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Kündigung nach Betriebsübergang: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Kündigung nach Betriebsübergang: OGH erklärt

Kündigung nach Betriebsübergang: Warum wenige Tage entscheidend sein können

Eine Arbeitnehmerin verliert wenige Tage nach dem Pächterwechsel ihren Arbeitsplatz – die Kündigung nach Betriebsübergang wirft sofort eine zentrale Frage auf: Muss der neue Inhaber weitere Monate bezahlen oder durfte das Arbeitsverhältnis enden?

Der Pächterwechsel, die Kündigung und ein Streit um drei Monatsgehälter

Die Klägerin arbeitete seit 22. Februar 2003 bei einer Tankstelle. Zunächst beschäftigte sie der bisherige Pächter. Mit 1. Jänner 2006 übernahm ein neuer Betreiber das Unternehmen. Dadurch ging ihr Arbeitsverhältnis automatisch auf den neuen Inhaber über. Ihre bisherigen Rechte und Pflichten blieben grundsätzlich bestehen.

Nur wenige Tage später, am 6. Jänner 2006, kündigte der neue Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 22. Jänner 2006. Er hielt dabei die kollektivvertragliche Kündigungsfrist ein. Die Arbeitnehmerin erhielt die normale Kündigungsentschädigung. Damit wollte sie sich jedoch nicht abfinden.

Für sie lag der zeitliche Zusammenhang auf der Hand: Erst wechselte der Betreiber, dann folgte die Kündigung. Sie war der Ansicht, dass der neue Arbeitgeber gerade wegen der Betriebsübernahme gekündigt hatte. Deshalb verlangte sie zusätzlich zur bereits bezahlten Leistung eine Entschädigung für weitere drei Monate.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Danach wandte sich die Klägerin an den Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist heute, mehr als 15 Jahre später, weiterhin relevant, weil Betriebsübernahmen in Tankstellen, Pflegeeinrichtungen, Handelsbetrieben und anderen Unternehmen regelmäßig vorkommen.

Der (OGH 08.08.2007, 9 ObA 55/07i) gab der Revision nicht Folge. Die Klägerin musste der beklagten Partei außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 08.08.2007 in 9 ObA 55/07i, dass bei einer frist- und termingerechten Kündigung nach einem Betriebsübergang keine zusätzliche Kündigungsentschädigung über die normale Kündigungsfrist hinaus entsteht, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung akzeptiert.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 08.08.2007 in 9 ObA 55/07i, dass eine frist- und termingerechte Kündigung nach einem Betriebsübergang keine zusätzliche Kündigungsentschädigung auslöst, wenn die Arbeitnehmerin die Beendigung akzeptiert.

Kündigung nach Betriebsübergang: Kann sie überhaupt wirksam sein?

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) regelt in § 3 den Übergang von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang. Der Erwerber tritt grundsätzlich in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Betriebsübergang beendet den Arbeitsvertrag also nicht automatisch und schafft auch keinen neuen Vertrag mit völlig anderen Bedingungen.

§ 3 AVRAG schützt Arbeitnehmer außerdem vor einer Kündigung, die gerade wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird. Das Gesetz enthält jedoch keine allgemeine Sperrfrist. Der Arbeitgeber darf daher nicht automatisch für eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten überhaupt nicht kündigen. Entscheidend bleibt der tatsächliche Kündigungsgrund.

In Österreich gilt: Eine Kündigung aus Anlass eines Betriebsübergangs ist nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) unzulässig; eine fixe Warte- oder Sperrfrist nach dem Betriebsübergang gibt es aber nicht.

Der zeitliche Abstand zwischen Übernahme und Kündigung liefert zunächst nur ein Indiz. Je näher die Kündigung an der Übernahme liegt, desto genauer muss der Arbeitgeber erklären können, warum er sie ausgesprochen hat. Eine Kündigung wenige Tage nach dem Betreiberwechsel wirkt deshalb besonders erklärungsbedürftig. Sie ist aber nicht allein wegen dieses kurzen Zeitraums automatisch unwirksam.

Für die Beurteilung zählen weitere Umstände. Dazu gehören etwa betriebliche Gründe, eine nachvollziehbare Personalentscheidung, dokumentierte Leistungs- oder Verhaltensprobleme sowie Gespräche vor der Übernahme. Auch die Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern kann eine Rolle spielen. Arbeitgeber sollten deshalb nicht erst im Prozess nach einer Begründung suchen.

Für Arbeitnehmer entsteht eine wichtige Entscheidungssituation. Sie können eine möglicherweise unwirksame Kündigung bekämpfen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Oder sie akzeptieren die Beendigung und nehmen die regulären Ansprüche aus der Kündigungsfrist in Anspruch. Beides lässt sich nicht ohne Weiteres miteinander verbinden.

Wer eine Kündigung nach Betriebsübergang anfechten möchte, sollte deshalb rasch prüfen lassen, ob der Betriebsübergang tatsächlich der ausschlaggebende Kündigungsgrund war.

Was der OGH in 9 ObA 55/07i anders bewertete als die Klägerin

Der Oberste Gerichtshof hat am 08.08.2007 (9 ObA 55/07i) entschieden, dass eine akzeptierte Beendigung nach fristgerechter Kündigung keine zusätzliche Kündigungsentschädigung für mehrere weitere Monate auslöst.

Der OGH prüfte zunächst, ob die Kündigung wegen des Betriebsübergangs erfolgt sein könnte. Dafür gibt es keine starre zeitliche Grenze. Der kurze Abstand zwischen Übernahme und Kündigung konnte den Verdacht der Klägerin zwar stützen. Er bewies aber allein noch nicht, dass der Betriebsübergang den ausschlaggebenden Kündigungsgrund bildete.

