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Kündigung Anfechtung Österreich: Sonderzahlungen

Startseite  •  Aktuelles  •  05.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Sonderzahlungen

Krankenstand, Kündigung und Sonderzahlungen: Wann Sie in Österreich trotz Krankheit leer ausgehen

Stellen Sie sich vor: Sie sind im langen Krankenstand, die Kündigung kommt – und plötzlich streitet Ihr Arbeitgeber ab, dass Ihnen noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld zustehen. Genau zu dieser Situation liefert Kündigung Anfechtung Österreich eine klare Antwort.

Eine Lehrerin im Krankenstand: Warum das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum Streitfall wurde

Die Arbeitnehmerin war bei einer privaten Bildungseinrichtung beschäftigt. Im Juni 2023 begann ihr zweites Dienstjahr. Kurz darauf, am 12.08.2023, wurde sie krank und meldete sich in den Krankenstand. Die Erkrankung war ernst, sie rechnete mit einem sehr langen Ausfall – tatsächlich ging sie davon aus, bis Juni 2024 arbeitsunfähig zu bleiben.

Das Unternehmen kündigte das Dienstverhältnis mit Wirkung zum 30.09.2023. Für die Arbeitnehmerin stellte sich sofort die Existenzfrage: Bekomme ich trotz Kündigung und weiterlaufendem Krankenstand noch anteilige Sonderzahlungen, also Urlaubs- und Weihnachtszuschuss – und wenn ja, wie lange?

Grundlage war der für private Bildungseinrichtungen maßgebliche Kollektivvertrag, insbesondere § 19 Abs 5 KV BABE. Die Vorinstanzen – zunächst das Arbeits- und Sozialgericht Wien, dann das Oberlandesgericht Wien – prüften, wie lange nach dem Angestelltengesetz (AngG) noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand. Unter Einrechnung früherer Krankenstände kamen sie zum Ergebnis, dass dieser Anspruch bis zum 22.10.2023 reichte.

Die Gerichte sprachen der Arbeitnehmerin aliquote Sonderzahlungen nur bis zu diesem 22.10.2023 zu. Für die Zeit danach – also für den weiteren langen Krankenstand bis Sommer 2024 – sollte sie keine Urlaubs- und Weihnachtszuschüsse mehr erhalten. Dagegen wehrte sie sich mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH [Datum aus dem Text], 8ObA52/25t).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Text] (8ObA52/25t) entschieden, dass der Anspruch auf Sonderzahlungen an das aufrechte Arbeitsverhältnis und den Entgeltfortzahlungszeitraum gebunden ist. Eine zentrale Aussage dieser Entscheidung lautet: Bei Kündigung während eines Krankenstands erhalten Arbeitnehmer in Österreich Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtszuschuss) nur aliquot bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem Angestelltengesetz; ein darüber hinaus dauernder Krankenstand ohne Dienstverhältnis löst keine weiteren Sonderzahlungsansprüche aus (OGH 8ObA52/25t).

Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich

Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn ich im Krankenstand gekündigt werde?

Im österreichischen Arbeitsrecht knüpft der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld typischerweise an zwei Ebenen an: das aufrechte Arbeitsverhältnis und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für Angestellte regelt § 9 Angestelltengesetz (AngG) die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung durch Krankheit. Der Kollektivvertrag – hier § 19 Abs 5 KV BABE – bestimmt, für welche Zeiten Sonderzahlungen zustehen.

Entscheidend ist, ob ein Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch vorliegt. Solange der Arbeitgeber aufgrund von § 9 AngG verpflichtet ist, das Entgelt fortzuzahlen, laufen auch die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bemessungszeiträume weiter. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entgeltfortzahlung endet, beginnt in der Regel ein „entgeltfreier“ Zeitraum – dieser ist, je nach Kollektivvertrag, entweder teilweise geschützt oder gar nicht mehr anspruchsbegründend.

