Kündigung Anfechtung Österreich: OGH fordert inl. Betrieb

Kündigung Anfechtung Österreich

Remote gekündigt, Schutz verfehlt: Warum allgemeiner Kündigungsschutz im Homeoffice oft nicht greift

Kündigung Anfechtung Österreich — Sie arbeiten aus Wien für einen ausländischen Betrieb und erhalten die Kündigung – greift allgemeiner Kündigungsschutz oder nicht? Wenn Ihr Arbeitgeber in Österreich keinen Betrieb unterhält, fehlt die wichtigste Schutzbarriere. Das betrifft viele Remote-Worker, die täglich aus Wien arbeiten, organisatorisch aber einem ausländischen Standort zugeordnet sind.

Der Wiener Arbeitsplatz im Homeoffice – und doch kein österreichischer Betrieb

Der Arbeitnehmer war „Country Manager Austria“. Er arbeitete seit 2018 ständig in Österreich, meist vom Nebenwohnsitz in Wien. Sein Team, seine Vorgesetzten und die Personalhoheit saßen jedoch in Deutschland. In Österreich gab es weder Büro noch Lager noch Filiale des Unternehmens – also keinen organisierten Betrieb mit eigener Struktur. Für die Kündigung Anfechtung Österreich fehlte damit eine inländische Betriebsstruktur.

Nach der Kündigung mit 30.11.2023 wollte er die Kündigung nach österreichischem Arbeitsrecht anfechten: angeblich verpöntes Motiv, außerdem sozialwidrig. Seine Argumentation: Weil er gewöhnlich in Wien arbeite, sei über die Rom I‑Verordnung österreichisches Arbeitsrecht anwendbar – samt Kündigungsschutz. Die Arbeitgeberin entgegnete: Selbst wenn österreichisches Recht gilt, fehle ohne inländischen Betrieb der allgemeine Kündigungsschutz. Zudem liege eine konkludente Rechtswahl zu deutschem Recht vor.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) prüfte die Sache ausführlich und stellte am Ende klar, worauf es ankommt. Die Entscheidung ist hier verlinkt: (OGH 25.06.2025,
9ObA94/24z)
. Danach war in 9ObA94/24z entscheidend, dass in Österreich kein Betrieb der Arbeitgeberin bestand.

Am 25.06.2025 (9ObA94/24z) bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH), dass eine Kündigungsanfechtung nach österreichischem Recht scheitert, wenn kein in Österreich gelegener Betrieb existiert; der Revision wurde nicht Folge gegeben.

Was schützt Remote-Worker wirklich vor Kündigungen – welches Recht gilt und was setzt es voraus?

Die Rom I‑Verordnung (Art 8) bestimmt, welches nationale Recht auf den Arbeitsvertrag anwendbar ist. Häufig ist das Recht des Landes, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet – hier also nahe liegend: österreichisches Arbeitsrecht. Doch daraus folgt nicht automatisch ein Zugang zur Kündigungsanfechtung. Für die Kündigung Anfechtung Österreich ist zusätzlich ein inländischer Betrieb Voraussetzung.

Der allgemeine Kündigungsschutz ist in Österreich im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) verankert. § 105 ArbVG regelt die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder verpöntem Motiv. § 107 ArbVG knüpft prozessuale Mitwirkungsrechte an den Betriebsrat. Kernidee: Der Schutz baut auf einer in Österreich organisierten Betriebsstruktur auf, die grundsätzlich betriebsratspflichtig ist (meist ab fünf Arbeitnehmern). Eine reine Homeoffice-Tätigkeit ohne österreichischen Betrieb genügt nicht. Zum Gesetz: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

In Österreich gilt: Der Zugang zur Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG setzt einen in Österreich gelegenen Betrieb voraus; selbst wenn die Rom I‑Verordnung österreichisches Arbeitsrecht als Vertragsstatut vorsieht, fehlt ohne inländischen Betrieb die materielle Grundlage für den allgemeinen Kündigungsschutz.

Für die Praxis wichtig: Andere Ansprüche laufen daneben nach dem anwendbaren Arbeitsvertragsrecht weiter – etwa Kündigungsfristen und -termine nach dem Angestelltengesetz (AngG) oder Entgeltfragen nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Auch Diskriminierungstatbestände (Gleichbehandlung) bleiben zu prüfen. Die Frage „Kann ich die Kündigung anfechten?“ ist also getrennt zu sehen von „Wurde die Kündigungsfrist richtig berechnet?“.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung oder auf eine längere Kündigungsfrist? Das hängt vom anwendbaren Vertragsrecht (Art 8 Rom I) und vom konkreten Vertrag ab, nicht vom Bestehen eines österreichischen Betriebs. Die Anfechtung der Kündigung selbst folgt aber den Hürden des ArbVG.

Kündigung Anfechtung Österreich: OGH fordert inländischen Betrieb

Am 25.06.2025 (9ObA94/24z) stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass die Kündigung Anfechtung Österreich nur bei Vorliegen eines inländischen Betriebs im Sinn des ArbVG möglich ist. Fehlt eine betriebsverfassungsrechtlich relevante Einheit in Österreich, scheitert die Anfechtung trotz anwendbaren österreichischen Arbeitsrechts.

OGH-Entscheidung: allgemeiner Kündigungsschutz nur bei inländischem Betrieb

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.2025 (9ObA94/24z) entschieden, dass der Kündigungsschutz im ArbVG eine in Österreich gelegene Betriebsorganisation voraussetzt; der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Begründung läuft in zwei Schritten: Erstens ordnet der OGH den allgemeinen Kündigungsschutz kollisionsrechtlich dem Arbeitsvertragsstatut zu. Heißt: Die Frage, ob grundsätzlich österreichisches Recht gilt, beantwortet sich nach Art 8 Rom I‑VO. Zweitens prüft er materiell-rechtlich, ob die ArbVG‑Schutzmechanismen überhaupt greifen – und das verlangen einen inländischen Betrieb.

