
Kündigungsanfechtung bei Standortverlegung: Was der OGH für Piloten und andere Spezialisten klargestellt hat
Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor: Ihr Einzelarbeitsvertrag garantiert Ihnen den Dienstort Salzburg, doch die Airline schließt die Basis – und plötzlich kommt die Kündigung. Genau in dieser Konstellation stellt sich die Frage, wie weit eine Kündigungsanfechtung reicht und wo ihre Grenzen liegen.
Wenn der Heimathafen schließt: Die Geschichte eines Kapitäns zwischen Salzburg und Wien — Kündigung Anfechtung Österreich
Der Arbeitnehmer war Kapitän einer Regionalmaschine und hatte einen Einzelarbeitsvertrag mit Dienstort Salzburg. Für ihn war dieser Standort mehr als ein Eintrag im Vertrag: Lebensmittelpunkt, Familie, soziales Umfeld. Die Arbeitgeberin – eine Airline – stellte ihren Regionalbetrieb mit der DASH 8 ein und flottete diesen Flugzeugtyp aus. Damit entfielen alle Kapitänspositionen in der Verwendungsgruppe „Regional“ am Standort Salzburg.
Die Airline brauchte weiterhin Piloten, aber eben nicht mehr in Salzburg und nicht mehr auf diesem Flugzeugtyp. Sie schrieb neue Positionen (unter anderem sogenannte M3-Stellen) aus. Nach dem Kollektivvertrag galt ein Senioritätsprinzip: Offene Stellen wurden ausgeschrieben und nach Dienstalter besetzt. Für den Kläger wurden mehrfach Umschulungen auf andere Flugzeugtypen angeboten – allerdings mit dem Preis eines Dienstortwechsels nach Wien. Der Pilot lehnte diese Ortsverlegung ab und bewarb sich nicht ohne Ortsbeschränkung auf die ausgeschriebenen Stellen.
Der Kapitän erhob Kündigungsanfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Er argumentierte, die Kündigung sei sozialwidrig, zumutbare Alternativen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, und seine vertragliche Dienstortgarantie für Salzburg müsse mehr Schutz bieten. Das Erstgericht und das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als zweite Instanz) sahen das anders und wiesen die Klage ab. Der Pilot wollte weiterkämpfen und erhob eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Beschluss (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA75/23d) am [Datum aus dem Text] entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der Zivilprozessordnung (ZPO) vorlag; damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Eine zentrale Aussage aus 9ObA75/23d ist: Das Gericht stellte in 9ObA75/23d (OGH, [Datum aus dem Text]) klar, dass die Kündigung eines Piloten mit Standortgarantie Salzburg nicht sozialwidrig ist, wenn der Arbeitgeber nachweislich Umschulungen mit Dienstort Wien anbietet, Stellen nach Kollektivvertrag ausschreibt und der Arbeitnehmer diese Chancen aus Ortsgründen nicht wahrnimmt.
Wann schützt mich das österreichische Arbeitsrecht wirklich vor betriebsbedingter Kündigung? Rechtsanwalt Wien
Im österreichischen Arbeitsrecht geht es bei der Kündigungsanfechtung vor allem um die Frage der Sozialwidrigkeit. § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) erlaubt Arbeitnehmern – vereinfacht gesagt –, eine Kündigung anzufechten, wenn sie ihre wesentlichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt und keine ausreichend sachlichen oder sozialen Gründe dafür sprechen. Gerade bei Standortschließungen, Umstrukturierungen und Ausflottungen stellt sich diese Abwägungsfrage sehr scharf.
In Österreich gilt: Nach § 105 ArbVG können Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung nur dann erfolgreich anfechten, wenn der Arbeitgeber seine soziale Gestaltungspflicht verletzt – also etwa zumutbare Versetzungen, Umschulungen oder Alternativarbeitsplätze nicht ernsthaft anbietet. Gleichzeitig muss die Kündigung die wirtschaftliche Existenz oder berufliche Zukunft des Arbeitnehmers besonders hart treffen. Gerichte prüfen daher sowohl die Betriebsgründe als auch die persönlichen Folgen.
