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Kündigung nach Ermahnung Österreich: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Kündigung nach Ermahnung Österreich: OGH erklärt

Ermahnung vor Kündigung: Warum ein Arbeitgeber sein Kündigungsrecht verlieren kann

Eine Kündigung nach Ermahnung Österreich kann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber den bekannten Sachverhalt bereits abschließend bewertet und nur eine Ermahnung ausgesprochen hat.

Viele Arbeitnehmer glauben, eine schriftliche Verwarnung sei lediglich ein Zwischenschritt vor einer späteren Kündigung. Das kann falsch sein. Eine Ermahnung kann nach ihrem Inhalt zeigen, dass der Arbeitgeber den bekannten Sachverhalt abschließend bewertet und gerade keine Kündigung ausspricht.

Eine spätere Kündigung wegen desselben Geschehens ist dann rechtlich problematisch. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber den Vorfall zuvor umfassend aufgeklärt und ausdrücklich nur für zukünftiges Fehlverhalten weitere Konsequenzen angekündigt hat. Das österreichische Arbeitsrecht beurteilt dabei nicht allein die Überschrift des Schreibens, sondern dessen objektiven Erklärungswert.

Eine Projektwoche, schwere Vorwürfe und eine folgenreiche Ermahnung

Der Ausgangspunkt war eine Projektwoche im Ausland. Ein Lehrer nahm vom 18. bis 24. März 2007 als Begleitlehrer teil. Danach erhob man schwere Vorwürfe: Er soll vor Schülerinnen und Schülern übermäßig Alkohol konsumiert sowie verbale, körperliche und sexuelle Übergriffe begangen haben.

Der Landesschulrat reagierte nicht sofort mit einer Kündigung. Er befragte die betroffenen Jugendlichen, den Projektleiter und den Lehrer. Die Ergebnisse dieser Erhebungen wurden dokumentiert. Damit verfügte der Dienstgeber bereits über ein umfangreiches Bild des Geschehens.

Dennoch sprach der Landesschulrat zunächst nur eine schriftliche Ermahnung aus. Darin beanstandete er das damalige Verhalten. Eine Kündigung stellte er erst für den Fall weiteren Fehlverhaltens in Aussicht. Wenige Tage später wurde der Lehrer zwar vorläufig suspendiert. Rund fünf Monate nach der Ermahnung folgte schließlich die Kündigung.

Der Landesschulrat wollte diese Kündigung weiterhin mit den Vorwürfen aus der Projektwoche begründen. Der Arbeitnehmer hielt dagegen: Der Dienstgeber habe die wesentlichen Tatsachen gekannt und durch die Ermahnung auf eine Kündigung wegen dieses Vorfalls verzichtet.

Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation. Der Rechtsstreit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist als (OGH 14.10.2008, 8 ObA 53/08i) dokumentiert.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 14.10.2008 in 8 ObA 53/08i, dass eine Ermahnung bei Kenntnis der wesentlichen Vorwürfe als Verzicht auf eine spätere Kündigung wegen desselben Sachverhalts verstanden werden kann.

Wann wird die Kündigung nach Ermahnung Österreich zum verbindlichen Signal?

Entscheidend ist zunächst, was der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Ermahnung wusste. Kannte er die wesentlichen Vorwürfe und hatte er dazu bereits umfassende Erhebungen durchgeführt, spricht das für eine abschließende Reaktion. Spätere Nachfragen zu einzelnen Details verändern diese Beurteilung nicht ohne Weiteres.

Ebenso wichtig ist der Wortlaut. Eine Erklärung wie „Bei einem weiteren derartigen Verhalten müssen Sie mit der Kündigung rechnen“ weist regelmäßig in die Zukunft. Sie unterscheidet zwischen dem bereits gerügten Vorfall und einem neuen Fehlverhalten. Der Arbeitgeber signalisiert damit objektiv, dass die Kündigung nicht wegen des erledigten Geschehens, sondern nur bei einem weiteren Verstoß drohen soll.

Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt unter anderem die Kündigungsanfechtung und den allgemeinen Schutz vor sozialwidrigen Kündigungen. § 105 ArbVG kann relevant werden, wenn eine Kündigung sozialwidrig oder aus einem verpönten Motiv erfolgt. Die Frage des Verzichts durch eine Ermahnung beurteilt sich jedoch vor allem nach dem Inhalt der Erklärung und den Umständen des Einzelfalls.

In Österreich gilt: Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können Arbeitnehmer eine Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen anfechten; ob eine frühere Ermahnung das Kündigungsrecht wegen desselben Sachverhalts ausschließt, hängt zusätzlich von ihrer objektiven Bedeutung und der Kenntnis des Arbeitgebers ab.

Auch die allgemeine Vertragsauslegung spielt eine Rolle. Maßgeblich ist, wie eine verständige Empfängerin oder ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen durfte. Eine spätere Suspendierung hebt einen bereits erklärten Verzicht grundsätzlich nicht automatisch auf. Das gilt ebenso für eine spätere rechtliche Neubewertung durch die Arbeitgeberseite.

Was der OGH 2008 tatsächlich zur Kündigung nach Ermahnung entschied

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 14.10.2008 in 8 ObA 53/08i, dass die außerordentliche Revision des Landesschulrats mangels Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen war, weil die Vorinstanzen die Ermahnung zutreffend als Verzicht auf eine Kündigung wegen der bereits bekannten Vorfälle bewertet hatten.

