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Kündigung Anfechtung Österreich: Probezeit & Krankenstand

Startseite  •  Aktuelles  •  04.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Probezeit & Krankenstand

Probezeit, Krankenstand und plötzliche Auflösung: Wann Sie eine Kündigungsanfechtung in der Probezeit wirklich durchsetzen können

Kündigung Anfechtung ÖsterreichSie sind in der Probezeit, plötzlich krank – und kurz darauf ist das Dienstverhältnis beendet: Darf der Arbeitgeber das einfach, oder ist eine Kündigungsanfechtung in der Probezeit möglich?

Wie es zur Auflösung kam: Probezeit, Krankheit und der Vorwurf der Diskriminierung

Der Arbeitnehmer stand in einem Probearbeitsverhältnis. Ähnlich wie bei der Arbeitskräfteüberlassung war sein Einsatz von Beginn an „auf Probe“ geplant: Das Unternehmen wollte testen, ob die Zusammenarbeit passt, ohne sich langfristig zu binden. Während dieser Probezeit wurde der Arbeitnehmer krankgeschrieben.

Kurze Zeit später löste die Arbeitgeberin das Probearbeitsverhältnis auf. Für den Arbeitnehmer fühlte sich das wie eine Bestrafung für den Krankenstand an. Er war überzeugt: Die Auflösung sei diskriminierend, weil der Arbeitgeber seinen Krankenstand angezweifelt habe. Er wollte die Beendigung nicht hinnehmen und zog vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz stellten auf die ständige Rechtsprechung im österreichischen Arbeitsrecht ab: Ein Probearbeitsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit beendet werden, ohne Einhaltung von Fristen und ohne Angabe eines Grundes. Nur wenn besondere Umstände vorliegen – etwa Diskriminierung, Umgehung zwingender Schutzvorschriften oder reine Schikane – kann eine gerichtliche Kontrolle greifen.

Der Arbeitnehmer brachte zwar vor, die Arbeitgeberin habe an seinem Krankenstand gezweifelt. Er legte aber keine konkreten Tatsachen dar, die eine Diskriminierung oder Schikane substantiiert hätten. Auch eine gezielte Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen war nicht ersichtlich. Die Vorinstanzen sahen daher keinen Anlass, die Motive der Auflösung weiter zu hinterfragen.

Schließlich landete der Fall als außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH). Im Beschluss (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA43/25a) wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] in 9ObA43/25a entschieden: Die Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses während eines Krankenstands ist ohne konkrete Anhaltspunkte für Diskriminierung oder Schikane nicht anfechtbar. Eine klar zitierbare Kernaussage lautet: Der Oberste Gerichtshof hat in 9ObA43/25a am [Datum aus dem Urteilstext] bestätigt, dass ein Probearbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit beendet werden darf und eine bloß krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ohne weitere Anhaltspunkte keine Diskriminierung im Sinn des österreichischen Arbeitsrechts begründet.

Wann ist eine Kündigungsanfechtung in der Probezeit überhaupt möglich? – Kündigung Anfechtung Österreich

Die Probezeit spielt im österreichischen Arbeitsrecht eine Sonderrolle: Sie dient beiden Seiten als „Testphase“. Nach § 19 Angestelltengesetz (AngG) und den entsprechenden Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) kann ein wirksam vereinbartes Probearbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Frist beendet werden. Es braucht grundsätzlich keinen Grund – und schon gar keine schriftliche Begründung.

Genau hier setzt der OGH mit 9ObA43/25a an: Er betont, dass die Frage, ob tatsächlich ein Probearbeitsverhältnis vorliegt, eine Auslegungsfrage des konkreten Vertrags ist. Das ist eine typische Einzelfallbeurteilung, die den OGH im außerordentlichen Rechtszug regelmäßig nicht beschäftigt. Liegt eine klar vereinbarte Probezeit vor, gelten die erleichterten Auflösungsmöglichkeiten. In Österreich gilt: Eine Kündigung Anfechtung Österreich in der Probezeit ist nur in Ausnahmefällen möglich.

