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Kündigung Anfechtung Österreich: OGH 8ObA1/25t

Startseite  •  Aktuelles  •  11.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: OGH 8ObA1/25t

Einvernehmliche Rücknahme einer Kündigung: Wann Ihr Wiederantritt zur Arbeit alles ändert

Sie fechten eine Kündigung an, der Arbeitgeber erklärt sie plötzlich für „unwirksam“ und bittet Sie, wieder zur Arbeit zu kommen – genau in dieser Situation entscheidet das Fokus-Keyword „einvernehmliche Rücknahme einer Kündigung“ darüber, wie sicher Ihr Job tatsächlich ist. Kündigung Anfechtung Österreich

Vom Kündigungsschock zur „zweiten Chance“ – und wieder zur Kündigung

Der Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) unter dem Aktenzeichen
(OGH 27.02.2025, 8ObA1/25t) zu beurteilen hatte, beginnt mit einer klassischen Kündigungssituation: Die Arbeitnehmerin erhält Ende September 2023 die Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit Wirkung zum 30.09.2024. Sie wehrt sich – mit einer Kündigungsanfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Die Arbeitgeberin lenkt kurze Zeit später ein: Mit Schreiben vom 13.12.2023 erklärt sie, die erste Kündigung sei „unwirksam“, und fordert die Arbeitnehmerin auf, am 15.12.2023 wieder an ihren Arbeitsplatz in Wien zurückzukehren. Die Arbeitnehmerin folgt dieser Aufforderung; sie möchte den Job sichern und eine drohende Entlassung vermeiden. Für sie fühlt sich das nach einer Chance an, nicht nach einem rechtlichen „Deal“.

Nur eine Woche später folgt der nächste Schlag: Am 20.12.2023 spricht die Arbeitgeberin erneut eine Kündigung aus, diesmal mit Beendigung zum 31.12.2024. Die Arbeitnehmerin sieht sich getäuscht: Sie meint, sie habe nie zugestimmt, die erste Kündigung „einvernehmlich“ rückgängig zu machen, sondern sei nur aus Angst vor einer Entlassung wieder erschienen.

Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht – bewerten die Situation anders. Sie sehen im Anerkenntnisschreiben der Arbeitgeberin und im tatsächlichen Wiederantritt der Arbeitnehmerin eine einvernehmliche Rücknahme der ursprünglichen Kündigung. Das bedeutet: Die erste Kündigung gilt als aufgehoben, das Arbeitsverhältnis lief normal weiter, und die zweite Kündigung steht rechtlich „für sich“.

Der zentrale Key Takeaway lautet: Der OGH hat am 27.02.2025 in 8ObA1/25t bestätigt, dass ein Anerkenntnisschreiben des Arbeitgebers verbunden mit einem tatsächlichen Wiederantritt der Arbeit durch die Arbeitnehmerin als schlüssige einvernehmliche Rücknahme einer früheren Kündigung gilt, sodass eine spätere zweite Kündigung wirksam sein kann.

Wann wird aus „Kommen Sie bitte wieder“ eine einvernehmliche Rücknahme der Kündigung? (Kündigung Anfechtung Österreich)

Wer in Österreich mit Kündigungen, Entlassungen und Anfechtungen zu tun hat, bewegt sich im Kern im Rahmen des Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), des Angestelltengesetzes (AngG) und des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Insbesondere § 105 ArbVG regelt die Anfechtung von Kündigungen und deren Rücknahme. Das ABGB legt gleichzeitig fest, wie Willenserklärungen auszulegen sind – nämlich nach dem objektiven Empfängerhorizont.

In Österreich gilt: Nach § 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Gerichte Willenserklärungen so auszulegen, wie sie ein vernünftiger Erklärungsempfänger verstehen musste; innere Motive oder unausgesprochene Vorbehalte einer Partei spielen nur eine untergeordnete Rolle. Diese Grundregel traf den Kern dieses Falls.

Die erste Kündigung der Arbeitgeberin war eine einseitige Auflösungserklärung. Sie konnte später einvernehmlich „zurückgenommen“ werden. Eine solche Rücknahme ist ein zweiseitiger Akt: Der Arbeitgeber muss klar machen, dass er an der Kündigung nicht festhält, und der Arbeitnehmer muss dieser Fortsetzung des Dienstverhältnisses zustimmen – ausdrücklich oder schlüssig (konkludent).

