Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kündigung Anfechtung Österreich: Universitätsprofessor

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Universitätsprofessor

Fristlose Kündigung eines Universitätsprofessors: Wann Führungsverhalten das Dienstverhältnis kostet

Kündigung Anfechtung Österreich Was bedeutet eine fristlose Kündigung bei grobem Fehlverhalten im Führungsjob – und wo liegt die Grenze? Der Fall eines Professors zeigt, wie schnell eine fristlose Kündigung Universitätsprofessor in Österreich wirksam werden kann.

Vom anerkannten Institutsleiter zum kündbaren Risiko – die Geschichte hinter dem Urteil

Ein Universitätsprofessor leitete seit 1. Juli 2009 ein Institut in Wien. Er war nicht nur in der Lehre tätig, sondern auch Vorgesetzter von Assistenten und Sekretärinnen. Fachlich galt er als engagiert in der Lehre, wissenschaftliche Veröffentlichungen blieben aber überschaubar. Immer öfter fiel er vor allem als schwieriger Vorgesetzter auf.

Der Professor kritisierte die fachliche Qualität von Mitarbeitern und Studierenden scharf. Seine Wortwahl verletzte und verunsicherte Menschen, die mit ihm arbeiteten. Assistenten und Assistentinnen berichteten über gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Umgangston. Die Fluktuation am Institut stieg, das Vertrauen in die Führung schwand. Intern war das Verhalten längst ein Thema.

Am 21. September 2015 kam es zum Wendepunkt. Der Professor forderte seine Sekretärin wiederholt auf, ihren Studentenausweis zu verwenden, um ihm vertrauliche Evaluierungsdaten über Lehrveranstaltungen zugänglich zu machen. Diese Daten durfte er auf diesem Weg nicht erhalten. Als sie sich weigerte, drohte er ihr mit der sofortigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Damit verletzte er nicht nur ihre Würde, sondern versuchte auch, Datenschutz- und Zugangsregeln zu umgehen.

Das Rektorat reagierte rasch. Am 30. September 2015 kündigte die Universität den Professor fristlos „aus wichtigem Grund“, hilfsweise auch wegen mangelhafter Forschung. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Der Professor klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses und bekämpfte sowohl die Zuständigkeit des Rektors als auch die Wirksamkeit der Unterschrift „i.V.“ sowie die inhaltliche Rechtfertigung der Kündigung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das nachprüfende Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wiesen seine Klage ab. Der Professor legte Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Bereits im Jahr 2018 stellte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung (OGH 30.01.2018, 9 ObA 30/17b) klar, dass die Kündigung wirksam war und wies die Revision zurück. Die Entscheidung ist damit seit mehreren Jahren Teil der gefestigten Judikatur im österreichischen Arbeitsrecht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.01.2018 (9 ObA 30/17b), dass die fristlose Kündigung des Professors wirksam war, weil das Vertrauensverhältnis zur Dienstgeberin endgültig zerstört wurde. (OGH 30.01.2018, 9 ObA 30/17b)

OGH 30.01.2018, 9 ObA 30/17b hält zudem fest, dass die Aufforderung an die Sekretärin, Zugangsvoraussetzungen zu umgehen, und die Drohung mit sofortiger Entlassung eine so gravierende Pflichtverletzung darstellten, dass eine fristlose Kündigung ohne weitere Ermahnung zulässig ist. (OGH 30.01.2018, 9 ObA 30/17b)

(OGH 30.01.2018, 9 ObA 30/17b) hält fest, dass der Rektor (bzw. der Vizerektor mit Unterschrift „i.V.“) zur Kündigung befugt war, dass die Form der Kündigung passte und dass das Verhalten des Professors – insbesondere der Versuch, vertrauliche Evaluierungsdaten über den Studentenausweis der Sekretärin zu erlangen und die Drohung mit sofortiger Entlassung – eine so gravierende Pflichtverletzung darstellte, dass eine fristlose Kündigung ohne weitere Ermahnung zulässig war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.01.2018 (9 ObA 30/17b) entschieden, dass der Revision gegen die fristlose Kündigung eines Universitätsprofessors nicht stattgegeben wird. Kern: Grob respektloses Führungsverhalten und der Versuch, Datenschutz- und Zugangsregeln zu umgehen, zerstören das Vertrauen so nachhaltig, dass eine sofortige Kündigung nach österreichischem Arbeitsrecht rechtmäßig sein kann.

Kündigung Anfechtung Österreich: Wann darf die Universität fristlos kündigen – und wer ist in Österreich überhaupt zuständig?

In Österreich stellt sich bei jeder fristlosen Kündigung zunächst die Frage: Wer darf das Dienstverhältnis rechtswirksam beenden und wie muss die Kündigung formal aussehen? Speziell im Universitätsbereich kommt das Universitätsgesetz 2002 (UG) ins Spiel. § 23 UG regelt die Stellung des Rektors als oberstes Organ der Universität, einschließlich seiner Personalbefugnisse.

