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Kündigung Anfechtung Österreich: Sozialwidrig?

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Sozialwidrig?

Kündigung wegen sozialer Ungerechtigkeit: Warum persönliche Konflikte nicht automatisch den Arbeitsplatz kosten

Kündigung Anfechtung Österreich kann selbst dann anfechtbar sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als „unverträglich“ oder schwierig beschreibt. Für Betroffene zählt nicht nur der behauptete Konflikt. Entscheidend ist, wie schwer die Kündigung die wirtschaftliche und soziale Lebenssituation belastet und ob die betrieblichen Nachteile tatsächlich überwiegen.

Ein Arbeitsplatzkonflikt wird zur Existenzfrage

Für den Arbeitnehmer stand nicht bloß ein Streit im Team auf dem Spiel. Mit der Kündigung drohte der Verlust seines Arbeitsplatzes und damit möglicherweise seines finanziellen und sozialen Sicherheitsnetzes. Er wehrte sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil sie seine wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen beeinträchtige.

Der Arbeitgeber verwies dagegen auf Umstände in der Person des Arbeitnehmers und auf betriebliche Nachteile. Nach der Argumentation des Unternehmens konnte dessen Verhalten den Arbeitsablauf und die Zusammenarbeit im Betrieb beeinträchtigen. Der Arbeitnehmer wurde dabei nicht anhand einer im Urteilstext näher beschriebenen Tätigkeit beurteilt. Angaben zu Arbeitsort, Arbeitszeiten oder konkreten Weisungen enthält die veröffentlichte Entscheidung nicht.

Das Berufungsgericht nahm dennoch eine Interessenabwägung vor. Es kam zu dem Ergebnis, dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht überwogen. Diese Beurteilung wollte der Arbeitgeber vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) nicht hinnehmen.

Der OGH befasste sich jedoch nicht nochmals vollständig mit der betrieblichen Situation. Er prüfte vielmehr, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag und ob das Berufungsgericht die Interessenabwägung grob falsch vorgenommen hatte. Das verneinte das Höchstgericht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 09.06.2004 (9 ObA 26/04w), dass die außerordentliche Revision gegen die Beurteilung einer Kündigung und die Interessenabwägung mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2004 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen; ihre Grundsätze zur Einzelfallprüfung bleiben für das österreichische Arbeitsrecht dennoch relevant. Nachzulesen ist die Entscheidung (OGH 09.06.2004, 9 ObA 26/04w).

Der OGH bestätigte damit nicht pauschal, dass Konflikte am Arbeitsplatz bedeutungslos wären. Er akzeptierte vielmehr, dass die Vorinstanz die Interessenabwägung noch vertretbar vorgenommen hatte.

Kündigung Anfechtung Österreich: Welche Interessen schützt das Arbeitsrecht?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ermöglicht die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit. Das setzt grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat und die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt.

Bei dieser Prüfung zählt die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage. Das Gericht betrachtet daher nicht nur das monatliche Einkommen. Relevant können auch Unterhaltspflichten, das Alter, die Dauer der Beschäftigung, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, gesundheitliche Belastungen und die familiäre Situation sein. Auch eine drohende Abfertigungssituation kann praktisch bedeutsam werden, wobei zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu zu unterscheiden ist.

In Österreich gilt: Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und die vom Arbeitgeber geltend gemachten persönlichen oder betrieblichen Gründe diese Belastung nicht ausreichend überwiegen; maßgeblich ist § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG.

Die Prüfung läuft nicht nach einem einzigen starren Kriterium ab. Zuerst muss die persönliche Belastung des Arbeitnehmers erheblich sein. Danach dürfen persönliche Umstände berücksichtigt werden, wenn sie betriebliche Interessen ernsthaft beeinträchtigen. Eine bloße Behauptung, jemand sei „schwierig“, reicht dafür nicht automatisch aus.

Anders kann die Lage aussehen, wenn konkrete Vorfälle den Betriebsablauf gefährden. Dazu können wiederholte massive Konflikte, nachweisbare Störungen der Zusammenarbeit oder ein Verhalten gehören, das andere Beschäftigte erheblich beeinträchtigt. Eine Betriebsvereinbarung, Verwarnungen oder dokumentierte Gespräche können den Sachverhalt zusätzlich erhellen. Sie ersetzen aber nicht die gesetzlich erforderliche Interessenabwägung.

Auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft in solchen Verfahren nicht nur, ob ein Arbeitgeber irgendeinen Kündigungsgrund nennen kann. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die zweite Instanz bewertet regelmäßig die konkrete Interessenlage. Der OGH greift eine solche Beurteilung in einer außerordentlichen Revision nur unter engen Voraussetzungen auf.

Warum der OGH die Einzelfallabwägung nicht neu aufrollte

Der Oberste Gerichtshof hat am 09.06.2004 (9 ObA 26/04w) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist, weil die Interessenabwägung des Berufungsgerichts keine grobe Fehlbeurteilung erkennen ließ. Der OGH entschied somit nicht selbst neu, ob der Arbeitnehmer tatsächlich untragbar für den Betrieb war.

Die Besonderheit liegt in der verfahrensrechtlichen Grenze. Eine außerordentliche Revision eröffnet nicht automatisch eine dritte vollständige Tatsacheninstanz. Der OGH prüft, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Eine solche kann bestehen, wenn ein Berufungsgericht von gefestigter Rechtsprechung abweicht, eine Rechtsfrage grundlegend falsch löst oder die Entscheidung unvertretbar erscheint.

