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Kündigung Anfechtung Österreich: Reha-Geld Bemessung

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Reha-Geld Bemessung

Bemessungsgrundlage für Rehabilitationsgeld: Was der OGH zur Urlaubsersatzleistung klarstellt

Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor, Sie sind seit Monaten krankgeschrieben, verlieren Ihren Job – und eine einzige Urlaubsersatzleistung entscheidet plötzlich darüber, wie hoch Ihr Rehabilitationsgeld ausfällt: Genau darum geht es beim Thema Bemessungsgrundlage für Rehabilitationsgeld.

Ein kranker Lkw-Fahrer, eine Urlaubsersatzleistung und viel Streit um den „richtige“ Monat

Ein Lkw-Fahrer war von Juli 2021 bis Anfang April 2022 bei einem Transportunternehmen beschäftigt. Ab November 2021 war er durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Zuerst zahlte die Arbeitgeberin das volle Entgelt weiter, später nur noch die Hälfte, daneben bezog der Arbeitnehmer bereits Krankengeld von der Gebietskrankenkasse.

Mit 3. April 2022 endete das Dienstverhältnis. Gleichzeitig rechnete das Unternehmen eine Urlaubsersatzleistung für 11 Arbeitstage ab – fiktiv für den Zeitraum 4. bis 18. April 2022. Für diese Urlaubsersatzleistung meldete die Arbeitgeberin ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt. Einige Monate später, ab 1. Juli 2022, gewährte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) dem Mann Rehabilitationsgeld und rechnete zuvor gewährtes Krankengeld auf.

Der Streit entzündete sich an einer scheinbar trockenen Frage: Welcher Monat ist bei der PVA als Beitragszeitraum für die Berechnung des Rehabilitationsgeldes heranzuziehen? Ist es der letzte Monat mit vollem Entgeltanspruch? Oder der Kalendermonat, der zeitlich unmittelbar vor dem Ende dieses vollen Entgeltanspruchs liegt – selbst wenn darin nur teilweise Entgelt gezahlt wurde?

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien nahm den Dezember 2021 als Basis. Das Oberlandesgericht Wien korrigierte auf Jänner 2022. Der Arbeitnehmer ging weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH (OGH 19.11.2024, 10 ObS 74/24s) beschäftigte sich also mit der Frage, ob Jänner 2022 tatsächlich die richtige Bemessungsgrundlage ist.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.11.2024 (10 ObS 74/24s) entschieden, dass Bemessungsgrundlage für das Kranken- bzw Rehabilitationsgeld im vorliegenden Fall der auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist, der dem Versicherten in dem dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangehenden Beitragszeitraum gebührte, somit Jänner 2022. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Bei Berechnung von Rehabilitations‑ oder Krankengeld kann ein untermonatig erzielter Verdienst im dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangehenden Beitragszeitraum maßgeblich sein und nicht notwendigerweise ein „voller“ zurückliegender Monatsverdienst. Rechtsgrundlage: § 125 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (Bemessungsgrundlage für Krankengeld/Rehabilitationsgeld).

Wann zählt welcher Monat? Wie § 125 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die Berechnung vorgibt

Die zentrale Norm ist § 125 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Diese Bestimmung regelt, wie sich die Bemessungsgrundlage für Krankengeld und Rehabilitationsgeld errechnet. Maßgeblich ist der „auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst“, den der Versicherte im „vorangegangenen Beitragszeitraum“ erzielt hat. Der Gesetzestext ist im Rechtsinformationssystem abrufbar: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Die Praxisfrage lautet: Was ist dieser „vorangegangene Beitragszeitraum“ konkret, wenn das Arbeitsverhältnis endet, Urlaubsersatzleistung gezahlt wird und davor bereits längere Zeit Krankenstand bestand? Der OGH in 10 ObS 74/24s stellte klar, dass nicht zwingend ein „voller Monat mit vollem Entgelt“ vorliegen muss. Entscheidend ist vielmehr der Kalendermonat, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs unmittelbar vorangeht.

In Österreich gilt: Für die Berechnung von Rehabilitationsgeld nach § 125 ASVG kommt es auf den Kalendermonat vor dem Ende des letzten vollen Entgeltanspruchs an, auch wenn in diesem Monat nur tageweise Entgelt bezahlt wurde. Der OGH verlangt keinen „idealen“ vollen Beitragsmonat, sondern stellt auf den realen, zeitlich nächstliegenden Verdienst ab.

