
Übernehmerhaftung bei Dienstverhältnis: Wann haftet der Käufer – und was darf er einwenden?
Stellen Sie sich vor: Sie werden gekündigt, klagen auf Kündigungsentschädigung – und währenddessen wird „Ihr“ Objekt oder Unternehmen verkauft; genau in dieser Konstellation spielt die Übernehmerhaftung bei Dienstverhältnis eine entscheidende Rolle. Kündigung Anfechtung Österreich
Gekündigt, geklagt, verkauft – wie ein Immobiliendeal den Lohnstreit verkomplizierte
Die Arbeitnehmerin war bei einer Immobiliengesellschaft beschäftigt. Nach der Entlassung am 05.07.2021 machte sie laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung geltend. Sie zog vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien und klagte auf mehr als 120.000 EUR. Parallel dazu verkaufte ihre Arbeitgeberin die Liegenschaft, auf der sie eingesetzt war, an ein anderes Unternehmen.
Der Mitarbeiter des Käufers wusste bereits vor oder bei der Einverleibung von den geltend gemachten Forderungen. Die Arbeitnehmerin argumentierte daher: Der neue Eigentümer hafte als Erwerber der Liegenschaft für die offenen arbeitsrechtlichen Ansprüche. Sie stützte sich auf die Übernehmerhaftung nach § 1409 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und verlangte 122.674,50 EUR.
Die Beklagte – also die Erwerberin – akzeptierte grundsätzlich, dass eine Übernehmerhaftung im Raum steht, wollte aber nicht „blind“ für den gesamten Betrag einstehen. Sie berief sich darauf, alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft der Arbeitnehmerin gegen die ursprüngliche Arbeitgeberin geltend machen zu dürfen. Insbesondere rechnete sie ein, was die Arbeitnehmerin nach der Entlassung anderweitig verdient hatte.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage zunächst zur Gänze ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hob dieses Urteil jedoch auf und stellte klar, dass die Erwerberin dem Grunde nach haftet; zur Höhe waren noch weitere Feststellungen nötig. Die Arbeitnehmerin legte Rekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH). In der Entscheidung (OGH 27.05.2025, 9ObA89/24i) wurde ihr Rekurs jedoch zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 27.05.2025 (9ObA89/24i) klar, dass ein Erwerber zwar grundsätzlich für Forderungen aus dem Dienstverhältnis haftet, aber sämtliche materiellen Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis – etwa die Anrechnung anderweitigen Verdienstes – auch ihm offenstehen und ein Urteil gegen den Veräußerer ihn nicht automatisch bindet.
Kündigung Anfechtung Österreich – Wann haftet der Käufer wirklich für offene Löhne? – Rechtslage zur Übernehmerhaftung in Österreich
In Österreich gilt: Die Übernehmerhaftung nach § 1409 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) greift, wenn jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt und der Veräußerer zu diesem Zeitpunkt Schulden hat. Dann haftet der Erwerber neben dem Veräußerer für diese Verbindlichkeiten, soweit er sie kannte oder kennen musste. Dazu können auch Forderungen aus einem Dienstverhältnis gehören.
Gerade im österreichischen Arbeitsrecht spielt diese Norm eine wichtige Rolle, wenn Betriebe, Unternehmensanteile oder Liegenschaften mit laufenden Arbeitsverhältnissen verkauft werden. Der Arbeitnehmer soll nicht leer ausgehen, nur weil „sein“ Arbeitgeber während oder nach einem Prozess seine Vermögenswerte überträgt. Gleichzeitig schützt § 1409 ABGB aber auch den Erwerber davor, ohne jede Verteidigungsmöglichkeit auf bereits titulierte Beträge festgenagelt zu werden.
Nach § 1409 ABGB haben Arbeitnehmer einen zusätzlichen Haftungsschuldner, wenn der Erwerber von offenen Lohn- oder Kündigungsansprüchen weiß oder bei gehöriger Sorgfalt wissen musste. Diese Haftung ist akzessorisch: Sie knüpft an das bestehende Arbeitsverhältnis und die daraus resultierenden Forderungen an, schafft aber keine neue, inhaltlich andere Schuld. Die Forderung bleibt dieselbe, nur der Kreis der Haftenden erweitert sich.
