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Kündigung Anfechtung Österreich: 5 Monate

Startseite  •  Aktuelles  •  21.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: 5 Monate

Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit: Warum fünf Monate bis zum neuen Job entscheidend sein können

Eine Kündigung Anfechtung Österreich wegen Sozialwidrigkeit scheitert nicht automatisch, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert – entscheidend kann sein, ob er voraussichtlich bald eine zumutbare und vergleichbare neue Stelle findet. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2015 zeigt, wie genau Gerichte die wirtschaftliche und soziale Lage prüfen. Für Beschäftigte und Arbeitgeber in Österreich bleibt diese Abwägung bis heute bedeutsam.

Der Arbeitnehmer verlor seine Stelle – und setzte auf den sozialen Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer wollte sich gegen seine Kündigung wehren. Für ihn bedeutete das Ende des Arbeitsverhältnisses zunächst einen erheblichen Einschnitt. Er argumentierte, dass der Verlust des Arbeitsplatzes nicht davon abhängen dürfe, wie rasch er vermutlich wieder eine Beschäftigung findet. Nach seiner Auffassung müsse der Kündigungsschutz auch jüngere Arbeitnehmer wirksam erfassen.

Der Arbeitnehmer stellte damit eine grundsätzliche Frage: Darf ein Gericht eine Kündigung weniger kritisch beurteilen, weil eine neue Stelle in absehbarer Zeit möglich erscheint? Er wollte den Schutz vor sozialwidrigen Kündigungen stärker vom tatsächlichen Arbeitsplatzverlust und weniger von einer Prognose über die künftige Arbeitssuche abhängig machen.

Das Berufungsgericht bewertete die Situation anders. Nach seiner Einschätzung konnte der Arbeitnehmer ungefähr fünf Monate nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses eine zumutbare und einigermaßen gleichwertige neue Beschäftigung finden. Diese Prognose wurde zum entscheidenden Punkt des Verfahrens.

Der Arbeitnehmer brachte seine Argumente anschließend mit einer außerordentlichen Revision vor den OGH. Dieser prüfte jedoch nicht erneut sämtliche Tatsachen wie ein weiteres Berufungsgericht. Er kam zum Ergebnis, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorlag, und wies das Rechtsmittel zurück. Die Entscheidung ist als (OGH 29.01.2015, 9 ObA 133/14w) abrufbar.

Key Takeaway: Der OGH entschied am 29.01.2015 in 9 ObA 133/14w, dass eine Kündigung nicht schon wegen des Arbeitsplatzverlusts sozial ungerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich innerhalb von etwa fünf Monaten eine zumutbare und einigermaßen gleichwertige neue Beschäftigung finden kann.

Was bedeutet Kündigung Anfechtung Österreich?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 105 Abs 3 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Diese Bestimmung ermöglicht die Anfechtung einer Kündigung, wenn sie den Arbeitnehmer sozial ungerechtfertigt trifft und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der bloße Umstand, dass eine Kündigung unangenehm oder finanziell belastend ist, reicht dafür nicht immer aus.

In Österreich gilt: Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt und keine ausreichenden persönlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das Gericht betrachtet dabei nicht nur den bisherigen Arbeitsplatz. Es bewertet die wirtschaftliche und soziale Gesamtsituation, die familiären Pflichten, die finanzielle Belastung und die realistische Chance auf eine neue, einigermaßen gleichwertige Beschäftigung.

Eine solche Prüfung funktioniert ähnlich wie eine Gesamtbilanz. Auf der einen Seite stehen etwa laufende Kredite, Unterhaltspflichten, gesundheitliche Einschränkungen, lange Betriebszugehörigkeit oder schlechte Chancen am regionalen Arbeitsmarkt. Auf der anderen Seite steht die Frage, ob der Arbeitnehmer mit seiner Qualifikation, Berufserfahrung und Arbeitsmarktlage bald wieder eine vergleichbare Stelle finden kann.

Der Verlust jedes Arbeitsplatzes verursacht zunächst Nachteile. Der soziale Kündigungsschutz verlangt aber zusätzliche Umstände, die über die normale Belastung einer Kündigung hinausgehen. Wer nur vorträgt, derzeit ohne Beschäftigung zu sein, legt deshalb noch nicht zwingend eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung dar.