Das ist der Dreh- und Angelpunkt: Der österreichische Kündigungsschutz baut konzeptionell auf der Mitwirkung eines nach österreichischem Recht möglichen Betriebsrats auf. Fehlt in Österreich eine betriebsverfassungsrechtlich relevante Organisationseinheit, scheitert die Kündigungsanfechtung. Eine Analogie auf rein ausländische Betriebsstrukturen lehnt der OGH ab, weil damit das System der Betriebsratsmitwirkung unterlaufen würde.

Unionsrecht ändert daran nichts: Die Rom I‑Verordnung harmonisiert die Bestimmung des anwendbaren Rechts, nicht den materiellen Kündigungsschutz. Die Grundrechtecharta ist nicht einschlägig. Auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird nicht rechtlich relevant beeinträchtigt, weil Staaten die Ausgestaltung ihres Kündigungsschutzes systembezogen regeln dürfen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien lagen mit ihrer Sicht also richtig. Für Beschäftigte, die aus Wien arbeiten, aber organisatorisch in einen ausländischen Betrieb eingebettet sind, bedeutet das: allgemeiner Kündigungsschutz steht ohne inländische Betriebsstruktur nicht offen. In 9ObA94/24z folgt daraus konsequent die Abweisung der Revision.

Praktische Konsequenzen für grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse

Für Remote-Worker in Österreich ist die wichtigste Lehre klar: Ein Homeoffice-Arbeitsplatz in Wien allein verschafft keinen Zugang zur Kündigungsanfechtung nach dem ArbVG. Erst eine in Österreich vorhandene Betriebsorganisation mit zumindest potenzieller Betriebsratsstruktur öffnet diese Tür. Für die Kündigung Anfechtung Österreich ist diese Voraussetzung ausschlaggebend.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie als Erstes die Betriebsrealität: Gibt es in Österreich eine organisatorische Einheit Ihres Arbeitgebers mit mindestens fünf Arbeitnehmern? Wer übt Weisungs‑ und Personalhoheit aus? Wo liegen Arbeitsmittel, Räume, Lager oder eine Filiale? Ohne solche Anknüpfungspunkte bleibt eine Anfechtung versperrt. Das ist für die Kündigung Anfechtung Österreich entscheidend.

Kann ich trotz Remote-Arbeit aus Wien die Kündigung anfechten? Ja, aber nur, wenn in Österreich ein Betrieb Ihres Arbeitgebers organisiert ist – etwa ein Büro, eine Filiale oder ein Lager mit Personalhoheit. Fehlt das, verspricht eine Anfechtung nach § 105 ArbVG wenig Erfolg. Prüfen Sie dann Alternativen wie Diskriminierung oder Fristenfehler.

  • Arbeitnehmer: Sichern Sie binnen Tagen Unterlagen zur Organisationsstruktur (Organigramme, Weisungsketten, Adressen von Arbeitsstätten, Mietverträge, Teamlisten in Österreich).
  • Arbeitnehmer: Prüfen Sie parallel Kündigungsfrist, Abfertigung, Urlaubsausmaß und mögliche Diskriminierung; hier greifen AngG, ABGB und Gleichbehandlungsrecht.
  • Arbeitgeber/HR: Erfassen Sie quartalsweise, ob eine österreichische Einheit mit mindestens fünf Arbeitnehmern entstanden ist; passen Sie Kündigungsprozesse an ArbVG‑Pflichten an.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Kündigung Anfechtung Österreich

In komplexen Remote‑Konstellationen klärt ein Rechtsanwalt Wien, ob ein inländischer Betrieb vorliegt und welche Ansprüche – neben der Kündigung Anfechtung Österreich – zu verfolgen sind (z. B. Fristen, Entgelt, Gleichbehandlung).

Häufige Fragen zum Kündigungsschutz bei Remote-Arbeit nach österreichischem Recht

Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn ich aus Wien für ein deutsches Unternehmen im Homeoffice arbeite?
In Österreich gilt: Nur wenn ein inländischer Betrieb besteht, greift § 105 ArbVG. Der OGH (9ObA94/24z) entschied am 25.06.2025, dass reine Homeoffice‑Arbeit ohne österreichischen Betrieb keine Anfechtung nach ArbVG ermöglicht.

Reicht es für Kündigungsschutz, dass auf meinen Vertrag österreichisches Recht anwendbar ist?
Nein. Nach Art 8 Rom I‑VO kann zwar österreichisches Recht gelten, doch § 105 ArbVG setzt einen in Österreich gelegenen Betrieb voraus. Das bestätigte der OGH in 9ObA94/24z.

Habe ich trotz fehlendem Betrieb in Österreich andere Ansprüche bei Kündigung?
Ja. Kündigungsfrist, Entgelt und Abfertigung richten sich nach dem Arbeitsvertragsstatut (Art 8 Rom I), etwa AngG oder ABGB. Nur die Anfechtung nach § 105 ArbVG scheitert ohne inländischen Betrieb.

Ist das unionsrechtlich problematisch, wenn Remote-Worker weniger Schutz haben?
Nein. Der OGH (9ObA94/24z) betont: Rom I harmonisiert Kollisionsrecht, nicht materiellen Kündigungsschutz. Die Grundrechtecharta ist nicht einschlägig; die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird nicht verletzt.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

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