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Kündigung Anfechtung Österreich: OGH-Grenze des Zumutbaren

Startseite  •  Aktuelles  •  03.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: OGH-Grenze des Zumutbaren

Kündigungsanfechtung nach Eskalation im Dienstgespräch: Was der OGH zur Grenze des Zumutbaren sagt

Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor: Nach einer eskalierten Dienstplan-Diskussion werden Sie gekündigt – und Ihre Kündigungsanfechtung scheitert, obwohl die Einkommenseinbuße enorm ist. Genau eine solche Konstellation stand im Zentrum der aktuellen Rechtsprechung zur Kündigungsanfechtung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am [Datum aus dem Urteilstext] (8ObA21/25h): Die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers wurde gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen; die prozessualen Rügen waren nicht hinreichend konkret, sodass eine materielle Überprüfung verschlossen blieb. (OGH [Datum aus dem Text], 8ObA21/25h)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) ergänzte am [Datum aus dem Urteilstext] (8ObA21/25h) materiell: Selbst bei unterstellter Einkommenseinbuße von rund 30 % überwogen die wiederholten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, sodass die Kündigung gerechtfertigt war.

Wie ein hitziges Gespräch zur Kündigung und zur gescheiterten Kündigungsanfechtung wurde

Der Arbeitnehmer war seit Jahren im Unternehmen beschäftigt. Am 21.03.2020 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung über Dienstpläne. In diesem Gespräch wetterte er massiv gegen die Arbeitgeberin, beschimpfte sie und trat als Wortführer gegenüber Vorgesetzten auf. Parallel dazu versäumte er seinen Dienstantritt – ein klarer Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Im Personalakt fanden sich bereits ältere Vorfälle aus den Jahren 2018 bis 2020. Diese früheren Verfehlungen hatten die Arbeitgeberin festgehalten, aber zunächst keine Kündigung ausgesprochen. Nun nutzte das Unternehmen die Eskalation vom 21.03.2020 und die Vorgeschichte als Anlass, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen und erhob Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Die Gerichte, beginnend beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz beim zuständigen Oberlandesgericht [Stadt] (OLG), mussten zwei Ebenen prüfen: Erstens, ob die Kündigung sozialwidrig war, also ob sie den Arbeitnehmer unzumutbar hart trifft und betriebliche oder persönliche Gründe die Beendigung dennoch rechtfertigen. Zweitens, wie beim Einkommensvergleich verschiedene Zulagen und Sachleistungen zu behandeln sind, etwa Zuschläge oder Zusatzleistungen des Unternehmens.

Der Rechtsstreit gelangte schließlich bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). In der außerordentlichen Revision rügte der Arbeitnehmer insbesondere die Behandlung der Zulagen. Das Berufungsgericht hatte seine Berufung jedoch als nicht gesetzmäßig ausgeführt angesehen und sich mit der Rechtsrüge zur Zulagenfrage gar nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Genau hier lag der zentrale prozessuale Fehler: Der Arbeitnehmer griff diesen Verfahrensmangel in der Revision nicht hinreichend an.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück und hielt ergänzend fest, dass die Kündigung selbst bei materieller Prüfung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen (OGH [Datum aus dem Text], 8ObA21/25h) dokumentiert.

Eine klare Aussage dieses Falls lautet: Eine außerordentliche Revision scheitert, wenn sie prozessuale Mängel des Berufungsurteils nicht präzise rügt, und die Kündigung bleibt auch dann aufrecht, wenn der OGH ergänzend prüft und die persönlichen Verfehlungen des Arbeitnehmers als ausreichend schwerwiegend einstuft (8ObA21/25h, [Datum aus dem Urteilstext]).

Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich – Wann ist eine Kündigung sozialwidrig?

Wer in Österreich eine Kündigung anfechten will, stützt sich meist auf § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Danach kann ein Arbeitnehmer oder der Betriebsrat eine Kündigung anfechten, wenn sie sozialwidrig ist. Sozialwidrig bedeutet, dass die Kündigung die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers empfindlich beeinträchtigt, ohne dass betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sie rechtfertigen.