Im Fall des Lkw-Fahrers bedeutete das: Die volle Entgeltfortzahlung endete vor dem langen Krankenstand; später kam es zu halben Entgeltzahlungen und Krankengeld. Der Arbeitnehmer erhielt im Jänner 2022 noch ein beitragspflichtiges Entgelt, wenn auch nicht durchgehend für den ganzen Monat. Genau dieser Jänner 2022 ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs der „vorangehende Beitragszeitraum“ im Sinn des § 125 ASVG.

OGH-Entscheidung 10 ObS 74/24s: Warum Jänner 2022 zählt – und nicht der „letzte volle Monat“

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.11.2024 (10 ObS 74/24s) entschieden, dass bei der Berechnung von Kranken‑ und Rehabilitationsgeld der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs zeitlich vorangehende Beitragsmonat maßgeblich ist, auch wenn in diesem Monat kein lückenloser Entgeltanspruch für alle Tage besteht.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte zunächst den Dezember 2021 als „sicher vollen“ Monat mit Entgelt herangezogen. Das Oberlandesgericht Wien stellte dagegen auf Jänner 2022 ab, weil dieser Monat dem Ende des vollen Entgeltanspruchs zeitlich näher lag. Der OGH bestätigte die Sicht des Berufungsgerichts und hielt fest, dass Jänner 2022 die richtige Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld ist.

Der OGH argumentierte in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2024 in drei Schritten: Erstens spricht der Wortlaut des § 125 ASVG vom „vorangegangenen Beitragszeitraum“ und vom „auf einen Kalendertag entfallenden Arbeitsverdienst“. Daraus folgt, dass auch ein untermonatiger Verdienst ausreichen kann, solange er einem Kalendermonat zugeordnet ist. Zweitens dient das Rehabilitationsgeld dazu, den aktuellen Einkommensverlust zu ersetzen. Daher soll ein zeitlich möglichst naher Verdienst herangezogen werden, nicht ein Monate zurückliegendes, möglicherweise höheres Einkommen.

Drittens verweist der OGH auf die Entwicklung des ASVG durch die 59. Novelle sowie auf seine eigene jüngere Rechtsprechung: Die historische strikte Bindung an „volle“ Monatsverdienste wurde bewusst gelockert. Der aktuelle, arbeitsnaheste Verdienst soll die Bemessungsgrundlage bilden. Im Ergebnis bedeutet das: Die Urlaubsersatzleistung im April 2022 löst zwar Sozialversicherungsbeiträge aus, macht den April aber nicht automatisch zum relevanten Beitragsmonat für das Rehabilitationsgeld.

Der entscheidende Kerngedanke der Entscheidung 10 ObS 74/24s lautet: Maßgeblich ist der auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst des Beitragsmonats, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangeht. Es kommt nicht darauf an, dass im gesamten Monat ein lückenloser Entgeltanspruch bestanden hat, sondern dass ein beitragspflichtiger Verdienst im richtigen Kalendermonat vorliegt.

Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich — praktische Folgen

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich hat die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs direkte finanzielle Auswirkungen. Wer länger krank ist, am Ende des Dienstverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung erhält und später Rehabilitationsgeld bezieht, muss genau prüfen, welcher Monat der Pensionsversicherungsanstalt als Bemessungszeitraum zugrunde liegt. In Fällen der Kündigung und Anfechtung in Österreich (Kündigung Anfechtung Österreich) ist besondere Sorgfalt geboten.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – krankgeschrieben, Ende des Dienstverhältnisses, Urlaubsersatzleistung, später Rehabilitationsgeld –, sollten Sie Ihre Unterlagen sehr genau ordnen. Relevante Dokumente sind insbesondere:

  • Lohnzettel und Monatsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Ende des Dienstverhältnisses
  • Bescheide über Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Rehabilitationsgeld sowie Aufrechnungs- oder Rückforderungsbescheide der PVA
  • Abrechnung der Urlaubsersatzleistung und Bestätigung der Sozialversicherungsmeldungen

Arbeitnehmer sollten außerdem zeitnah schriftlich bei Arbeitgeberin und PVA anfragen, auf welchen Beitragsmonat die jeweilige Berechnung des Rehabilitationsgeldes gestützt wurde. Gerade in komplexen Konstellationen mit teilweiser Entgeltfortzahlung, halber Entgeltfortzahlung und gleichzeitigen Sozialleistungen kommt es leicht zu Berechnungsfehlern.

Für Arbeitgeber in Österreich – insbesondere für Personalabteilungen und Lohnverrechnung – zeigt diese Entscheidung, wie wichtig die saubere sozialversicherungsrechtliche Qualifikation und zeitliche Zuordnung von Urlaubsersatzleistungen und sonstigen Endzahlungen ist. Falsch oder undifferenziert gemeldete Beträge können später die Bemessungsgrundlage für Kranken‑ oder Rehabilitationsgeld beeinflussen und zu Streitigkeiten mit ehemaligen Arbeitnehmern führen.

