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Kündigung Anfechtung Österreich: OGH zu Vertrauensverlust

Startseite  •  Aktuelles  •  09.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: OGH zu Vertrauensverlust

Vertrauensverlust und Kündigung im öffentlichen Dienst: Was der OGH Arbeitnehmern und Dienstgebern mitgibt

Kündigung Anfechtung Österreich
Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit Jahren im öffentlichen Dienst, nehmen einmal eigenmächtig Zeitausgleich, widersprechen einer Dienstanweisung und werden im Streit mit dem Vorgesetzten laut – und plötzlich steht die Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit im Raum: Genau hier setzt das Fokus-Keyword „Vertrauensverlust im Dienstverhältnis“ an.

Wie aus hitzigen Worten eine Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit wurde — Kündigung Anfechtung Österreich

Der Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) hat am 24.01.2020 (OGH 24.01.2020, 8 ObA 3/20d) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird, weil das Berufungsgericht die Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen vertrauensschädigenden Verhaltens im Rahmen seines Ermessens vertretbar bejaht hatte. Das Thema Kündigung Anfechtung Österreich ist hier zentral.

Der Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) spielte in einer Dienststelle, in der ein Vertragsbediensteter über längere Zeit arbeitete. Das Verhältnis zur Arbeitgeberin hatte sich merklich verschlechtert. Spannungen mit Kolleginnen, Hilfskräften und dem Amtsleiter häuften sich. Schließlich stand der Vorwurf im Raum, der Arbeitnehmer nehme sich heraus, was ihm nicht zusteht – und überschreite massiv die Grenze des Zumutbaren im Umgangston.

Der Arbeitnehmer hatte sich unter anderem eigenmächtig Zeitausgleich genommen, ohne die dafür vorgesehene Zustimmung abzuwarten. Zudem missachtete er eine ausdrückliche Dienstanweisung. Eskaliert ist die Situation aber vor allem verbal: Gegenüber Hilfskräften und dem Amtsleiter fielen erniedrigende und vulgäre Äußerungen. Besonders prägend war für die Gerichte eine Formulierung, mit der er den Amtsleiter aufforderte, einen Entwurf „sich in den Arsch zu schieben“.

Die Arbeitgeberin sah darin ein massives Fehlverhalten, das den Respekt gegenüber Vorgesetzten und Kolleginnen zerstörte und das Ansehen der Dienststelle beschädigte. Sie kündigte den Arbeitnehmer unter Berufung auf die Vertrauensunwürdigkeit. Der Arbeitnehmer bekämpfte die Kündigung, berief sich auf Überreaktion und wollte rechtlich klären lassen, ob diese Auflösung des Dienstverhältnisses gerechtfertigt sei.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das zuständige Oberlandesgericht als Berufungsgericht stellten jedoch fest: Die Summe der Verhaltensweisen – eigenmächtiger Zeitausgleich, Missachtung der Dienstanweisung und grobe Beschimpfungen – sei dem Ansehen und den Interessen des Dienstes eindeutig abträglich. Die Kündigung sei daher rechtlich gedeckt. Der Arbeitnehmer ging weiter und erhob außerordentliche Revision an den OGH. Dieser lehnte die Behandlung der Revision ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.01.2020 (8 ObA 3/20d) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird, weil das Berufungsgericht die Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen vertrauensschädigenden Verhaltens im Rahmen seines Ermessens vertretbar bejaht hatte. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Revision waren nicht erfüllt.

Die Entscheidung des OGH vom 24.01.2020, 8 ObA 3/20d, macht deutlich: Wer im österreichischen Arbeitsrecht – insbesondere als Vertragsbediensteter im öffentlichen Bereich – wiederholt Dienstanweisungen missachtet und Vorgesetzte grob beleidigt, riskiert eine wirksame Kündigung. Maßgeblich ist, ob das Vertrauen in die pflichtgemäße Dienstleistung objektiv zerstört ist.

Bereits im Jahr 2020 stellte der OGH klar, dass er keine „dritte Tatsacheninstanz“ ist. In 8 ObA 3/20d prüfte er nur noch, ob das Berufungsgericht gravierende Rechtsfehler begangen hatte. Weil dies nicht der Fall war und die Würdigung der Vorfälle detailliert und sachgerecht erfolgte, blieb die Kündigung aufrecht.

Die ausführliche Begründung des OGH ist über das Rechtsinformationssystem abrufbar: (OGH 24.01.2020, 8 ObA 3/20d)

Kann grobes Fehlverhalten wirklich zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses?

