Kündigung Anfechtung Österreich: OGH verneint bei Solo-Büro

Allein im Wiener Büro gekündigt – warum die Kündigungsanfechtung in Österreich ohne inländischen Betrieb scheitert
Kündigung Anfechtung Österreich — Sie arbeiten seit Jahren in Wien für einen internationalen Konzern – und plötzlich kommt die Kündigung. Greift die Kündigungsanfechtung in Österreich, wenn Ihr Team nur virtuell in Frankfurt, London oder New York sitzt?
Die Ein-Personen-Repräsentanz in Wien – und das böse Erwachen beim Kündigungsschutz
Die Arbeitnehmerin in dieser Geschichte war seit 1993 in der Wiener Repräsentanz eines internationalen Finanzdienstleisters tätig. Ihr Arbeitsplatz: ein Büro in Wien. Ihre tägliche Arbeitsrealität: E‑Mails, virtuelle Meetings, Berichtslinien und Zielvorgaben aus Deutschland. Seit 2014 war sie die einzige Person in der österreichischen Repräsentanz. Am 17.02.2023 erhielt sie die Kündigung mit Beendigungsdatum 31.07.2023.
Sie wollte die Kündigung als sozialwidrig anfechten. Ihr Argument: Sie sei in den einheitlichen Betrieb der deutschen Gesellschaft eingebunden. Wöchentliche Videokonferenzen, gemeinsame Mitarbeitermeetings, zentrale Reportings – alles spreche für eine faktische Zugehörigkeit zum Gesamtbetrieb. Die Arbeitgeberseite hielt dagegen: Arbeitgeber sei allein die österreichische Repräsentanz. In Österreich gebe es keinen Betrieb mit Betriebsratspflicht. Damit fehle schon das Einfallstor für den allgemeinen Kündigungsschutz.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab der Arbeitgeberin Recht. Es sah in Österreich keinen Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte: Der allgemeine Kündigungsschutz setzt eine Eingliederung in einen inländischen, betriebsratspflichtigen Betrieb voraus. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bekräftigte diese Sicht (OGH 12.08.2025, 8ObA59/24w) und wies die Revision ab. Die vollständige Entscheidung ist hier verlinkt: (OGH 12.08.2025, 8ObA59/24w).
Der entscheidende Punkt lag nicht im individuellen Vertrag, sondern im System des österreichischen Arbeitsverfassungsrechts. Der OGH trennte sauber: Welches Recht gilt für den Arbeitsvertrag? Und: Greifen die materiellen Regeln des Kündigungsschutzes nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) überhaupt? Die Antwort führte zu einem klaren Ergebnis: Ohne inländischen, betriebsratspflichtigen Betrieb gibt es keine gerichtliche Prüfung der Sozialwidrigkeit.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof entschied am 12.08.2025 in 8ObA59/24w, dass ohne in Österreich gelegenen, betriebsratspflichtigen Betrieb keine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit möglich ist.
Oberster Gerichtshof (OGH) 12.08.2025, 8ObA59/24w: Ohne in Österreich gelegenen, betriebsratspflichtigen Betrieb ist die Kündigung Anfechtung Österreich wegen Sozialwidrigkeit ausgeschlossen; virtuelle Einbindung in ausländische Strukturen ersetzt die inländische Betriebsstruktur nicht.
Kündigung Anfechtung Österreich – Beratung durch Rechtsanwalt Wien
In Kürze: Die Kündigung Anfechtung Österreich setzt einen inländischen, betriebsratspflichtigen Betrieb mit dauerhaft mindestens fünf Arbeitnehmern voraus; Solo-Büros in Wien erfüllen das nicht.
Wann greift die Kündigungsanfechtung in Österreich, wenn ich für einen ausländischen Konzern arbeite?
Zunächst klärte der OGH die Anknüpfung des Arbeitsvertrags. Weil der Vertrag aus 1993 stammt, gilt nicht die Rom I‑Verordnung, sondern das österreichische IPRG. Nach dem Internationalen Privatrechtsgesetz richtet sich das Individualarbeitsrecht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Arbeitsort – hier also Österreich. Damit waren Themen wie Entgelt, Arbeitszeit oder Kündigungsfristen österreichisch zu beurteilen.
