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Kündigung Anfechtung Österreich: OGH stärkt Arbeitnehmer

Startseite  •  Aktuelles  •  24.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: OGH stärkt Arbeitnehmer

Kündigung Anfechtung Österreich: Vorzeitiger Austritt wegen Nichtzahlung

Wer nach einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung wieder zur Arbeit erscheint, aber auf offene Bezüge warten muss, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Austritt wegen Nichtzahlung erklären. Genau diese Situation traf einen Außendienstmitarbeiter, der nach einem jahrelangen Streit nicht nur um seinen Arbeitsplatz, sondern auch um sein Geld kämpfen musste. Eine Kündigung Anfechtung Österreich kann daher auch offene Entgeltansprüche und die Frage eines vorzeitigen Austritts betreffen.

Kündigung Anfechtung Österreich: Nach der gewonnenen Anfechtung blieb das Geld aus

Der Arbeitnehmer war seit Dezember 2005 als Angestellter im Außendienst tätig. Eine geplante Auslandsentsendung brachte den Konflikt ins Rollen. Nachdem die Arbeitgeberin die Entsendungszulage widerrufen hatte, wollte der Arbeitnehmer auf diese vertraglich vereinbarte Zahlung nicht verzichten. Das Unternehmen kündigte ihm daraufhin.

Der Arbeitnehmer focht die Kündigung erfolgreich an. Im Oktober 2010 trat er wieder seinen Dienst an. Damit war der Streit jedoch nicht beendet. Für die Zeit während des Kündigungsanfechtungsverfahrens standen noch Bezüge aus, deren Höhe und Auszahlung die Arbeitgeberin von weiteren Nachweisen abhängig machte.

Die Arbeitgeberin verlangte insbesondere Informationen über mögliche selbstständige Einkünfte. Solche Einkünfte könnten den Zahlungsanspruch unter Umständen beeinflussen. Der Arbeitnehmer erklärte jedoch wiederholt, keine anrechenbaren Einkünfte erzielt zu haben, und legte dazu Unterlagen vor. Trotzdem zahlte die Arbeitgeberin die rückständigen Beträge nicht vollständig aus.

Nach einer schriftlichen Mahnung setzte der Arbeitnehmer einen entscheidenden Schritt: Am 24. November 2010 erklärte er seinen vorzeitigen Austritt. Er verlangte anschließend unter anderem Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung. Das Erstgericht gab seiner Klage überwiegend statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Ergebnis, begründete die Berechtigung des Austritts jedoch teilweise anders.

Der (OGH 28.10.2013, 8 ObA 11/13w) gab der Revision teilweise Folge. Der Kläger erhielt 22.620,14 EUR brutto samt Zinsen und Kosten. Das Mehrbegehren von 10.036,09 EUR brutto wies das Höchstgericht ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.10.2013 in 8 ObA 11/13w, dass die fortgesetzte Nichtzahlung fälliger rückständiger Bezüge den vorzeitigen Austritt rechtfertigte, eine dreimonatige schriftliche Verfallsfrist für bestimmte Urlaubsersatzleistungsansprüche aber wirksam blieb.

Welche Regeln gelten bei offenen Bezügen und kurzen Fristen?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). § 1155 ABGB regelt vereinfacht gesagt, welche Entgeltansprüche bestehen können, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist, die Arbeitsleistung aber aus Gründen auf Arbeitgeberseite nicht zustande kommt. Das betrifft auch Konstellationen nach einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung.

Daneben ist das Angestelltengesetz (AngG) wichtig. § 34 AngG enthält eine gesetzliche sechsmonatige Verfallsfrist für bestimmte Ansprüche von Angestellten. Diese Frist darf nicht mit jeder vertraglichen Ausschlussfrist verkürzt werden. Für die Kündigungsentschädigung gelten daher besondere Grenzen.

Die Urlaubsersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) ist davon zu unterscheiden. Eine vertragliche Verfallsfrist kann für Urlaubsansprüche wirksam sein, wenn sie angemessen ausgestaltet ist. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin eine dreimonatige schriftliche Geltendmachung vorgesehen. Der Arbeitnehmer musste daher genau prüfen, welche Forderung unter welche Frist fiel.

