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Kündigung Anfechtung Österreich: Vertrauensbruch

Startseite  •  Aktuelles  •  26.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Vertrauensbruch

Wenn aus mehreren Vorfällen ein Vertrauensbruch wird: Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit im Schulbereich

Kündigung Anfechtung Österreich: Eine verspätete Ankunft wirkt zunächst belanglos – zusammen mit Alkoholisierung, einem verweigerten Alkoholtest und Konflikten mit Vorgesetzten kann sie jedoch eine Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit tragen.

Mehr als ein einzelner Fehltritt: Wie sich die Vorwürfe verdichteten

Die Arbeitnehmerin war im Schulbereich tätig und trug Verantwortung für den Unterricht von Schülern. Ihr Arbeitgeber warf ihr nicht bloß einen isolierten Fehler vor. Im Raum standen eine Verspätung, problematisches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, die Weigerung, einen Alkoholtest durchzuführen, sowie eine Alkoholisierung. Zusätzlich hatte der Direktor mehrere Beschwerden von Schülern zu bearbeiten.

Für die Arbeitnehmerin ergab sich daraus ein anderes Bild. Sie sah sich seit längerer Zeit Schikanen ausgesetzt. Nach ihrer Darstellung nutzte die Arbeitgeberin einen einzelnen Anlass, um eine bereits beabsichtigte Kündigung zu rechtfertigen. Außerdem stellte sie infrage, ob die Kündigung rechtzeitig erfolgt war. Diese Einwände zielten auf die behauptete Verspätung der Kündigung und auf eine mögliche unzulässige Motivlage.

Die Vorinstanzen bewerteten die Ereignisse jedoch nicht getrennt voneinander. Sie sahen in der Kombination eine gröbliche Pflichtverletzung und eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vertrauens. Die besondere Verantwortung im Schulbetrieb spielte dabei eine wichtige Rolle. Von einer Lehrkraft oder einer vergleichbar verantwortlichen Person erwarten Eltern und Schüler einen verlässlichen, kontrollierten und respektvollen Umgang.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.08.2012 in 9 ObA 60/12g, dass eine Kündigung wegen mehrerer zusammenwirkender Pflichtverstöße vertretbar sein kann, wenn Verspätung, Alkoholisierung, die Verweigerung eines Alkoholtests, respektwidriges Verhalten und weitere Beschwerden das Vertrauen in die Arbeitnehmerin erschüttern. Die Entscheidung ist nicht neu, sondern stammt aus dem Jahr 2012. Der (OGH 22.08.2012, 9 ObA 60/12g) wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 22.08.2012 in 9 ObA 60/12g, dass eine außerordentliche Revision erfolglos bleiben kann, wenn mehrere Pflichtverstöße im Schulbereich vertretbar als Vertrauensunwürdigkeit und Kündigungsgrund beurteilt wurden.

Kündigung Anfechtung Österreich: Welche Regeln gelten, wenn das Vertrauen im Dienstverhältnis zerbricht?

Im öffentlichen Schuldienst kann das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) maßgeblich sein. § 32 Abs 2 Z 1 und Z 6 VBG 1948 erfassen insbesondere eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten und die Vertrauensunwürdigkeit. Diese Kündigungsgründe verlangen keine bloße Unzufriedenheit der Arbeitgeberin. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten objektiv so schwer wiegt, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheint.

Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt nicht bei jeder geringfügigen Ordnungswidrigkeit vor. Eine einzelne Verspätung wird daher regelmäßig anders zu beurteilen sein als eine Verspätung, die mit einer Alkoholisierung, einer verweigerten Kontrolle und einem aggressiven oder respektlosen Verhalten gegenüber Vorgesetzten zusammentrifft. Die Gerichte dürfen mehrere Vorfälle zu einem Gesamtbild verbinden.

Vertrauensunwürdigkeit beschreibt dabei keine persönliche Abwertung. Gemeint ist, dass die Arbeitgeberin auf eine pflichtgemäße und verlässliche Dienstausübung nicht mehr ausreichend vertrauen kann. Im Schulbetrieb berücksichtigt das Gericht außerdem die Verantwortung gegenüber Schülern, Eltern und dem ordnungsgemäßen Unterricht. Eine besondere Schädigungsabsicht muss nicht vorliegen.

In Österreich gilt: Nach § 32 Abs 2 Z 1 und Z 6 VBG 1948 können eine gröbliche Pflichtverletzung und Vertrauensunwürdigkeit eine Kündigung rechtfertigen, wenn das Gesamtverhalten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht.

Daneben können je nach Dienstverhältnis weitere Regelungen eine Rolle spielen. Dazu gehören eine Betriebsvereinbarung, dienstrechtliche Vorgaben, interne Alkoholregeln oder besondere Schutzbestimmungen. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, verpönter Motive oder Mobbing muss von einer inhaltlichen Prüfung der Pflichtverletzungen getrennt werden. Ob Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu betroffen ist, hängt ebenfalls vom Beginn und der rechtlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses ab.

Warum der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen nicht neu aufrollte

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.08.2012 (9 ObA 60/12g) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn die Vorinstanzen die Kündigung aufgrund mehrerer Pflichtverstöße vertretbar als berechtigt beurteilt haben.

Der OGH prüfte somit nicht sämtliche Beweise wie ein drittes Tatsachengericht. Die Beweiswürdigung obliegt grundsätzlich dem Erstgericht und dem Berufungsgericht. Nur wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt, kann eine außerordentliche Revision erfolgreich sein. Eine bloße Unzufriedenheit mit der Bewertung von Zeugenaussagen oder Dokumenten reicht dafür nicht.

