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Kündigung Ausbildung Österreich: Geld bis zum Ende

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Kündigung Ausbildung Österreich: Geld bis zum Ende

Kündigung im Ausbildungsverhältnis: Warum eine Ordinationshilfe trotzdem bis zum Ausbildungsende Geld erhalten kann

Eine Kündigung Ausbildung Österreich kann dazu führen, dass eine Auszubildende am 21. April ihren Arbeitsplatz verliert, obwohl ihr Vertrag bis zum Ende der Ausbildung laufen sollte – genau hier zeigt die Kündigung im Ausbildungsverhältnis ihre rechtliche Sprengkraft. Wer sich auf eine mehrjährige praktische und theoretische Ausbildung verlässt, muss nicht automatisch akzeptieren, dass der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis jederzeit beendet. Das österreichische Arbeitsrecht schützt solche Ausbildungsvereinbarungen, wenn der Kollektivvertrag eine vorzeitige Kündigung nicht zulässt.

Eine Ausbildung endet plötzlich – und der Vertrag wird zum Streitpunkt

Die Klägerin begann am 5. August 2002 als Anlernling in einer Zahnarztordination. Sie sollte zur zahnärztlichen Ordinationshilfe ausgebildet werden. Ihre praktische Tätigkeit in der Ordination ergänzte ein anerkannter Fachkurs mit theoretischen Inhalten. Damit ging es nicht bloß um eine kurze Einarbeitungsphase, sondern um ein strukturiertes Ausbildungssystem.

Der schriftliche Vertrag sah zunächst eine einmonatige Probezeit vor. Danach sollte das Dienstverhältnis für die weitere Ausbildungszeit befristet sein. Weil bereits Ausbildungszeiten angerechnet wurden, sollte die Ausbildung bis zum 14. September 2004 dauern. Die Arbeitnehmerin durfte daher mit einem klaren Enddatum rechnen.

Am 21. April 2004 beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis jedoch vorzeitig. Später berief sie sich auf eine Vertragsklausel, die eine Kündigung auch vor dem Ende der Ausbildung ermöglichen sollte. Für die Klägerin bedeutete das nicht nur den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Sie verlor auch die Möglichkeit, ihre Ausbildung planmäßig abzuschließen und bis zum vereinbarten Ende bezahlt zu werden.

Die Arbeitnehmerin verlangte deshalb Gehalt, die vorgesehene Zulage, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung bis zum 14. September 2004. Das Erstgericht gab ihr recht. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Revision der Arbeitgeberin zurück und bestätigte den Anspruch in (OGH 30.03.2006, 8 ObA 4/06f).

Die Entscheidung ist nachzulesen als (OGH 30.03.2006, 8 ObA 4/06f).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.03.2006 in 8 ObA 4/06f, dass eine Kündigungsklausel in einem auf die Ausbildungsdauer befristeten Vertrag unwirksam sein kann und der auszubildenden Ordinationshilfe Kündigungsentschädigung einschließlich Zulage, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung bis zum 14. September 2004 zusteht.

Kündigung Ausbildung Österreich: Kann der Arbeitgeber eine befristete Ausbildung trotzdem vorzeitig beenden?

Die entscheidende Frage lautet nicht nur, was im Vertrag steht. Maßgeblich ist auch, welche zwingenden Regeln der einschlägige Kollektivvertrag vorgibt. Eine Vertragsklausel darf den Schutzstandard des Kollektivvertrags nicht unterschreiten. Das gilt besonders bei einer Ausbildung, deren Dauer und Ablauf kollektivvertraglich geregelt sind.

Beim ersten Hinweis auf das zentrale Gesetz ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu nennen. § 3 Abs 1 ArbVG schützt kollektivvertragliche Ansprüche und verhindert, dass einzelvertragliche Regelungen zwingende Bestimmungen zu Lasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers verdrängen. Im Anlassfall verband der OGH diese Regel mit den §§ 15 und 17 des einschlägigen Kollektivvertrags.

In Österreich gilt: Eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit kann unwirksam sein, wenn ein auf die Ausbildungsdauer befristetes Dienstverhältnis nach § 3 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in Verbindung mit §§ 15 und 17 des einschlägigen Kollektivvertrags nicht vorzeitig kündbar ist. Der Zweck der Befristung entscheidet dabei wesentlich mit. Sie kann die gesamte praktische und theoretische Ausbildung absichern. Dann dient sie nicht bloß dazu, eine verlängerte Probezeit zu schaffen.

Diese Unterscheidung hat praktische Bedeutung. Eine Probezeit erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine rasche Beendigung. Eine Befristung bis zum Abschluss einer Ausbildung verfolgt dagegen ein anderes Ziel. Sie soll beiden Seiten Planungssicherheit geben und die Berufsausbildung ermöglichen. Wer beide Regelungen im Vertrag vermischt, schafft ein erhebliches Risiko.

Eine wirksame Beendigung bleibt außerdem von einer bloßen Vertragsklausel zu unterscheiden. Eine gerechtfertigte Entlassung aus wichtigem Grund kann anders zu beurteilen sein als eine ordentliche Kündigung. Ebenso kann eine einvernehmliche Auflösung eigene Voraussetzungen haben. Deshalb müssen Vertrag, Kollektivvertrag, Ausbildungsnachweise und Beendigungsschreiben gemeinsam geprüft werden.