In Österreich gilt: Ein Arbeitgeber darf fällige Entgeltansprüche nicht pauschal zurückhalten, nur weil möglicherweise anrechenbare Nebeneinkünfte bestehen; nach § 1155 ABGB muss er die anspruchsmindernden Tatsachen konkret behaupten und beweisen, während Arbeitnehmer vertragliche Verfallsfristen, § 34 AngG und das UrlG getrennt beachten müssen. Diese Grundsätze sind auch bei einer Kündigung Anfechtung Österreich entscheidend.

Diese Unterscheidung ist im österreichischen Arbeitsrecht besonders wichtig. Kündigungsentschädigung, rückständiges Entgelt und Urlaubsersatzleistung folgen nicht automatisch denselben Regeln. Auch eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu spielt in diesem Fall nicht den entscheidenden Punkt. Ebenso ersetzt eine Betriebsvereinbarung keine genaue Prüfung des Arbeitsvertrags.

Wer eine Kündigungsanfechtung betreibt, sollte daher jede Forderung einzeln auflisten. Ein pauschaler Satz wie „Ich verlange alle offenen Ansprüche“ kann bei kurzen Ausschlussfristen riskant sein. Besser ist eine bezifferte schriftliche Erklärung mit Zeitraum, Anspruchsart und Betrag.

Warum der OGH die Argumentation der Arbeitgeberin nicht akzeptierte

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.10.2013 in 8 ObA 11/13w entschieden, dass die Arbeitgeberin die Zahlung fälliger Rückstände nicht wegen bloß möglicher selbstständiger Einkünfte blockieren durfte und der vorzeitige Austritt deshalb berechtigt war. Der entscheidende Punkt lag somit nicht allein bei der Entsendungszulage oder beim Novembergehalt.

Die Vorinstanzen hatten den Streit unterschiedlich eingeordnet. Der OGH verlagerte den Schwerpunkt auf jene rückständigen Bezüge, die während des Kündigungsanfechtungsverfahrens entstanden waren. Diese Forderungen waren grundsätzlich fällig. Die Arbeitgeberin hätte konkrete anrechenbare Einkünfte behaupten und beweisen müssen.

Der Arbeitnehmer musste zwar Auskunft darüber geben, ob er während des relevanten Zeitraums andere Einkünfte erzielt hatte. Diese Mitwirkungspflicht drehte die Beweislast aber nicht vollständig um. Der Arbeitgeber durfte deshalb nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer zunächst beliebige oder umfassende Bilanzen vorlegt, bevor überhaupt eine Zahlung erfolgt.

Das Verhalten der Arbeitgeberin erhielt dadurch besonderes Gewicht: Sie hatte trotz wiederholter Erklärungen und Nachweise nicht bezahlt. Eine fortgesetzte Säumnis bei fälligem Entgelt kann das Vertrauensverhältnis erheblich erschüttern. Unter diesen Umständen durfte der Arbeitnehmer seinen Austritt erklären, ohne dadurch seine Ansprüche auf Kündigungsentschädigung zu verlieren.

Der OGH korrigierte allerdings die Höhe der zugesprochenen Urlaubsersatzleistung. Die Vorinstanzen hatten die vereinbarte dreimonatige Verfallsfrist nicht ausreichend berücksichtigt. Für den während des aufrechten Dienstverhältnisses erworbenen Urlaub war die schriftliche Geltendmachung innerhalb dieser Frist erforderlich.

Nur der Anteil für 6,6 Arbeitstage blieb dem Arbeitnehmer insoweit erhalten, weil dieser Teil als Bestandteil der Kündigungsentschädigung behandelt wurde. Gerade diese Differenzierung macht die Entscheidung für die Praxis bedeutsam: Ein berechtigter Austritt schützt nicht automatisch jeden einzelnen Anspruch vor einer wirksamen Ausschlussfrist.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Höhe der offenen Zahlung prüfen. Entscheidend sind auch Fälligkeit, schriftliche Mahnung, Nachweise zu Nebeneinkünften und mögliche Verfallsfristen. Ein vorzeitiger Austritt beendet das Arbeitsverhältnis sofort und kann erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.