Entscheidend ist daher, welche Einwendungen aus dem Dienstverhältnis bestehen. Hat der Arbeitnehmer nach einer ungerechtfertigten Entlassung rasch einen neuen Job gefunden, muss er sich den dort erzielten Verdienst auf seine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen. Diese Anrechnungsmöglichkeit steht nicht nur dem ursprünglichen Arbeitgeber, sondern auch dem übernehmenden Käufer offen. Genau das hat der OGH in 9ObA89/24i am 27.05.2025 bestätigt.
In Österreich gilt: Ein gegen den ursprünglichen Arbeitgeber ergangenes Urteil entfaltet gegenüber dem Erwerber keine automatische materielle Bindungswirkung. Nach 9ObA89/24i entfaltet es prozessuale Rechtskraft nur zwischen den damaligen Parteien. Der Erwerber kann daher – unter Wahrung seines rechtlichen Gehörs – alle materiellen Einwendungen aus dem Arbeitsverhältnis erheben.
9ObA89/24i: Warum der OGH den Rekurs zurückwies und was daran besonders ist
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.05.2025 (9ObA89/24i) entschieden, dass der Rekurs der klagenden Arbeitnehmerin unzulässig ist, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dargelegt wurde, und damit bestätigt, dass der Erwerber eines Vermögens zwar haftet, aber nicht an ein Urteil gegen den Veräußerer materiell gebunden ist.
Die Arbeitnehmerin wollte erreichen, dass die Erwerberin an die im Vorprozess gegen die Veräußererin getroffenen Feststellungen und die dort erkannte Forderung gebunden ist. Ihrer Ansicht nach sollte das bereits ergangene Urteil eine Art Tatbestandswirkung entfalten, die dem neuen Eigentümer entgegengehalten werden kann. Der OGH verneinte das ausdrücklich: Ein Urteil erzeugt prozessuale Rechtskraft zwischen den Prozessparteien, führt aber nicht zu einer Novation der Schuld gegenüber Dritten.
Ein weiterer zentraler Punkt war das rechtliche Gehör des Erwerbers. Würde man ihn an ein Urteil binden, an dem er gar nicht beteiligt war, verstieße das nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gegen Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Erwerber muss die Möglichkeit haben, selbstständig Einwendungen – etwa die Anrechnung anderweitigen Verdienstes oder die Bestreitung der Anspruchshöhe – vorzubringen.
Bemerkenswert ist, dass der OGH den Rekurs nicht inhaltlich zur Gänze durchentschieden hat, sondern bereits an der Zulässigkeitsschwelle scheitern ließ. Er sah keine klärungsbedürftige erhebliche Rechtsfrage mehr offen. Damit bleibt es bei der Linie der Vorjudikatur: Die Übernehmerhaftung erweitert den Kreis der Haftenden, ändert aber nicht den Inhalt der Forderung und schafft keine automatische Bindung an Urteile gegen den Veräußerer. Für die Praxis in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Erwerber können dem Arbeitnehmer materiell entgegenhalten, was auch der ursprüngliche Arbeitgeber einwenden hätte können.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Käufer in der Praxis?
Für Arbeitnehmer in Österreich ergibt sich ein zweischneidiges Bild: Die Übernehmerhaftung nach § 1409 ABGB verschafft einen zusätzlichen Haftungsschuldner, schützt aber nicht davor, dass der Erwerber dieselben materiellen Einwände vorbringt wie der frühere Arbeitgeber. Wer nach einer Entlassung rasch neue Einkünfte erzielt, muss damit rechnen, dass diese auch vom Erwerber auf Kündigungsentschädigung oder Schadenersatz angerechnet werden. Kündigung Anfechtung Österreich ist daher in solchen Fällen ein zentraler Begriff.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa nach einer Kündigung in einem Immobilienunternehmen in Wien, während gleichzeitig ein Verkauf oder eine Umstrukturierung läuft –, sollten Sie strukturiert vorgehen:
- Sichern Sie alle Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Kündigungsschreiben, Urteile, Zustellnachweise) und erstellen Sie eine klare Chronologie. Bei Kündigung Anfechtung Österreich-Fällen ist lückenlose Dokumentation entscheidend.
