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Kündigung nach strafrechtlicher Verurteilung: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Kündigung nach strafrechtlicher Verurteilung: OGH

Kündigung nach strafrechtlicher Verurteilung: Warum der OGH das Warten des Arbeitgebers akzeptierte

Eine Kündigung nach strafrechtlicher Verurteilung kann auch dann rechtzeitig sein, wenn der Arbeitgeber bereits früher von einem Verdacht wusste. Entscheidend ist, ob der vollständige Sachverhalt damals schon verlässlich feststand. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2008. Für das österreichische Arbeitsrecht bleibt die zeitliche Abfolge solcher Ereignisse besonders wichtig.

Der Sanitäter, das Strafverfahren und die Kündigung nach dem Urteil

Für den Sanitäter begann der Konflikt nicht mit dem Kündigungsschreiben. Zunächst stand der Vorwurf im Raum, er habe sich in zwei Fällen an Versicherungsbetrügereien beteiligt. Der Arbeitgeber wusste bereits vor Abschluss des Strafverfahrens von den Anschuldigungen. Der Arbeitnehmer ging deshalb später davon aus, dass eine Kündigung nach der strafgerichtlichen Verurteilung zu spät gekommen sei.

Das Strafverfahren brachte jedoch weitere Einzelheiten ans Licht. Erst nach der Verurteilung sah der Arbeitgeber den Umfang des Versicherungsbetrugs als ausreichend geklärt an. Danach sprach er die Kündigung aus. Der Arbeitnehmer bekämpfte diesen Schritt und verwies darauf, dass die Arbeitgeberin schon früher von den wesentlichen Vorwürfen gewusst habe.

Zusätzlich empfand der Sanitäter die Folgen als besonders schwer. Durch die Kündigung verlor er seinen Anspruch auf Abfertigung. Er argumentierte deshalb, die Beendigung müsse praktisch wie eine Entlassung behandelt werden. Die Vorinstanzen folgten dieser Ansicht nicht. Sie hielten die Kündigung für rechtzeitig und sachlich gerechtfertigt.

Der (OGH 16.06.2008, 8 ObA 40/08b) wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit bestätigte er die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, ohne eine weitere inhaltliche Korrektur vorzunehmen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.06.2008 in 8 ObA 40/08b, dass eine Kündigung nach einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtzeitig sein kann, wenn der vollständige Umfang des Versicherungsbetrugs zuvor noch nicht klar erkennbar war.

Wann durfte der Arbeitgeber mit der Beendigung warten?

Die Rechtzeitigkeit einer Kündigung hängt nicht allein davon ab, wann der Arbeitgeber erstmals einen Verdacht äußert. Maßgeblich ist vielmehr, wann er den relevanten Sachverhalt vollständig und verlässlich kennt. Ein bloßer Hinweis auf ein mögliches Fehlverhalten muss deshalb nicht dieselbe Bedeutung haben wie eine abgeschlossene strafrechtliche Aufklärung.

Im Verfahren spielten die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 eine zentrale Rolle. Genannt wurden insbesondere § 42 Abs 1 Z 5 und § 48 Abs 2 Z 5 VBO 1995. Daneben prüfte der OGH die Voraussetzungen der außerordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift verlangt eine erhebliche Rechtsfrage, damit der OGH eine außerordentliche Revision inhaltlich behandelt.

In Österreich gilt: Eine Kündigung nach strafrechtlicher Verurteilung muss nicht automatisch unmittelbar nach dem ersten Verdacht ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den vollständigen Sachverhalt noch nicht kennt und sich die Beendigung des Dienstverhältnisses ausdrücklich vorbehält. Das ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung in 8 ObA 40/08b. Die Arbeitgeberseite muss allerdings darlegen können, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt vorlagen.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Kennt ein Unternehmen nur den Namen eines möglichen Beteiligten, fehlen ihm möglicherweise noch wichtige Informationen. Das kann die Schadenshöhe, die Zahl der Taten oder die konkrete Rolle des Arbeitnehmers betreffen. Liegt hingegen bereits eine vollständige und belastbare Sachverhaltskenntnis vor, kann langes Zuwarten problematisch werden.

Die Entscheidung betrifft nicht automatisch jede Kündigung im österreichischen Arbeitsrecht. Je nach Arbeitsverhältnis können das Angestelltengesetz (AngG), ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder spezielle Dienstvorschriften gelten. Auch die Voraussetzungen einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit müssen getrennt geprüft werden.

Was der OGH in 8 ObA 40/08b tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.06.2008 in 8 ObA 40/08b entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorlag. Der OGH bestätigte damit die Beurteilung, dass der Arbeitgeber den Ausgang der strafrechtlichen Aufklärung abwarten durfte.

Der entscheidende Punkt lag im Unterschied zwischen einem frühen Verdacht und gesicherter Kenntnis. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der vollständige Umfang des Versicherungsbetrugs vor der strafgerichtlichen Verurteilung noch nicht eindeutig feststand. Diese Tatsachenfeststellungen konnte der OGH im Rahmen der außerordentlichen Revision nicht ohne Weiteres neu bewerten.

