für das österreichische Arbeitsrecht deshalb wichtig, weil sie die Rolle der Fürsorgepflicht bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit schärft, ohne die Organisationsfreiheit der Arbeitgeber auszuhebeln. Gerade in Wien, wo viele Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete oder Angestellte im öffentlichen Bereich und in stadtnahen Betrieben arbeiten, taucht die Frage der Umsetzbarkeit von Außendienst- in Innendienstfunktionen häufig auf.

Für Arbeitnehmer heißt das: Wenn Sie gesundheitlich Ihre vertraglich geschuldete Arbeit nicht mehr ausüben können, sollten Sie frühzeitig überlegen, welche konkreten Tätigkeiten Sie noch leisten können – und ob es solche Arbeitsplätze im Betrieb tatsächlich gibt. Wer eine Kündigung anfechten will, muss dem Gericht zeigen, dass es im Unternehmen reale, passende Arbeitsplätze gab, die der Arbeitgeber ignoriert hat. Kündigung Anfechtung Österreich betrifft hier die Beweislast und Konkretheit der Einwendungen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem drei Schritte wichtig:

  • Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, mitzuteilen, welche konkreten Innendienst- oder Alternativarbeitsplätze verfügbar sind oder geprüft wurden, und ersuchen Sie um eine schriftliche Begründung, falls eine Versetzung abgelehnt wird.
  • Sichern Sie aktuelle Arztbefunde und – wenn möglich – ein arbeitsmedizinisches Gutachten, das genau beschreibt, welche Tätigkeiten (z. B. Bildschirmarbeit, Telefon, kurze Wege) noch möglich sind und welche nicht.
  • Dokumentieren Sie jede Kommunikation mit der Personalabteilung, dem Betriebsrat und Vorgesetzten: E-Mails, Gesprächsnotizen, Stellenausschreibungen, Umsetzungsangebote oder -absagen.

Für Arbeitgeber in Österreich – öffentliche Dienstgeber ebenso wie private Unternehmen – sendet die Entscheidung ein klares Signal. Eine Kündigung wegen Dienstunfähigkeit bleibt möglich, birgt aber Risiken, wenn die Prüfung von Alternativarbeitsplätzen nicht gründlich und nachvollziehbar erfolgt. Gerade im Hinblick auf mögliche Kündigungsanfechtungen wegen Sozialwidrigkeit oder Verletzung der Fürsorgepflicht sollten Arbeitgeber strukturiert vorgehen.

Praktisch empfiehlt sich, interne Abläufe zu schaffen, die vor jeder Kündigung wegen Krankheit oder Dienstunfähigkeit standardisierte Prüfschritte vorsehen: Welche Tätigkeiten gibt es im Betrieb? Welche sind aktuell frei? Welche Anforderungen stellen diese Tätigkeiten? Deckt die Restarbeitsfähigkeit der betroffenen Person diese Anforderungen ab?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2021 (9 ObA 30/21h) deutlich gemacht, dass Arbeitgeber Alternativarbeitsplätze aktiv prüfen und diese Prüfung dokumentieren müssen; sie sind aber nicht verpflichtet, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder die bestehende Arbeitsorganisation grundlegend umzugestalten, nur um eine Kündigung zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Kündigung wegen Krankheit und Dienstunfähigkeit in Österreich

Kann ich wegen Krankheit gekündigt werden, obwohl ich noch Innendienst machen könnte?
In Österreich gilt: Ja. Eine Kündigung ist möglich, wenn kein zumutbarer, vorhandener Alternativarbeitsplatz bestand. Rechtsgrundlage: § 1157 ABGB; Judikatur: OGH, 9 ObA 30/21h.

Habe ich Anspruch auf einen „leichteren“ Arbeitsplatz, wenn ich im Außendienst dienstunfähig werde?
In Österreich gilt: Nein. Es besteht kein genereller Anspruch auf Schaffung neuer, leichterer Stellen. Arbeitgeber müssen vorhandene, zumutbare Alternativen prüfen (§ 1157 ABGB; Wr VBO 1995; OGH 9 ObA 30/21h).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Alternativarbeitsplätze prüft, bevor er kündigt?
In Österreich gilt: Unterbleibt die Prüfung, kann die Kündigung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht unwirksam oder sozialwidrig sein. Rechtsgrundlagen: § 1157 ABGB; Kündigungsanfechtungstatbestände; OGH 9 ObA 30/21h.

Kann ich gegen eine Kündigung wegen Dienstunfähigkeit immer bis zum OGH gehen?
In Österreich gilt: Nein. Der OGH lässt Revisionen nur bei erheblichen Rechtsfragen (§ 502 Abs 1 ZPO) zu. In 9 ObA 30/21h wurde eine außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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