Die Gerichte, beginnend beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz beim zuständigen Oberlandesgericht [Stadt] (OLG), wenden dabei einen Dreistufentest an: Erstens wird geprüft, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile drohen, z.B. eine massive Einkommensreduktion, Unterhaltspflichten oder schlechte Chancen am Arbeitsmarkt. Zweitens muss die Arbeitgeberin nachweisen, ob betriebliche Erfordernisse (z.B. Umstrukturierung) oder persönliche Gründe (z.B. schwere Pflichtverletzungen, Vertrauensbruch) für die Beendigung sprechen. Drittens erfolgt eine Interessenabwägung zwischen den sozialen Interessen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Interessen des Unternehmens.

In Österreich gilt: Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anzufechten, wenn sie zu erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Nachteilen führt und keine überwiegenden betrieblichen oder persönlichen Gründe vorliegen. Die Gerichte prüfen dazu soziale Lage, Pflichtverletzungen und die Interessen beider Seiten im Detail.

Beim Einkommensvergleich spielen nicht nur der Grundlohn, sondern auch Zulagen und Zusatzleistungen eine Rolle. Streit entsteht oft darüber, ob bestimmte Zulagen (z.B. variable Zulagen, Zuschläge, Parkplatzleistungen, Pensionskassen-Beiträge) als laufendes Entgelt zu berücksichtigen sind. Genau diese Frage stand auch in der Entscheidung 8ObA21/25h im Mittelpunkt, wurde vom Berufungsgericht aber mangels gesetzmäßiger Berufung nicht inhaltlich behandelt.

Ein zentraler Rechtsgrundsatz aus dieser Entscheidung lautet: Wer Kündigungsanfechtung betreibt, muss nicht nur seine soziale Situation umfassend darlegen, sondern in den Rechtsmitteln auch formell korrekt und vollständig auf prozessuale Fehler der Vorinstanzen hinweisen, sonst bleibt eine materielle Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (8ObA21/25h) verschlossen.

Was hat der OGH in 8ObA21/25h tatsächlich entschieden – und warum ist das für Arbeitnehmer so heikel?

Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Urteilstext] (8ObA21/25h) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird und die Kündigung wegen der massiven Pflichtverletzungen auch materiell gerechtfertigt gewesen wäre.

Prozessual prüfte der OGH zunächst, ob die außerordentliche Revision überhaupt zulässig ist. Das Oberlandesgericht [Stadt] (OLG) hatte die Berufung des Arbeitnehmers teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt qualifiziert und die Rechtsrüge zur Behandlung der Zulagen gar nicht inhaltlich erledigt. In der Revision rügte der Arbeitnehmer diesen Mangel nicht konkret genug. Damit fehlte es an der Voraussetzung, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, die der OGH aufgreifen könnte. Folge: formelle Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Spannend ist der ergänzende Teil der Entscheidung: Der OGH prüfte – gleichsam „hilfsweise“ – die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Er unterstellte dem Arbeitnehmer eine Einkommenseinbuße von rund 30 %, berücksichtigte seine familiären Verpflichtungen und Fixkosten und erkannte damit durchaus eine erhebliche soziale Betroffenheit. Gleichzeitig stellte er die wiederholten Pflichtverletzungen (Versäumen des Dienstantritts, massive Beschimpfungen der Arbeitgeberin, frühere Vorfälle im Personalakt) als so gewichtig dar, dass ein verständiger Betriebsinhaber die Kündigung aussprechen würde.

Die Kernaussage: Auch wenn die sozialen Nachteile für den Arbeitnehmer beträchtlich sind, können schwere persönliche Verfehlungen – insbesondere beleidigende Ausfälle gegenüber der Arbeitgeberin und Pflichtverletzungen im Dienst – die Interessen des Unternehmens überwiegen. Damit ist die Kündigung nicht sozialwidrig. Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass der Vorfall vom 21.03.2020, gemeinsam mit der Vorgeschichte der Jahre 2018 bis 2020, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Dieser Fall zeigt besonders deutlich, dass im österreichischen Arbeitsrecht zwei Ebenen sauber zu trennen sind: Die inhaltliche Frage, ob eine Kündigung sozialwidrig ist, und die prozessuale Frage, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. In 8ObA21/25h scheiterte die Revision des Arbeitnehmers an der zweiten Hürde. Selbst wenn er diese genommen hätte, wäre er aber nach der ergänzenden Beurteilung des OGH auch inhaltlich gescheitert.

