Kündigung Anfechtung Österreich: OGH kippt Sonderrecht

Kündigung Anfechtung Österreich

Dreijähriger Kündigungsverzicht – und trotzdem die Trennung? Warum das Sonderkündigungsrecht der Arbeitgeberin vor dem OGH kippte

Sie sind Geschäftsführer in Wien, Ihr Vertrag enthält einen langen Kündigungsverzicht – und plötzlich flattert die Kündigung mit Verweis auf ein „Zielverfehlungs“-Recht herein? Genau dieses Szenario mit dem Sonderkündigungsrecht der Arbeitgeberin hat der Oberster Gerichtshof (OGH) geprüft und klare Leitplanken für das österreichische Arbeitsrecht gezogen — ein Fall der Kündigung Anfechtung Österreich.

Kündigung Anfechtung Österreich: OGH-Leitplanken

Das Urteil 9ObA53/18m des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 25.06.2019 setzt klare Grenzen: Ein einseitiges Sonderkündigungsrecht der Arbeitgeberin während eines dreijährigen Kündigungsverzichts ist unwirksam; vorzeitige Kündigungen lösen das Dienstverhältnis nicht. Diese Leitlinie ist zentral für die Kündigung Anfechtung Österreich.

Vom Mitgründer zum „Risiko-Manager“ – und dann die Kündigung

Ein Mitgründer einer Fast‑Food‑Kette wechselte 2014 als Geschäftsführer in die österreichische Betreibergesellschaft. Der Dienstvertrag war streng: sechs Monate Kündigungsfrist, Kündigungstermine 30. Juni und 31. Dezember, dazu ein dreijähriger beidseitiger Kündigungsverzicht. Nur aus wichtigen Gründen sollte vorher eine Trennung möglich sein.

Eine Besonderheit stach heraus: Das Unternehmen behielt sich ein zusätzliches Sonderkündigungsrecht vor, falls die im Businessplan angekündigten Zahlen verfehlt werden. Genau das passierte. Die Alleingesellschafterin beschloss Ende Juni 2016 die Abberufung und kündigte. Kurz darauf folgten eine Eventualkündigung und im Dezember eine weitere Kündigung. Der Geschäftsführer wurde dienstfrei gestellt und stritt um Entgelt und die Nutzung des Dienstwagens.

Die Gerichte in Wien urteilten zunächst unterschiedlich. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legte den Endzeitpunkt früher, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erklärte die Sonderkündigungsklausel zwar für unzulässig, wertete aber frühe Kündigungen dennoch als beendend. Erst der Oberste Gerichtshof setzte den Schlusspunkt: (OGH 25.06.2019, 9ObA53/18m). Danach lief das Arbeitsverhältnis bis 30.06.2017 weiter; eine vorzeitige Beendigung gelang nicht.

Klare Aussage zum Mitnotieren: Der OGH hielt am 25.06.2019 in 9ObA53/18m fest, dass ein einseitiges Sonderkündigungsrecht der Arbeitgeberin während eines dreijährigen Kündigungsverzichts unwirksam ist und vorzeitige Kündigungen das Dienstverhältnis nicht beenden.

Was bedeutet ein Kündigungsverzicht für Geschäftsführer in Österreich?

Ein vertraglicher Kündigungsverzicht schließt ordentliche Kündigungen beider Seiten für die vereinbarte Zeit aus. Übrig bleiben nur Auflösungen aus wichtigen Gründen, etwa Entlassung oder vorzeitiger Austritt. Solche Klauseln sind in Geschäftsführer-Dienstverträgen üblich, weil sie Stabilität schaffen – und Risiken kalkulierbar machen. Für die Kündigung Anfechtung Österreich ist das Verständnis dieses Mechanismus entscheidend.

Rechtsmaßstab ist das Symmetriegebot des § 20 Abs 4 Angestelltengesetz (AngG). Danach darf die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker beschränkt werden als jene des Arbeitgebers. Wird nur dem Unternehmen ein zusätzliches „Exit“-Recht eingeräumt, kippt die Balance. Im Ergebnis ist die Asymmetrie unzulässig.

