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Kündigung Anfechtung Österreich: Tendenzschutz

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Tendenzschutz

Tendenzschutz bei Kündigung: Warum ein Arabischlehrer seine Eignung als Vorbild verlor

Eine Kündigung Anfechtung Österreich kann auch dann unter den Tendenzschutz bei Kündigung fallen, wenn ein Lehrer nicht ausschließlich Religion unterrichtet, sondern Arabisch mit religiösen Inhalten verbindet. Für den Arbeitnehmer an einer islamischen Akademie wurde diese Frage entscheidend: Die Arbeitgeberin sah in seinem Verhalten nicht bloß Unterrichtsprobleme, sondern Zweifel an seiner Eignung für die Ausbildung künftiger Religionslehrer.

Ein Lehrer, mehrere Befristungen und ein Konflikt mit der Akademie

Der Arbeitnehmer begann am 2. September 2002 an einer islamischen religionspädagogischen Akademie zu arbeiten. Sein Arbeitsverhältnis war zunächst befristet. Die Akademie verlängerte den Vertrag mehrfach. Der Lehrer vertrat später die Ansicht, dass diese Kette von Befristungen rechtlich bereits zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis geführt habe.

Seine Tätigkeit beschränkte sich nicht auf gewöhnlichen Sprachunterricht. Er unterrichtete Arabisch, verwendete überwiegend religiös geprägte Texte und nahm Prüfungen über den Koran sowie über die Überlieferungen des Propheten Mohammed ab. Damit war seine Arbeit eng mit der Ausbildung künftiger islamischer Religionslehrer verbunden.

Nach einer Kündigung wollte der Arbeitnehmer diese als sozialwidrig anfechten. Die Arbeitgeberin begründete ihren Schritt unter anderem mit verkürztem oder ausgefallenem Unterricht, fehlender Vorbereitung, Wutausbrüchen und Beschimpfungen. Hinzu kamen abfällige Äußerungen über Kollegen sowie ein Heiratsantrag an eine Studentin während des Unterrichts.

Der Streit drehte sich deshalb nicht nur um die Frage, ob einzelne Vorwürfe zutrafen. Entscheidend wurde vielmehr, ob die Akademie selbst beurteilen durfte, ob der Lehrer noch zur Ausbildung angehender Religionslehrer geeignet war. Der Oberste Gerichtshof (OGH) behandelte diese Frage in (OGH 28.01.2009, 9 ObA 156/08v).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies am 28.01.2009 zu 9 ObA 156/08v die Revision zurück, weil eine islamische Akademie die Eignung eines mit religiöser Ausbildung betrauten Lehrers im Rahmen des konfessionellen Tendenzschutzes selbst beurteilen durfte.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 28.01.2009 zu 9 ObA 156/08v bestätigte damit im Ergebnis, dass eine islamische Akademie die Eignung eines Lehrers für die religiöse Ausbildung selbst beurteilen durfte. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2009 und ist daher keine neue Entscheidung. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht jedoch als Orientierung bedeutsam, wenn Arbeitnehmer in konfessionellen Schulen, Akademien oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind.

Kündigung Anfechtung Österreich: Wann darf eine konfessionelle Einrichtung strenger entscheiden?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Es regelt unter anderem die betriebliche Mitbestimmung, die Rolle des Betriebsrats und die Anfechtung von Kündigungen. § 105 ArbVG bildet grundsätzlich die Grundlage für eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder verpönter Motive.

Für konfessionelle Betriebe enthält § 132 Abs 4 ArbVG eine wichtige Einschränkung. Die Mitwirkung des Betriebsrats kann entfallen oder eingeschränkt sein, wenn sie mit der besonderen Eigenart des Betriebs unvereinbar wäre. Dahinter steht der Gedanke, dass eine Religionsgemeinschaft ihre religiöse Zielsetzung nicht vollständig einer neutralen betrieblichen Kontrolle unterstellen muss.

In Österreich gilt: Nach § 132 Abs 4 ArbVG können die betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte in konfessionellen Einrichtungen eingeschränkt sein, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers unmittelbar oder prägend mit dem religiösen Zweck des Betriebs verbunden ist.

