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Kündigung Anfechtung Österreich: Heimliche Passwortänderung

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Heimliche Passwortänderung

Heimliche Passwortänderung am Dienst-PC: Wann rechtfertigt das eine Entlassung? Aktuelles OGH‑Urteil zur Vertrauensunwürdigkeit

Kündigung Anfechtung Österreich Sie ändern am Wochenende das Passwort eines Dienst‑PCs, um „nur kurz etwas nachzusehen“ – und plötzlich wirft Ihnen der Arbeitgeber Vertrauensbruch vor und setzt Sie vor die Tür: Genau zu dieser Situation liefert das Fokus-Keyword dieses Artikels eine klare Orientierung.

Die Geschichte hinter dem Urteil: Eine heimliche Passwortänderung mit Folgen

Die Ausgangslage war ein Arbeitsverhältnis in einem Büro mit sensiblen Abläufen. Die Arbeitnehmerin nutzte einen Dienst‑PC, der für den laufenden Kanzleibetrieb des Unternehmens wesentlich war. An einem Wochenende änderte sie heimlich das Passwort dieses Computers. Sie tat das außerhalb der regulären Arbeitszeit, ohne Information an die Arbeitgeberin oder Kollegen.

Als der Betrieb wieder anlief, war der Zugang zunächst gestört. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten als massiven Vertrauensbruch. Für ihn stand im Vordergrund, dass ein zentraler Dienstrechner absichtlich durch eine einseitige Passwortänderung blockiert wurde. Die Erklärung der Arbeitnehmerin, sie habe andere Motive gehabt und niemanden behindern wollen, überzeugte das Gericht erster Instanz nicht.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien stellte vielmehr fest, dass die Arbeitnehmerin eine bestimmte, wenig glaubwürdige Motivation für ihr heimliches Vorgehen hatte. Dieses Gericht dokumentierte die Tatumstände und wies ihre alternative Version als unglaubwürdig zurück. Es kam zum Schluss, dass die Passwortänderung als vertrauenszerstörender Eingriff in den Kanzleibetrieb zu werten sei; eine Entlassung bzw. eine kündigungsähnliche Maßnahme war aus Sicht des Gerichts daher vertretbar.

Das Berufungsgericht – im arbeitsrechtlichen Instanzenzug meist ein Oberlandesgericht wie das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – bestätigte diese Tatsachenfeststellungen. Es betonte, dass die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit immer auf den konkreten Umständen beruht und im Rahmen des österreichischen Arbeitsrechts vorzunehmen ist. Die Berufungsinstanz sah den Entlassungsgrund als ausreichend begründet und wies die Berufung der Arbeitnehmerin ab.

Parallel dazu stritten die Parteien über Überstundenentgelt. In den Unterlagen gab es eine vertragliche Regelung mit Frist und Schriftform für die Geltendmachung von Überstunden. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge das Berufungsgericht beurteilten diese Verfallsklausel als wirksam. Sie stellten fest, dass die Arbeitnehmerin ihre Überstunden erstmals mit der Klageeinbringung geltend gemacht hatte und damit verspätet war.

Die Arbeitnehmerin versuchte, diese Entscheidungen mit einer außerordentlichen Revision vor dem Obersten Gerichtshof (OGH 26.06.2024, 8 ObA 19/24p) zu bekämpfen. Sie rügte vermeintliche Verfahrensmängel, stellte die Beweiswürdigung in Frage und brachte zusätzliche Argumente vor, etwa zum Zugang zu einem e‑Banking‑System. Der OGH prüfte die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach den Kriterien der Zivilprozessordnung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH 26.06.2024, 8 ObA 19/24p) hat am 26.06.2024 entschieden, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird; damit bleiben Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit und Verfall von Überstundenansprüchen auf Basis der Feststellungen der Vorinstanzen bestehen.

Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich – Erste Schritte

Im österreichischen Arbeitsrecht ist die fristlose Entlassung ein schwerer Schritt. Bei Angestellten stützt sie sich insbesondere auf § 27 Angestelltengesetz (AngG), der verschiedene Entlassungsgründe aufzählt. Einer dieser Gründe ist die Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers, etwa wenn dieser Pflichten verletzt, die das Vertrauensverhältnis zerstören.

In Österreich gilt: Wer bewusst den Zugang zu wesentlichen Arbeitsmitteln sperrt – etwa durch eine heimliche Passwortänderung an einem dienstlich notwendigen PC – riskiert eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 AngG. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände, insbesondere Motivation, Auswirkungen auf den Betrieb und vorheriges Verhalten. Kündigung Anfechtung Österreich bleibt eine typische Fragestellung in solchen Fällen.

