
Neue Probezeit beim alten Arbeitgeber: Was der OGH zur „zweiten Chance“ wirklich erlaubt
Kündigung Anfechtung Österreich: Stellen Sie sich vor: Nach einer Corona-bedingten Beendigung startet Ihr Job beim gleichen Arbeitgeber neu – und plötzlich steht wieder eine Probezeit im Vertrag. Ist das nach österreichischem Arbeitsrecht zulässig oder reiner Trick, um Kündigungsschutz zu umgehen?
Wie es zur zweiten Probezeit kam – die Geschichte hinter dem Urteil
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Unternehmen beschäftigt, ihr erstes Arbeitsverhältnis endete am 31.03.2020 einvernehmlich. Die erste Corona-Welle rollte über Österreich, viele Betriebe kürzten Personal oder schlossen vorübergehend. Drei Monate später, am 18.06.2020, stellte dieselbe Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin erneut ein – am selben Arbeitsplatz, in derselben Funktion.
Im anwendbaren Kollektivvertrag war geregelt, dass der erste Monat jedes Arbeitsverhältnisses als Probemonat gilt. Genau darauf berief sich das Unternehmen und behandelte den ersten Monat der Wiederanstellung wieder als Probezeit. Für die Arbeitnehmerin fühlte sich das wie ein Reset aller Schutzrechte an. Sie argumentierte, diese zweite Probezeit diene nur dazu, den Kündigungsschutz zu umgehen, und sei rechtsmissbräuchlich.
Der Streit landete zunächst beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, dann beim Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht. Beide Instanzen hielten die kollektivvertragliche Regelung für anwendbar: Es handle sich um ein neues Arbeitsverhältnis, daher könne auch eine neue Probezeit vereinbart werden. Eine besondere sachliche Rechtfertigung sei nicht nötig, solange kein eindeutiger Rechtsmissbrauch vorliege.
Die Arbeitnehmerin gab sich nicht geschlagen und erhob eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021, (OGH 03.08.2021, 8 ObA 43/21p), versuchte sie, die neuerliche Probezeit wegen Rechtsmissbrauchs zu kippen. Der OGH sah dafür aber keine ausreichenden Anhaltspunkte und wies die Revision zurück.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.08.2021 (8 ObA 43/21p) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen zurückgewiesen wird, weil die Anwendung einer kollektivvertraglich geregelten Probezeit bei erneuter Beschäftigung zulässig ist.
Ein zentraler Punkt war, dass der Kollektivvertrag den Probemonat nicht ausdrücklich auf das „erste“ Arbeitsverhältnis beschränkte. Der OGH folgte der Auslegung der Vorinstanzen: Solange der Wortlaut das nicht begrenzt, gilt die Probezeit bei jedem neu begründeten Dienstverhältnis. Allein die kurze Unterbrechung und der gleiche Arbeitsplatz reichten nicht, um eine Umgehung von Schutzvorschriften zu beweisen.
Eine klare Aussage des OGH lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.08.2021 (8 ObA 43/21p) klargestellt, dass eine kollektivvertraglich vorgesehene Probezeit bei jedem neuen Arbeitsverhältnis gilt und nach kurzer Unterbrechung beim selben Arbeitgeber erneut greifen kann, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch vorliegen. Diese Linie bestätigt die bisherige Rechtsprechung im österreichischen Arbeitsrecht.
Kündigung Anfechtung Österreich — Rechtsanwalt Wien
Kann mein Arbeitgeber bei Wiederanstellung einfach wieder eine Probezeit vereinbaren?
Im österreichischen Arbeitsrecht spielt der Probemonat eine zentrale Rolle: Innerhalb dieser Phase können beide Seiten das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Fristen lösen. Die Rechtsgrundlage findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere in § 1158 ABGB, und häufig in Kollektivverträgen, die die Dauer und Ausgestaltung genauer regeln.
Viele Kollektivverträge sehen einen Probemonat zu Beginn „des“ Arbeitsverhältnisses vor. Entscheidend ist daher: Ist diese Probezeit ausdrücklich nur für das erste Dienstverhältnis gedacht, oder gilt sie bei jedem Neuabschluss? Der OGH in 8 ObA 43/21p betonte, dass der konkrete Wortlaut des Kollektivvertrags ausschlaggebend ist. Steht dort nur „der erste Monat des Arbeitsverhältnisses“, umfasst das auch Wiederanstellungen, solange ein neues Dienstverhältnis begründet wird.
