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Kündigung Anfechtung Österreich: Wann sozialwidrig?

Startseite  •  Aktuelles  •  03.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Wann sozialwidrig?

Sozialwidrige Kündigung nach Krankheit? Was das OGH‑Urteil 8ObA25/26y für kranke Arbeitnehmer wirklich bedeutet

Kündigung Anfechtung Österreich — Stellen Sie sich vor: Nach 25 Jahren als LKW‑Fahrer, gerade erst von einer COVID‑19‑Erkrankung mit Depression zurück, erhalten Sie die Kündigung – und Ihre Kündigungsanfechtung scheitert trotzdem wegen angeblich fehlender Sozialwidrigkeit.

Von der COVID-Erkrankung zur Kündigung – die Geschichte hinter 8ObA25/26y

Der Arbeitnehmer war über viele Jahre als Kraftfahrer bei einem österreichischen Transportunternehmen beschäftigt. Nach einer COVID‑19‑Infektion entwickelte er eine depressiv‑ängstliche Reaktion, war längere Zeit arbeitsunfähig und kämpfte mit gesundheitlichen Einschränkungen. Genau in dieser Phase, am 18.10.2021, sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus.

Der Arbeitnehmer fühlte sich existenziell bedroht: hohes Alter, lange Betriebszugehörigkeit, gesundheitliche Probleme – für ihn war klar, dass diese Kündigung ihn sozial und wirtschaftlich besonders hart traf. Er erhob daher beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit und argumentierte, er finde in seiner Lage nicht so schnell eine gleichwertige Arbeit.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüfte seine soziale und wirtschaftliche Situation: Alter, Qualifikation, Gesundheitszustand, Chancen am Arbeitsmarkt und die medizinische Prognose seiner Arbeitsfähigkeit. Es stellte fest, dass laut ärztlichen Unterlagen eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis Ende Dezember 2021 erwartet wurde und der Arbeitnehmer realistische Chancen auf eine neue Stelle als LKW‑Fahrer hatte – sogar mit höherem Einkommen.

Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsinstanz bestätigte diese Einschätzung. Beide Gerichte kamen zum Schluss, dass die Kündigung seine Interessen nicht „wesentlich“ über das übliche Maß hinaus beeinträchtigte. Der Kläger gab sich damit nicht zufrieden und erhob außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof hielt mit (OGH 24.06.2026, 8ObA25/26y) die Linie der Vorinstanzen: Er wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb es rechtskräftig dabei, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen vorliegt und die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit aufgehoben wird.

Der zentrale Kern: Der Oberste Gerichtshof (OGH, 24.06.2026, 8ObA25/26y) hat bestätigt, dass eine Kündigung trotz Krankheit nicht sozialwidrig ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von etwa sechs bis zwölf Monaten voraussichtlich eine gleichwertige oder besser bezahlte Beschäftigung finden kann und dadurch keine erhebliche wirtschaftliche Verschlechterung eintritt.

Wann ist eine Kündigung Anfechtung Österreich wegen Krankheit wirklich sozialwidrig?

Viele Betroffene in Wien und ganz Österreich stellen sich nach einer krankheitsbedingten Kündigung dieselbe Frage: „Reicht meine Krankheit allein, um eine Kündigung erfolgreich anzufechten?“ Die Antwort im österreichischen Arbeitsrecht ist deutlich differenzierter. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage zum Zeitpunkt der Kündigung.

Die rechtliche Basis für die Kündigungsanfechtung aus sozialen Gründen ist § 105 Abs 3 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Ergänzend gelten die allgemeinen zivilprozessualen Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) über Rechtsmittel, insbesondere § 502 Abs 1 ZPO für die außerordentliche Revision, auf den der OGH in 8ObA25/26y ausdrücklich abstellt. Das Thema Kündigung Anfechtung Österreich betrifft damit sowohl medizinische Gutachten als auch arbeitsmarktbezogene Nachweise.

