
Eventualkündigung nach gewonnener Kündigungsanfechtung: Warum der Arbeitsplatz trotzdem verloren gehen kann
Der Kläger gewann den Kampf gegen die erste Kündigung – und durfte seinen Arbeitsplatz dennoch durch eine vorsorgliche zweite Kündigung verlieren. Genau diese überraschende Konstellation prägt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Eventualkündigung. Das Urteil aus dem Jahr 2012 ist für das österreichische Arbeitsrecht weiterhin relevant, wenn Arbeitnehmer eine Kündigung Anfechtung Österreich prüfen und danach erneut gekündigt werden.
Erst die Kündigung, dann die Klage – und plötzlich ein zweites Schreiben
Der Arbeitnehmer war seit 1. Juli 2007 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Am 25. Juli 2008 kündigte das Unternehmen sein Arbeitsverhältnis zum 15. September 2008. Als Grund nannte die Arbeitgeberin einen aus ihrer Sicht mangelnden Arbeitserfolg. Der Arbeitnehmer wollte diese Beendigung nicht akzeptieren und focht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an.
Zunächst versäumte er die dafür vorgesehene Frist. Das Gericht bewilligte ihm jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Damit erhielt er die Möglichkeit, seine Kündigungsanfechtung doch noch zu verfolgen. Für die Arbeitgeberin war nun klar, dass die erste Kündigung möglicherweise keinen Bestand haben würde.
Daraufhin sprach sie eine zweite Kündigung aus. Diese sollte nur für den Fall gelten, dass der Arbeitnehmer mit seiner Anfechtung der ersten Kündigung erfolgreich war. Der Betriebsratsvorsitzende stimmte dieser zweiten Kündigung zu. Die erste Kündigung wurde tatsächlich für unwirksam erklärt. Der Arbeitnehmer bekämpfte deshalb auch die zweite Beendigung.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben ihm zunächst Recht. Sie sahen in der zweiten Kündigung eine Reaktion auf die erfolgreiche Rechtsdurchsetzung. Der Oberste Gerichtshof bewertete die Situation jedoch anders.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.11.2012 (8 ObA 63/12s), dass eine vorsorgliche zweite Kündigung allein wegen der vorherigen Kündigungsanfechtung zulässig bleibt und kein verpöntes Motiv darstellt. Das Urteil ist als (OGH 27.11.2012, 8 ObA 63/12s) abrufbar.
Wann ist eine Eventualkündigung bei Kündigung Anfechtung Österreich zulässig?
Die Arbeitgeberin darf eine zweite Kündigung grundsätzlich davon abhängig machen, dass die erste Kündigung erfolgreich angefochten wird. Eine solche Gestaltung verhindert, dass sie während eines langen Gerichtsverfahrens an einer Beendigungsabsicht festhalten muss, ohne rechtlich reagieren zu können. Die zweite Kündigung wirkt nicht sofort unbedingt, sondern knüpft an den Ausgang des ersten Verfahrens an.
Das zentrale Gesetz ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 ArbVG regelt die Kündigungsanfechtung und schützt Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen vor sozialwidrigen oder motivwidrigen Kündigungen. § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG erfasst insbesondere die Kündigung wegen der Geltendmachung offenbar nicht unberechtigter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Ein Anspruch auf Auszahlung offenen Entgelts, auf Urlaub oder auf eine korrekte Abrechnung kann daher anders zu beurteilen sein als der bloße Wunsch, nicht gekündigt zu werden. Genau diese Unterscheidung war entscheidend. Der OGH sah in der Anfechtung der ersten Kündigung keinen geschützten Anspruch im Sinn dieser Bestimmung.
In Österreich gilt: Die bloße Geltendmachung des Wunsches, weiter beschäftigt zu werden, ist wegen der grundsätzlich bestehenden Kündigungsfreiheit kein geschützter Anspruch nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG. Ein zusätzlich geltend gemachter Entgelt-, Urlaubs- oder sonstiger Anspruch kann hingegen einen anderen Prüfungsmaßstab auslösen.
Die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt einem anderen rechtlichen Ansatz. Dabei geht es vor allem um wesentliche Interessenbeeinträchtigungen und die sozialen Folgen der Kündigung. Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, eine Betriebsvereinbarung und die Dauer der Beschäftigung können in der arbeitsrechtlichen Beratung eine Rolle spielen. Sie ersetzen jedoch keine Prüfung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Warum der OGH die zweite Beendigung anders bewertete als die Vorinstanzen
Der OGH hat am 27.11.2012 (8 ObA 63/12s) entschieden, dass eine vorsorgliche zweite Kündigung nach erfolgreicher Anfechtung der ersten Kündigung zulässig ist, wenn allein die Beendigungsabsicht fortgesetzt wird. Der Gerichtshof prüfte zunächst, ob eine solche bedingte Kündigung überhaupt möglich ist. Er bejahte diese Frage.
Danach untersuchte der OGH das behauptete verpönte Motiv. Der Arbeitnehmer argumentierte sinngemäß, die Arbeitgeberin habe ihn nur deshalb neuerlich gekündigt, weil er sich erfolgreich gegen die erste Kündigung gewehrt hatte. Die Unterinstanzen betrachteten die erfolgreiche Kündigungsanfechtung als geschützte Rechtsdurchsetzung.
Der OGH zog die Grenze enger. Nach seiner Beurteilung wollte die Arbeitgeberin mit der zweiten Kündigung nicht die Klage als solche bestrafen. Sie hielt vielmehr an ihrer ursprünglichen Entscheidung fest, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die erste Kündigung war zwar unwirksam geworden. Daraus entstand aber kein Anspruch darauf, dauerhaft weiter beschäftigt zu werden.