  • Ansprüche aufschlüsseln: Beziffern Sie rückständiges Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung getrennt. Nennen Sie die jeweiligen Zeiträume und setzen Sie eine klare Zahlungsfrist.
  • Fristen sichern: Machen Sie Urlaubsersatzleistungsansprüche schriftlich und nachweisbar geltend. Bewahren Sie E-Mails, Einschreiben, Empfangsbestätigungen und Abrechnungen auf.
  • Nebeneinkünfte offenlegen: Erteilen Sie konkrete Auskunft über mögliche selbstständige oder andere Einkünfte. Eine solche Auskunft bedeutet aber nicht automatisch, dass der Arbeitgeber jede Zahlung zurückhalten darf.
  • Austritt prüfen lassen: Holen Sie vor einer Austrittserklärung arbeitsrechtlichen Rat ein. Ein unberechtigter Austritt kann Ansprüche auf Kündigungsentschädigung gefährden.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen zeigt die Entscheidung ein klares Prozessrisiko. Wer offene Bezüge von pauschalen Unterlagen abhängig macht, kann eine erhebliche Eskalation auslösen. Stattdessen sollten konkrete Gegenforderungen oder anrechenbare Einkünfte nachvollziehbar berechnet und beweisbar dokumentiert werden.

Auch Vertragsklauseln verdienen Aufmerksamkeit. Eine Ausschlussfrist muss verständlich formuliert sein und darf zwingende gesetzliche Ansprüche nicht unzulässig verkürzen. Für die Abrechnung sollten Personalverantwortliche daher zwischen gesetzlicher Verfallsfrist, vertraglicher Ausschlussfrist und bloßer Fälligkeit unterscheiden.

Die Entscheidung betrifft nicht nur große Unternehmen in Wien. Sie kann überall in Österreich relevant werden, wenn nach einer Kündigungsanfechtung Entgelt ausständig bleibt oder der Arbeitgeber Gegenansprüche vermutet. Besonders kritisch wird die Lage, wenn der Arbeitnehmer finanziell unter Druck steht und die Zahlung trotz schriftlicher Mahnung weiter ausbleibt.

Häufige Fragen zum Austritt wegen ausstehender Gehälter

Kann ich austreten, wenn mein Arbeitgeber offene Gehälter nicht zahlt?
Ja, ein vorzeitiger Austritt kann nach § 26 AngG und der Rechtsprechung, darunter 8 ObA 11/13w, berechtigt sein, wenn fälliges Entgelt trotz Mahnung fortgesetzt nicht gezahlt wird. Vorher müssen Fälligkeit und konkrete Rückstände geprüft werden.

Muss der Arbeitgeber mögliche Nebeneinkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigen?
Ja, aber er muss anrechenbare Einkünfte nach § 1155 ABGB konkret behaupten und beweisen. Es reicht nicht, Zahlungen pauschal wegen möglicher selbstständiger Einkünfte zurückzuhalten. Der Arbeitnehmer muss allerdings angemessen Auskunft erteilen.

Habe ich Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach einem berechtigten Austritt?
Ja, grundsätzlich besteht ein Anspruch nach dem Urlaubsgesetz (UrlG). Eine wirksame vertragliche dreimonatige schriftliche Verfallsfrist kann den Anspruch jedoch begrenzen. Das zeigt der OGH in 8 ObA 11/13w ausdrücklich.

Was passiert, wenn ich die Urlaubsersatzleistung zu spät geltend mache?
In Österreich gilt: Eine wirksame Ausschlussfrist kann nach dem UrlG zum Verlust des betroffenen Anspruchs führen. § 34 AngG und die vertragliche Regelung sind getrennt zu prüfen. Die Kündigungsentschädigung unterliegt nicht automatisch derselben Frist wie Urlaub.

Kann eine Kündigungsanfechtung offene Gehälter nach sich ziehen?
Ja, nach § 1155 ABGB können für Zeiträume während eines rechtsunwirksamen Arbeitsverhältnisses Entgeltansprüche entstehen. Der Arbeitgeber darf diese nicht ohne konkrete rechtliche Grundlage zurückhalten. Die genaue Berechnung hängt von Arbeitsbereitschaft, Ersatzleistungen und anrechenbaren Einkünften ab.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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