Warum der Kollektivvertrag die Kündigungsklausel verdrängte

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.03.2006 (8 ObA 4/06f) entschieden, dass die Klägerin trotz der vorzeitigen Beendigung Kündigungsentschädigung bis zum Ende ihrer Ausbildungsbefristung verlangen kann. Der OGH prüfte zunächst, ob die Befristung über die ersten drei Monate hinaus überhaupt zulässig war. Er bejahte dies, weil der Kollektivvertrag und das dreijährige Ausbildungssystem eine Befristung für die Ausbildungsdauer ermöglichten.

Danach untersuchte das Gericht den Zweck der Befristung. Die Vereinbarung sollte die vollständige Ausbildung absichern. Dazu gehörten die Tätigkeit in der Ordination und der ergänzende Fachkurs. Die Befristung hatte daher eine eigenständige Funktion. Sie sollte nicht lediglich eine weitere Erprobung der Arbeitnehmerin ermöglichen.

Die Unterinstanzen hatten die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel vor allem mit dem Ausbildungszweck und einer sittenwidrigen Vertragsgestaltung begründet. Der OGH setzte den Schwerpunkt anders. Er leitete die Unwirksamkeit bereits aus dem zwingenden Kollektivvertrag ab. Die vertragliche Klausel widersprach den kollektivvertraglichen Vorgaben und konnte diese nicht beseitigen.

Gerade darin liegt der wichtige rechtliche Punkt. Arbeitgeber dürfen einen Ausbildungsvertrag nicht durch eine zusätzliche Klausel in ein jederzeit kündbares Arbeitsverhältnis umwandeln, wenn der Kollektivvertrag die Ausbildungsbefristung schützt. Eine solche Klausel bleibt nicht deshalb wirksam, weil die Arbeitnehmerin sie unterschrieben hat.

Die Rechtsfolge bestand in einer finanziellen Ersatzleistung. Die Klägerin erhielt ihre Ansprüche bis zum 14. September 2004. Dazu zählten neben dem Entgelt die Zulage, anteilige Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung. Der Fall zeigt damit, dass eine unwirksame vorzeitige Beendigung erhebliche Nachzahlungen auslösen kann.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Beendigung nicht isoliert betrachten. Entscheidend sind das vereinbarte Ausbildungsende, der genaue Inhalt des Kollektivvertrags und die Form der Beendigung. Eine Kündigung im Ausbildungsverhältnis in Österreich, eine Entlassung und eine einvernehmliche Auflösung haben unterschiedliche Rechtsfolgen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können insbesondere drei Situationen relevant sein. Erstens endet die Ausbildung früher, obwohl der Vertrag ein konkretes Enddatum nennt. Zweitens lehnt der Arbeitgeber die Zahlung von Zulagen oder Sonderzahlungen ab. Drittens behauptet der Arbeitgeber, eine allgemeine Kündigungsklausel berechtige ihn zur jederzeitigen Beendigung.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Ausbildungsnachweise, Kursbestätigungen, Lohnabrechnungen und das Beendigungsschreiben auf.
  • Ansprüche berechnen: Prüfen Sie das Entgelt bis zum Ausbildungsende einschließlich Zulagen, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung.
  • Schriftlich handeln: Machen Sie die offenen Ansprüche mit einer konkreten Frist geltend und beachten Sie kollektivvertragliche Verfallsfristen.

Rechtsanwalt Wien: Kündigung Ausbildung Österreich prüfen lassen

Ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien kann erforderlich werden, wenn der Arbeitgeber die Zahlung verweigert. Ob neben Geldansprüchen auch die Beendigung selbst angefochten werden soll, hängt von der konkreten Erklärung und der Einhaltung kurzer Fristen ab. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung verhindert, dass Ansprüche durch Fristablauf verloren gehen.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten bestehende Verträge ebenfalls kontrollieren. Die Befristung muss klar an die Ausbildungsdauer anknüpfen. Eine vorzeitige Kündigungsklausel darf nicht dem einschlägigen Kollektivvertrag widersprechen. Bei einer geplanten Beendigung sollten außerdem die möglichen Nachzahlungen bis zum Ausbildungsende einkalkuliert werden.

Die Entscheidung 8 ObA 4/06f betrifft zwar eine Ausbildung zur Ordinationshilfe. Ihr Grundgedanke reicht weiter: Bei kollektivvertraglich geprägten Ausbildungsverhältnissen entscheidet nicht allein der Wortlaut des Formularvertrags. Auch Ausbildungszweck, Befristung und zwingendes Arbeitsrecht bestimmen die Rechtslage in Österreich.

Häufige Fragen zur vorzeitigen Beendigung einer Ausbildung

Kann ich als Auszubildende vor dem Ausbildungsende gekündigt werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 3 Abs 1 ArbVG in Verbindung mit dem einschlägigen Kollektivvertrag kann eine Kündigungsklausel unwirksam sein. Das bestätigte der OGH in 8 ObA 4/06f.

Habe ich Anspruch auf Gehalt bis zum Ende der Ausbildung?
Ja, wenn die vorzeitige Beendigung unwirksam war. Nach 8 ObA 4/06f können Kündigungsentschädigung, Zulagen, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung bis zum vereinbarten Ausbildungsende zustehen.

Was passiert, wenn mein Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit enthält?
In Österreich gilt: Die Klausel ist nicht automatisch wirksam. § 3 Abs 1 ArbVG kann eine entgegenstehende Vertragsregel verdrängen, wenn der Kollektivvertrag die Ausbildungsbefristung zwingend schützt.

Gilt das Urteil auch bei einer Entlassung?
Nein, nicht ohne weitere Prüfung. Eine gerechtfertigte Entlassung folgt anderen Regeln als eine unzulässige Kündigung. Entscheidend sind der Entlassungsgrund, der Kollektivvertrag und die konkrete Vertragsgestaltung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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