Diese Begründung wirkt auf den ersten Blick streng. Arbeitnehmer dürfen selbstverständlich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Entscheidung sagt auch nicht, dass jede Kündigung nach einer Klage automatisch wirksam wäre. Sie stellt lediglich klar, dass der zeitliche Zusammenhang allein nicht genügt.
Ein verbotenes Motiv kann trotzdem vorliegen. Das wäre etwa denkbar, wenn die Arbeitgeberin die zweite Kündigung wegen der Geltendmachung offener Lohnansprüche, eines Urlaubsanspruchs oder eines anderen offenbar nicht unberechtigten Anspruchs ausspricht. Der Arbeitnehmer muss ein solches Motiv allerdings konkret behaupten und im Verfahren ausreichend nachvollziehbar machen.
Auch die Zustimmung des Betriebsrats änderte an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Sie war kein allein ausreichender Beweis für ein zulässiges Kündigungsmotiv. Umgekehrt machte die Zustimmung die Kündigung auch nicht automatisch unzulässig. Das Betriebsratsverfahren und die Motivprüfung bleiben getrennte Fragen.
Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie jede Kündigung als eigenständigen rechtlichen Vorgang behandeln. Eine zweite Kündigung kann neue Fristen auslösen. Wer nur das erste Schreiben bekämpft, riskiert, die zweite Beendigung nicht rechtzeitig anzufechten.
Für Arbeitnehmer kommt es besonders auf die Dokumentation an. Sichern Sie Kündigungsschreiben, E-Mails, Gesprächsnotizen und Schreiben an den Betriebsrat. Notieren Sie das Zustelldatum und das im Schreiben genannte Beendigungsdatum. Lassen Sie außerdem prüfen, ob die zweite Kündigung tatsächlich nur vorsorglich ausgesprochen wurde oder ob die Arbeitgeberin weitere Gründe genannt hat.
- Prüfen Sie sofort die Fristen für eine Kündigungsanfechtung bei Gericht oder über die zuständige Interessenvertretung.
- Dokumentieren Sie zeitlich, welche Ansprüche Sie vor der zweiten Kündigung geltend gemacht haben.
- Unterscheiden Sie zwischen der Anfechtung der Kündigung und offenen Ansprüchen auf Entgelt, Urlaub oder Abfertigung.
Arbeitgeber und Personalabteilungen müssen die Formulierung einer zweiten Kündigung sorgfältig wählen. Das Schreiben sollte klar erkennen lassen, dass es nur für den Fall des Erfolgs der ersten Kündigungsanfechtung ausgesprochen wird. Der interne Anlass sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine pauschale Begründung kann später die Frage aufwerfen, ob die Kündigung tatsächlich auf der ursprünglichen Beendigungsabsicht beruhte.
Das Betriebsratsverfahren muss ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt und festgehalten werden. Die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt jedoch keine Prüfung auf verpönte Motive. Unternehmen sollten deshalb kontrollieren, ob der Arbeitnehmer neben der Kündigungsanfechtung weitere Ansprüche geltend gemacht hat. Gerade kurze zeitliche Abstände erhöhen das Risiko einer späteren Beweisfrage.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann für Verfahren in Wien zuständig sein. Welches Gericht angerufen werden muss und welche Frist gilt, hängt jedoch vom Einzelfall, vom Kündigungsschutz und vom jeweiligen Verfahren ab. Eine verspätete Klage kann selbst dann problematisch sein, wenn die Kündigung inhaltlich angreifbar wäre.
Häufige Fragen zur zweiten Kündigung nach einer Anfechtung
Die Entscheidung aus dem Jahr 2012 beantwortet eine besondere Konstellation. Sie lässt sich nicht ohne Prüfung auf jede Kündigung nach einem Gerichtsverfahren übertragen. Entscheidend bleiben der genaue Wortlaut der Schreiben, die zeitliche Abfolge und das tatsächliche Motiv der Arbeitgeberin.
Kann ich gekündigt werden, obwohl ich die erste Kündigung erfolgreich angefochten habe?
Ja. Nach § 105 ArbVG und 8 ObA 63/12s ist eine vorsorgliche zweite Kündigung grundsätzlich zulässig. Die erfolgreiche erste Kündigungsanfechtung verhindert eine weitere Kündigung nicht automatisch.
Ist eine zweite Kündigung nach einer Klage automatisch eine Vergeltungsmaßnahme?
Nein. Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG muss ein verpöntes Motiv vorliegen. Die bloße Anfechtung einer Kündigung gilt nach 8 ObA 63/12s grundsätzlich nicht als geschützter Anspruch.
Habe ich Anspruch auf Schutz, wenn ich offene Lohnansprüche geltend gemacht habe?
Ja, ein solcher Schutz kann nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG bestehen. Die Bestimmung erfasst offenbar nicht unberechtigte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Entscheidend sind Anlass, Inhalt und zeitlicher Zusammenhang der Kündigung.
Was passiert, wenn die zweite Kündigung nicht klar als vorsorglich bezeichnet wird?
Dann muss das Gericht den Inhalt und die Umstände auslegen. Eine unklare Formulierung kann die Arbeitgeberin beweisrechtlich belasten. Die Wirksamkeit hängt von der konkreten Erklärung und den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 105 ArbVG ab.
Muss ich gegen die zweite Kündigung erneut vorgehen?
Ja, eine zweite Kündigung sollte nach § 105 ArbVG grundsätzlich eigenständig geprüft und gegebenenfalls angefochten werden. Die Fristen sind kurz. Die erfolgreiche erste Klage ersetzt keine Reaktion auf das zweite Schreiben.
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