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Kündigung Anfechtung Österreich: OGH-Hürden

Startseite  •  Aktuelles  •  10.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: OGH-Hürden

Kündigungsanfechtung wegen Behinderung: Was der OGH Arbeitnehmern und Arbeitgebern klar vor Augen führt

Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor, Sie verlieren nach wenigen Monaten den Job, Ihre Sehbehinderung spielt im Hintergrund mit – und die Kündigungsanfechtung scheitert, weil die rechtlichen Voraussetzungen der Kündigungsanfechtung nicht sauber dargelegt sind.

Kündigung Anfechtung Österreich: Vom Bauhelfer zur gescheiterten Kündigungsanfechtung – die Geschichte hinter dem Urteil

Ein Arbeitnehmer arbeitete in Wien als Bauhelfer. Der Job war körperlich anstrengend, der Leistungsdruck hoch, und zusätzlich hatte er eine Sehbehinderung. Nach nicht einmal neun Monaten endete das Arbeitsverhältnis: Die Arbeitgeberin kündigte. Für den Arbeitnehmer stand schnell fest, dass diese Kündigung nicht „nur so“ kam.

Er war überzeugt, dass seine Sehbehinderung der eigentliche Grund war. Zusätzlich war er länger im Krankenstand gewesen, und seine Arbeitsleistung war mehrfach kritisiert worden. Er entschloss sich daher zur Kündigungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und berief sich sowohl auf ein verpöntes Motiv (Diskriminierung wegen Behinderung) als auch auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wiesen seine Klage ab. Die Gerichte stellten fest: Die Arbeitgeberin habe wegen mangelhafter Arbeitsleistung und langer Krankenstände gekündigt. Eine unzulässige Diskriminierung sei nicht nachweisbar, und die Voraussetzungen einer sozialwidrigen Kündigung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) seien nicht erfüllt.

Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und erhob eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA90/23k). In der Zulassungsbegründung argumentierte er, die Kündigung stehe in Wahrheit mit seiner Sehbehinderung in Zusammenhang. Der OGH prüfte aber nicht mehr den gesamten Sachverhalt, sondern nur die Frage: Liegt eine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, die eine außerordentliche Revision rechtfertigt?

(OGH [Datum aus dem Text], 9ObA90/23k)

Der zentrale Punkt: Der OGH sah keine solche erhebliche Rechtsfrage und wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Kündigung rechtswirksam, ohne dass der OGH den gesamten Sachverhalt nochmals aufrollte.

Eine klare Aussage dieses Falls lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 9ObA90/23k entschieden, dass eine außerordentliche Revision bei einer Kündigungsanfechtung zurückgewiesen wird, wenn der Arbeitnehmer weder eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt noch substantiiert darlegt, dass die Kündigung seine wesentlichen Interessen im Sinn des § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) beeinträchtigt.

Welche Hürden stellt das österreichische Arbeitsrecht bei der Kündigungsanfechtung?

Wer eine Kündigung in Österreich anfechten will, muss zwei Ebenen unterscheiden: materielles Arbeitsrecht (z. B. Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)) und Verfahrensrecht (Zivilprozessordnung). Beide Ebenen spielten in diesem OGH-Verfahren eine Rolle und erklären, warum der Arbeitnehmer letztlich scheiterte.

Der wichtigste Kündigungsschutz im österreichischen Arbeitsrecht findet sich in § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer die Kündigung als sozialwidrig oder wegen verpönter Motive (z. B. Diskriminierung) anfechten können. Zugleich legt § 105 ArbVG fest, dass eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigen muss, damit der Schutz überhaupt greift.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) steuert hingegen, wie weit ein Verfahren gehen kann. Eine außerordentliche Revision an den OGH ist nur zulässig, wenn eine „erhebliche Rechtsfrage“ vorliegt (§ 502 Abs 1 ZPO). § 508a ZPO regelt, dass der OGH eine außerordentliche Revision mangels solcher Rechtsfrage einfach zurückweisen darf. Genau das ist in 9ObA90/23k passiert.

In Österreich gilt: Nach § 105 ArbVG haben Arbeitnehmer nur dann eine Chance auf erfolgreiche Kündigungsanfechtung, wenn sie konkret darlegen, dass die Kündigung ihre wesentlichen Interessen erheblich beeinträchtigt und keine überwiegenden betrieblichen oder personenbezogenen Gründe vorliegen; bloße Vermutungen genügen nicht.