Der allgemeine Kündigungsschutz ist jedoch kein bloßes Individualrecht. Er ist im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) verankert, das die betriebliche Mitbestimmung organisiert. §§ 105 und 107 ArbVG setzen einen Betrieb voraus, in dem ein Betriebsrat errichtet werden kann – also regelmäßig mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer in Österreich. Eine Ein-Personen-Repräsentanz fällt nicht darunter – daher scheiterte die Kündigung Anfechtung Österreich.
Die Klägerin argumentierte einen „einheitlichen Betrieb“ mit Deutschland. Dagegen hielt der OGH: Ein deutscher Betrieb kann in Österreich keinen Betriebsrat bilden. Und § 107 ArbVG – das Selbstanfechtungsrecht ohne Betriebsrat – greift nur, wenn in einem eigentlich betriebsratspflichtigen österreichischen Betrieb kein Betriebsrat besteht. Diese Brücke fehlte. Eine Analogie verwarf der Gerichtshof, weil keine planwidrige Lücke vorliegt.
Unionsrecht half ebenfalls nicht weiter. Weder die Grundrechtecharta noch der AEUV harmonisieren den allgemeinen Kündigungsschutz. Das damit verbundene Sozialwidrigkeitsregime bleibt Sache des österreichischen Gesetzgebers. Wer in Wien allein für einen ausländischen Konzern arbeitet, kann daher die Kündigung nicht über das ArbVG anfechten, wenn es in Österreich keinen betriebsratspflichtigen Betrieb gibt.
In Österreich gilt: Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105, 107 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) setzt einen in Österreich gelegenen, betriebsratspflichtigen Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern voraus; ohne diese Struktur ist eine gerichtliche Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ausgeschlossen. Gesetzestext: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
Virtuelle Eingliederung reicht nicht – was der OGH besonders betonte
OGH 12.08.2025, 8ObA59/24w: Virtuelle Eingliederung in ausländische Strukturen begründet keinen inländischen Betrieb; ohne betriebsratspflichtige Einheit in Österreich findet keine Sozialwidrigkeitsprüfung statt.
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.08.2025 (8ObA59/24w) entschieden, dass die Revision erfolglos bleibt, weil kein inländischer, betriebsratspflichtiger Betrieb vorlag. Die Klägerin war zuletzt allein in der Wiener Repräsentanz tätig. Regelmäßige Videocalls, E‑Mail-Verteiler und gemeinsame Meetings mit Frankfurt änderten daran nichts.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Wien bestätigte. Der OGH folgte der Linie der Vorinstanzen und stellte klar: Der allgemeine Kündigungsschutz ist an die Existenz eines in Österreich gelegenen Betriebs geknüpft. Diese Klammer hält das System des ArbVG zusammen. Ohne sie gibt es keine Sozialwidrigkeitsprüfung vor Gericht.
Überraschend für viele international Beschäftigte: Die bloße Anbindung an ausländische Strukturen schafft keinen „gemeinsamen Betrieb“ in Österreich. Entscheidend ist eine einheitliche Organisation im Inland unter einer inländischen Leitung, in der dauerhaft mindestens fünf Arbeitnehmer arbeiten. Fehlt diese Struktur, kann auch § 107 ArbVG nicht helfen.
Wichtig für die Praxis des österreichischen Arbeitsrechts: Die Entscheidung trennt scharf zwischen kollektivrechtlichem Kündigungsschutz und individuellen Ansprüchen. Fristen und Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), offene Entgelte, oder Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) bleiben unberührt. Auch Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, begünstigte Behinderung) und Diskriminierungsschutz können weiterhin greifen – sie folgen eigenen Regeln.