Auch die Abfertigung kann eine Rolle für die tatsächliche finanzielle Situation spielen. Bei der Abfertigung Alt gelten andere Voraussetzungen als bei der Abfertigung Neu. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung nach § 105 ArbVG. Ebenso führt eine Betriebsvereinbarung nicht automatisch dazu, dass jede Kündigung sozialwidrig ist. Ihre konkreten Regelungen können aber für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses wichtig sein.

Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit verlangt daher eine konkrete Darstellung der eigenen Lebenssituation. Das Alter allein entscheidet nicht. Gleiches gilt für die Dauer der Arbeitslosigkeit. Maßgeblich bleibt, wie schwer die Kündigung die betroffene Person tatsächlich trifft und ob eine realistische berufliche Alternative besteht.

Was der OGH in 9 ObA 133/14w tatsächlich klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.01.2015 (9 ObA 133/14w) entschieden, dass eine Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich innerhalb von etwa fünf Monaten eine zumutbare und einigermaßen gleichwertige neue Beschäftigung finden kann.

Die Entscheidung enthält keine allgemeine Regel, wonach fünf Monate immer unproblematisch wären. Die Zeitspanne war vielmehr Teil der konkreten Prognose. Entscheidend war die Erwartung, dass der Arbeitnehmer nicht dauerhaft ohne vergleichbare Arbeit bleiben würde. Das Gericht sah den Arbeitsplatzverlust deshalb nicht als besondere soziale Härte an.

Der OGH wies außerdem den Gedanken zurück, jüngere Arbeitnehmer seien vom sozialen Kündigungsschutz ausgeschlossen. Das Alter darf nicht als pauschales Argument gegen eine Anfechtung dienen. Ein jüngerer Arbeitnehmer kann familiäre Verpflichtungen, gesundheitliche Probleme, regionale Bindungen oder besondere finanzielle Belastungen haben. Solche Umstände müssen berücksichtigt werden.

Gleichzeitig genügt der Hinweis auf eine allgemeine soziale Verantwortung des Arbeitgebers nicht. Die Kündigungsschutzregeln knüpfen an gesetzliche Kriterien an. Wer eine Kündigung bekämpft, muss die eigene erhebliche Interessenbeeinträchtigung nachvollziehbar darlegen und möglichst mit Unterlagen belegen.

Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedeutet auch: Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Höchstgericht erforderte. Das Ergebnis beruhte daher nicht auf einem generellen Ausschluss jüngerer Arbeitnehmer. Ausschlaggebend war die konkrete rechtliche Bewertung der erwartbaren neuen Beschäftigung.

Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig. Eine gute berufliche Qualifikation kann die Chancen auf eine neue Stelle verbessern. Sie kann aber auch dazu führen, dass Gerichte eine vergleichbare Beschäftigung für realistisch halten. Umgekehrt kann eine formell gute Ausbildung wenig helfen, wenn die Nachfrage in der Region fehlt oder gesundheitliche Einschränkungen die tatsächliche Vermittlung erschweren.

Welche Folgen hat die Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Kündigungsgrund betrachten. Entscheidend ist das gesamte Bild. Eine Kündigungsanfechtung muss fristgerecht eingeleitet werden. Außerdem müssen die Umstände, die Ihre berufliche und private Situation besonders belasten, möglichst früh festgehalten werden.

Für Arbeitnehmer sind drei Bereiche besonders wichtig. Erstens zählt die finanzielle Situation: Fixkosten, Schulden, Unterhaltspflichten und der konkrete Einkommensverlust können die Interessenbeeinträchtigung verdeutlichen. Zweitens zählt die Arbeitssuche: Bewerbungen, Absagen, Vermittlungsvorschläge und erfolglose Gespräche zeigen, ob eine neue Stelle tatsächlich erreichbar ist. Drittens zählt die Vergleichbarkeit: Eine deutlich schlechter bezahlte, fachfremde oder unzumutbar weit entfernte Arbeit muss nicht ohne Weiteres als gleichwertige Beschäftigung gelten.