Kommt es dennoch zu einer Kündigung während des Verzichts, wirkt der Schutz wie ein Sonderkündigungsschutz: Unzulässige Kündigungen lösen das Band nicht. Das Arbeitsverhältnis besteht bis zum nächsten zulässigen Kündigungstermin fort – mit Entgeltfortzahlung und Sachbezügen wie Dienstwagen oder Telefon.

In Österreich gilt: Während eines vereinbarten Kündigungsverzichts beenden unzulässige ordentliche Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht; das Dienstverhältnis läuft bis zum nächsten vertraglichen Termin weiter, inklusive Entgelt und Sachbezügen.

Nach § 20 Abs 4 Angestelltengesetz (AngG) dürfen Kündigungsfristen und -termine die Arbeitnehmerseite nicht benachteiligen. Der Gesetzestext ist hier nachlesbar: Angestelltengesetz (AngG). Für „wichtige Gründe“ verweisen Verträge oft auf § 27 AngG, der Entlassungsgründe nennt. Auch daraus ergibt sich: Sonderrechte müssen austariert sein, wenn sie neben dem Verzicht bestehen sollen.

Ein einseitiges Sonderkündigungsrecht während eines dreijährigen Verzichts ist nach § 20 Abs 4 AngG unzulässig. Der OGH bestätigte das am 25.06.2019 (9ObA53/18m): Die Klausel benachteiligte den Arbeitnehmer und machte die frühen Kündigungen unwirksam.

Warum das Sonderkündigungsrecht der Arbeitgeberin scheiterte

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.2019 (9ObA53/18m) entschieden, dass eine nur der Arbeitgeberin vorbehaltene Sonderkündigung während eines dreijährigen Kündigungsverzichts unwirksam ist; die Kündigungen vom Juni und Juli 2016 beendeten das Dienstverhältnis nicht, wirksam wurde erst die Kündigung vom 16.12.2016 zum 30.06.2017.

Die Begründung war deutlich: Das Symmetriegebot in § 20 Abs 4 AngG verlangt Gleichgewicht. Wer vertraglich die ordentliche Kündigung für drei Jahre ausschließt, kann nicht zugleich dem Arbeitgeber ein zusätzliches Zielverfehlungs-Recht einräumen. Der Arbeitnehmer wäre sonst an den Verzicht gebunden, die Arbeitgeberin aber nicht.

Spannend war die Wende gegenüber dem Berufungsgericht. Dieses hielt zwar die Sonderklausel für unzulässig, ging aber davon aus, dass die frühe Kündigung gleichwohl beendete und nur eine Geldentschädigung zustehe. Der OGH lehnte das ab: Während eines wirksamen Kündigungsverzichts zertrennt eine unzulässige Kündigung nicht den Vertrag. Das Arbeitsverhältnis blieb bis 30.06.2017 aufrecht.

Das Gericht betonte zusätzlich, dass ein hohes Gehalt die Asymmetrie nicht „heilt“. Auch in Führungsebenen des österreichischen Arbeitsrechts gilt: Vertragsfreiheit endet dort, wo gesetzliche Schutzvorschriften wie § 20 Abs 4 AngG klare Grenzen setzen.

Ein praxistauglicher Leitsatz lautet: Wird ein Geschäftsführer dienstfrei gestellt, aber die Kündigung hält dem Symmetriegebot nicht stand, behält der Arbeitnehmer Anspruch auf laufendes Entgelt und vertragliche Sachbezüge bis zum nächsten zulässigen Kündigungstermin.

Konkrete Folgen für Verträge und HR in Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt schnelles, strukturiertes Handeln. Das gilt in Wien ebenso wie in ganz Österreich. Legen Sie den Fokus auf Fristen, Belegführung und die richtige Anspruchsschiene: Weiterbezug statt bloßer Geldentschädigung, solange das Dienstverhältnis nicht wirksam beendet ist. Für die Kündigung Anfechtung Österreich sind diese Schritte besonders relevant.