Was dieses Urteil für Beschäftigte und Arbeitgeber in Wien bedeutet
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich sendet 8ObA59/24w ein klares Signal: Der allgemeine Kündigungsschutz hängt an einer inländischen Betriebsstruktur. Virtuelle Teams ersetzen den Betrieb nicht. Wer im Homeoffice oder als einzige Person einer Repräsentanz arbeitet, muss früh prüfen, ob irgendwo im Inland ein betriebsratspflichtiger Betrieb existiert, der die Anfechtung tragen könnte. Damit ist die Kündigung Anfechtung Österreich oft ausgeschlossen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Tage. Die Anfechtungsfrist ist sehr kurz. Sichern Sie E‑Mails, Organigramme, Tools, Weisungen und Nachweise zu Ihrer tatsächlichen Eingliederung. Prüfen Sie gleichzeitig Alternativen: Sonderkündigungsschutz, Diskriminierungsverbote, Ansprüche aus dem AngG oder kollektivvertragliche Rechte. Häufig lassen sich darüber finanzielle Nachteile abfedern oder Vergleichslösungen erreichen.
Arbeitgeber und HR in Wien sollten ihre Strukturen im Inland genau kennen. Mehrere Beschäftigte, die operativ einheitlich geführt werden, können rasch einen betriebsratspflichtigen Betrieb bilden – mit allen Informations‑, Anhörungs‑ und Anfechtungsrisiken. Dokumentieren Sie Weisungsrechte, Reporting-Linien und Zuständigkeiten sauber. Vermeiden Sie ungewollt „gemeinsame Betriebe“ über Gesellschaftsgrenzen hinweg.
- Arbeitnehmer: Prüfen Sie binnen zwei Wochen, ob in Österreich ein Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern besteht; sichern Sie Beweise für Ihre Eingliederung.
- Arbeitnehmer: Fokussieren Sie auf Alternativen zur Anfechtung (GlBG, Sonderkündigungsschutz, Abfertigung Alt/Neu, offene Entgelte) und Fristen nach AngG.
- Arbeitgeber/HR: Führen Sie vor jeder Kündigung in Österreich einen Check durch, ob Betriebsratspflichten bestehen; dokumentieren Sie soziale Rechtfertigungsgründe.
Praktische Leitfragen, die sich Betroffene stellen: Kann ich die Kündigung anfechten, wenn ich der einzige Mitarbeiter in Österreich bin? Habe ich Anspruch auf Abfertigung, obwohl die Anfechtung ausscheidet? Was passiert, wenn informelle Teamstrukturen de facto eine einheitliche Führung im Inland begründen? Solche Fragen entscheiden häufig über Strategie, Risiko und Vergleichsbereitschaft.
Häufige Fragen zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem ArbVG
Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn ich in Österreich alleine im Büro sitze?
In Österreich gilt: Ohne inländischen, betriebsratspflichtigen Betrieb greift § 105 ArbVG nicht. Der OGH bestätigte am 12.08.2025 (8ObA59/24w) die Abweisung einer Anfechtung, weil nur eine Ein-Personen-Repräsentanz bestand.
Habe ich Anspruch auf Anfechtung, wenn mein Team in Deutschland sitzt, ich aber in Wien arbeite?
Nein. Für § 105 ArbVG ist ein Betrieb in Österreich erforderlich. Der OGH (8ObA59/24w) stellte klar, dass virtuelle Eingliederung in einen ausländischen Betrieb die inländische Betriebsstruktur nicht ersetzt.
Was passiert, wenn es in Österreich de facto fünf oder mehr Mitarbeiter gibt?
Dann gilt: Besteht in Österreich ein einheitlich geführter Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern, greift der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Eine Kündigungsanfechtung kann binnen kurzer Frist erhoben werden, ggf. auch über § 107 ArbVG, wenn kein Betriebsrat existiert.
Kann ich trotz fehlender Anfechtung andere Ansprüche geltend machen?
Ja. Unabhängig vom ArbVG bleiben Ansprüche nach dem Angestelltengesetz (AngG), dem ABGB, kollektivvertragliche Rechte, Abfertigung Alt/Neu sowie Diskriminierungsschutz (GlBG) möglich. Diese Ansprüche folgen eigenen Voraussetzungen und Fristen.
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