Entscheidend war danach die Rechtsfolge. Die Klägerin wollte die Kündigung offenbar als unwirksam behandeln, gleichzeitig aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptieren. Zusätzlich verlangte sie eine pönalisierende Zahlung für weitere drei Monate. Nach Ansicht des OGH konnte sie dadurch finanziell nicht besser stehen, als wenn sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangt hätte.

Das Gericht stellte klar: Der Betriebsübergang führt nicht zu einer allgemeinen Kündigungssperre. Wer meint, die Kündigung sei nach § 3 AVRAG unwirksam, muss grundsätzlich auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestehen und die Unwirksamkeit geltend machen. Wer hingegen die Beendigung hinnimmt, kann nicht automatisch zusätzlich jene Ansprüche verlangen, die gerade an eine unwirksame Kündigung anknüpfen.

Damit bestätigte der OGH das Ergebnis der Vorinstanzen, setzte aber einen präziseren rechtlichen Schwerpunkt. Nicht eine fixe Schutzfrist entschied den Fall. Maßgeblich waren vielmehr der fehlende automatische Anspruch auf weitere drei Monatsentgelte und die Wahl der Klägerin, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

Diese Überlegung unterscheidet die Situation von einer unberechtigten Entlassung. Bei einer Entlassung ohne wichtigen Grund gelten andere Regeln zur Beendigung und zur Kündigungsentschädigung. Eine fristgerechte Kündigung nach einem Betriebsübergang darf nicht ohne genaue Prüfung mit einer Entlassung gleichgesetzt werden.

Kündigung nach Betriebsübergang: Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf das Kündigungsschreiben schauen. Entscheidend sind der Ablauf der Betriebsübernahme, die Gespräche mit dem Arbeitgeber und die Frage, ob Sie weiterarbeiten möchten. Eine spätere Geldforderung ersetzt nicht automatisch die rechtzeitige Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

  • Dokumentieren Sie den Ablauf: Halten Sie das Datum der Übernahme, das Kündigungsdatum, Gespräche, E-Mails und genannte Kündigungsgründe fest. Sichern Sie auch Dienstpläne und betriebliche Mitteilungen.
  • Prüfen Sie die Beendigungsform: Vergleichen Sie Kündigungsfrist und Kündigungstermin mit Arbeitsvertrag und Kollektivvertrag. Kontrollieren Sie außerdem Kündigungsentschädigung, offene Ansprüche und eine mögliche Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu.
  • Treffen Sie rasch eine strategische Entscheidung: Wenn Sie im Betrieb bleiben wollen, muss die Unwirksamkeit der Kündigung geprüft werden. Wer die Beendigung akzeptiert, erhält nicht automatisch zusätzliche Monate.

Besondere Vorsicht gilt bei einer Kündigung unmittelbar vor oder nach der Übernahme. Auch widersprüchliche Begründungen oder eine auffällige Auswahl einzelner Arbeitnehmer können wichtig sein. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt anderen Voraussetzungen als der Schutz nach § 3 AVRAG. Beide Fragen dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche liegt das Hauptrisiko in einer schlecht dokumentierten Entscheidung. Eine bestimmte sichere Wartefrist existiert nicht. Auch eine Kündigung längere Zeit nach der Übernahme kann unzulässig sein, wenn sich beweisen lässt, dass tatsächlich der Betriebsübergang ausschlaggebend war.

Arbeitgeber sollten deshalb vor jeder Kündigung nach einer Übernahme den sachlichen Grund dokumentieren. Dazu gehören Auswahlüberlegungen, frühere Leistungs- oder Verhaltensprobleme, betriebliche Veränderungen und interne Gespräche. Zusätzlich müssen Kündigungsfrist, Kündigungstermin und allfällige kollektivvertragliche Vorgaben stimmen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wird in einem späteren Verfahren besonders auf die nachvollziehbare Darstellung und Beweisbarkeit achten; eine bloße nachträgliche Behauptung genügt regelmäßig nicht.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Beendigung nach einem Betriebswechsel

Kann ich gegen eine Kündigung wenige Tage nach einer Betriebsübernahme vorgehen?
Ja. Nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt. Der kurze zeitliche Abstand ist ein Indiz, beweist den unzulässigen Grund aber nicht allein.

Habe ich Anspruch auf drei zusätzliche Monatsgehälter?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 55/07i besteht bei frist- und termingerechter Kündigung keine zusätzliche Kündigungsentschädigung, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung akzeptiert.

Was passiert, wenn ich die Kündigung akzeptiere?
In Österreich gilt: Wer die Beendigung hinnimmt, kann nach § 3 AVRAG grundsätzlich nur die Ansprüche aus der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist verlangen. Eine zusätzliche Pauschale folgt nicht allein aus dem Betriebsübergang.

Muss der neue Arbeitgeber eine bestimmte Zeit mit der Kündigung warten?
Nein. § 3 AVRAG sieht keine fixe Sperrfrist vor. Je näher die Kündigung an der Übernahme liegt, desto stärker muss der Arbeitgeber jedoch einen unabhängigen, nachvollziehbaren Kündigungsgrund darlegen und beweisen.

Gilt der Betriebsübergang auch für Abfertigung und Urlaub?
Ja, grundsätzlich. Nach § 3 AVRAG übernimmt der Erwerber das Arbeitsverhältnis mit seinen bestehenden Rechten und Pflichten. Einzelheiten zu Abfertigung Alt, Abfertigung Neu, Urlaub und Kollektivvertrag hängen vom konkreten Arbeitsverhältnis ab.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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