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Kündigung wegen Pflichtverletzung während Rufbereitschaft

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Kündigung wegen Pflichtverletzung während Rufbereitschaft

Kündigung wegen Pflichtverletzung während Rufbereitschaft: Warum der OGH die Notdienstlücke nicht dem Primar anlastete

Kündigung wegen Pflichtverletzung während Rufbereitschaft hielt trotzdem nicht stand: Ein Primar erhielt nachts einen Anruf, ordnete eine Computertomographie an und fuhr nicht sofort ins Krankenhaus.

Ein Schlaganfall, ein Anruf und eine verhängnisvolle Notdienstlücke

Der Arbeitnehmer war seit 1989 als Vertragsbediensteter in einem öffentlichen Krankenhaus beschäftigt. Als Primar leitete er die interne Abteilung. Nach vielen Jahren im Dienst stand plötzlich nicht seine medizinische Diagnose, sondern sein Verhalten während einer nächtlichen Bereitschaft im Mittelpunkt seines Arbeitsverhältnisses.

In jener Nacht versah ein Turnusarzt den Anwesenheitsdienst. Eine Assistenzärztin war telefonisch erreichbar. Der Primar selbst hatte lediglich subsidiäre telefonische Bereitschaft. Diese Unterscheidung war später entscheidend: Er musste nicht von vornherein im Krankenhaus anwesend sein, sondern sollte nur eingreifen, wenn die diensthabenden Ärzte ihn benötigten.

Ein Patient wurde mit einem Schlaganfall eingeliefert. Die Assistenzärztin war zunächst nicht erreichbar. Deshalb rief der Turnusarzt den Primar zu Hause an. Der Primar erkundigte sich nach dem Zustand des Patienten, ordnete eine Computertomographie in einem anderen Krankenhaus an und ging davon aus, dass der Patient zunächst stabil war. Er erwartete, bei einer Verschlechterung erneut verständigt zu werden.

Später verschlechterte sich der Zustand des Patienten. Der Transport verzögerte sich. Der Primar erhielt darüber jedoch keine weitere Information. Die Gemeinde kündigte ihm dennoch. Der Vorwurf lautete im Kern, er hätte den Patienten persönlich untersuchen und selbst ins Krankenhaus kommen müssen.

Das Erstgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Das Berufungsgericht beurteilte die Sache anders und wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer wandte sich an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser stellte das Dienstverhältnis wieder her. Die Entscheidung ist eine Entscheidung aus dem Jahr 2009 und daher nicht als aktuelle Judikatur zu bezeichnen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.08.2009 (9 ObA 53/08x), dass die unterbliebene persönliche Untersuchung eines Patienten durch einen Primar wegen der unzureichenden Organisation des Nachtdienstes keine gröbliche Dienstpflichtverletzung darstellte und das Dienstverhältnis über den 28. 2. 2005 hinaus aufrecht blieb. Die Entscheidung ist als (OGH 04.08.2009, 9 ObA 53/08x) abrufbar.

Welche Pflichten gelten bei Rufbereitschaft und Kündigung?

Die rechtliche Beurteilung beginnt nicht mit der Kündigung, sondern mit der konkreten Dienstpflicht. Rufbereitschaft bedeutet nicht automatisch dasselbe wie Anwesenheitsdienst. Wer nur telefonisch erreichbar sein muss, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber die Einsatzregeln klar festlegt und die notwendige Information weitergibt.

Im Fall des Primars war das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Salzburger GVBG) maßgeblich. § 116 Abs 2 Z 1 und Z 6 in Verbindung mit § 114 Abs 3 regelten die Voraussetzungen für die Beendigung des Dienstverhältnisses. Entscheidend war, ob das Verhalten als gröbliche Dienstpflichtverletzung einzustufen war und ob dadurch das Ansehen oder die Interessen des Dienstes erheblich beeinträchtigt wurden.