Unternehmen sollten daher bei Beendigung von Dienstverhältnissen standardisiert prüfen, welche Zahlungen als Urlaubsersatzleistungen, Abfertigungen oder sonstige Entgeltbestandteile zu melden sind, für welchen Zeitraum sie gelten und wie sie in der Beitragsgrundlage aufscheinen. In Wien und im restlichen Österreich lohnt sich hier eine enge Abstimmung zwischen HR, Lohnverrechnung und arbeitsrechtlicher Beratung.

Typische Fallkonstellationen: Wann das Urteil für Sie besonders wichtig ist

Dieses Urteil des OGH ist vor allem in Konstellationen relevant, in denen das Ende eines Dienstverhältnisses, längere Krankenstände und einmalige Zahlungen zusammentreffen. Drei Szenarien, in denen die Entscheidung 10 ObS 74/24s für die Praxis eine Rolle spielt, sind besonders häufig:

  • Ein Arbeitnehmer ist seit Monaten krank, erhält zunächst volle, dann halbe Entgeltfortzahlung, daneben Krankengeld, das Dienstverhältnis wird beendet und es wird Urlaubsersatzleistung gezahlt; später beantragt er Rehabilitationsgeld.
  • Eine Arbeitnehmerin wechselt nach langer Krankenstandsdauer in den Krankenstand nach Kündigung, erhält noch offene Urlaubsersatzleistungen und sieht dann im Bescheid der PVA, dass ein aus ihrer Sicht „falscher“ Monat als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde.
  • Ein Unternehmen löst mehrere Dienstverhältnisse mit langzeitkranken Mitarbeitern, zahlt Sammelurlaubsersatzleistungen und möchte sicherstellen, dass es durch korrekte Meldungen keine zusätzlichen Rechtsstreitigkeiten auslöst.

Wenn Sie sich in einer dieser Situationen wiederfinden, ist es wichtig, rasch zu reagieren. Die Fristen für Einspruch oder Klage gegen PVA‑Bescheide sind kurz. Ein erfahrener Anwalt für österreichisches Arbeitsrecht kann prüfen, ob der von der PVA genannte Beitragszeitraum tatsächlich mit der Linie des OGH (10 ObS 74/24s) übereinstimmt oder ob sich aus der falschen Monatswahl ein höheres Rehabilitationsgeld ergeben würde.

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, interne Richtlinien zur Abrechnung von Urlaubsersatzleistungen zu überarbeiten: Zahlungen sollten klar als Urlaubsersatzleistung bezeichnet, der fiktiv abgegoltene Zeitraum dokumentiert und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung (insbesondere die Zuordnung zu Beitragsmonaten) transparent festgehalten werden. So lassen sich spätere Auseinandersetzungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Gerichten vermeiden.

Häufige Fragen zur Berechnung von Rehabilitationsgeld und Urlaubsersatzleistungen

Kann ich in Österreich die Berechnungsmonate für mein Rehabilitationsgeld anfechten?
In Österreich gilt: Ja. Sie können die Bemessungsgrundlage eines PVA‑Bescheids anfechten. Maßgeblich ist § 125 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und OGH 10 ObS 74/24s. Legen Sie fristgerecht Einspruch oder Klage ein und fügen Sie Lohnunterlagen und Beitragsnachweise bei.

Habe ich Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wenn mein Dienstverhältnis während des Krankenstands endet?
In Österreich gilt: Ein Anspruch richtet sich nach § 143a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Ende des Dienstverhältnisses beeinflusst nicht das „Ob“ des Anspruchs, sondern nur die Bemessungsgrundlage (§ 125 ASVG).

Was passiert, wenn die PVA einen falschen Monat für die Bemessungsgrundlage heranzieht?
In Österreich gilt: Ein falscher Beitragsmonat kann zu zu niedrigem Rehabilitationsgeld führen. Relevante Rechtsgrundlage: § 125 ASVG und OGH 10 ObS 74/24s. Lassen Sie den Bescheid sozialgerichtlich prüfen.

Kann eine Urlaubsersatzleistung meine Sozialleistungen verschlechtern?
In Österreich gilt: Ja, eine Urlaubsersatzleistung kann die Beitragsgrundlage beeinflussen; maßgeblich ist die Zuordnung zum Beitragsmonat (siehe §§ 49, 125 ASVG). OGH 10 ObS 74/24s zeigt: Nicht jede Endzahlung verschiebt automatisch den relevanten Monat.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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