Besonders wichtig für Arbeitnehmer: Die Sozialwidrigkeit der Kündigung ist stufenweise zu prüfen. Zuerst muss der Arbeitnehmer beweisen, dass durch die Kündigung seine wesentlichen Interessen (z. B. Existenzsicherung, Unterhaltspflichten, Alter, Chancen am Arbeitsmarkt) empfindlich getroffen werden. Erst wenn diese erste Stufe erfüllt ist, kommt es zur Interessenabwägung mit den Arbeitgeberinteressen. Scheitert diese erste Stufe, endet die Prüfung an dieser Stelle.

Genau dieses Stufenmodell griff der OGH auch in diesem Urteil auf. Der Arbeitnehmer konnte nicht ausreichend darlegen, dass seine wesentlichen Interessen so stark beeinträchtigt wurden, dass eine weitere Interessenabwägung zwingend notwendig gewesen wäre. Weil dieser Grundtatbestand fehlte, musste der Oberste Gerichtshof keine weiteren Überlegungen zur Sozialwidrigkeit der Kündigung anstellen.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Diskriminierung wegen Behinderung. Auch wenn im österreichischen Arbeitsrecht und im Behinderteneinstellungsgesetz ein besonderer Schutz für Menschen mit Behinderung besteht, reicht im Gerichtsverfahren die bloße Behauptung „Ich wurde wegen meiner Behinderung gekündigt“ nicht aus. Es braucht konkrete Anhaltspunkte, Vergleichsfälle und nachvollziehbare Beweise.

Die Zivilprozessordnung verlangt zudem, dass die Zulassungsbegründung einer außerordentlichen Revision deutlich herausschält, welche erhebliche Rechtsfrage vorliegen soll. Wird diese Anforderung – wie hier – verfehlt, prüft der OGH die Kündigung inhaltlich nicht mehr, sondern beendet das Verfahren bereits auf verfahrensrechtlicher Ebene.

Rechtsanwalt Wien: Wann Sie Hilfe suchen sollten

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Was hat der OGH tatsächlich entschieden – und warum ist das so brisant?

Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA90/23k) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines wegen Sehbehinderung diskriminiert glaubenden Bauhelfers zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO dargelegt und keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nach § 105 ArbVG schlüssig behauptet wurde.

Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – hatten bereits festgestellt, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer aus zwei Gründen kündigte: wegen mangelhafter Arbeitsleistung und aufgrund langer Krankenstände. Diese Feststellungen binden den OGH grundsätzlich, solange keine gravierenden Verfahrensfehler oder Fehlanwendungen des Rechts erkennbar sind.

Der Arbeitnehmer versuchte im Revisionsverfahren, den Fokus auf seine Sehbehinderung zu lenken. Damit wollte er erreichen, dass der OGH die Kündigung als diskriminierend einstuft. Der OGH sah darin jedoch keine erhebliche Rechtsfrage, sondern bloß eine anders gewünschte Bewertung eines bereits erhobenen Sachverhalts. Genau das reicht für eine außerordentliche Revision nicht aus.

Besonders entscheidend war, dass nach Ansicht des OGH der erste Prüfstein der Sozialwidrigkeit – die wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers – nicht ausreichend dargelegt wurde. Solange dieser Schritt fehlt, kommt es nicht zur zweiten Stufe, also zur Gegenüberstellung mit betrieblichen Gründen wie Leistungsschwäche oder langen Krankenständen.

Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht ist das Ergebnis deutlich: Wer die Sozialwidrigkeit rügt, muss zuerst ein klares, nachvollziehbares und belegbares Bild seiner persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Situation zeichnen. Dazu gehören Alter, Unterhaltspflichten, Dauer der Beschäftigung, gesundheitliche Einschränkungen, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und konkrete Folgen des Jobverlustes. Bei einer Kündigung Anfechtung Österreich ist die Qualität der Darstellung entscheidend.

Der Fall zeigt außerdem, wie stark der OGH die prozessualen Anforderungen betont. Eine außerordentliche Revision ist kein „drittes Tatsachenverfahren“, sondern ein eng begrenztes Rechtsmittel, das nur dann Erfolg hat, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt. Bloße Unzufriedenheit mit der Würdigung der Beweise durch die Unterinstanzen reicht nicht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] (009OBA00090.23K.1123.000) entschieden, dass die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Eine Beschwerde gegen eine Kündigung wird im außerordentlichen Revisionsverfahren abgewiesen, wenn sie keine erhebliche Rechtsfrage darlegt und nicht nachweist, dass die Kündigung wesentliche Interessen beeinträchtigt. Rechtsgrundlage: § 508a und § 502 ZPO (außerordentliche Revision) sowie § 105 ArbVG (Kündigungsschutz).