Daneben gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze aus dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Nach § 1162 ABGB kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst werden. Ein „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Im Angestelltengesetz (AngG) finden sich ergänzend in § 27 AngG Beispiele für Entlassungsgründe.

Bei Universitätsangestellten kommt noch eine Besonderheit dazu: Die Universität ist eine juristische Person, sie handelt durch Organe. Der Rektor ist als „oberster Vorgesetzter“ zuständig, darf diese Funktion aber vertreten lassen. Unterschreibt ein Vizerektor mit „i.V.“, handelt er in Vertretung des Rektors. Im Fall 9 ObA 30/17b war genau das strittig – der OGH sah die Vertretung aber als wirksam an.

In Österreich gilt: Eine fristlose Kündigung („Entlassung“) ist nur dann rechtswirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht (§ 1162 ABGB, § 27 AngG), und die zuständige Person oder das zuständige Organ – etwa der Rektor nach § 23 Universitätsgesetz 2002 – die Kündigung erklärt.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitenden Funktionen – etwa Institutsleiter, Abteilungsleiter oder Gruppenleiter in Wien – bedeutet das: Nicht nur Straftaten oder klare Arbeitsverweigerung können „wichtige Gründe“ sein. Auch systematisch herabwürdigendes Verhalten gegenüber Mitarbeitern, das zu gesundheitlichen Belastungen und hoher Fluktuation führt, sowie die Anstiftung zu Verstößen gegen Datenschutz- oder Compliance-Regeln können eine Entlassung rechtfertigen.

Nach § 1157 ABGB schuldet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Treue und Sorgfalt. Gerade Vorgesetzte haben eine gesteigerte Verantwortung für ein gesundes Arbeitsumfeld und die Einhaltung interner Richtlinien. Wer seine Machtstellung missbraucht, andere bedroht oder zu unrechtmäßigem Verhalten drängt, riskiert im österreichischen Arbeitsrecht den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes – unabhängig von seiner fachlichen Qualifikation.

Rechtsanwalt Wien: Handlungsmöglichkeiten

Für Arbeitnehmer in Leitungsfunktionen in Österreich zeigt dieses Urteil: Die Schwelle zur fristlosen Kündigung kann erreicht sein, lange bevor es zu strafrechtlich relevanten Handlungen kommt. Wer eine Kündigung Anfechtung Österreich in Erwägung zieht, sollte unverzüglich Beweismaterial sichern und rechtlichen Rat einholen.

Was hat der OGH in 9 ObA 30/17b konkret entschieden – und warum war das entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.01.2018 (9 ObA 30/17b) entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Universitätsprofessors wegen grober Pflichtverletzungen wirksam war und die Revision des Professors abgewiesen wird. Entscheidend war, dass das Vertrauensverhältnis zur Universität endgültig zerstört war.

Der OGH prüfte zuerst, ob der Rektor zur Kündigung zuständig war. Nach dem Universitätsgesetz 2002 ist der Rektor oberster Vorgesetzter des Universitätspersonals. Der Vizerektor hatte die Kündigung „i.V.“ unterschrieben. Der OGH stellte klar, dass diese Vertretung ausreichte. Die Arbeitgeberin – die Universität – hatte damit wirksam gehandelt, auch wenn der Rektor persönlich nicht unterschrieben hatte.

Danach befasste sich der OGH mit der Form der Kündigung. Das Schriftstück war schriftlich, an den Professor adressiert und hinreichend bestimmt. Dass der Vizerektor für den Rektor unterzeichnete, entsprach der inneren Organisationsstruktur. Ein zusätzlicher Nachweis einer Spezialvollmacht war gegenüber dem Professor nicht erforderlich, weil sich die Befugnis aus dem Gesetz und der Funktion ergab.

Inhaltlich legte der OGH den Schwerpunkt auf drei Punkte: Erstens das über längere Zeit anhaltende herabwürdigende Führungsverhalten gegenüber Assistenten und Sekretärinnen mit Berichten über gesundheitliche Beeinträchtigungen. Zweitens die hohe Fluktuation, die auf ein zerrüttetes Arbeitsklima am Institut schließen ließ. Drittens die Aufforderung an die Sekretärin, ihren Studentenausweis zur Umgehung interner Regeln über den Zugang zu Evaluierungsdaten zu verwenden und die unmittelbare Drohung mit Auflösung ihres Dienstverhältnisses.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.01.2018 (9 ObA 30/17b) klargestellt, dass ein Universitätsprofessor, der seine Sekretärin zur Umgehung von Datenschutz- und Zugangsregeln anstiftet und ihr im Weigerungsfall mit sofortiger Beendigung des Dienstverhältnisses droht, seine Dienstpflichten gröblich verletzt; eine fristlose Kündigung ohne weitere Ermahnung ist in dieser Konstellation wirksam.