Ein Anerkenntnisschreiben, in dem die Arbeitgeberin die Kündigung für „unwirksam“ erklärt, verbunden mit der Aufforderung, wieder zur Arbeit zu kommen, wirkt aus Sicht eines vernünftigen Empfängers wie ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bisherigen Bedingungen. Erscheint die Arbeitnehmerin tatsächlich und nimmt die Arbeit auf, interpretiert das österreichische Arbeitsrecht dieses Verhalten regelmäßig als Annahme dieses Angebots.

Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) haben Arbeitnehmer bei sozialwidrigen Kündigungen Anspruch auf Anfechtung; wird die Kündigung aber materiell zurückgenommen und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, entfällt der Anfechtungsgegenstand, weil die Kündigung nicht mehr „wirksam“ ist. Genau diesen Effekt erzielte die Kombination aus Anerkenntnisschreiben und Wiederantritt im Fall 8ObA1/25t.

Ein weiterer wichtiger Rechtsgrundsatz: In Österreich gilt: Wer nach einem Schreiben des Arbeitgebers, das die frühere Kündigung als unwirksam bezeichnet und zur Rückkehr auffordert, tatsächlich wieder zur Arbeit antritt, setzt damit ein starkes Indiz für eine einvernehmliche Fortsetzung des Dienstverhältnisses, unabhängig von persönlichen Motiven oder inneren Vorbehalten. Dieses Risiko zeigt sich besonders deutlich in Fällen der Kündigung Anfechtung Österreich.

Was hat der OGH konkret entschieden – und warum war das für die Arbeitnehmerin so bitter?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.02.2025 (8ObA1/25t) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin zurückzuweisen ist, weil die Vorinstanzen zu Recht eine einvernehmliche Rücknahme der ersten Kündigung angenommen haben und somit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Das Berufungsgericht hatte aus zwei Elementen – dem Anerkenntnisschreiben vom 13.12.2023 und dem tatsächlichen Wiederantritt der Arbeitnehmerin am 15.12.2023 – eine schlüssige Einigung abgeleitet: Die Arbeitgeberin wollte die Kündigung nicht mehr aufrechterhalten, die Arbeitnehmerin akzeptierte dies durch ihre Rückkehr in den Betrieb. Damit war die erste Kündigung „aus der Welt“.

Die Arbeitnehmerin argumentierte, sie sei nur aus Furcht vor einer Entlassung gekommen und habe nie eine einvernehmliche Rücknahme gewollt. Der OGH hielt fest: Solche subjektiven Motive sind unbeachtlich, wenn die objektive Deutung des Verhaltens eindeutig ist. Entscheidend bleibt, wie ein verständiger Dritter die Erklärungen und Handlungen verstehen musste.

Der OGH betonte, dass die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – die Rechtslage korrekt angewendet hatten. Sie wendeten die allgemeinen Regeln des ABGB zur Auslegung von Willenserklärungen an und erkannten keinen Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Daher verneinte der OGH das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und wies die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) zurück.

Ein klarer, zitierfähiger Takeaway lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.02.2025 in 8ObA1/25t bestätigt, dass die Kombination aus einem Anerkenntnisschreiben des Arbeitgebers und dem tatsächlichen Wiederantritt der Arbeitnehmerin eine konkludente, einvernehmliche Rücknahme einer früheren Kündigung darstellen kann, sodass eine spätere zweite Kündigung als neue, eigenständige Auflösungserklärung zu beurteilen ist.

Was bedeutet diese Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich konkret?

Für Arbeitnehmer in Österreich ist diese Entscheidung ein Warnsignal: Wer nach einer angefochtenen Kündigung ein Schreiben erhält, in dem der Arbeitgeber die Kündigung für unwirksam erklärt und zur Rückkehr auffordert, sollte jede Reaktion bewusst setzen. Ihr Wiederantritt kann rechtlich als Zustimmung zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses gewertet werden – mit der Folge, dass die erste Kündigung „vom Tisch“ ist.

Arbeitnehmer sollten daher folgende Schritte prüfen, bevor sie wieder zur Arbeit gehen:

  • Schriftliche Klarstellung verlangen, ob die Kündigung auch materiell zurückgenommen wird und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt wird.
  • Eigene Erklärung schriftlich formulieren: Zum Beispiel festhalten, dass man „unter Vorbehalt aller Rechte“ wieder eintritt oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses ausdrücklich bestätigt.
  • Im Zweifel vor dem Wiederantritt eine arbeitsrechtliche Beratung einholen, insbesondere in Wien, wo viele Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien geführt werden.