In Österreich gilt: Eine Kündigung ist nur dann sozialwidrig im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, wenn sie die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, also seine zukünftige wirtschaftliche Existenz oder soziale Stellung erheblich gefährdet. Krankheit ist dabei nur ein Faktor in der Gesamtabwägung, neben Alter, Qualifikation, Dauer des Arbeitsverhältnisses und Arbeitsmarktlage.

Die Gerichte – vom Arbeits- und Sozialgericht Wien bis zum Obersten Gerichtshof – orientieren sich an bestimmten Zeitrahmen. Sie prüfen, wie lange ein Arbeitnehmer voraussichtlich braucht, um wieder eine angemessene Beschäftigung zu finden. Die Rechtsprechung hält im österreichischen Arbeitsrecht grundsätzlich einen Suchzeitraum von sechs bis acht Monaten für zumutbar. In speziellen Konstellationen akzeptiert der OGH sogar bis zu zwölf Monate, sofern in dieser Zeit realistisch eine gleichwertige Arbeit ohne Einkommenseinbußen erreichbar ist.

Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf erfolgreiche Kündigungsanfechtung, wenn die Kündigung ihre wirtschaftliche Existenz wesentlich gefährdet und keine realistische Chance besteht, innerhalb eines zumutbaren Zeitraums (typischerweise bis zu zwölf Monaten) eine gleichwertige Beschäftigung zu finden.

Im Fall 8ObA25/26y stützten sich die Gerichte auf medizinische Gutachten, die eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bis Ende Dezember 2021 prognostizierten, und auf die gute Vermittlungslage für Kraftfahrer. Dass der Kläger realistisch eine besser bezahlte Stelle finden konnte, nahm dem Vorbringen der „besonders harten Betroffenheit“ die Grundlage. Krankheit plus Kündigung genügte also nicht – die Gesamtschau ergab keine unzumutbare Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Zukunft.

Was genau hat der OGH in 8ObA25/26y entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof (OGH, 24.06.2026, 8ObA25/26y) hat entschieden, dass die außerordentliche Revision des gekündigten Kraftfahrers unzulässig ist, weil die Vorinstanzen die Kriterien der Sozialwidrigkeit korrekt angewendet und keine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage festgestellt haben.

Die außerordentliche Revision scheiterte bereits an der Hürde des § 502 Abs 1 ZPO: Es lag keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Der OGH sah die Rechtsprechung zur Sozialwidrigkeit der Kündigung als gefestigt an und bestätigte, dass sich die Untergerichte im Rahmen dieser Leitlinien bewegten. Dadurch blieb es bei der Abweisung der Kündigungsanfechtung.

Überraschend ist aus Sicht vieler Arbeitnehmer, dass selbst eine lange Betriebszugehörigkeit und eine psychische Erkrankung nach COVID‑19 nicht automatisch eine sozialwidrige Kündigung begründen. Der OGH betonte indirekt die Bedeutung der positiven medizinischen Prognose und der guten Chancen am Arbeitsmarkt. Relevant war, dass der Kläger nach etwa 2,5 Monaten voraussichtlich wieder arbeitsfähig war und innerhalb von insgesamt rund 8½ Monaten eine besser bezahlte Stelle erreichen konnte.

Für die Praxis bedeutet 8ObA25/26y: Der Oberste Gerichtshof (OGH) legt bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit den Fokus auf die Zukunftsperspektive – entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer innerhalb von etwa sechs bis zwölf Monaten realistisch eine gleichwertige oder bessere Beschäftigung ohne nennenswerte Einkommenseinbußen finden kann, nicht allein sein derzeitiger Gesundheitszustand.

Die Unterinstanzen hatten schon festgehalten, dass Kraftfahrer am österreichischen Arbeitsmarkt gefragt sind und der Kläger mit seinen Qualifikationen einen Wettbewerbsvorteil besitzt. Der OGH übernahm diese arbeitsmarktbezogene Betrachtung und machte klar: Wer trotz Kündigung eine realistische Chance auf Verbesserung seiner Einkommenssituation hat, kann sich schwer auf eine gravierende soziale Schlechterstellung stützen. Das ist zentral für die Frage von Kündigung Anfechtung Österreich.