Das bedeutet allerdings keinen allgemeinen Freibrief für jede Kündigung. Eine konfessionelle Arbeitgeberin muss zunächst zeigen, dass sie tatsächlich einem religiösen Zweck dient. Danach kommt es auf die konkrete Tätigkeit an. Ein Religionslehrer, eine Person in der religiösen Ausbildung oder ein Erzieher mit besonderer Vorbildfunktion steht typischerweise näher am konfessionellen Zweck als eine rein technische oder administrative Kraft.

Auch die Befristung spielt eine eigenständige Rolle. Werden Arbeitsverhältnisse ohne ausreichenden sachlichen Grund immer wieder verlängert, kann die Befristung als unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes beurteilt werden. Im Fall des Arabischlehrers behandelten die Vorinstanzen das Arbeitsverhältnis deshalb im Ergebnis als unbefristet. Das eröffnete grundsätzlich den Weg zu einer Kündigungsanfechtung.

Eine solche Anfechtung wird regelmäßig beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. In Wien ist dafür das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Gegen dessen Entscheidung kann – abhängig vom Verfahrensverlauf – das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht befasst werden. Ob eine Anfechtung Erfolg hat, hängt aber von Fristen, Beweismitteln und der konkreten Funktion des Arbeitnehmers ab.

Was der OGH zur Eignung als Religionslehrer klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.01.2009 zu 9 ObA 156/08v, dass die islamische Akademie die Eignung des Lehrers für seine konfessionell geprägte Ausbildungsaufgabe selbst beurteilen durfte. Damit bestätigte der OGH im Ergebnis die besondere Bedeutung des konfessionellen Tendenzschutzes für eine Kündigung Anfechtung Österreich.

Der überraschende Punkt lag im Unterrichtsfach. Der Arbeitnehmer war nicht ausschließlich als islamischer Religionslehrer eingesetzt. Auf den ersten Blick hätte man seine Tätigkeit daher als überwiegend sprachbezogen und religionsneutral einordnen können. Der OGH stellte jedoch auf den tatsächlichen Inhalt der Arbeit ab.

Der Lehrer verwendete religiöse Texte und prüfte Studierende über den Koran sowie über die Überlieferungen des Propheten Mohammed. Vor allem bildete er Personen aus, die später selbst islamischen Religionsunterricht erteilen sollten. Dadurch hatte seine Tätigkeit eine Multiplikatorwirkung. Sein Verhalten konnte die religiöse Zielsetzung der Akademie deshalb stärker berühren als das Verhalten eines gewöhnlichen Sprachlehrers.

Der OGH sah in den Vorwürfen außerdem keinen rein religionsneutralen Kündigungsgrund. Verkürzter Unterricht, mangelnde Vorbereitung, Wutausbrüche, Beschimpfungen und ein unangemessenes Verhalten gegenüber einer Studentin konnten nach der gerichtlichen Beurteilung auch die Vorbildwirkung des Lehrers betreffen. Wer künftige Religionslehrer ausbildet, muss aus Sicht der Einrichtung nicht nur fachlich, sondern auch persönlich für diese Aufgabe geeignet sein.

Die Vorinstanzen hatten das Arbeitsverhältnis zwar als unbefristet eingeordnet. Sie qualifizierten den Arbeitnehmer dennoch als sogenannten Tendenzträger. Damit war gemeint, dass seine Tätigkeit die besondere religiöse Ausrichtung des Betriebs prägte. Der OGH wies die Revision zurück und bestätigte damit im Ergebnis, dass die besondere Stellung der Akademie berücksichtigt werden durfte.

Die Entscheidung sagt nicht, dass jede Kritik an einem Arbeitnehmer einer religiösen Begründung gleichkommt. Der Zusammenhang zwischen Tätigkeit, konfessionellem Zweck und beanstandetem Verhalten muss nachvollziehbar sein. Bei rein verwaltenden, technischen oder vollständig religionsneutralen Aufgaben wird sich der Arbeitgeber auf den Tendenzschutz nicht ohne Weiteres berufen können.