Der OGH stellte in 8 ObA 19/24p klar, dass die Frage, ob ein solches Verhalten das Vertrauen zerstört, auf Basis der Tatsachenfeststellungen der Untergerichte zu beurteilen ist. Haben diese Gerichte nachvollziehbar festgestellt, warum sie die Erklärung des Arbeitnehmers für unglaubwürdig halten und welche betrieblichen Folgen das Verhalten hatte, greift der OGH in diese Bewertung in einer außerordentlichen Revision regelmäßig nicht mehr ein.

Ein wesentlicher Punkt: Die Arbeitnehmerin argumentierte, die Kanzlei habe trotz Passwortänderung noch Zugang zu wichtigen Systemen, etwa e‑Banking. Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte jedoch, dass allgemeine Behauptungen dieser Art die konkrete Beweiswürdigung nicht ersetzen. Entscheidend ist, was das Gericht erster Instanz zum tatsächlichen Ablauf und zur Motivation festgestellt hat, nicht, welche abstrakten technischen Möglichkeiten denkbar wären.

Nach § 1157 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht nur Arbeitsleistung, sondern auch Treue. Heimliche technische Eingriffe, die den Betriebsablauf stören können, verletzen diese Treuepflicht leicht. Besonders in Branchen mit sensiblen Daten oder Zeitabläufen (z. B. Kanzleien, Banken, IT‑Dienstleister) bewerten Gerichte solche Eingriffe sehr streng.

In Österreich gilt: Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit setzt kein strafbares Verhalten voraus, sondern genügt bereits die massive Störung des Vertrauensverhältnisses nach § 27 AngG. Heimliche Passwortänderungen, das Sperren von Zugängen oder das Zurückhalten von Zugangsdaten können bereits ausreichen, wenn sie den betrieblichen Ablauf gefährden oder als Druckmittel eingesetzt werden.

Für Arbeitnehmer ist wichtig zu verstehen: Auch „kleine“ IT‑Manipulationen, die aus Sicht des Mitarbeiters harmlos erscheinen, können von Gerichten anders gesehen werden. Wer ein Passwort eigenmächtig ändert, ohne den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren und den neuen Zugang geordnet zu übergeben, begibt sich auf arbeitsrechtlich dünnes Eis.

Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Entlassungsgründen empfiehlt sich ein Blick in das Angestelltengesetz (AngG) sowie in die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Was hat der OGH in 8 ObA 19/24p konkret entschieden – und warum war das entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 (8 ObA 19/24p) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag.

Der OGH prüfte zunächst die behaupteten Verfahrensmängel im Berufungsverfahren. Er kam zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht – hier das zuständige Oberlandesgericht – die Feststellungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien ordnungsgemäß übernommen hatte. Das Erstgericht hatte ausführlich begründet, welche Motivation es der Arbeitnehmerin zuschrieb und warum es ihre Ausweich-Erklärungen zur Passwortänderung nicht glaubte.

Wichtig für die Praxis: Der OGH griff die Annahme eines Entlassungsgrundes durch die Vorinstanzen nicht auf, sondern nahm sie als vertretbare Rechtsansicht hin. Damit verdeutlicht er, dass er nur einschreitet, wenn die Untergerichte die Rechtsprechung eklatant verfehlen oder grundlegende Rechtsfragen offen sind. Die bloße Unzufriedenheit mit der Beweiswürdigung reicht für eine außerordentliche Revision nicht aus.

Ein zweiter zentraler Punkt der Entscheidung betraf die Überstunden. Die Arbeitsvertragsparteien hatten eine Klausel vereinbart, wonach Überstundenansprüche innerhalb einer bestimmten Frist und in einer bestimmten Form geltend zu machen waren. Die Arbeitnehmerin machte ihre Forderung erst mit der Klage geltend, also nach Ablauf der Frist. Die Untergerichte sahen die Verfallsklausel als wirksam an und verneinten daher den Anspruch.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Sichtweise und ordnete sie seiner ständigen Rechtsprechung zu. Verfallsklauseln sind im österreichischen Arbeitsrecht zulässig, solange sie die Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar erschweren. Das war hier nach Auffassung des OGH nicht der Fall. Die außerordentliche Revision brachte auch zu dieser Frage keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte in 8 ObA 19/24p, dass allgemeine, abstrakte Argumente – etwa zur technischen Zugänglichkeit von Systemen – keine konkrete Tatsachenfeststellung ersetzen. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Wer eine Entlassung oder den Verlust von Überstundenansprüchen anfechten will, muss frühzeitig im Verfahren auf vollständige und widerspruchsfreie Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge achten, weil der OGH später nur mehr sehr eingeschränkt eingreifen kann.