In Österreich gilt: Nach § 11 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sind sachlich nicht gerechtfertigte Kettenbefristungen unzulässig, doch diese Bestimmung verhindert nicht automatisch eine neue, kollektivvertraglich geregelte Probezeit bei Wiederanstellung. Solange ein echtes neues Arbeitsverhältnis entsteht und kein eindeutiges Umgehungsmodell vorliegt, bleibt die vereinbarte Probezeit wirksam.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Rechtsmissbrauch. Ein bloßes „ungutes Gefühl“ reicht nicht. Arbeitnehmer müssen konkrete Umstände darlegen, die zeigen, dass der Arbeitgeber bewusst Arbeitnehmer-Schutzvorschriften (z. B. längere Kündigungsfristen, Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit) umgehen wollte. Der OGH folgte in 8 ObA 43/21p der Beurteilung der Unterinstanzen, dass solche Anhaltspunkte nicht ausreichend vorhanden waren.
In Österreich gilt: Arbeitnehmer können eine neuerliche Probezeit bei Wiederanstellung nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn konkrete Indizien für Rechtsmissbrauch vorliegen – etwa wiederholte kurze Unterbrechungen, systematische Vermeidung von Kündigungsfristen oder klar dokumentierte Umgehungsabsicht des Arbeitgebers. Die Beweislast dafür liegt im Regelfall beim Arbeitnehmer.
Was genau hat der OGH in 8 ObA 43/21p entschieden – und warum?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.08.2021 (8 ObA 43/21p) entschieden, dass eine kollektivvertraglich vorgesehene Probezeit bei jeder neuen Begründung eines Arbeitsverhältnisses gilt und dass im konkreten Fall keine ausreichenden Hinweise auf Rechtsmissbrauch vorlagen, weshalb die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) hatten bereits festgestellt, dass der einschlägige Kollektivvertrag einen Probemonat für das jeweilige Arbeitsverhältnis vorsieht, ohne dieses auf das „allererste“ Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber zu beschränken. Der OGH prüfte, ob diese Auslegung vertretbar ist – und bestätigte sie. Damit blieb es bei der Sicht der Vorinstanzen: Die Arbeitnehmerin befand sich im neuen Dienstverhältnis erneut im Probemonat.
Überraschend war für viele, dass weder die kurze Unterbrechung noch der identische Arbeitsplatz ausreichten, um von einer Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften auszugehen. Der OGH stellte klar, dass § 11 AÜG, der Kettenbefristungen regelt, hier nicht greift, weil es um eine kollektivvertragliche Probezeit in einem unbefristeten Dienstverhältnis ging und nicht um unzulässige Kettenbefristungen.
Der OGH betonte zudem, dass er die Beweis- und Beurteilungsspielräume der Unterinstanzen respektiert. Diese hatten keine stichhaltigen Indizien für eine gezielte Strategie erkannt, Kündigungsschutz zu umgehen. Die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin wurde daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Das bedeutet: Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus ungeklärt wäre.
Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht bestätigt dieses Urteil: Eine kollektivvertraglich geregelte Probezeit kann auch bei Wiederanstellung beim selben Arbeitgeber wirksam vereinbart werden, selbst wenn nur wenige Monate dazwischen liegen. Nur wenn sich ein klares Muster der Umgehung von Schutzvorschriften zeigt, besteht eine Chance, sich auf Rechtsmissbrauch zu berufen.
Was heißt das für Ihren Arbeitsalltag – praktische Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist dieses Urteil ein wichtiger Realitätscheck: Allein die Tatsache, dass Sie nach kurzer Unterbrechung beim selben Arbeitgeber wieder anfangen, schützt nicht automatisch vor einer neuen Probezeit. Entscheidend sind der Wortlaut des Kollektivvertrags und die konkreten Umstände der Beendigung und Wiederanstellung.
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist das Urteil relevant für Fragen der Kündigung Anfechtung Österreich.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:
- Verlangen Sie vom Arbeitgeber schriftlich die genaue Grundlage der Probezeit (welcher Kollektivvertrag, welche Bestimmung, welcher Zeitraum).
- Sichern Sie alle Unterlagen zu beiden Dienstverhältnissen: Dienstverträge, Dienstzettel, E-Mails, Arbeitszeitaufzeichnungen und die exakten Daten von Ende und Neubeginn.
- Reagieren Sie rasch, wenn Sie während der neuen Probezeit gekündigt werden: Suchen Sie arbeitsrechtliche Beratung, um Fristen für eine allfällige Kündigungsanfechtung nicht zu versäumen.
