
Vorsorgliche zweite Kündigung: Warum eine neue Wochenfrist läuft
Wer eine Kündigung Anfechtung Österreich bereits vor Gericht betreibt, kann durch eine vorsorgliche zweite Kündigung trotzdem unter Zeitdruck geraten. Genau diese Situation zeigt, wie streng das österreichische Arbeitsrecht bei Kündigungsanfechtungen vorgeht. Eine weitere Kündigung muss grundsätzlich ausdrücklich und innerhalb einer eigenen Frist angefochten werden.
Eine unwirksame Kündigung – und plötzlich folgt die nächste
Der Arbeitnehmer erhielt am 30. Juni 2003 die Kündigung zum 15. August 2003. Er reagierte rasch und focht die Beendigung innerhalb einer Woche an. Sein Argument: Die Arbeitgeberin hatte gesetzliche Vorgaben bei der Kündigung nicht eingehalten.
Damit begann ein Verfahren über die erste Kündigung. Die Arbeitgeberin erkannte später sogar an, dass diese Kündigung unwirksam war. Für den Arbeitnehmer schien die entscheidende Hürde damit genommen. Doch am 1. August 2003 sprach das Unternehmen vorsorglich eine weitere Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus.
Die zweite Kündigung sollte offenbar greifen, falls die erste rechtlich keinen Bestand hatte. Der Arbeitnehmer erweiterte seine Klage jedoch erst am 14. August 2003 auf diese weitere Erklärung. Die Arbeitgeberin berief sich darauf, dass die gesetzliche Wochenfrist für die Anfechtung bereits verstrichen sei.
Der Streit drehte sich damit nicht mehr nur um die Fehler der ersten Kündigung. Entscheidend wurde vielmehr, ob das bereits laufende Gerichtsverfahren automatisch auch die zweite Kündigung erfasste. Die Gerichte verneinten das. Die ursprüngliche Klage bezeichnete nur die Kündigung vom 30. Juni 2003. Eine spätere Kündigung war darin nicht ohne Weiteres enthalten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 13.10.2004 in (OGH 13.10.2004, 9 ObA 89/04k), dass eine vorsorglich ausgesprochene zweite Kündigung binnen einer eigenen einwöchigen Frist angefochten werden muss, auch wenn bereits ein Verfahren über die erste Kündigung läuft. Die Entscheidung ist damit bereits eine Entscheidung aus dem Jahr 2004 und nicht als aktuelle Judikatur zu verstehen. Ihr Grundsatz bleibt für die Fristenkontrolle im österreichischen Arbeitsrecht wesentlich.
Die vollständige Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 13.10.2004, 9 ObA 89/04k).
Kündigung Anfechtung Österreich: Warum muss jede Kündigung separat angefochten werden?
Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 107 ArbVG regelt die gerichtliche Anfechtung einer Kündigung und sieht dafür grundsätzlich eine kurze einwöchige Frist vor. Diese Frist ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Sie entscheidet darüber, ob das Gericht die Kündigung überhaupt inhaltlich prüfen darf.
Eine Kündigungsanfechtung ist daher von der Frage zu unterscheiden, ob eine Kündigung materiell gerechtfertigt war. Bei der materiellen Prüfung können etwa Sozialwidrigkeit, betriebliche Gründe oder persönliche Gründe eine Rolle spielen. Zuvor muss aber feststehen, dass die Klage rechtzeitig und gegen die richtige Kündigung eingebracht wurde.
Das gilt auch dann, wenn zwei Kündigungen wirtschaftlich auf denselben Umständen beruhen. Die erste Kündigung und die spätere vorsorgliche Kündigung sind zwei eigenständige Willenserklärungen. Jede Erklärung kann einen eigenen Beendigungstermin, eigene Formfehler und eigene rechtliche Wirkungen haben.
In Österreich gilt: Nach § 107 ArbVG muss eine spätere Kündigung grundsätzlich innerhalb einer eigenen einwöchigen Prozessfrist angefochten werden; ein bereits anhängiges Verfahren über eine frühere Kündigung ersetzt diese ausdrückliche Anfechtung nicht. Für die Kündigung Anfechtung Österreich zählt nicht, ob die zweite Kündigung überzeugend begründet wurde. Maßgeblich ist, wann sie zugegangen ist und ob sie rechtzeitig zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurde.
Das Prinzip lässt sich mit einem einfachen Beispiel erklären: Eine Arbeitgeberin kündigt zum 30. September. Der Arbeitnehmer ficht diese Kündigung an. Während des Prozesses spricht die Arbeitgeberin eine weitere Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus. Die zweite Erklärung verschwindet nicht im ersten Verfahren. Der Arbeitnehmer muss sie mit Datum und Inhalt ausdrücklich erfassen lassen.
Auch Themen wie Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, eine Betriebsvereinbarung, eine Entlassung oder mögliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ändern daran grundsätzlich nichts. Sie können für die Folgen der Beendigung wichtig sein. Die Wochenfrist für die Kündigungsanfechtung bleibt jedoch eine eigene prozessuale Frage.
Was der OGH an der zweiten Kündigung besonders streng beurteilte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.10.2004 (9 ObA 89/04k) entschieden, dass die vorsorgliche zweite Kündigung trotz des laufenden Verfahrens über die erste Kündigung innerhalb einer neuen Wochenfrist ausdrücklich angefochten werden muss. Der OGH prüfte zunächst, ob die Arbeitgeberin überhaupt vorsorglich nochmals kündigen durfte. Diese Möglichkeit bejahte er, weil die erste Kündigung wegen eines gesetzlichen Fehlers unwirksam sein konnte.