Außerdem hatte sich der Arbeitgeber die Beendigung des Dienstverhältnisses ausdrücklich vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt ersetzt keine sorgfältige rechtliche Prüfung. Er kann aber zeigen, dass der Arbeitgeber den Sachverhalt nicht einfach fallen ließ, sondern die weitere Entwicklung abwarten wollte.

Überraschend wirkt die Entscheidung vor allem wegen der Abfertigung. Der Arbeitnehmer verlor durch die Kündigung wirtschaftlich einen erheblichen Vorteil. Der OGH behandelte diesen Abfertigungsverlust jedoch nicht als Grund, die Kündigung automatisch einer Entlassung gleichzustellen. Kündigung und Entlassung bleiben rechtlich unterschiedliche Beendigungsformen.

Die außerordentliche Revision scheiterte daher nicht daran, dass der Arbeitnehmer keine Belastung erlitten hätte. Ausschlaggebend war vielmehr, dass die Vorinstanzen die maßgeblichen Fragen nachvollziehbar beantwortet hatten. Eine weitere Prüfung durch den OGH war mangels erheblicher Rechtsfrage nicht erforderlich.

Rechtsanwalt Wien: Welche Schritte jetzt wichtig sind

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt zuerst die zeitliche Rekonstruktion. Notieren Sie, wann der Arbeitgeber vom Verdacht erfuhr, welche Unterlagen er erhielt und wann neue Informationen hinzukamen. Besonders wichtig sind E-Mails, Gesprächsnotizen, Schreiben der Strafverfolgungsbehörden und das Kündigungsschreiben.

Arbeitnehmer sollten nicht allein aus dem Umstand schließen, dass eine Kündigung erst nach einem Strafurteil ausgesprochen wurde. Ebenso wenig bedeutet die Kenntnis eines ersten Verdachts automatisch, dass jede spätere Kündigung verspätet ist. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitgeber den vollständigen und belastbaren Sachverhalt früher schon kannte.

  • Sichern Sie das Kündigungsschreiben, den Dienstvertrag, Dienstvorschriften und sämtliche Kommunikation zum Vorwurf.
  • Lassen Sie unverzüglich prüfen, ob eine Kündigungsanfechtung oder ein anderer gerichtlicher Schritt möglich ist.
  • Vergleichen Sie den Zeitpunkt des Verdachts, der Ermittlungen, der Verurteilung und der Kündigung.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen zeigt die Entscheidung die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation. Sie sollten festhalten, wann Informationen eingelangt sind und welche Fragen zu diesem Zeitpunkt noch offen waren. Ebenso sollte ein Vorbehalt der Beendigung schriftlich dokumentiert werden.

  • Trennen Sie Kündigung, Entlassung und Abfertigungsfolgen rechtlich voneinander.
  • Prüfen Sie, ob besondere Fristen aus Dienstrecht, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung gelten.
  • Halten Sie vor einer Kündigung fest, warum der Sachverhalt erst später als vollständig geklärt angesehen wurde.

Gerade in Wien sollten Arbeitnehmer nach einer Kündigung mit strafrechtlichem Hintergrund nicht auf allgemeine Internetinformationen vertrauen. Fristen können kurz laufen. Eine arbeitsrechtliche Prüfung muss auch klären, ob neben der Rechtzeitigkeit eine Sozialwidrigkeit, ein besonderer Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu betroffen ist.

Häufige Fragen zur Kündigung nach einer strafrechtlichen Verurteilung

Kann ich nach einer strafrechtlichen Verurteilung noch gekündigt werden?
Ja. Nach 8 ObA 40/08b kann eine spätere Kündigung zulässig sein, wenn der vollständige Sachverhalt erst durch die strafrechtliche Aufklärung feststand. Maßgeblich sind die anwendbaren Dienstvorschriften.

Ist eine Kündigung automatisch verspätet, wenn der Arbeitgeber früher vom Verdacht wusste?
Nein. Nach 8 ObA 40/08b genügt die frühere Kenntnis eines Verdachts nicht zwingend. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber den vollständigen und verlässlich belegten Umfang des Fehlverhaltens bereits kannte.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich nach einem Strafverfahren gekündigt werde?
Das hängt von der Beendigungsart und dem anwendbaren Recht ab. Nach 8 ObA 40/08b macht ein Abfertigungsverlust eine Kündigung nicht automatisch zu einer Entlassung. Zu prüfen sind Angestelltengesetz (AngG) und Dienstvorschriften.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zu spät ausspricht?
Dann kann die Kündigung je nach Rechtsgrundlage unwirksam oder anfechtbar sein. Arbeitnehmer müssen die Fristen sofort prüfen lassen. § 502 Abs 1 ZPO betrifft dagegen die außerordentliche Revision, nicht jede Kündigungsfrist.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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