Die zentrale Frage für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich lautet: Wann überschreitet ein Fehlverhalten die Schwelle, ab der eine Kündigung oder sogar eine Entlassung rechtlich hält? Im öffentlichen Bereich geht es oft nicht nur um Leistung, sondern ganz wesentlich um Vertrauenswürdigkeit und das Ansehen der Dienststelle.

Die Grundlagen finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Dienst- und Arbeitsrecht für Vertragsbedienstete. § 1162 ABGB regelt die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Dazu zählen massive Pflichtverletzungen, wiederholter Ungehorsam oder nachhaltige Störungen des Betriebsfriedens.

In Österreich gilt: Grobe Beschimpfungen von Vorgesetzten und Kolleginnen, hartnäckige Missachtung von Dienstanweisungen und eigenmächtige Inanspruchnahme von Zeitausgleich können einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bilden, wenn das Vertrauen in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers dadurch nachhaltig zerstört ist.

Im privatrechtlichen Bereich spielt zusätzlich das Angestelltengesetz (AngG) eine große Rolle. § 27 AngG nennt beispielhaft Entlassungsgründe, etwa Vertrauensunwürdigkeit oder beharrliche Pflichtverletzung. Auch wenn der hier betroffene Vertragsbedienstete öffentlich-rechtlich organisiert war, orientieren sich Gerichte bei der Bewertung von „Vertrauensunwürdigkeit“ häufig an diesen Grundsätzen. Der Volltext des Angestelltengesetzes ist im RIS abrufbar: Angestelltengesetz (AngG).

Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer in Österreich damit zu rechnen, dass schwerwiegende Vertrauensbrüche – etwa beharrlicher Ungehorsam oder grobe Beleidigungen – eine fristlose Entlassung rechtfertigen können. Gerichte prüfen dabei immer den Einzelfall, insbesondere Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen des Fehlverhaltens.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist typisch, dass Gerichte die Gesamtumstände betrachten: Wie lange besteht das Dienstverhältnis? Gab es bereits Verwarnungen oder Ermahnungen? Welche Rolle nimmt der Arbeitnehmer im Betrieb ein? Ein langjähriges, bisher unauffälliges Dienstverhältnis kann zugunsten des Arbeitnehmers sprechen, hebt aber einen massiven Vertrauensbruch nicht automatisch auf.

Wichtig ist auch, wie der Dienstgeber die Kündigung begründet. Der OGH betonte in 8 ObA 3/20d, dass die Kündigungsschrift den gesetzlichen Kündigungsgrund und die konkreten Vorfälle ausreichend genau benennen muss. Nur dann weiß der Arbeitnehmer, wogegen er sich verteidigen soll, und Gerichte können prüfen, ob die Beendigung rechtlich trägt.

Was der OGH in 8 ObA 3/20d klargestellt hat – und was nicht

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.01.2020 (8 ObA 3/20d) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines Vertragsbediensteten gegen die bestellte Kündigung zurückgewiesen wird, weil kein erheblicher Rechtsfehler des Berufungsgerichts erkennbar war. Die Beurteilung des Verhaltens als vertrauensschädigend blieb daher aufrecht.

Der OGH stellte zunächst klar, dass er im arbeitsrechtlichen Revisionsverfahren keine dritte Tatsacheninstanz ist. Seine Aufgabe besteht nicht darin, jede Tatsachen- und Ermessensentscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien oder des Oberlandesgerichts Wien neu zu bewerten. Er greift nur ein, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt oder die Unterinstanzen das Recht grob verkannt haben.

In 8 ObA 3/20d sah der OGH beides nicht. Das Berufungsgericht hatte die einzelnen Vorfälle – eigenmächtiger Zeitausgleich, Missachtung von Dienstanweisungen, massive Beleidigungen – detailliert festgestellt und rechtlich sauber eingeordnet. Es bejahte einen schweren Vertrauensverlust und stufte die Kündigung als verhältnismäßig ein. Der OGH prüfte, ob diese rechtliche Subsumtion vertretbar ist – und bejahte dies.