Der entscheidende Punkt lag anschließend in der Prozessfrist. Nach Ansicht des OGH muss eine solche Frist objektiv und leicht überprüfbar sein. Das Gericht darf daher nicht aus wirtschaftlichen Zusammenhängen ableiten, dass eine spätere Kündigung automatisch mitgemeint war.
Die Unterinstanzen hatten das Begehren zunächst abgewiesen. Später wurde die Klage hinsichtlich der zweiten Kündigung als verspätet zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer argumentierte, das Verfahren über die erste Kündigung müsse auch die zweite Erklärung erfassen. Außerdem stützten sich beide Kündigungen auf dieselbe wirtschaftliche Situation.
Diese Argumente überzeugten den OGH nicht. Eine Klage muss die angefochtene Kündigung so genau bezeichnen, dass kein Zweifel über den Streitgegenstand besteht. Die Klage vom ursprünglichen Verfahren bezog sich auf die Kündigung vom 30. Juni 2003. Die am 1. August 2003 ausgesprochene Kündigung war eine neue Erklärung.
Dass die Arbeitgeberin die erste Kündigung als unwirksam anerkannte, half dem Arbeitnehmer deshalb nicht. Gerade die vorsorgliche zweite Kündigung sollte die Folgen dieses Anerkenntnisses auffangen. Der Arbeitnehmer hätte daher sofort prüfen lassen müssen, ob eine neue Klage oder eine fristgerechte Klageerweiterung erforderlich war.
Der OGH gab dem Rechtsmittel des Arbeitnehmers nicht Folge. Die Entscheidung zeigt eine für Betroffene unangenehme Besonderheit: Ein laufendes Verfahren bietet keinen allgemeinen Schutzschirm gegen spätere Beendigungserklärungen. Jede neue Kündigung verlangt eine neue Fristenprüfung.
Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine weitere Kündigung nicht als bloße Wiederholung der ersten Erklärung behandeln. Entscheidend sind der genaue Zugangstag, der Wortlaut, der vorgesehene Beendigungstermin und die Frage, ob bereits ein Verfahren anhängig ist.
Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, nicht erst die Begründung der Kündigung abzuwarten. Die Frist kann ablaufen, während noch Unterlagen gesammelt oder Gespräche mit dem Unternehmen geführt werden. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beziehungsweise das örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht prüft die Einhaltung der Prozessfrist besonders streng.
- Notieren Sie für jede Kündigung sofort Datum, Uhrzeit und Art der Zustellung.
- Bewahren Sie das Original, den Briefumschlag und elektronische Nachrichten vollständig auf.
- Übermitteln Sie einer Rechtsvertretung jede weitere Kündigung noch am Tag des Zugangs.
- Lassen Sie ausdrücklich prüfen, ob eine eigene Anfechtung oder eine Klageerweiterung nötig ist.
Arbeitgeber sollten eine vorsorgliche Kündigung nicht als risikolose Formalität betrachten. Sie kann zwar zulässig sein, löst aber ein eigenständiges rechtliches Risiko aus. Wird sie rechtzeitig angefochten, muss das Unternehmen ihre Wirksamkeit unabhängig von der ersten Kündigung verteidigen.
Vor jeder Kündigung sollten deshalb gesetzliche Anzeige-, Verständigungs- und Fristenpflichten geprüft werden. Dazu können Vorgaben gegenüber dem Betriebsrat, besondere Schutzbestimmungen oder Regeln aus einer Betriebsvereinbarung gehören. Ein eigener Fristenkalender für jede Kündigung verhindert, dass Erklärungen und gerichtliche Reaktionen vermischt werden.
Wenn die erste Kündigung formell fehlerhaft war, darf die Arbeitgeberin außerdem nicht annehmen, dass eine zweite Erklärung automatisch alle Probleme beseitigt. Der neue Ausspruch muss selbst rechtlich wirksam sein. Bei einer Kündigungsanfechtung können neben der Frist auch Sozialwidrigkeit, Anfechtungsgründe und die ordnungsgemäße Verständigung des Betriebsrats relevant werden.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur vorsorglichen zweiten Kündigung
Kann ich eine zweite Kündigung im laufenden Verfahren einfach mit der ersten Klage erfassen?
Nein. Nach § 107 ArbVG und 9 ObA 89/04k muss eine spätere Kündigung grundsätzlich ausdrücklich und binnen einer eigenen einwöchigen Frist angefochten werden.
Habe ich Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung, wenn die Wochenfrist versäumt wurde?
Nein. Wird die Prozessfrist nach § 107 ArbVG versäumt, kann die Kündigungsanfechtung zurückgewiesen werden. Das Gericht prüft die Kündigung dann grundsätzlich nicht inhaltlich.
Was passiert, wenn beide Kündigungen auf denselben Gründen beruhen?
Auch dann gilt nach 9 ObA 89/04k grundsätzlich eine eigene Frist. Die wirtschaftliche Begründung verbindet die Kündigungen nicht automatisch zu einem einzigen Prozessgegenstand.
Darf der Arbeitgeber vorsorglich eine zweite Kündigung aussprechen?
Ja. Eine vorsorgliche zweite Kündigung kann zulässig sein, wenn die erste Kündigung möglicherweise unwirksam ist. Nach § 107 ArbVG muss sie selbst den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und kann eigenständig angefochten werden.
Kann eine Kündigungsanfechtung auch bei einer Entlassung helfen?
Nein. Eine Entlassung ist rechtlich von einer Kündigung zu unterscheiden. Für Klage und Frist sind die konkrete Beendigungserklärung und die anwendbare Rechtsgrundlage im österreichischen Arbeitsrecht maßgeblich.
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