Die Vorinstanz hatte die Interessen des Arbeitnehmers höher bewertet als die vom Arbeitgeber geltend gemachten betrieblichen Nachteile. Diese Einschätzung durfte man rechtlich vertreten. Selbst der Hinweis auf eine mögliche Unverträglichkeit mit anderen Beschäftigten führte daher nicht zwingend zur Zulassung der Revision.

Das ist für die Praxis wichtig: Das Urteil sagt nicht, dass betriebliche Konflikte niemals eine Kündigung rechtfertigen können. Es zeigt vielmehr, dass Gerichte konkrete Auswirkungen benötigen. Dazu gehören etwa dokumentierte Vorfälle, betroffene Arbeitsabläufe, Beschwerden anderer Beschäftigter oder erfolglose Versuche, die Zusammenarbeit zu verbessern.

Der Arbeitgeber trägt außerdem das Risiko einer unpräzisen Begründung. Begriffe wie „mangelnde Teamfähigkeit“, „schwieriges Verhalten“ oder „Unverträglichkeit“ beschreiben noch keine ausreichende Tatsachengrundlage. Sie müssen mit konkreten Ereignissen und nachvollziehbaren betrieblichen Folgen verbunden werden.

Der OGH in 9 ObA 26/04w ließ die Entscheidung der Vorinstanz deshalb bestehen, weil keine gravierende Fehlentscheidung aufgezeigt wurde. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Eine vertretbare Interessenabwägung kann auch dann Bestand haben, wenn der Arbeitgeber die Situation anders beurteilt.

Kündigung Anfechtung Österreich: Was Betroffene und Unternehmen dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Geschwindigkeit. Die Fristen bei einer Kündigungsanfechtung können kurz sein. Eine verspätete Reaktion kann den Anspruch gefährden, selbst wenn die Kündigung inhaltlich sozialwidrig erscheint.

  • Arbeitnehmer sollten sofort Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kündigung, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, E-Mails, Nachrichten und Gesprächsprotokolle auf. Erstellen Sie außerdem eine Chronologie mit Vorwürfen, Verwarnungen, Gesprächen, Zeugen und dem Kündigungstag.
  • Die persönliche Belastung sollte konkret belegt werden: Dokumentieren Sie finanzielle Verpflichtungen, familiäre Belastungen, lange Betriebszugehörigkeit, gesundheitliche Folgen und Schwierigkeiten bei der Jobsuche. Nicht jede Belastung führt automatisch zur Sozialwidrigkeit, sie kann aber die Interessenabwägung beeinflussen.
  • Arbeitgeber und HR sollten Konflikte sachlich erfassen: Halten Sie Datum, Beteiligte, konkrete Auswirkungen und vorhandene Beweise fest. Prüfen Sie vor der Kündigung mildere Maßnahmen wie klärende Gespräche, Mediation, Verwarnungen oder eine Änderung der Zusammenarbeit.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit persönlichen Spannungen oder angeblicher Unverträglichkeit begründet. Eine schriftliche Interessenabwägung schafft zwar keine automatische Rechtssicherheit. Sie zwingt das Unternehmen aber, die Interessen des Arbeitnehmers und die betrieblichen Nachteile nachvollziehbar gegenüberzustellen.

Auch die Frage der Beweislage entscheidet häufig über den Ausgang. Wer bei einem Konflikt anwesend war? Welche konkrete Störung trat auf? Wurde der Arbeitnehmer zuvor angehört? Gab es eine Verwarnung? Wurden Alternativen geprüft? Solche Einzelheiten sind oft wichtiger als allgemeine Bewertungen.

In Österreich sollte eine betroffene Person daher nicht erst den Ausgang eines neuen Bewerbungsverfahrens abwarten. Eine rasche rechtliche Prüfung muss klären, ob eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit möglich ist, welche Frist gilt und ob ein Betriebsrat einzubinden war. Das gilt unabhängig davon, ob die Beendigung als normale Kündigung oder in einem größeren Personalabbau erfolgt.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur sozialwidrigen Kündigung

Kann ich eine Kündigung wegen persönlicher Konflikte anfechten?
Ja. Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kommt eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit infrage, wenn die Kündigung wesentliche Interessen beeinträchtigt und betriebliche Nachteile nicht ausreichend überwiegen. Der OGH stellte in 9 ObA 26/04w auf die vertretbare Interessenabwägung ab.

Habe ich Anspruch auf eine Kündigungsanfechtung nach sechs Monaten?
Ja, eine Anfechtung ist grundsätzlich möglich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und wesentliche Interessen beeinträchtigt sind. § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG verlangt zusätzlich eine Interessenabwägung. Die konkrete Anfechtungsfrist muss sofort geprüft werden.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich als unverträglich bezeichnet?
In Österreich reicht die bloße Bezeichnung als „unverträglich“ nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss konkrete betriebliche Nachteile darlegen. Nach 9 ObA 26/04w dürfen persönliche Umstände berücksichtigt werden, wenn sie den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen; entscheidend bleibt die Interessenabwägung.

Kann eine Betriebsvereinbarung die Kündigung verhindern?
Nein, eine Betriebsvereinbarung verhindert eine sozialwidrige Kündigung nicht automatisch. Sie kann aber Verfahrensregeln, Schutzbestimmungen oder Beteiligungsrechte enthalten. Zusätzlich gelten § 105 ArbVG und die jeweils anwendbaren kollektivvertraglichen sowie arbeitsvertraglichen Regelungen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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