Was bedeutet dieses Urteil für Ihre nächste Kündigungsanfechtung konkret?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich sendet dieses OGH-Ergebnis eine klare Botschaft: Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder wegen Behinderung steht und fällt mit der Qualität der Begründung und der Beweise – bereits in erster Instanz und erst recht bei einer außerordentlichen Revision.

Wenn Sie nach längeren Krankenständen oder wegen angeblich schlechter Arbeitsleistung gekündigt werden, reicht es nicht, pauschal zu vermuten, dass Ihre Behinderung der wahre Grund war. Sie müssen vielmehr konkret aufzeigen, warum die Kündigung Ihre Lebenssituation massiv verschlechtert (z. B. keine realistische Chance auf vergleichbare Beschäftigung, besondere Unterhaltspflichten, drohende Verarmung) und warum eine Diskriminierung naheliegt.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet die Entscheidung in 9ObA90/23k umgekehrt: Eine sauber dokumentierte Kündigung aufgrund von Leistungsschwäche oder häufigen Krankenständen kann selbst dann halten, wenn der Arbeitnehmer eine Behinderung hat – vorausgesetzt, die Behinderung spielte tatsächlich keine Rolle und die Dokumentation belegt das.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Schritte erwägen:

  • Als Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie Ihre persönliche Situation lückenlos – Einkünfte, Unterhaltspflichten, Bewerbungen, gesundheitliche Einschränkungen – und halten Sie alle Gespräche mit dem Arbeitgeber schriftlich fest.
  • Als Arbeitnehmer: Achten Sie darauf, dass Ihre Klage oder Zulassungsbegründung klar benennt, welche „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 502 ZPO vorliegt und worin genau die wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt.
  • Als Arbeitgeber: Führen Sie strukturierte Personalgespräche, protokollieren Sie Kritikpunkte an der Leistung, dokumentieren Sie Krankenstände und bieten Sie, wo zumutbar, Unterstützung an – diese Unterlagen sind im Prozess Gold wert.

Typische Situationen, in denen dieses Urteil besonders relevant wird, sind etwa: Ein langjähriger Angestellter mit chronischer Erkrankung wird nach wiederholten Krankenständen gekündigt. Eine Mitarbeiterin mit anerkannter Behinderung erhält plötzlich eine Kündigung mit Verweis auf „Leistungsschwäche“. Oder ein Betriebsrat vermutet, dass wirtschaftliche Gründe nur vorgeschoben werden, um einen gesundheitlich angeschlagenen Mitarbeiter loszuwerden.

In all diesen Konstellationen gilt: Je genauer Sie als Arbeitnehmer Ihre persönliche Betroffenheit und die behauptete Diskriminierung belegen, desto eher kann ein Gericht Sozialwidrigkeit oder ein verpöntes Motiv bejahen. Und je strukturierter Arbeitgeber Dokumentation und Entscheidungsprozesse gestalten, desto geringer das Risiko eines erfolgreichen Angriffs im Rahmen der Kündigungsanfechtung.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung wegen Krankheit oder Behinderung

Kann ich eine Kündigung wegen langer Krankenstände anfechten?
Ja. In Österreich gilt: Ja, eine Kündigung kann nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, auch bei langen Krankenständen; vgl. OGH 9ObA90/23k.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn ich eine Behinderung habe?
In Österreich gilt: Menschen mit Behinderung genießen besonderen Schutz nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und Behinderteneinstellungsgesetz; konkrete Anhaltspunkte für Diskriminierung sind erforderlich (vgl. OGH 9ObA90/23k).

Was passiert, wenn meine außerordentliche Revision zur Kündigung zurückgewiesen wird?
In Österreich gilt: Wird die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz aufrecht; der OGH prüft inhaltlich nicht (vgl. OGH 9ObA90/23k).

Kann ich ohne Anwalt eine Kündigungsanfechtung bis zum OGH führen?
In Österreich gilt: Vor dem OGH besteht Anwaltszwang (§ 40 ZPO). Bei außerordentlichen Revisionen ist fachkundige Vertretung entscheidend.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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