In Österreich gilt: Eine Kündigungsanfechtung in der Probezeit ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei verpönter Diskriminierung (Gleichbehandlungsgesetz), Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften oder schikanöser Rechtsausübung. Die bloße Tatsache, dass die Auflösung während eines Krankenstands erfolgt, reicht nach der Rechtsprechung nicht aus.

Wichtig ist daher die Darlegungspflicht: Wer sich auf Diskriminierung, Schikane oder Umgehungsabsicht beruft, muss konkrete Umstände, Äußerungen oder Verhaltensweisen der Arbeitgeberin vorbringen. Im entschiedenen Fall fehlten genau solche konkreten Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis auf „Zweifel am Krankenstand“ war dem Obersten Gerichtshof zu wenig.

Ein direkt zitierbarer Rechtsgrundsatz lautet: In Österreich gilt: Die Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses während eines Krankenstands ist nur dann rechtswidrig anfechtbar, wenn nachweisbare Indizien für Diskriminierung, missbräuchliche Motivlage oder Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen vorliegen; Krankheit allein genügt dafür nicht.

Die Entscheidung zeigt auch, dass das österreichische Arbeitsrecht die Probezeit bewusst als Phase mit geringerer Bindung schützt. Wer in dieser Phase auf Kündigungsschutz, langen Vorlauf oder eine gesicherte Abfertigung hofft, wird rasch enttäuscht. Dafür ist die Probezeit meist kurz; anschließend greifen die üblichen Schutzvorschriften wie Kündigungsfristen, kollektivvertragliche Regelungen, Abfertigung Alt/Neu und gegebenenfalls der Anfechtungsschutz bei Sozialwidrigkeit.

Was genau hat der OGH in 9ObA43/25a entschieden – und warum ist das wichtig?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] in 9ObA43/25a entschieden, dass die außerordentliche Revision eines Arbeitnehmers gegen die Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird. Aus prozessualer Sicht bedeutet das: Der OGH sah keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Materiellrechtlich bestätigt der OGH damit mehrere Punkte, die für Praxisfälle in Wien und ganz Österreich entscheidend sind:

  • Die Einstufung als Probearbeitsverhältnis ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall.
  • Ein Probearbeitsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit, auch während eines Krankenstands, beendet werden.
  • Krankheit an sich ist kein Diskriminierungsmerkmal; sie begründet noch keinen Anfechtungsanspruch.

Der OGH betonte, dass eine Diskriminierung oder missbräuchliche Rechtsausübung immer konkrete Tatsachen voraussetzt: abwertende Äußerungen zur Krankheit, gezieltes Herausdrängen eines erkrankten Mitarbeiters, widersprüchliches Verhalten der Arbeitgeberin oder klare Indizien dafür, dass Schutzvorschriften – etwa des Angestelltengesetzes (AngG) oder des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) – umgangen werden sollen. Da all dies in 9ObA43/25a fehlte, blieb für eine inhaltliche Korrektur kein Raum.

Ein zentraler Takeaway für Suchanfragen lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit 9ObA43/25a klargestellt, dass ein Arbeitgeber in Österreich ein Probearbeitsverhältnis auch während eines Krankenstands beenden darf, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Diskriminierung, Schikane oder Umgehung von Schutzvorschriften vorliegen – eine bloße Krankmeldung schützt in der Probezeit nicht vor Auflösung.

Interessant ist auch der Signalcharakter für andere Konstellationen, insbesondere bei der Arbeitskräfteüberlassung: Auch dort werden „Probeneinsätze“ oder befristete Testphasen genutzt. Die Entscheidung erinnert Unternehmen daran, dass die besondere Flexibilität in der Probezeit nicht schrankenlos ist, aber erst bei klar belegbaren Missbrauchsfällen gerichtlich begrenzt wird. Insgesamt bleibt das Thema Kündigung Anfechtung Österreich für betroffene Arbeitnehmer relevant.