Was bedeutet dieses Urteil in der Praxis – und wie sollten Sie jetzt handeln?

Wenn Sie in Wien oder einem anderen Teil von Österreich gekündigt wurden, weil Sie im Zuge eines Konflikts Vorgesetzte beschimpft oder Ihren Dienstantritt versäumt haben, ist diese OGH-Entscheidung für Sie besonders relevant. Die Entscheidung zeigt, wie rasch eine Eskalation, die subjektiv „nur ein Streit“ war, rechtlich als gravierende Pflichtverletzung eingestuft werden kann und eine Kündigungsanfechtung erschwert.

Für Arbeitnehmer ergeben sich drei konkrete Handlungsfelder:

  • Sichern Sie alle Unterlagen: Lohnabrechnungen, Nachweise über Zulagen und Sachbezüge, Schriftverkehr zur Kündigung sowie – soweit möglich – Einsicht in den Personalakt. So lässt sich die tatsächliche Höhe der Einkommenseinbuße belegen.
  • Dokumentieren Sie Ihre persönliche Situation: Mietvertrag, Unterhaltspflichten, Einkommen des Ehepartners, Kinder, laufende Kredite. Für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit zählt jede belastbare Information, insbesondere im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.
  • Achten Sie im Fall einer Berufung oder außerordentlichen Revision auf eine präzise rechtliche Argumentation: Wenn das Berufungsgericht Ihre Rechtsrüge nicht inhaltlich behandelt, muss dieser Mangel explizit gerügt werden, sonst kann der Oberste Gerichtshof mangels erheblicher Rechtsfrage nicht eingreifen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich ergibt sich ein anderer Fokus. Wer eine Kündigung auf Pflichtverletzungen und respektloses Verhalten stützen will, sollte die Vorfälle lückenlos dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Inhalt des Gesprächs, beteiligte Personen, allfällige Zeugen, allfällige Abmahnungen. Gerade in größeren Betrieben in Wien ist eine saubere Dokumentation wichtig, damit das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das zuständige Oberlandesgericht [Stadt] (OLG) den geschilderten Sachverhalt nachvollziehen können.

Ein weiterer praktischer Punkt aus 8ObA21/25h ist die Behandlung von Zulagen im Einkommensvergleich. Arbeitgeber sollten in Dienstverträgen und Betriebsvereinbarungen klar regeln, welche Zulagen Teil des laufenden Entgelts sind und wie Parkplatz- oder Pensionskassenleistungen zu qualifizieren sind. Arbeitnehmer wiederum sollten frühzeitig klarstellen, welche Bestandteile ihres bisherigen Gehalts bei der Berechnung der Einkommenseinbuße zu berücksichtigen sind.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung und Sozialwidrigkeit in Österreich

Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn ich meinen Vorgesetzten im Streit beschimpft habe?
Ja. In Österreich gilt: Eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist möglich, aber schwere Beschimpfungen und Pflichtverletzungen können die Kündigung rechtfertigen (OGH, 8ObA21/25h).

Habe ich Anspruch auf Berücksichtigung aller Zulagen beim Einkommensvergleich?
In Österreich gilt: Beim Einkommensvergleich sind regelmäßige Entgeltbestandteile zu berücksichtigen (§ 105 ArbVG). Streit über Zulagen kann entscheidend sein; im Fall 8ObA21/25h blieb die Zulagenfrage mangels zulässiger Berufung ungeprüft.

Was passiert, wenn das Berufungsgericht meine Rechtsrüge nicht behandelt?
In Österreich gilt: Wird eine Rechtsrüge vom Berufungsgericht nicht behandelt, muss dieser Verfahrensmangel in der Revision ausdrücklich gerügt werden; sonst kann der OGH die außerordentliche Revision nach § 508a ZPO zurückweisen (8ObA21/25h).

Kann eine einmalige Entgleisung wirklich eine Kündigung rechtfertigen?
In Österreich gilt: Ja, eine einmalige, aber gravierende Pflichtverletzung kann eine Kündigung rechtfertigen (§ 105 ArbVG). OGH, 8ObA21/25h wertete den Vorfall vom 21.03.2020 plus Vorgeschichte als ausreichend schwerwiegend.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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