Das erklärt die prozessuale Bedeutung des Falls. Die Arbeitnehmerin wollte unter anderem erreichen, dass ihre Darstellung der Schikanen und des vorgeschobenen Anlassfalls stärker berücksichtigt wird. Der OGH sah jedoch keine erhebliche Rechtsfrage, die eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung erforderte. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen blieb innerhalb des vertretbaren Spielraums.

Entscheidend war außerdem die Gesamtschau. Der OGH behandelte die Alkoholisierung, die verweigerte Kontrolle und das Verhalten gegenüber Vorgesetzten nicht als völlig unbedeutende Einzelereignisse. Zusammen mit der Verspätung und den Beschwerden konnten diese Umstände die Annahme einer Vertrauensunwürdigkeit stützen. Gerade bei einer Tätigkeit mit Verantwortung für Schüler durfte die Arbeitgeberin die Auswirkungen auf den Unterricht und das Vertrauen von Eltern berücksichtigen.

In arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kommt es daher stark darauf an, welche Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz festgestellt und welche Beweise rechtzeitig angeboten werden. Der OGH in 9 ObA 60/12g machte deutlich, dass eine spätere Revision keine umfassende neue Tatsachenverhandlung ersetzt.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den letzten Vorfall betrachten. Entscheidend ist, welche Ereignisse die Arbeitgeberin tatsächlich heranzieht, wie sie dokumentiert wurden und ob sie gemeinsam einen tragfähigen Kündigungsgrund ergeben. Eine pauschale Behauptung von Mobbing oder Schikane genügt ebenso wenig wie eine pauschale Behauptung der Arbeitgeberin, das Vertrauen sei verloren.

Arbeitnehmer sollten insbesondere zwischen dem tatsächlichen Verhalten und dessen rechtlicher Bewertung unterscheiden. Eine Verspätung kann erklärbar sein. Ein Alkoholvorwurf kann bestritten werden. Eine Kontrolle kann unter Umständen unzulässig oder fehlerhaft erfolgt sein. Wer seine Einwände allerdings erst spät vorbringt, erschwert die spätere Beweisführung.

  • Erstellen Sie sofort eine Chronologie mit Datum, Uhrzeit, Ort, anwesenden Personen, konkreten Vorwürfen und Ihrer jeweiligen Reaktion.
  • Sichern Sie Dienstpläne, Nachrichten, E-Mails, Gesprächsnotizen und Namen möglicher Zeugen.
  • Verlangen Sie eine konkrete Darstellung der Beschwerden und Vorfälle, statt nur allgemein auf eine Schikaneabsicht zu verweisen.
  • Lassen Sie die Kündigung unverzüglich auf Fristen, Kündigungsgrund und eine mögliche Kündigungsanfechtung prüfen.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten jeden Vorfall sachlich dokumentieren. Dazu gehören Zeitpunkt, konkretes Verhalten, Zeugen, betriebliche Auswirkungen und die Stellungnahme der betroffenen Person. Eine bloße Sammlung wertender Formulierungen wie „unzuverlässig“ oder „schwierig“ trägt eine Kündigung deutlich schlechter als nachvollziehbare Tatsachen.

Vor einer Kündigung muss die Arbeitgeberin prüfen, ob die einzelnen Ereignisse tatsächlich zusammen ein unzumutbares Festhalten am Dienstverhältnis ergeben. Bei Bediensteten nach dem VBG sind außerdem der einschlägige Kündigungsgrund, die maßgeblichen Fristen und allfällige Verfahrensschritte zu kontrollieren. Im Schulbereich sollte zusätzlich festgehalten werden, welche konkreten Auswirkungen das Verhalten auf Schüler, Eltern und den Unterricht hatte.

Die Interessenvertretung oder der Betriebsrat kann frühzeitig einzubeziehen sein. Eine rechtliche Prüfung ersetzt das jedoch nicht. Das gilt besonders dann, wenn ein Alkoholtest, eine Entlassung, eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder eine behauptete Verzögerung des Kündigungsausspruchs im Raum steht.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Kündigung wegen Vertrauensverlusts

Kann ich wegen einer einmaligen Verspätung gekündigt werden?
Nein, eine einmalige geringfügige Verspätung reicht regelmäßig nicht aus. Nach § 32 Abs 2 Z 1 und Z 6 VBG 1948 müssen Pflichtverletzung oder Gesamtverhalten erhebliches Gewicht erreichen. Mehrere Vorfälle können gemeinsam anders zu bewerten sein.

Habe ich Anspruch auf eine Kündigungsanfechtung bei Mobbing?
Ja, eine Kündigungsanfechtung kann bei einem verpönten Motiv oder Sozialwidrigkeit möglich sein. Nach 9 ObA 60/12g müssen Arbeitnehmer Schikanen und zeitliche Zusammenhänge konkret darlegen. Die maßgeblichen Fristen sind unverzüglich zu prüfen.

Was passiert, wenn ich einen Alkoholtest verweigere?
In Österreich gilt: Die Verweigerung kann zusammen mit Alkoholisierung und weiteren Pflichtverstößen die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen. Nach 9 ObA 60/12g durften die Gerichte die verweigerte Kontrolle nach § 32 VBG 1948 in die Gesamtbeurteilung einbeziehen.

Kann der OGH Zeugenaussagen nochmals vollständig bewerten?
Nein, der Oberste Gerichtshof (OGH) überprüft die Beweiswürdigung grundsätzlich nicht wie ein Tatsachengericht. Nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) muss eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Eine bloße abweichende Bewertung von Beweisen genügt nicht.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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