Eine zentrale Empfehlung für Arbeitnehmer lautet: Wer nach kurzer Unterbrechung beim selben Arbeitgeber erneut mit Probemonat anfängt, sollte bereits vor einer möglichen Kündigung Beweise sammeln – etwa Hinweise auf systematische Wiederholungen im Betrieb oder interne Aussagen, wonach der Probemonat gezielt genutzt wird, um Kündigungsschutz zu umgehen. Nur so lässt sich ein möglicher Rechtsmissbrauch später substantiiert vor Gericht vorbringen.
Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich sollten dieses Urteil nicht als Freibrief verstehen, beliebig oft neu einzustellen und immer wieder eine Probezeit zu vereinbaren. Das Risiko steigt, wenn es im Unternehmen ein Muster an kurzfristigen Beendigungen und Wiederanstellungen mit identischer Tätigkeit gibt und keine nachvollziehbaren betrieblichen Gründe dokumentiert sind. Dann kann das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein anderes Arbeitsgericht eher zu Rechtsmissbrauch tendieren.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich daher:
- Dokumentieren Sie sachliche Gründe für Beendigungen und spätere Wiederanstellungen (z. B. Corona-bedingte Schließung, Auftragslage, saisonale Schwankungen).
- Stellen Sie im Arbeitsvertrag klar, welcher Kollektivvertrag gilt und dass dieser einen Probemonat vorsieht.
- Vermeiden Sie Serien von sehr kurzfristigen Unterbrechungen mit jeweils neuen Probemonaten ohne objektive Gründe – das kann Ihnen vor Gericht auf den Kopf fallen.
Häufige Fragen zur erneuten Probezeit beim gleichen Arbeitgeber
Kann ich nach Wiederanstellung beim selben Arbeitgeber erneut in Probezeit sein?
Ja. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.08.2021 (8 ObA 43/21p) bestätigt, dass eine kollektivvertragliche Probezeit bei Wiederanstellung gilt, sofern kein Rechtsmissbrauch nachgewiesen wird. (ABGB §1158)
Kann ich nach Wiederanstellung beim selben Arbeitgeber erneut in Probezeit sein?
Kann ich nach Wiederanstellung beim selben Arbeitgeber erneut in Probezeit sein?
In Österreich gilt: Ja, eine neue Probezeit ist möglich, wenn der Kollektivvertrag sie für jedes neue Arbeitsverhältnis vorsieht. Der OGH (8 ObA 43/21p, 03.08.2021) bestätigte, dass eine kollektivvertragliche Probezeit bei Wiederanstellung gilt, solange kein Rechtsmissbrauch nachgewiesen wird.
Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn ich schon früher dort beschäftigt war?
Nein. In der Probezeit besteht kein voller Kündigungsschutz; der OGH (8 ObA 43/21p, 03.08.2021) stützt diese Rechtslage. Ausnahme: sittenwidrige Motive oder Diskriminierung (ArbVG §105).
Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn ich schon früher dort beschäftigt war?
In Österreich gilt: Während einer wirksam vereinbarten Probezeit besteht kein voller Kündigungsschutz, auch wenn Sie zuvor schon beschäftigt waren. Der OGH 8 ObA 43/21p stützt diese Sicht, solange der Kollektivvertrag eine Probezeit vorsieht und kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Probezeit nur nutzt, um Kündigungsfristen zu umgehen?
In Österreich gilt: Liegen konkrete Indizien für Rechtsmissbrauch vor, kann eine solche Gestaltung unwirksam sein. (OGH 8 ObA 43/21p; AÜG §11)
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Probezeit nur nutzt, um Kündigungsfristen zu umgehen?
In Österreich gilt: Liegen konkrete Indizien für Rechtsmissbrauch vor, kann eine solche Gestaltung unwirksam sein. § 11 AÜG und die Judikatur (u. a. 8 ObA 43/21p) schützen vor Umgehungsmodellen. Sie müssen aber Umstände darlegen, die eine gezielte Umgehung von Schutzvorschriften erkennen lassen.
Kann ich eine Kündigung während der neuen Probezeit anfechten?
Ja. Ausnahmsweise möglich bei sittenwidrigen Motiven oder Diskriminierung; allgemeiner Sozialwidrigkeitsschutz greift in der Probezeit nicht. (ArbVG §105; OGH-Rechtsprechung)
Kann ich eine Kündigung während der neuen Probezeit anfechten?
In Österreich gilt: Eine Anfechtung ist nur ausnahmsweise möglich, etwa bei sittenwidrigen Motiven (Diskriminierung, verpönte Motivkündigung). Der allgemeine Kündigungsschutz wegen Sozialwidrigkeit greift in der Probezeit nicht. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und die OGH‑Rechtsprechung.
(OGH 03.08.2021, 8 ObA 43/21p)
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