Für Arbeitgeber in Österreich enthält die Entscheidung ein deutliches Risiko: Wer im Zuge eines Kündigungsanfechtungsverfahrens ein Anerkenntnisschreiben formuliert und gleichzeitig einen Wiederantritt anordnet, schafft damit aus Sicht des Obersten Gerichtshofs leicht eine einvernehmliche Rücknahme der Kündigung. Spätere Behauptungen, man habe dies „nur prozessual“ gemeint, helfen dann wenig.

Der praxisrelevante Rechtsgrundsatz, der sich aus 8ObA1/25t ableiten lässt, lautet: Die objektive Auslegung von Anerkenntnisschreiben und Wiederantrittsaufforderungen ist entscheidend; schon der schlichte Wiederantritt zur Arbeit kann eine schlüssige Annahme eines Angebots auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses darstellen, wodurch eine frühere Kündigung einvernehmlich aufgehoben wird. Dieses Urteil ist relevant für alle Fälle der Kündigung Anfechtung Österreich.

Konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Kündigung, Anfechtung, Anerkenntnisschreiben, erneute Kündigung –, dann ist dieses OGH-Erkenntnis unmittelbar relevant. Es zeigt, wie schnell ein Verhalten, das aus menschlicher Sicht „nur vernünftig“ wirkt, im österreichischen Arbeitsrecht als bindende Willenserklärung gewertet wird.

Für Arbeitnehmer empfehlen sich drei sofortige Schritte:

  • Alle Schreiben und E‑Mails des Arbeitgebers sorgfältig sammeln, inklusive Zustellnachweisen, und Datum sowie Umstände Ihres Wiederantritts dokumentieren.
  • Den eigenen Standpunkt schriftlich festhalten: Wollen Sie die Kündigung als aufgehoben betrachten oder treten Sie nur unter Vorbehalt wieder ein? Formulieren Sie das klar.
  • Bei einer zweiten Kündigung umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien konsultieren, um Fristen für eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG zu wahren und Ihren Prozessstandpunkt strategisch zu planen.

Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten aufgrund dieser Entscheidung ihre Muster und Abläufe überarbeiten. Ein Anerkenntnisschreiben, das die Kündigung für „unwirksam“ erklärt, sollte deutlich regeln, ob es sich um eine rein prozessuale Erklärung handelt oder um eine materielle Rücknahme. Ebenso ist klar festzuhalten, ob der Wiederantritt eine endgültige Fortsetzung oder nur eine vorläufige Lösung darstellt.

Für Unternehmen in Österreich ist wesentlich: Die von Gerichten – vom Arbeits- und Sozialgericht Wien bis zum OGH – angewandte Auslegung orientiert sich nicht an internen Motiven, sondern an dem, was im Schreiben steht und wie sich die Parteien verhalten. Wer das nicht vorab gestaltet, riskiert unerwartete Bindungen und komplizierte Prozesse.

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Rücknahme einer Kündigung und zum Wiederantritt

Kann ich in Österreich kündigen anfechten und trotzdem wieder zur Arbeit gehen?
In Österreich gilt: Ja. Ihr Wiederantritt kann als Annahme einer einvernehmlichen Rücknahme der Kündigung gewertet werden (§ 914 ABGB, § 105 ArbVG, OGH 8ObA1/25t). Lassen Sie vor dem Wiederantritt Ihre Erklärung rechtlich prüfen.

Habe ich Anspruch auf Fortsetzung meines Dienstverhältnisses, wenn die Kündigung als unwirksam bezeichnet wird?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Arbeitgeber die Kündigung materiell zurücknimmt und Sie dieses Angebot annehmen (§ 105 ArbVG). Nach OGH 8ObA1/25t kann ein Anerkenntnisschreiben plus Wiederantritt eine solche Fortsetzung begründen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nach meiner Rückkehr erneut kündigt?
In Österreich gilt: Die zweite Kündigung ist als eigenständige Auflösung zu prüfen (§ 105 ArbVG). Nach OGH 8ObA1/25t kann die erste Kündigung bereits einvernehmlich aufgehoben sein, sodass nur die zweite Kündigung anfechtbar bleibt; Fristen laufen neu an.

Kann ich mich darauf berufen, dass ich nur aus Angst vor Entlassung wiedergekommen bin?
In Österreich gilt: Nein. Innere Motive sind rechtlich meist unbeachtlich (§ 914 ABGB). Nach OGH 8ObA1/25t kommt es auf die objektive Auslegung an: Wer nach einem Anerkenntnisschreiben wieder arbeitet, zeigt schlüssig Zustimmung zur Fortsetzung, auch wenn er sich innerlich unter Druck fühlte.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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