  • Sichern Sie Kündigungsschreiben, Dienstvertrag, Lohnabrechnungen und relevante betriebliche Unterlagen.
  • Dokumentieren Sie Bewerbungen, Absagen, gesundheitliche Einschränkungen und familiäre Betreuungspflichten.
  • Lassen Sie Fristen und Erfolgsaussichten unverzüglich anhand Ihrer persönlichen Situation prüfen.

Besondere Bedeutung haben auch Beschäftigungsdauer und bisherige Stellung im Betrieb. Eine lange Betriebszugehörigkeit kann die wirtschaftliche und soziale Belastung verstärken. Sie ersetzt aber nicht die übrigen Voraussetzungen. Ebenso führt eine kurze Betriebszugehörigkeit nicht automatisch zum Verlust des Schutzes.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten eine Kündigung nicht allein mit der Annahme begründen, der Arbeitnehmer werde bald eine neue Stelle finden. Eine solche Prognose muss nachvollziehbar sein. Sie sollte sich auf Qualifikation, Berufsfeld, regionale Arbeitsmarktdaten und die tatsächliche Vergleichbarkeit möglicher Arbeitsplätze stützen.

Außerdem sollten Arbeitgeber bekannte soziale Faktoren sorgfältig berücksichtigen. Dazu gehören Unterhaltspflichten, gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten, lange Betriebszugehörigkeit und regionale Bindungen. Die Auswahlentscheidung und die betrieblichen Gründe sollten schriftlich dokumentiert werden. Das erleichtert später die Darstellung, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt Kündigungsanfechtungen anhand des gesetzlichen Prüfungsmaßstabs und der konkreten Beweislage. In weiterer Folge kann ein zuständiges Oberlandesgericht (OLG) mit dem Verfahren befasst sein. Der OGH greift nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Höchstgericht ein. Deshalb entscheidet eine sorgfältige Vorbereitung bereits in erster Instanz häufig über die praktische Durchsetzbarkeit.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur sozialen Kündigungsanfechtung

Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn ich bald eine neue Stelle finde?
Ja, eine Kündigung Anfechtung Österreich bleibt möglich. Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG reicht der Arbeitsplatzverlust allein jedoch oft nicht aus, wenn eine zumutbare und einigermaßen gleichwertige Beschäftigung absehbar ist. Zusätzliche soziale Nachteile müssen konkret dargelegt werden.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn ich jünger bin?
Ja, jüngere Arbeitnehmer sind nach § 105 ArbVG nicht generell ausgeschlossen. Der OGH stellte in 9 ObA 133/14w klar, dass das Alter allein nicht entscheidet. Maßgeblich bleibt die gesamte wirtschaftliche und soziale Situation.

Was passiert, wenn das Gericht eine neue Stelle innerhalb von fünf Monaten erwartet?
In Österreich gilt: Die Prognose kann gegen eine erhebliche soziale Beeinträchtigung sprechen. Nach 9 ObA 133/14w genügt der Arbeitsplatzverlust dann regelmäßig nicht allein. Entscheidend bleiben Zumutbarkeit, Vergleichbarkeit und zusätzliche persönliche Belastungen.

Welche Unterlagen brauche ich für eine Kündigungsanfechtung?
Sie sollten Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Bewerbungen, Absagen und Nachweise zu Fixkosten oder Unterhaltspflichten sammeln. § 105 ArbVG verlangt eine konkrete Beurteilung. Die Unterlagen helfen, Ihre wirtschaftliche und soziale Gesamtsituation nachvollziehbar zu machen.

Gilt die Entscheidung nur für ältere oder jüngere Arbeitnehmer?
Nein, 9 ObA 133/14w gilt nicht nur für eine Altersgruppe. Der OGH verlangt eine individuelle Prüfung. Alter, Qualifikation, Arbeitsmarkt, Gesundheit, Familie und finanzielle Lage müssen gemeinsam bewertet werden.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2015 ist damit keine pauschale Erlaubnis für Kündigungen. Sie zeigt vielmehr, wie stark eine Kündigungsanfechtung von Tatsachen und Beweisen abhängt. Wer besondere Nachteile geltend macht, sollte diese nicht nur behaupten, sondern möglichst konkret dokumentieren.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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