Eine Pflichtverletzung allein genügt daher nicht immer. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt bei besonders einschneidenden Maßnahmen eine Bewertung der gesamten Situation. Dazu gehören die Art des Dienstes, die konkreten Anweisungen, der Informationsstand des Arbeitnehmers, die Vorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung und die Auswirkungen des Verhaltens.

In Österreich gilt: Eine Kündigung wegen Pflichtverletzung während Rufbereitschaft muss die konkrete Organisation des Dienstes, den tatsächlichen Informationsstand des Arbeitnehmers und die Schwere des Fehlers berücksichtigen; nach § 116 Abs 2 Z 1 und Z 6 Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 reicht eine bloß pflichtwidrige Handlung nicht automatisch für die Beendigung des Dienstverhältnisses.

Diese Grundsätze lassen sich auch auf andere Arbeitsbereiche übertragen. Ein Servicetechniker muss anders reagieren als ein Mitarbeiter mit bloßer telefonischer Rufbereitschaft. Eine Führungskraft kann Verantwortung tragen, ohne jede Entscheidung selbst auszuführen. Gleichzeitig kann eine persönliche Reaktion erforderlich werden, wenn eine akute Gefahr bekannt ist oder eine neuerliche Kontaktaufnahme ausdrücklich vereinbart wurde. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse in Wien und anderen Teilen Österreichs.

Kündigung wegen Pflichtverletzung während Rufbereitschaft: Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof hat am 04.08.2009 (9 ObA 53/08x) entschieden, dass die unterbliebene persönliche Untersuchung des Patienten wegen der konkreten Dienstorganisation keine gröbliche Dienstpflichtverletzung war und das Dienstverhältnis fortbestand.

Der OGH stellte zunächst klar, dass Ärzte ihre Tätigkeit grundsätzlich persönlich und unmittelbar ausüben müssen. Der Primar hatte den Patienten nicht selbst untersucht. Darin lag eine Pflichtverletzung. Diese Feststellung bedeutete jedoch noch nicht, dass die Kündigung rechtmäßig war.

Für die Schwere des Fehlers betrachtete der OGH mehrere Umstände. Der Primar hatte keinen Anwesenheitsdienst, sondern lediglich subsidiäre telefonische Bereitschaft. Er durfte dem erfahrenen Turnusarzt zunächst vertrauen. Außerdem war seine medizinische Entscheidung nicht falsch: Er ordnete eine Computertomographie an. Die spätere Verschlechterung des Patientenzustands wurde ihm nicht gemeldet.

Besonders schwer wog der Organisationsmangel des Krankenhausträgers. Der Nachtdienst war ohne anwesenden Facharzt für innere Medizin organisiert worden, obwohl die Salzburger Rechtslage eine entsprechende fachliche Besetzung verlangte. Der Arbeitgeber hatte somit eine strukturelle Notdienstlücke geschaffen. Diese durfte er nicht nachträglich vollständig dem Primar zurechnen.

Die Unterinstanzen hatten den Schwerpunkt auf die Qualifikation des Turnusarztes gelegt. Der OGH nahm dagegen die tatsächlichen Rahmenbedingungen in den Blick. Ein Arbeitnehmer muss zwar eigene Fehler verantworten. Er muss aber nicht für jede Folge einer unzureichenden Betriebsorganisation einstehen, wenn er nach den erhaltenen Informationen sachgerecht gehandelt hat.

Der OGH in 9 ObA 53/08x verlangte damit eine abgestufte Prüfung: Zuerst ist die konkrete Pflicht zu bestimmen. Danach muss die Schwere des Verstoßes bewertet werden. Abschließend ist zu prüfen, ob die Interessen des Dienstes erheblich beeinträchtigt wurden. Diese Prüfung verhindert, dass eine Kündigung allein auf ein nachträglich ungünstig erscheinendes Ergebnis gestützt wird.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Ablauf eines Bereitschaftseinsatzes möglichst früh sichern. Nach einem kritischen Vorfall entstehen häufig unterschiedliche Erinnerungen. Der Arbeitgeber bewertet die Ereignisse aus Sicht des Ergebnisses. Der Arbeitnehmer erinnert sich an die Informationen, die zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen.