Ein Dienstort im Einzelarbeitsvertrag ist ein wichtiger Faktor. Steht dort ausdrücklich „Dienstort Salzburg“, darf die Arbeitgeberin den Dienstort nicht einseitig nach Wien verlegen. Eine solche Ortsänderung wäre eine Vertragsänderung und braucht die Zustimmung des Arbeitnehmers. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitsplatz in Salzburg „unantastbar“ ist. Wenn der betriebliche Bedarf in Salzburg objektiv wegfällt, kann der Standort trotz Dienstortgarantie nicht künstlich erhalten werden.
Der OGH betont in 9ObA75/23d, dass der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt, wenn er freie Stellen ordentlich ausschreibt, Umschulungen anbietet und die Auswahl nach kollektivvertraglichen Regeln (z.B. Seniorität) trifft. Lehnt der Arbeitnehmer eine Umschulung mit Standortwechsel ab oder beschränkt seine internen Bewerbungen bewusst auf den bisherigen Ort, wird eine spätere Kündigungsanfechtung deutlich schwieriger. Gerade in Wien und ganz Österreich beobachten Arbeitsgerichte sehr genau, ob Arbeitnehmer zumutbare Alternativen aktiv mittragen oder blockieren.
Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) schuldet der Arbeitnehmer seine Dienste, der Arbeitgeber den Lohn; der konkrete Inhalt – einschließlich Dienstort – ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Ändert sich die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs, kann ein Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, einen „leeren“ Arbeitsplatz nur wegen einer Standortgarantie fortzuführen. Entscheidend wird dann, ob es andere Arbeitsplätze im Unternehmen gibt, die unter Wahrung von Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen und Zumutbarkeitsgrenzen angeboten werden können.
Was der OGH in 9ObA75/23d zur Kündigungsanfechtung konkret entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA75/23d) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Piloten zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorlag und die Arbeitgeberin ihre soziale Gestaltungspflicht vor der Kündigung hinreichend erfüllt hatte. Inhaltlich bestätigte der OGH damit die Kündigung.
Der Gerichtshof stellte klar, dass diese Konstellation bereits in mehreren Verfahren zwischen denselben Parteien behandelt wurde und daher kein neuer Klärungsbedarf besteht. Die Argumentationslinie blieb konsistent: Die Ausflottung der Regionalmaschine DASH 8 und die Aufgabe des Verwendungsbereichs „Regional“ rechtfertigten einen betriebsbedingten Personalabbau am Standort Salzburg. Zugleich prüfte der OGH, ob die Airline alles Zumutbare unternommen hatte, um eine Kündigung zu vermeiden.
Für die soziale Gestaltungspflicht war entscheidend, dass die Arbeitgeberin:
- Umschulungen auf andere Flugzeugtypen angeboten hat,
- diese Umschulungen korrekt ausgeschrieben und nach Seniorität vergeben hat,
- dem Kläger mehrfach die Möglichkeit eines Wechsels auf Positionen mit Dienstort Wien eröffnet hat.
Der Pilot lehnte den Ortswechsel aber ab und bewarb sich nicht ohne Ortsbeschränkung.
Der OGH betonte, dass die vertragliche Dienstortgarantie Salzburg eine einseitige Versetzung nach Wien ausschloss. Damit war die Airline nicht berechtigt, den Piloten zwangsweise nach Wien zu versetzen. Aber: Gerade weil der Arbeitnehmer seine Zustimmung zum Standortwechsel verweigerte, blieb der Arbeitgeberin nur die Kündigung. In der Interessenabwägung überwogen die nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründe des Unternehmens gegenüber dem Wunsch des Piloten, ausschließlich in Salzburg eingesetzt zu werden.
Ein zentrales Ergebnis aus 9ObA75/23d lautet: Wenn ein Pilot mit vertraglich garantiertem Dienstort Salzburg angebotene Umschulungen mit Dienstort Wien ablehnt und sich nicht ohne Ortsbeschränkung auf kollektivvertraglich ausgeschriebene Stellen bewirbt, ist eine betriebsbedingte Kündigung in der Regel nicht sozialwidrig, sofern der Arbeitgeber seine Ausschreibungs- und Umschulungspflichten sorgfältig dokumentiert erfüllt hat.
Was bedeutet dieses Urteil für Ihre nächsten Schritte in der Praxis?
