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Kündigung Anfechtung Österreich: OGH-Urteil zu Pilot-Lizenz

Startseite  •  Aktuelles  •  05.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: OGH-Urteil zu Pilot-Lizenz

Unverschuldeter Lizenzverlust im Kollektivvertrag: Wann Piloten wirklich Anspruch auf Geld haben

Kündigung Anfechtung Österreich Was passiert, wenn ein Pilot nach internen Tests „gegroundet“ wird, die Airline kündigt – aber die behördliche Fluglizenz weiter gilt und der Kollektivvertrag eine hohe Unterstützungsleistung verspricht? Genau in dieser Konstellation spielt der Begriff des „unverschuldeten Lizenzverlusts“ im Kollektivvertrag die Hauptrolle.

Ein Kapitän verliert seinen Job – aber nicht seine Lizenz

Ein erfahrener Kapitän arbeitete von 1999 bis 2019 für eine österreichische Fluggesellschaft. Nach fast 20 Jahren im Cockpit stand er beruflich plötzlich vor dem Nichts: 2017 fiel er bei einer innerbetrieblichen Qualitätsprüfung (FOQAM) negativ auf. Das Unternehmen zog ihn daraufhin vom Flugbetrieb ab – Grounding.

Zwei psychologische Gutachten bescheinigten dem Piloten kognitive und psychomotorische Defizite, die nach Ansicht der Gutachter gegen einen weiteren Einsatz als Flugzeugführer sprachen. Die Arbeitgeberin setzte ihn nicht mehr als Kapitän ein und kündigte das Dienstverhältnis schließlich mit Wirkung zum 30.09.2019. Der Betriebsrat war involviert, konnte die Kündigung aber nicht verhindern.

Der Kapitän sah sich damit faktisch außerstande, seinen Beruf weiter auszuüben. Er berief sich auf den für Piloten geltenden Kollektivvertrag und verlangte eine Unterstützungsleistung von 350.000 Euro. Seine Argumentation: Er erfülle die von der Airline selbst festgelegten erhöhten betrieblichen Mindestanforderungen nicht mehr; das müsse einem „unverschuldeten Lizenzverlust“ gleichkommen. Auch wenn die formale Zivilluftfahrerlizenz noch aufrecht sei, sei ihm der Beruf real verschlossen.

Bereits das Arbeits- und Sozialgericht Wien und anschließend das Oberlandesgericht Wien folgten dieser Sicht nicht. Beide Gerichte meinten: Die Kollektivvertragsbestimmung setzt ausdrücklich einen behördlichen Entzug der Zivilluftfahrerlizenz oder des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses voraus. Solange die Lizenz formal besteht, liegt kein „Lizenzverlust“ im Sinn des Kollektivvertrags vor.

Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 – (OGH 26.07.2023, 9 ObA 27/23w) – ließ der Gerichtshof zwar die Revision zu, bestätigte aber inhaltlich die Vorinstanzen. Die Revision des Kapitäns blieb erfolglos.

(OGH 26.07.2023, 9 ObA 27/23w)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.07.2023 (9 ObA 27/23w) klargestellt, dass ein Pilot nach österreichischem Arbeitsrecht keinen Anspruch auf eine kollektivvertragliche Unterstützungsleistung wegen „unverschuldeten Lizenzverlusts“ hat, wenn seine behördliche Fluglizenz und sein medizinisches Tauglichkeitszeugnis bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht sind.

Wann liegt ein „unverschuldeter Lizenzverlust“ im Kollektivvertrag wirklich vor? — Kündigung Anfechtung Österreich

Die zentrale Frage des Falles war: Wann löst eine Kollektivvertragsklausel für Piloten eine hohe Unterstützungsleistung aus? Im Kollektivvertrag der Branche ist eine Zahlung vorgesehen, wenn ein „unverschuldeter Verlust der Zivilluftfahrerlizenz“ oder des „medizinischen Tauglichkeitszeugnisses“ eintritt, und zwar für mindestens zwölf Monate. Diese Regelung soll Piloten absichern, die aus gesundheitlichen oder sonstigen nicht verschuldeten Gründen ihren Beruf dauerhaft oder langfristig nicht mehr ausüben können.

In Österreich gilt: Kollektivverträge sind nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik und dem erkennbaren Zweck auszulegen. Das ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Oberster Gerichtshof (OGH) und den allgemeinen Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), insbesondere den Regeln zur Vertragsauslegung in §§ 914 f ABGB. Für Arbeitnehmer im Luftfahrtbereich bedeutet das: Entscheidend ist nicht das subjektive Gerechtigkeitsempfinden, sondern was die Kollektivvertragsparteien konkret geregelt haben.

Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt, wenn sie ihre Arbeitsleistung anbieten, der Arbeitgeber sie aber nicht beschäftigt. Der hier verhandelte Anspruch war jedoch kein Entgeltanspruch, sondern eine gesonderte, einmalige Unterstützungsleistung aus dem Kollektivvertrag. Solche Ansprüche sind streng akzessorisch an die im Kollektivvertrag definierten Voraussetzungen gebunden.

In Österreich gilt: Ein „unverschuldeter Lizenzverlust“ im Sinn eines Kollektivvertrags für Piloten setzt grundsätzlich einen behördlichen Entzug der Zivilluftfahrerlizenz oder des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses für einen bestimmten Zeitraum voraus; bloße innerbetriebliche Groundings reichen nicht aus. Diese Unterscheidung zwischen behördlicher und betriebsinterner Maßnahme stand im Zentrum der Entscheidung.

Der OGH in 9 ObA 27/23w betonte, dass die Kollektivvertragsparteien bewusst an formale behördliche Akte anknüpften: Entzug oder Nichtverlängerung der Lizenz bzw. des Medicals durch die zuständige Behörde (in Österreich typischerweise Austro Control). Das dient der Rechtssicherheit: Es soll ein objektiver, dokumentierter Anknüpfungspunkt vorliegen, der für alle Marktteilnehmer gleich gilt – nicht bloß eine Einzelfallentscheidung eines Unternehmens.

Was hat der OGH im Fall des Kapitäns konkret entschieden?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.07.2023 (9 ObA 27/23w) entschieden, dass ein Pilot keinen Anspruch auf die kollektivvertragliche Unterstützungsleistung hat, wenn seine behördliche Lizenz und sein medizinisches Tauglichkeitszeugnis bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht sind und lediglich innerbetriebliche Qualitätsstandards (FOQAM) nicht erfüllt wurden. Damit bestätigte der OGH die Vorinstanzen in Wien.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass die Kollektivvertragsregelung eng auszulegen ist. Der Begriff „unverschuldeter Lizenzverlust“ ist nach dem Wortlaut so zu verstehen, dass die Zivilluftfahrerlizenz oder das medizinische Tauglichkeitszeugnis durch die Behörde entzogen oder nicht verlängert werden muss – und zwar für mindestens zwölf Monate. Diese formale Voraussetzung fehlte: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Kündigung eine aufrechte Fluglizenz und ein gültiges Medical.

Wesentlich war auch die Systematik des Kollektivvertrags. Der Kollektivvertrag unterscheidet klar zwischen der innerbetrieblichen Eignung (z. B. FOQAM-Standards, interne Sicherheitsanforderungen) und dem rechtlichen Status als Lizenzinhaber. Der OGH sah darin keinen unbeabsichtigten Gestaltungsmangel, sondern eine bewusste Entscheidung der Kollektivvertragsparteien: Die Unterstützungsleistung soll nur dann greifen, wenn der Pilot auf dem gesamten Arbeitsmarkt als Flugzeugführer mindestens ein Jahr lang faktisch nicht eingesetzt werden kann, weil ihm die staatliche Lizenz fehlt.

Der Versuch des Kapitäns, eine Analogie zu konstruieren – also die Nichterfüllung interner FOQAM-Standards wie einen Lizenzverlust zu behandeln – scheiterte. Der OGH verneinte eine vergleichbare Interessenlage: Ein innerbetriebliches Grounding durch ein bestimmtes Unternehmen ist nicht dasselbe wie ein behördlicher Lizenzentzug, der den Piloten bei allen Airlines arbeitsunfähig macht. Damit lehnte der Gerichtshof eine analoge Anwendung der Kollektivvertragsbestimmung ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.07.2023 (9 ObA 27/23w) entschieden, dass die Nichterfüllung innerbetrieblicher Qualitätsstandards (FOQAM) keinen Anspruch auf eine kollektivvertragliche Unterstützungsleistung wegen „unverschuldeten Lizenzverlusts“ auslöst, solange keine behördliche Entziehung der Lizenz oder des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses erfolgt ist. Für Piloten in Österreich ist daher der behördliche Akt entscheidend.

Spannend für das österreichische Arbeitsrecht war auch der Umgang mit behördlichen Meldepflichten nach dem Luftfahrtgesetz. Der Kläger argumentierte, die Airline hätte die negativen Gutachten der Austro Control melden müssen; wäre dies geschehen, wäre ihm wohl die Lizenz entzogen worden – und damit die Voraussetzung für die Unterstützungsleistung eingetreten. Der OGH verwies hier auf § 136 Luftfahrtgesetz (LFG), der sicherheitsrelevante Meldepflichten regelt. Selbst wenn eine Meldepflicht verletzt worden wäre, entstünde daraus aber kein Anspruch auf die kollektivvertragliche Geldleistung. Die Unterstützungsleistung knüpft an einen tatsächlich erfolgten behördlichen Lizenzentzug an, nicht an ein „hypothetisches“ Szenario.