Der besondere Knackpunkt im vorliegenden Fall aus Wien lag darin, dass § 19 Abs 5 KV BABE ausdrücklich von einem „Arbeitsverhältnis ohne Entgelt“ spricht. Der OGH stellte klar: Diese Bestimmung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses liegt kein „Arbeitsverhältnis ohne Entgelt“ mehr vor, sondern gar kein Arbeitsverhältnis. Für die Zeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses – auch wenn der Krankenstand weitergeht – entsteht daher kein weiterer Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen nach diesem Kollektivvertrag.

In Österreich gilt: Nach § 9 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine bestimmte Dauer, aber dieser Anspruch verlängert das Arbeitsverhältnis nicht. Sonderzahlungen können daher nur für Zeiten zustehen, in denen das Dienstverhältnis aufrecht ist oder der Kollektivvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Gerade im Bereich der privaten Bildungseinrichtungen ist der Kollektivvertrag sehr konkret formuliert. Er schützt bestimmte entgeltfreie Phasen während eines weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses, etwa unbezahlte Karenzen oder bestimmte Freistellungen. Er erweitert aber nicht den Schutz auf Zeiträume, in denen das Dienstverhältnis bereits beendet ist und nur mehr sozialversicherungsrechtlich ein Krankenstand weitergeführt wird.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer während eines längeren Krankenstands gekündigt wird, muss sehr genau zwischen drei Phasen unterscheiden – Dauer des Dienstverhältnisses, Dauer der Entgeltfortzahlung und Dauer des Krankenstands. Nur die ersten beiden Phasen sind für Sonderzahlungen maßgeblich. Das Praxisproblem „Kündigung Anfechtung Österreich“ tritt häufig bei langen Krankenständen auf.

Wie hat der OGH entschieden – und was steckt rechtlich dahinter?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Text] (8ObA52/25t) entschieden, dass eine außerordentliche Revision gegen die Beschränkung der Sonderzahlungen auf den Entgeltfortzahlungszeitraum unzulässig ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Inhaltlich bestätigte er damit die Berechnung der Vorinstanzen.

Die Klägerin argumentierte, ihr Krankenstand habe bis Juni 2024 gedauert. Ihrer Ansicht nach müsse der in § 19 Abs 5 KV BABE verwendete Begriff des „Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt“ auch für die Zeit nach der Beendigung ihres Dienstverhältnisses gelten. Dann hätte sie Urlaubs- und Weihnachtszuschuss anteilig bis zum tatsächlichen Ende des Krankenstands verlangen können.

Der OGH folgte dieser Interpretation nicht. Er stellte auf den klaren Wortlaut des Kollektivvertrags ab: § 19 Abs 5 KV BABE setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Nach dem Kündigungstermin (30.09.2023) lag kein Arbeitsverhältnis mehr vor, auch wenn der Krankenstand weiterdauerte. Der Begriff „Arbeitsverhältnis ohne Entgelt“ erfasst daher nur Zeiträume, in denen das Dienstverhältnis weiter besteht, aber kein laufendes Entgelt bezahlt wird.

Zweitens prüfte der OGH den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 9 AngG. Unter Berücksichtigung früherer Krankenstände war die Arbeitgeberin nur bis 22.10.2023 zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Daraus folgte: Aliquote Sonderzahlungen stehen nur bis zu diesem Datum zu. Der darüber hinausgehende Krankenstand begründet ohne Dienstverhältnis und ohne kollektivvertragliche Erweiterung keinen zusätzlichen Anspruch.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Verfahren 8ObA52/25t klargestellt, dass ein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtszuschuss nach Ende des Dienstverhältnisses nur dann besteht, wenn der Kollektivvertrag dies ausdrücklich vorsieht; ein bloßer, weiterlaufender Krankenstand nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses genügt dafür nicht.

Weil der Kollektivvertrag eindeutig formuliert war und die Rechtsprechung zu § 9 AngG gefestigt ist, sah der OGH keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die außerordentliche Revision wurde daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Für das österreichische Arbeitsrecht bestätigt diese Entscheidung die strenge Bindung der Sonderzahlungen an das aufrechte Dienstverhältnis und den Entgeltfortzahlungszeitraum.