Was bedeutet dieses Urteil für Ihren Arbeitsalltag in Wien und ganz Österreich?

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 26.06.2024, 8 ObA 19/24p, zeigt deutlich, wie sensibel technische Eingriffe in betriebliche Abläufe arbeitsrechtlich zu bewerten sind. Wer in Wien oder anderswo in Österreich Zugang zu IT‑Systemen des Arbeitgebers hat, trägt eine gesteigerte Verantwortung für einen loyalen Umgang damit.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Ihnen wird vorgeworfen, ein Passwort heimlich geändert oder einen Zugang blockiert zu haben – sollten Sie drei Dinge sofort tun:

  • Sichern Sie alle elektronischen Nachweise (E‑Mails, Logfiles, Screenshots), die Ihre Version des Ablaufs stützen können.
  • Verlangen Sie schriftlich eine konkrete Darstellung der Vorwürfe und der betroffenen Systeme vom Arbeitgeber.
  • Geben Sie keine vorschnellen Erklärungen oder Schuldeingeständnisse ab, bevor Sie rechtliche Beratung eingeholt haben.

Auch bei Überstundenansprüchen zieht dieses Urteil eine klare Linie: Verfallsklauseln mit Fristen und Schriftform werden von den Gerichten in Österreich durchaus ernst genommen. Wer Überstunden leistet und auf die Bezahlung vertraut, muss die vereinbarten Meldefristen genau beachten. Eine Geltendmachung erst in der Klage kann, wie in 8 ObA 19/24p, zu einem vollständigen Anspruchsverlust führen.

Für Arbeitnehmer in Wien empfiehlt sich daher eine laufende Dokumentation von Mehrarbeit: Notieren Sie Arbeitszeiten zeitnah, reichen Sie Überstundenmeldungen fristgerecht schriftlich ein und bewahren Sie Bestätigungen auf. Spätestens bei ersten Konfliktzeichen zu Arbeitszeit oder IT‑Zugängen ist ein Gespräch mit einem im österreichischen Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll.

Arbeitgeber und HR‑Abteilungen sollten aus dieser OGH‑Entscheidung mehrere Lehren ziehen. Erstens: Klare, schriftliche Regelungen zu IT‑Zugängen, Passwortnutzung und Vertretungsrechten reduzieren Streit. Zweitens: System‑Logs und Dokumentationen sind im Streitfall Gold wert, weil sie die Tatsachenbasis für Gerichte schaffen. Drittens: Verfallsklauseln müssen transparent, verständlich und zumutbar gestaltet werden, um wirksam zu bleiben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 (8 ObA 19/24p) entschieden, dass die außerordentliche Revision gegen eine Entlassung wegen heimlicher Passwortänderung und gegen den Verlust von Überstundenansprüchen zurückgewiesen wird; für die Praxis in Österreich heißt das, dass saubere Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen und klar formulierte Verfallsklauseln entscheidend sind, während die zweite Tatsacheninstanz die letzte echte Chance zur Korrektur bietet.

Häufige Fragen zu Entlassung wegen Passwortänderung und Überstundenverfall

Kann ich wegen einer heimlichen Passwortänderung am Dienst-PC fristlos entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja, eine heimliche Passwortänderung kann Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) begründen; das OGH‑GZ 8 ObA 19/24p bestätigte eine Entlassung in einem solchen Fall.

Habe ich Anspruch auf Überstunden, wenn ich sie erst in der Klage geltend mache?
In Österreich gilt: Nein, wenn eine wirksame Verfallsklausel mit Frist und Schriftform besteht; der OGH bestätigte in 8 ObA 19/24p die Wirksamkeit einer solchen Klausel (§ vertragliche Regelung).

Was passiert, wenn das Berufungsgericht meine Motivation falsch einschätzt?
In Österreich gilt: Die Beurteilung der Motivation ist primär Sache der Tatsacheninstanzen; der OGH greift nur bei erheblichen Rechtsfragen ein (siehe OGH, 8 ObA 19/24p, 26.06.2024).

Kann ich in der außerordentlichen Revision neue technische Argumente (z. B. zu e‑Banking-Zugängen) vorbringen?
In Österreich gilt: Neue abstrakte technische Behauptungen ersetzen keine fehlenden Tatsachenfeststellungen; der OGH verwarf in 8 ObA 19/24p allgemeine Behauptungen zur Zugänglichkeit als unzureichend.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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