Was bedeutet diese Entscheidung für Piloten und Arbeitgeber in der Praxis? — Rechtsanwalt Wien

Für Piloten in Wien und ganz Österreich bedeutet 9 ObA 27/23w eine klare Grenze: Die faktische Unmöglichkeit, im bisherigen Unternehmen weiter zu fliegen, reicht für kollektivvertragliche Unterstützungsleistungen nicht aus, solange die behördliche Lizenz fortbesteht. Die Entscheidung betrifft daher alle Fälle, in denen interne Standards wie FOQAM, Simulator-Checks oder firmeninterne Eignungsprüfungen zum Grounding und in weiterer Folge zur Kündigung führen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Grounding, interne Gutachten, negative FOQAM-Bewertung und letztlich Kündigung – sollten Sie zunächst zwischen drei Ebenen unterscheiden:

  • behördlicher Status (Zivilluftfahrerlizenz, Medical bei Austro Control),
  • kollektivvertragliche Ansprüche (Unterstützungsleistungen, Abfertigung, Sonderzahlungen),
  • arbeitsrechtliche Ansprüche (Kündigungsanfechtung, Entgeltfortzahlung, Schadenersatz).

Die OGH-Entscheidung schließt Ansprüche nicht generell aus. Sie sagt nur: Die spezielle KV-Unterstützungsleistung wegen „unverschuldeten Lizenzverlusts“ setzt einen behördlichen Akt voraus. Andere Ansprüche – etwa wegen gesetzwidriger Kündigung oder wegen Verletzung von Fürsorgepflichten – können in anderen Konstellationen weiterhin bestehen, müssen aber gesondert geprüft werden.

Für Arbeitgeber im Luftfahrtsektor bringt 9 ObA 27/23w rechtliche Klarheit, aber auch Pflichten bei der Dokumentation. Unternehmen können sich bei kollektivvertraglichen Lizenzverlust-Klauseln auf die formalen Voraussetzungen stützen. Gleichzeitig steigt das Risiko, dass gekündigte Piloten andere Anspruchsgrundlagen suchen, etwa Schadenersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen oder Verstöße gegen das Luftfahrtgesetz.

Drei praktische Konsequenzen aus Sicht des österreichischen Arbeitsrechts:

  • Arbeitnehmer sollten frühzeitig klären, ob ihre Lizenz oder ihr Medical behördlich beschränkt oder entzogen wurde – ohne diese Information lässt sich ein KV-Anspruch kaum durchsetzen.
  • Arbeitgeber müssen ihre FOQAM- und Grounding-Prozesse sauber dokumentieren und klar von behördlichen Verfahren trennen.
  • Betriebsräte sollten bei Verhandlungen über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sehr bewusst entscheiden, ob sie an behördliche Akte anknüpfen oder an betriebliche Eignungsentscheidungen.

Häufige Fragen zum Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei Lizenzverlust

Habe ich Anspruch auf Geld aus dem Kollektivvertrag, wenn ich als Pilot nur intern „gegroundet“ werde?
In Österreich gilt: Nein. Der OGH (26.07.2023, 9 ObA 27/23w) verlangt einen behördlichen Entzug der Zivilluftfahrerlizenz oder des Medicals als Voraussetzung für eine KV-Unterstützungsleistung (§§ 914 f ABGB).

Kann ich die Airline klagen, weil sie meine negativen Gutachten nicht an die Austro Control gemeldet hat?
In Österreich gilt: Ja, eine Verletzung von Meldepflichten nach § 136 Luftfahrtgesetz (LFG) kann zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, führt aber nicht automatisch zum KV-Anspruch (OGH 26.07.2023, 9 ObA 27/23w).

Bekomme ich die KV-Unterstützung, wenn mir die Fluglizenz aus gesundheitlichen Gründen entzogen wird?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Zivilluftfahrerlizenz oder das Medical behördlich und unverschuldet für mindestens zwölf Monate entzogen wird, kann ein KV-Anspruch bestehen (Kollektivvertrag; §§ 914 f ABGB).

Kann ich statt der KV-Leistung zumindest eine höhere Abfertigung oder Schadenersatz verlangen?
In Österreich gilt: Ja, ein fehlender KV-Anspruch schließt andere Ansprüche nicht aus. Kündigungsanfechtung nach Angestelltengesetz (AngG) oder Schadenersatz nach ABGB müssen gesondert geprüft und fristgerecht geltend gemacht werden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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