Für Arbeitnehmer in Österreich, insbesondere im Luftfahrtsektor oder in sonstigen hoch spezialisierten Tätigkeiten mit Standortgarantie, zeigt 9ObA75/23d eine klare Linie: Wer eine Kündigung anfechten will, muss bereits vor Ausspruch der Kündigung aktiv mitarbeiten. Wer jede Umschulung oder Versetzung kategorisch ablehnt, obwohl der Betrieb am bisherigen Standort objektiv entfällt, reduziert seine Erfolgschancen massiv.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Ihr Dienstort ist Salzburg, Linz oder Graz, der Arbeitgeber will aber nur noch in Wien weiterbeschäftigen –, dann zählt vor allem Ihre Dokumentation. Speichern Sie Stellenausschreibungen, interne E-Mails und Ihre eigenen Bewerbungen. Damit können Sie im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Gericht in Österreich belegen, ob und wie Sie zumutbare Alternativen angenommen oder abgelehnt haben.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen macht das Urteil deutlich, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht automatisch „gefährlich“ ist, solange die soziale Gestaltungspflicht ernst genommen wird. Kritisch wird es, wenn Versetzungen entgegen einer klaren Dienstortvereinbarung erzwungen werden oder interne Stellen nicht transparent nach Kollektivvertrag ausgeschrieben werden. Dann steigt das Risiko einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung spürbar.
Wenn Sie als Arbeitgeber regelmäßig Standorte verlagern oder Flugzeugflotten umstrukturieren, sollten Sie Dienstortklauseln und Versetzungsregelungen in Einzelverträgen und Betriebsvereinbarungen überdenken. Klar formulierte Zustimmungsvorbehalte, Umzugshilfen oder Ausgleichszahlungen können helfen, Konflikte zu entschärfen und Prozesse rechtssicher zu gestalten. Gerade in Wien als zentralem Luftfahrt- und Dienstleistungsstandort spielen diese Themen eine immer wichtigere Rolle.
Praktisch relevant wird 9ObA75/23d etwa in folgenden Konstellationen:
- Schließung eines Werks oder einer Basis mit vertraglich zugesichertem Dienstort,
- Umstieg auf neue Technik (z. B. andere Flugzeugflotte) mit Umschulungsbedarf,
- betriebsbedingte Kündigung trotz interner Stellenausschreibungen, auf die sich der Arbeitnehmer nur eingeschränkt beworben hat.
In all diesen Fällen hängt die Rechtmäßigkeit der Kündigung stark davon ab, wie beide Seiten vor Ausspruch der Kündigung agiert haben.
Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung bei Standortwechsel und Umschulung
Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn mein Arbeitgeber meinen Standort schließt?
In Österreich gilt: Ja. Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können Sie eine betriebsbedingte Kündigung anfechten; OGH (9ObA75/23d) hat klargestellt, dass die Anfechtung oft scheitert, wenn angebotene Umschulungen oder Versetzungen ohne sachliche Gründe abgelehnt wurden.
Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung am bisherigen Dienstort, wenn dieser im Vertrag steht?
In Österreich gilt: Eine vertragliche Dienstortklausel (§ 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) verhindert eine einseitige Versetzung, garantiert aber keinen unendlichen Erhalt eines Arbeitsplatzes, wenn der betriebliche Bedarf objektiv entfällt; OGH (9ObA75/23d) bestätigte diese Abwägung.
Was passiert, wenn ich eine Umschulung nur am alten Standort acceptieren will?
In Österreich gilt: Lehnt ein Arbeitnehmer Umschulungen mit Standortwechsel ab und bewirbt sich nicht ohne Ortsbeschränkung, kann eine spätere Kündigungsanfechtung scheitern; OGH (9ObA75/23d) wertete die Ortsbeschränkung als mitursächlich.
Kann der Arbeitgeber mich trotz Dienstortgarantie einfach nach Wien versetzen?
In Österreich gilt: Nein, eine vertraglich zugesicherte Dienstortgarantie schließt eine einseitige Versetzung aus (§ 1153 ABGB). Nach 9ObA75/23d darf der Arbeitgeber aber kündigen, wenn der Standort entfällt, Umschulungen mit neuem Standort angeboten wurden und der Arbeitnehmer diese Angebote ablehnt.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.