  • Arbeitnehmer: Widersprechen Sie binnen weniger Tage schriftlich der Kündigung und verlangen Sie Fortzahlung von Entgelt und Sachbezügen bis zum nächsten zulässigen Termin.
  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Dienstvertrag, alle Kündigungsschreiben, Zustellnachweise, Protokolle von Gesellschafterbeschlüssen und Urlaubsbestätigungen für Streit um Zugangsdaten.
  • Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie Geschäftsführer-Dienstverträge auf strikte Symmetrie bei Fristen/Terminen; ersetzen Sie einseitige Sonderrechte durch beidseitige oder ausgewogene, klar definierte Gründe.

Für Unternehmen in Wien empfiehlt sich zudem ein Blick auf die Zustellorganisation. Gerade in Ferienmonaten scheitern Kündigungen an falscher oder verspäteter Zustellung. Empfangsbekenntnisse, Vertretungsregelungen und eine dokumentierte Zeichnungsbefugnis reduzieren Angriffsflächen.

Verträge sollten die Freistellung präzise regeln: ab wann sie greift, was mit dem Dienstwagen passiert, wie Sachbezüge zu bewerten sind und bis wann Rückgaben zu erfolgen haben. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, laufen Entgeltansprüche und vereinbarte Sachbezüge regelmäßig weiter.

Direkte Antwort für Suchende: Ein einseitiges Sonderkündigungsrecht der Arbeitgeberin ist während eines Kündigungsverzichts unwirksam; nach der Entscheidung 9ObA53/18m vom 25.06.2019 bleiben Arbeitsverhältnisse bis zum nächsten zulässigen Termin aufrecht, inklusive Entgeltfortzahlung und Nutzung vereinbarter Sachbezüge.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Kündigung Anfechtung Österreich

In Wien unterstützen erfahrene Rechtsanwälte die Prüfung von Kündigungsschreiben, die Bewertung von Sonderkündigungsklauseln und die Durchsetzung von Entgelt- sowie Sachbezugsansprüchen. Für die Kündigung Anfechtung Österreich sind Dokumentation, Fristenkontrolle und eine klare Anspruchsstrategie entscheidend.

Häufige Fragen zum Kündigungsverzicht und Sonderklauseln

Kann ich während eines Kündigungsverzichts ordentlich gekündigt werden?
In Österreich gilt: Nein, ordentliche Kündigungen sind während eines vereinbarten Verzichts ausgeschlossen. Rechtsgrundlage: § 20 Abs 4 Angestelltengesetz (AngG). Der OGH bestätigte dies in 9ObA53/18m, wenn die Kündigung auf einer unzulässigen Sonderklausel beruht.

Habe ich Anspruch auf Entgelt und Dienstwagen, wenn die Kündigung unwirksam ist?
Ja, bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis besteht Anspruch auf Entgelt und vertragliche Sachbezüge. Grundlage: § 20 Abs 4 AngG und OGH 9ObA53/18m. Der Zeitraum reicht bis zum nächsten zulässigen Kündigungstermin.

Was passiert, wenn nur der Arbeitgeber ein Sonderkündigungsrecht hat?
In Österreich gilt: Ein einseitiges Sonderkündigungsrecht verletzt das Symmetriegebot des § 20 Abs 4 AngG. Laut OGH 9ObA53/18m ist die Klausel unwirksam; frühe Kündigungen beenden das Arbeitsverhältnis nicht.

Gilt das Symmetriegebot auch für hochbezahlte Geschäftsführer?
Ja, § 20 Abs 4 AngG gilt unabhängig vom Gehaltsniveau. Der OGH (9ObA53/18m) verwarf das Argument, ein hohes Gehalt rechtfertige asymmetrische Kündigungsrechte zugunsten der Arbeitgeberin.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

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