Für Arbeitnehmer zählen deshalb nicht nur medizinische oder fachliche Entscheidungen. Ebenso wichtig sind Dienstplan, Bereitschaftsvereinbarung, Telefonnotizen, Anruflisten und interne Notfallvorgaben. Eine spätere Kündigungsanfechtung kann daran scheitern, dass der Ablauf nicht mehr nachvollziehbar ist. Bei einer Kündigung oder schriftlichen Verwarnung sollten Betroffene außerdem rasch prüfen lassen, ob kurze Fristen laufen.

  • Dokumentieren Sie nach jedem Bereitschaftsanruf Uhrzeit, Gesprächspartner, Informationen zum Zustand und erteilte Anweisungen.
  • Fordern Sie Dienstplan, Rufbereitschaftsregelung und Notfallvorgaben an, besonders wenn die vorgesehene Besetzung nicht vorhanden war.
  • Klären Sie bei einer Verschlechterung aktiv, ob eine neuerliche Kontaktaufnahme oder Ihr persönliches Erscheinen erforderlich ist.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt die zentrale Lehre in der Organisation. Ein Unternehmen darf nicht nur die Reaktion einzelner Mitarbeiter kontrollieren. Es muss zuvor eindeutig regeln, wann Rufbereitschaft telefonische Beratung umfasst und wann ein persönlicher Einsatz verlangt wird.

Ebenso sollte feststehen, welche Informationen die diensthabende Person weitergeben muss. Dazu gehören etwa Symptome, Dringlichkeit, bereits eingeleitete Maßnahmen und die Frage, wann eine neuerliche Kontaktaufnahme notwendig ist. Bei leitenden Mitarbeitern muss der Arbeitgeber auch klären, wer bei Nichterreichbarkeit einspringt.

Vor einer Kündigung sollten Arbeitgeber den genauen Gesprächsinhalt, den damaligen Informationsstand und die tatsächliche Organisation des Dienstes feststellen. Auch eigene Organisationsmängel gehören auf den Prüfstand. Eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu ersetzt keine Prüfung der Kündigungsgründe. Eine Betriebsvereinbarung kann die Dienstorganisation konkretisieren, aber sie darf gesetzliche Anforderungen nicht unterschreiten.

Häufige Fragen zur Kündigung bei Bereitschaftsdiensten

Kann ich gekündigt werden, wenn ich während der Rufbereitschaft nicht sofort ins Krankenhaus fahre?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 53/08x und § 116 Abs 2 Z 1 und Z 6 Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 müssen Dienstpflicht, Bereitschaftsart, Informationsstand und Schwere des Fehlers gemeinsam beurteilt werden.

Habe ich Anspruch darauf, dass mein Arbeitgeber die Rufbereitschaft klar regelt?
Ja, in Österreich müssen Arbeitsorganisation und Einsatzpflichten ausreichend bestimmbar sein. Maßgeblich sind Dienstvertrag, Dienstplan, Betriebsvereinbarung und § 114 Abs 3 Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001; 9 ObA 53/08x berücksichtigt Organisationsmängel.

Was passiert, wenn sich ein Patient oder Kunde verschlechtert und ich nicht informiert werde?
Die fehlende Information kann die Bewertung der Pflichtverletzung erheblich beeinflussen. Nach 9 ObA 53/08x kommt es darauf an, welche Informationen der Arbeitnehmer tatsächlich hatte und ob eine neuerliche Verständigung vereinbart oder organisatorisch sichergestellt war.

Kann eine Kündigungsanfechtung trotz eines eigenen Fehlers erfolgreich sein?
Ja, ein eigener Fehler schließt eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung nicht aus. Nach § 116 Abs 2 Z 1 und Z 6 Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sowie 9 ObA 53/08x sind Schwere der Pflichtverletzung, Rahmenbedingungen und Interessenbeeinträchtigung entscheidend.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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