Was bedeutet das Urteil für Ihren Arbeitsalltag – konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber | Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist die Botschaft hart, aber klar: Wer in der Probezeit arbeitsunfähig wird, erhält keinen automatischen „Schutzschirm“ gegen eine Beendigung. Das kann sich wie ein Vertrauensbruch anfühlen, ist aber rechtlich zulässig, solange keine verbotenen Motive im Spiel sind.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Probezeit, Krankenstand, plötzliche Auflösung – sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Verlangen Sie eine klare schriftliche Bestätigung, ob und bis wann eine Probezeit vereinbart wurde und in welcher Form die Auflösung ausgesprochen wurde.
  • Sichern Sie alle Unterlagen: Krankenstandsbestätigungen, E-Mails, SMS, Chatverläufe, Notizen zu Gesprächen mit Vorgesetzten oder HR.
  • Notieren Sie mögliche Zeugen und dokumentieren Sie Ihre bisherige Arbeitsleistung und Beurteilungen so genau wie möglich.

Nur wenn Sie konkrete Hinweise auf eine verpönte Motivation haben – etwa abwertende Bemerkungen zur Krankheit, zur Herkunft, zum Geschlecht, zur Schwangerschaft oder zum Alter – kann eine Anfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz oder wegen schikanöser Rechtsausübung sinnvoll geprüft werden. Ohne solche Anhaltspunkte wird eine Kündigungsanfechtung in der Probezeit meist scheitern, wie 9ObA43/25a zeigt.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen ist die Entscheidung eine Bestätigung, aber auch eine Warnung: Ja, die Probezeit bleibt ein flexibles Instrument. Aber im Streitfall müssen Sie nachvollziehbar belegen können, dass sachliche und nicht-diskriminierende Motive im Vordergrund standen. Saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor späteren Vorwürfen.

Praktisch bedeutet das:

  • Vereinbaren Sie die Probezeit klar, schriftlich und mit bestimmter Dauer im Dienstvertrag.
  • Halten Sie vor jeder Auflösung in der Probezeit objektive Gründe (Leistungsbild, Verhalten, betriebliche Umstände) schriftlich fest.
  • Prüfen Sie unmittelbar vor der Auflösung, ob besondere Schutzbereiche (zB Mutterschutz, Behinderung, Betriebsratszugehörigkeit) berührt sein könnten.

Wer diese Grundsätze beachtet, kann sich auch im Licht von 9ObA43/25a auf die im österreichischen Arbeitsrecht vorgesehene Flexibilität der Probezeit stützen, ohne unnötige Prozessrisiken einzugehen. Das Thema Kündigung Anfechtung Österreich bleibt jedoch ein zentraler Prüfpunkt in der Personalpraxis.

Häufige Fragen zur Beendigung in der Probezeit und zur Kündigungsanfechtung

Kann ich in der Probezeit gekündigt werden, obwohl ich im Krankenstand bin?
In Österreich gilt: Ja. Ein Probearbeitsverhältnis kann grundsätzlich auch während eines Krankenstands beendet werden. Rechtsgrundlage: § 19 Angestelltengesetz (AngG) und OGH 9ObA43/25a.

Habe ich Anspruch auf eine Begründung, warum mein Probearbeitsverhältnis beendet wurde?
In Österreich gilt: Nein. Für die Auflösung eines wirksam vereinbarten Probearbeitsverhältnisses ist grundsätzlich keine Begründung erforderlich (vgl. § 19 AngG; ABGB; OGH-Rechtsprechung wie 9ObA43/25a).

Kann ich eine Kündigungsanfechtung einbringen, wenn die Probezeit nur vorgeschoben wurde?
In Österreich gilt: Ja. Wenn die Probezeit zur Umgehung von Schutzvorschriften dient, kann eine Anfechtung in Betracht kommen (Vertragsauslegung nach ABGB; vgl. OGH 9ObA43/25a).

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich wegen meiner Krankheit benachteiligt?
In Österreich gilt: Liegen konkrete Indizien vor, kann Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz vorliegen; dann kommen Schadenersatz- und Anfechtungsansprüche in Betracht (vgl. Gleichbehandlungsgesetz; OGH 9ObA43/25a).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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