Rechtsanwalt Wien: Welche Folgen entstehen für Beschäftigte und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, müssen Sie mehrere Ebenen gleichzeitig prüfen. Es geht nicht nur um die Frage, ob die Kündigung sozialwidrig war. Zunächst ist zu klären, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich unbefristet bestand, welche Funktion Sie innehatten und wie eng Ihre Arbeit mit dem konfessionellen Zweck verbunden war.

Für Arbeitnehmer kann bereits die kurze Frist zur Kündigungsanfechtung entscheidend sein. Wer zunächst lange mit dem Arbeitgeber diskutiert und erst später rechtliche Hilfe sucht, riskiert den Verlust wichtiger Ansprüche. Eine Kündigung sollte deshalb sofort datiert und gemeinsam mit dem Arbeitsvertrag, früheren Verlängerungen und sämtlichen Begleitschreiben gesichert werden.

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Kündigung, Arbeitsvertrag, Befristungen, Abmahnungen, E-Mails, Stundenpläne und Beschwerden. Notieren Sie außerdem mögliche Zeugen.
  • Tätigkeit dokumentieren: Halten Sie fest, welche religiösen Texte, Prüfungen und Ausbildungsinhalte Teil Ihrer Arbeit waren. Ebenso wichtig sind rein fachliche oder religionsneutrale Aufgaben.
  • Fristen prüfen: Lassen Sie unverzüglich klären, ob eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG möglich ist und welche Frist in Ihrem Fall gilt.
  • Arbeitgeberseite vorbereiten: Die Arbeitgeberin sollte den konfessionellen Zweck, die konkrete Funktion und die tatsächlichen Gründe für die Beendigung nachvollziehbar dokumentieren.

Für Arbeitgeber genügt eine pauschale Berufung auf die Religion nicht. Die Personalakte sollte klar erkennen lassen, weshalb die konkrete Position für die religiöse Ausbildung oder Erziehung wichtig ist. Ebenso müssen die vorgeworfenen Pflichtverletzungen sachlich, zeitlich und beweisbar dargestellt werden.

Eine Kündigung kann trotz Tendenzschutz rechtlich angreifbar bleiben. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich keine prägende religiöse Aufgabe hatte, der Arbeitgeber widersprüchlich argumentiert oder die Kündigung auf vorgeschobenen Gründen beruht. Auch Beteiligungsrechte des Betriebsrats dürfen nicht ohne Prüfung ignoriert werden.

Häufige Fragen zum Kündigungsschutz in konfessionellen Einrichtungen

Kann ich als Lehrer an einer islamischen Akademie eine Kündigung anfechten?
Ja, eine Kündigung Anfechtung Österreich ist nach § 105 ArbVG grundsätzlich möglich. Der Tendenzschutz kann die Prüfung und Betriebsratsmitwirkung jedoch einschränken, wenn Ihre Tätigkeit wesentlich der religiösen Ausbildung dient. Das zeigt der OGH in 9 ObA 156/08v.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz trotz mehrerer Befristungen?
Ja, unter Umständen. Nach österreichischem Arbeitsrecht können wiederholte Befristungen ohne ausreichenden sachlichen Grund wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt werden. Dann kommt eine Anfechtung nach § 105 ArbVG grundsätzlich in Betracht.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber den Tendenzschutz nur behauptet?
In Österreich genügt eine bloße Behauptung nicht. Nach § 132 Abs 4 ArbVG müssen der konfessionelle Zweck des Betriebs und der konkrete Bezug Ihrer Tätigkeit nachvollziehbar sein. Bei religionsneutralen Aufgaben kann der besondere Schutz ausscheiden.

Kann auch nichtreligiöses Fehlverhalten eine Kündigung rechtfertigen?
Ja. Nach 9 ObA 156/08v können auch Unterrichtsausfälle, Beschimpfungen oder fehlende Vorbildwirkung relevant sein, wenn sie die Eignung für eine religiöse Ausbildungsfunktion betreffen. Entscheidend bleibt der konkrete Zusammenhang mit der Tätigkeit.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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