Überraschend an der Entscheidung für viele Universitätsangehörige ist, dass nicht die wissenschaftliche Leistung oder „mangelnde Forschung“ den Ausschlag gaben, sondern das Führungsverhalten und der konkrete Verstoß gegen interne Zugangsregeln. Die Universität musste den Professor nicht zuvor noch einmal förmlich ermahnen. Das Gesamtbild der Verfehlungen reichte aus, um die Fortsetzung des Dienstverhältnisses als unzumutbar zu qualifizieren.

Was bedeutet die Entscheidung praktisch – Warnsignale und Handlungstipps für beide Seiten

Für Arbeitnehmer in Leitungsfunktionen in Österreich zeigt dieses Urteil: Die Schwelle zur fristlosen Kündigung kann erreicht sein, lange bevor es zu strafrechtlich relevanten Handlungen kommt. Wer in Wien etwa ein Institut, eine Abteilung oder ein Projektteam leitet, muss nicht nur Fachkompetenz beweisen, sondern auch Führungsverantwortung und Compliance einhalten.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Professor, Teamleiter oder Bereichsleiter – und Ihnen grobes Fehlverhalten vorgeworfen wird, sollten Sie rasch und strukturiert reagieren. Speziell im Universitätsbereich gibt es interne Dokumente, E-Mails, Evaluierungen und Zeugen, die den tatsächlichen Ablauf belegen können. Gleichzeitig laufen oft kurze Klagefristen für eine Kündigungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

  • Dokumentieren Sie alle relevanten Vorfälle, E-Mails, Gespräche und Anweisungen möglichst zeitnah. Notieren Sie Datum, Beteiligte und Zeugen. Sichern Sie dienstliche Unterlagen, soweit das rechtlich zulässig ist.
  • Verlangen Sie von der Universität schriftliche Auskunft über die konkreten Kündigungsgründe. Fragen Sie nach, auf welche Vorfälle, Berichte oder Evaluierungen man sich stützt und ob es frühere Ermahnungen gab.
  • Lassen Sie die Zuständigkeit und Form der Kündigung prüfen: Wer hat unterschrieben, in welcher Funktion, und wurde die Kündigung korrekt zugestellt? Gerade bei Unterschriften „i.V.“ lohnt sich eine genaue Kontrolle.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen – insbesondere Universitäten und Großinstitutionen – bringt 9 ObA 30/17b klare Hinweise: Die interne Zuordnung der Kündigungsbefugnis muss eindeutig sein, und Vertretungsregelungen sollten schriftlich und transparent dokumentiert werden. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Führungskräften eine sofortige Kündigung auch ohne gestufte Ermahnung rechtlich möglich ist, wenn das Vertrauen objektiv zerstört ist.

Universitäten in Österreich sollten daher vor allem drei Bereiche überprüfen: Die Ausgestaltung von Leitungsdienstverträgen (inklusive Kündigungs- und Entlassungsklauseln), klare Prozesse zum Zugang zu Evaluations- und Personaldaten (Compliance, Datenschutz) sowie Schulungen für Führungskräfte zum Umgang mit Mitarbeitern, Feedbackkultur und Konflikten. Wer diese Punkte sauber regelt, reduziert das Risiko späterer Streitigkeiten vor dem Oberlandesgericht Wien oder dem OGH deutlich.

Häufige Fragen zur fristlosen Kündigung von Universitätsprofessoren und Führungskräften

Kann ich als Universitätsprofessor wegen schlechten Führungsverhaltens fristlos gekündigt werden?
In Österreich gilt: Ja. § 1162 ABGB und § 27 AngG erlauben fristlose Entlassungen bei groben Pflichtverletzungen; der OGH bestätigte dies (OGH 30.01.2018, 9 ObA 30/17b).

Habe ich Anspruch auf eine Abmahnung, bevor mich die Universität fristlos kündigt?
In Österreich gilt: Nein, nicht zwingend. § 1162 ABGB erlaubt eine Entlassung ohne vorherige Abmahnung, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist; vgl. OGH 30.01.2018 (9 ObA 30/17b).

Ist eine fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Rektor nicht selbst unterschreibt?
In Österreich gilt: Nein. Nach § 23 Universitätsgesetz 2002 kann der Rektor vertreten werden; der OGH erkannte die Unterschrift „i.V.“ des Vizerektors als wirksam an (OGH 30.01.2018, 9 ObA 30/17b).

Was passiert, wenn ich meine Sekretärin anweise, interne Daten unberechtigt zu beschaffen?
In Österreich gilt: Das ist eine gröbliche Pflichtverletzung (§ 1162 ABGB, § 27 AngG). OGH 30.01.2018 (9 ObA 30/17b) wertete die Aufforderung zur Umgehung von Zugangsregeln als maßgeblichen Kündigungsgrund.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at