Der Fall betraf daher nicht primär die Frage, ob der Landesschulrat zu lange mit der Kündigung gewartet hatte. Die zentrale Frage lautete vielmehr: Hatte der Dienstgeber sein Kündigungsrecht wegen des bekannten Sachverhalts bereits aufgegeben?

Der OGH stellte auf mehrere Umstände ab. Der Landesschulrat hatte die Vorwürfe bereits erhoben, verschiedene Personen befragt und die Ergebnisse dokumentiert. Bei diesem Informationsstand konnte die Ermahnung nicht ohne Weiteres als bloße vorläufige Reaktion verstanden werden.

Hinzu kam die Formulierung des Schreibens. Es rügte das damalige Verhalten und stellte dienstrechtliche Konsequenzen sowie eine Kündigung erst für weiteres Fehlverhalten in Aussicht. Das sprach dafür, dass der Arbeitgeber den bekannten Vorfall mit einer Ermahnung erledigen wollte.

Die spätere Suspendierung änderte daran nichts. Auch zusätzliche polizeiliche Befragungen betrafen nach der Beurteilung der Vorinstanzen nur noch einzelne Details. Sie beseitigten nicht die bereits eingetretene rechtliche Wirkung der früheren Erklärung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sind in vergleichbaren Verfahren regelmäßig mit der Frage befasst, welche Bedeutung Verwarnungen, Abmahnungen und Ermahnungen besitzen. Dabei kommt es stets auf den konkreten Inhalt, die bekannte Tatsachengrundlage und das Verhalten beider Seiten an. Der Beschluss des OGH aus dem Jahr 2008 ist deshalb keine pauschale Freigabe für jedes später ausgesprochene Kündigungsverbot, aber ein wichtiges Beispiel für die Bindungswirkung einer klaren Ermahnung.

Welche Folgen entstehen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die zeitliche Abfolge genau rekonstruieren. Eine Kündigung kann nicht isoliert beurteilt werden. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Ermahnung, Untersuchungen, Gesprächsprotokollen, Suspendierung und Kündigungsschreiben.

Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, ob die spätere Kündigung tatsächlich denselben Sachverhalt verwendet. Ein Arbeitgeber darf ein neues Fehlverhalten anders bewerten als einen bereits ermahnten Vorfall. Deshalb müssen die Vorwürfe aus beiden Schreiben miteinander verglichen werden.

  • Bewahren Sie die Ermahnung, Kündigung, E-Mails, Gesprächsprotokolle und sonstige Unterlagen vollständig auf.
  • Notieren Sie Zustelldaten, Gespräche und den Zeitpunkt interner Untersuchungen.
  • Lassen Sie unverzüglich prüfen, ob eine Feststellung der Unwirksamkeit, eine Kündigungsanfechtung oder andere Ansprüche in Betracht kommen.

Kurze Fristen können eine entscheidende Rolle spielen. Das gilt insbesondere bei einer Kündigungsanfechtung nach dem ArbVG, bei kollektivvertraglichen Vorgaben oder bei einer Entlassung. Auch Fragen zur Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, zu offenen Entgeltansprüchen und zur Weiterbeschäftigung sollten getrennt geprüft werden.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko in einer vorschnellen Formulierung. Wer einen bekannten Sachverhalt umfassend untersucht und nur eine Ermahnung ausspricht, kann später daran gebunden sein. Eine zusätzliche Suspendierung oder eine neue juristische Einschätzung beseitigt dieses Risiko nicht automatisch.

Vor dem Versand einer Verwarnung sollten Arbeitgeber daher klären, ob sie nur eine vorläufige Maßnahme setzen oder den bekannten Vorfall abschließend sanktionieren wollen. Soll eine spätere Reaktion auf bestimmte noch ungeklärte Aspekte möglich bleiben, muss das Schreiben diese Reichweite klar und widerspruchsfrei beschreiben. Ein tatsächlich neues Fehlverhalten sollte ausdrücklich vom früheren Vorfall getrennt werden.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Kündigung nach Ermahnung

Die folgenden Antworten geben eine erste Orientierung im österreichischen Arbeitsrecht. Ob eine Ermahnung das Kündigungsrecht tatsächlich ausschließt, hängt stets vom konkreten Schreiben und vom Kenntnisstand des Arbeitgebers ab.

Kann ich gekündigt werden, obwohl ich für denselben Vorfall bereits ermahnt wurde?
Nein. Nach OGH 8 ObA 53/08i kann eine Ermahnung bei Kenntnis der wesentlichen Vorwürfe als Verzicht auf eine Kündigung wegen desselben Sachverhalts gelten. Der genaue Wortlaut entscheidet.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung der Kündigung nach einer Verwarnung?
Ja. Eine Prüfung kann insbesondere nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) erforderlich sein. Zu klären sind die Identität des Vorfalls, der Inhalt der Ermahnung, mögliche Anfechtungsgründe und die einzuhaltenden Fristen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich später suspendiert?
Nein, eine Suspendierung beseitigt den früheren Verzicht grundsätzlich nicht. Nach OGH 8 ObA 53/08i kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber die wesentlichen Vorwürfe bereits kannte und die Ermahnung abschließend verstehen durfte.

Kann eine Kündigung wegen eines neuen Fehlverhaltens trotzdem zulässig sein?
Ja. Ein tatsächlich neues Fehlverhalten kann nach den allgemeinen Regeln des österreichischen Arbeitsrechts gesondert beurteilt werden. Die Ermahnung wirkt grundsätzlich nur für den bekannten Sachverhalt; maßgeblich bleibt OGH 8 ObA 53/08i.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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