- Informieren Sie den Erwerber schriftlich über Ihre Forderungen und legen Sie Urteile oder Klagen bei, damit die Kenntnis des Erwerbers nachweisbar ist.
- Behalten Sie Fristen im Insolvenzverfahren und in der Exekution im Blick, um Ihre Ansprüche sowohl gegen den alten Arbeitgeber als auch – soweit möglich – gegen den Erwerber durchzusetzen.
Für Arbeitgeber und insbesondere für Käufer von Unternehmen oder Liegenschaften in Österreich zeigt 9ObA89/24i zwei Seiten: Einerseits besteht ein echtes Risiko, für offene Forderungen aus Dienstverhältnissen mitzuhaften. Andererseits können Sie alle materiellen Einwendungen aus dem Arbeitsverhältnis nutzen. Das reduziert die Gefahr, für überhöhte oder unberechtigt titulierte Ansprüche einstehen zu müssen, an deren Entstehung Sie nicht beteiligt waren.
Eine wichtige Konsequenz für die Vertragsgestaltung bei Unternehmenskäufen ist daher: Kaufverträge sollten klare Regelungen zur Übernahme und Freistellung von Arbeitsverhältnissen enthalten. Dazu gehört die Offenlegung aller bekannten Arbeitnehmerforderungen, laufender Prozesse vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Gerichten sowie Vereinbarungen über Nachschusspflichten oder Kaufpreisanpassungen, wenn nachträglich Ansprüche auftauchen. So kann die rechtliche Linie des OGH in 9ObA89/24i in der Praxis abgesichert werden.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Kündigung Anfechtung Österreich
Bei Fragen zu Kündigung Anfechtung Österreich empfiehlt sich zeitnahe Rechtsberatung: Eine Kanzlei in Wien kann prüfen, ob der Erwerber nach § 1409 ABGB haftet, welche Einwendungen (§ 1155 ABGB; § 29 Angestelltengesetz (AngG)) möglich sind und wie Vollstreckung oder Sicherung Ihrer Ansprüche zu organisieren sind.
Häufige Fragen zur Übernehmerhaftung bei Dienstverhältnis
Kann ich meinen Lohn auch vom Käufer verlangen, wenn mein Arbeitgeber verkauft wird?
In Österreich gilt: Ja. Nach § 1409 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Erwerber für offene Entgeltansprüche haften, wenn er die Schulden kannte oder kennen musste; OGH 9ObA89/24i bestätigt, dass dem Erwerber die Einwendungen aus dem Dienstverhältnis zustehen.
Habe ich Anspruch auf die volle Kündigungsentschädigung gegen den Erwerber?
In Österreich gilt: Nein. Kündigungsentschädigung ist um anderweitigen Verdienst zu kürzen (§ 1155 ABGB; § 29 Angestelltengesetz (AngG)). OGH 9ObA89/24i erlaubt dem Erwerber, diese Anrechnung geltend zu machen.
Was passiert, wenn es schon ein Urteil gegen meinen früheren Arbeitgeber gibt?
In Österreich gilt: Ein Urteil gegen den Veräußerer bindet den Erwerber materiell nicht automatisch. OGH 9ObA89/24i stellt klar, dass prozessuale Rechtskraft zwischen den Parteien bleibt und der Erwerber eigenes rechtliches Gehör (Art. 6 EMRK) hat.
Kann der Käufer sich einfach auf Unwissenheit über meine Forderung berufen?
In Österreich gilt: Nein. § 1409 ABGB knüpft an Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis an; wer ein Unternehmen übernimmt, muss sich über wesentliche Verbindlichkeiten informieren. OGH 9ObA89/24i untermauert diese Pflicht.
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