Konsequenzen für kranke Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich — Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – krankheitsbedingt längere Zeit im Krankenstand, dann Kündigung – betrifft Sie dieses Urteil direkt. Es zeigt, welche Beweise und Argumente Gerichte im österreichischen Arbeitsrecht tatsächlich hören wollen, wenn es um Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit geht.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ergeben sich daraus drei zentrale Handlungspunkte:

  • Sichern Sie medizinische Prognosen schriftlich: Nicht die Diagnose, sondern der prognostizierte Zeitraum bis zur vollen Arbeitsfähigkeit ist entscheidend. Ärztliche Bestätigungen, die eine längere Nichtverwendbarkeit (weit über 8–12 Monate) belegen, stärken Ihre Position.
  • Dokumentieren Sie Ihre reale Arbeitsmarktsituation: Bewerbungen, Reaktionen von Firmen, Rückmeldungen des AMS, Stellenausschreibungen – all das hilft zu zeigen, dass keine gleichwertige Stelle in vernünftiger Zeit erreichbar ist.
  • Belegen Sie Ihre wirtschaftliche Abhängigkeit: Einkommen, Unterhaltspflichten, Schulden, fehlende Ersparnisse – je deutlicher die Kündigung Ihre Existenzgrundlage gefährdet, desto eher lässt sich Sozialwidrigkeit begründen.

Arbeitgeber und HR‑Abteilungen sollten das Urteil 8ObA25/26y ebenfalls aufmerksam lesen. Es zeigt, dass Kündigungen gegenüber kranken oder langjährigen Mitarbeitern rechtlich Bestand haben können, wenn sie sauber vorbereitet sind. Eine strukturierte Sozialwidrigkeitsprüfung vor Ausspruch der Kündigung reduziert das Prozessrisiko erheblich.

Empfehlenswert ist ein dokumentierter Entscheidungsprozess, der zumindest Folgendes umfasst: eine ärztliche Einschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, eine realistische Beurteilung der Arbeitsmarktlage im jeweiligen Berufsfeld (z. B. LKW‑Fahrer), sowie eine Abwägung von Alter, Betriebszugehörigkeit und möglichen Alternativen (Versetzung, Wiedereingliederung, einvernehmliche Lösung).

Praktischer Leitgedanke aus 8ObA25/26y: Wer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten will, muss dem Gericht zeigen, dass er auf absehbare Zeit keine gleichwertige Beschäftigung findet und dadurch seine wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht ist; eine bloß vorübergehende Erkrankung mit guter Arbeitsmarktprognose reicht für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung nicht aus.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung nach Krankheit

Kann ich nach einer langen Krankheit in Österreich jede Kündigung anfechten?
In Österreich gilt: Eine Kündigung nach Krankheit ist nur nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anfechtbar, wenn sie Ihre wirtschaftliche Existenz wesentlich gefährdet; OGH GZ 8ObA25/26y bestätigt, dass bloße Krankheit ohne schlechte Prognose nicht genügt.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ich bald wieder arbeitsfähig bin?
In Österreich gilt: Es besteht kein genereller Anspruch auf Weiterbeschäftigung; relevant ist die Perspektive auf eine gleichwertige Stelle (vgl. § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG; OGH 8ObA25/26y).

Was passiert, wenn ich nach der Kündigung monatelang keinen Job finde?
In Österreich gilt: Längere Arbeitslosigkeit kann ein starkes Indiz für Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sein; Sie müssen dies im Prozess belegen (vgl. OGH‑Leitlinien, 8ObA25/26y).

Kann mein Arbeitgeber mich trotz Depression und COVID-Folgen kündigen?
In Österreich gilt: Ja, eine Kündigung trotz Depression oder COVID‑Folgen ist möglich; ob sie sozialwidrig ist, hängt von Prognose, Arbeitsmarktlage und Gesamtwirtschaftslage ab (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG; OGH 8ObA25/26y).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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