Für Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung: Der OGH wird eine Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit nur selten korrigieren, wenn die Vorinstanzen den Sachverhalt sauber erhoben, dokumentiert und begründet haben. Die Hürde des § 502 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Zulassung einer Revision ist hoch; eine bloß andere Meinung zur Beurteilung des Verhaltens reicht nicht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.01.2020 (8 ObA 3/20d) entschieden, dass eine außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn das Berufungsgericht eine Kündigung wegen vertrauensschädigenden Verhaltens vertretbar begründet und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Überraschend für viele Praktiker ist in diesem Fall weniger das Ergebnis als die Konsequenz für die Prozessstrategie: Der OGH zeigt deutlich, dass Arbeitnehmer bereits in erster und zweiter Instanz alle Argumente, Beweise und entlastenden Umstände vorbringen müssen. Eine „Rettung“ in der außerordentlichen Revision ist im österreichischen Arbeitsrecht nur in engen Ausnahmefällen realistisch.

Konkrete Folgen für den Arbeitsalltag in Wien und ganz Österreich — Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich bietet 8 ObA 3/20d eine klare Linie: Der Ton und der Umgang mit Dienstanweisungen sind rechtlich nicht nur „Soft Skills“, sondern können über die berufliche Existenz entscheiden. Wer denkt, grobe Beschimpfungen seien bloß „Ausrutscher“, unterschätzt die arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

  • Dokumentieren Sie als Arbeitnehmer jede relevante Kommunikation: E-Mails, Gesprächsnotizen, genaue Daten und Zeugen. So können Ihre Sicht und mögliche Provokationen nachvollzogen werden.
  • Erstellen Sie umgehend eine sachliche Gegendarstellung, in der Sie zu jedem Vorwurf Stellung nehmen, und lassen Sie diese juristisch prüfen, bevor Sie sie an Ihren Dienstgeber senden.
  • Als Arbeitgeber oder HR-Verantwortliche sollten Sie Kündigungsgründe präzise formulieren, Vorfälle vorab sorgfältig untersuchen und Ergebnisse in der Personalakte dokumentieren, um Anfechtungsrisiken zu minimieren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.01.2020 (8 ObA 3/20d) entschieden, dass die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Bei schwerwiegendem vertrauensschädigendem Verhalten und ausreichender Dokumentation bleibt eine außerordentliche Kündigung häufig bestehen. Rechtsgrundlage: § 502 ZPO.

Für Arbeitgeber im öffentlichen und privaten Bereich zeigt der Fall: Kündigungen wegen Vertrauensunwürdigkeit haben vor Gericht bessere Chancen, wenn sie auf einer sauberen internen Sachverhaltsaufklärung beruhen. Unpräzise, pauschale Vorwürfe („schlechtes Benehmen“, „unzumutbares Verhalten“) sind riskant. Konkrete Daten, Zitate und Zeugen hingegen stärken die Position des Dienstgebers auch vor dem Oberlandesgericht Wien und dem OGH.

Bei Fällen wie diesem ist die Frage „Kündigung Anfechtung Österreich“ regelmäßig entscheidend für die rechtliche Bewertung und die Erfolgsaussichten einer Anfechtung.

Häufige Fragen zum Thema Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit und groben Beschimpfungen

Kann ich in Österreich wegen eines einmaligen Ausrasters fristlos gekündigt werden?
In Österreich gilt: Ein einmaliger Ausraster kann nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) nur dann eine Entlassung rechtfertigen, wenn er besonders schwer wiegt (etwa massive Beleidigung oder Drohung). Gerichte prüfen Intensität, Anlass und bisheriges Verhalten. (OGH 24.01.2020, 8 ObA 3/20d)

Habe ich Anspruch auf eine Abmahnung, bevor mir wegen Beleidigungen gekündigt wird?
In Österreich gilt: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Abmahnung; nach § 27 AngG kann ohne vorherige Verwarnung entlassen werden, wenn der Vertrauensbruch gravierend ist (OGH 8 ObA 3/20d).

Was passiert, wenn die Kündigungsschrift keinen genauen Grund nennt?
In Österreich gilt: Eine unklare Kündigungsbegründung kann die gerichtliche Überprüfung erschweren und das Risiko einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung erhöhen. Die Kündigungsschrift muss gesetzlichen Grund und konkrete Vorfälle nennen (§ 27 AngG; § 502 ZPO).

Kann ich gegen eine Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit immer bis zum OGH gehen?
In Österreich gilt: Eine Revision an den OGH ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (§ 502 ZPO). Rein einzelfallbezogene Bewertungen werden vom OGH meist nicht erneut geprüft (OGH 8 ObA 3/20d).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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