Was bedeutet das Urteil konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer in privaten Bildungseinrichtungen in Österreich ist die Botschaft klar: Wer im Krankenstand gekündigt wird, kann Sonderzahlungen nur bis zu jenem Zeitpunkt verlangen, bis zu dem ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 AngG besteht oder der Kollektivvertrag dies abweichend regelt. Der reine Fortbestand des Krankenstands genügt nicht.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Lehrerin oder Trainer während eines langen Krankenstands – sollten Sie konkret folgende Schritte setzen: Bei Fragen zur Kündigung Anfechtung Österreich holen Sie rechtliche Beratung ein.

  • Prüfen Sie lückenlos alle bisherigen Krankenstandstage, um die maximale Entgeltfortzahlungsdauer nach § 9 AngG zu berechnen, und halten Sie das genaue Enddatum schriftlich fest.
  • Fordern Sie Ihre aliquoten Sonderzahlungen schriftlich ein, beschränkt auf die Zeit bis zum Ende der Entgeltfortzahlung, und legen Sie Dienstvertrag, Kollektivvertragsverweis und Krankenstandsbestätigungen bei.
  • Lassen Sie die Berechnung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen, wenn der Arbeitgeber Ihre Forderung bestreitet oder zu wenig abrechnet.

Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Wien und ganz Österreich müssen ihre Payroll-Prozesse präzise ausrichten. Fehlerhafte oder zu pauschale Abrechnungen bei Kündigung während eines Krankenstands führen schnell zu Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder den anderen Arbeitsgerichten.

In Österreich gilt: Arbeitgeber sollten bei jeder Kündigung während eines Krankenstands eine standardisierte Prüfung des Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 9 AngG durchführen und darauf aufbauend die aliquoten Sonderzahlungen berechnen. Der Kollektivvertrag – hier § 19 KV BABE – ist dabei strikt nach seinem Wortlaut anzuwenden; nach Ende des Dienstverhältnisses entstehen ohne ausdrückliche Regelung keine neuen Sonderzahlungsansprüche.

Empfehlenswert ist, interne Checklisten und Muster für Kündigungsschreiben und Endabrechnungen zu verwenden, in denen das rechtliche Ende des Dienstverhältnisses, der letzte Tag der Entgeltfortzahlung und die Berechnungsbasis für Urlaubs- und Weihnachtszuschuss klar ausgewiesen werden. So lassen sich Missverständnisse und kostspielige Prozesse vor dem Oberlandesgericht Wien oder dem OGH vermeiden.

Häufige Fragen zu Sonderzahlungen bei Kündigung im Krankenstand in Österreich

Habe ich Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn ich im Krankenstand gekündigt werde?
Ja. Aliquot bis zum Ende der Entgeltfortzahlung nach § 9 Angestelltengesetz (AngG); danach nur bei ausdrücklicher kollektivvertraglicher Regelung (§ 19 Abs 5 KV BABE). Bestätigt: OGH 8ObA52/25t.

Kann ich Sonderzahlungen bis zum Ende meines Krankenstands verlangen, auch wenn das Dienstverhältnis schon beendet ist?
Nein. Ein weiterlaufender Krankenstand nach Beendigung des Dienstverhältnisses begründet keinen Anspruch; entscheidend ist das aufrechte Arbeitsverhältnis (§ 19 Abs 5 KV BABE; OGH 8ObA52/25t).

Verlängert ein langer Krankenstand mein Dienstverhältnis oder verschiebt den Kündigungstermin?
Nein. § 9 Angestelltengesetz (AngG) regelt nur die Dauer der Entgeltfortzahlung, nicht die Verlängerung des Dienstverhältnisses. Der Kündigungstermin bleibt wirksam (OGH 8ObA52/25t).

Spielt der Kollektivvertrag bei Sonderzahlungen im Krankenstand eine Rolle?
Ja. Der Kollektivvertrag (etwa § 19 KV BABE) bestimmt oft die Voraussetzungen und Dauer von Sonderzahlungen. Der OGH legt diese Bestimmungen nach ihrem Wortlaut aus und verlangt ein aufrechtes Arbeitsverhältnis (OGH 8ObA52/25t).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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