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Kündigung wegen Sozialwidrigkeit in Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  06.10.2026
Kündigung wegen Sozialwidrigkeit in Österreich: OGH

Nach fast 30 Berufsjahren gekündigt: Kündigung wegen Sozialwidrigkeit und die überraschende Wende des OGH

Eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit in Österreich kann auch dann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber schwache Leistungen behauptet und der Arbeitnehmer erst wenige Jahre im neuen Betrieb beschäftigt war.

Vom vertrauten Außendienst in einen neuen Betrieb

Der Arbeitnehmer war Jahrgang 1944 und hatte beinahe 30 Jahre bei einem großen Konzern gearbeitet. 1999 wechselte er zu einem kleineren Unternehmen. Dieses hatte Vertriebsrechte und Kunden seines früheren Arbeitgebers übernommen. Der Wechsel wirkte deshalb nicht wie ein gewöhnlicher Neustart, sondern wie die Fortsetzung eines bestehenden Geschäftsbereichs.

Im neuen Unternehmen arbeitete der Arbeitnehmer im Außendienst für Kunststoffprodukte. Zunächst betreute er etwa 70 bis 80 Kunden in mehreren österreichischen Bundesländern sowie in Ungarn und Slowenien. Die Produkte waren vielfach Spezialanfertigungen. Für deren Verkauf brauchte man technisches Fachwissen und eine enge Abstimmung mit dem Innendienst.

Der Arbeitnehmer konnte viele Kundenfragen trotz Schulungen nicht selbst beantworten. Seine Umsätze blieben deutlich hinter jenen seiner Kollegen zurück. Die Arbeitgeberin verwies außerdem auf sein hohes Gehalt und seine angeblich fehlende Anpassungsfähigkeit. Zugleich hatte das Unternehmen zugesagt, ihn bis Ende 2001 nicht zu kündigen.

Am 1. Jänner 2002 sprach die Arbeitgeberin schließlich die Kündigung zum 15. März 2002 aus. Der Arbeitnehmer sah darin eine unbillige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Mit 58 Jahren, nach jahrzehntelanger Berufstätigkeit und mit schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt, hielt er seine wirtschaftliche Zukunft für ernsthaft gefährdet.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen seine Klage zunächst ab. Beide Instanzen stellten vor allem auf die knapp dreijährige Beschäftigung beim neuen Unternehmen und dessen Kritik an den Leistungen ab. Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und brachte die Sache vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte am 22.11.2007 in (OGH [Datum aus dem Text], 8 ObA 61/07i) die Kündigung eines 58-jährigen Arbeitnehmers für rechtsunwirksam, weil Alter, fehlende Vermittlungschancen, lange Vordienstzeiten und unzureichend belegte Kündigungsgründe überwogen.

Kündigung wegen Sozialwidrigkeit in Österreich: Welche Regeln gelten?

Das zentrale Gesetz ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 ArbVG regelt die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit. Arbeitnehmer müssen dafür grundsätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer sozialen Interessen darlegen. Danach prüft das Gericht, ob betriebliche, persönliche oder verhaltensbezogene Gründe die Kündigung ausreichend rechtfertigen.

In Österreich gilt: Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer erheblich trifft und der Arbeitgeber keine ausreichenden Gründe nachweist, die diese Belastung überwiegend rechtfertigen. Das Gericht führt eine Interessenabwägung durch. Alter, Dauer der Beschäftigung, Einkommen, Unterhaltspflichten, Gesundheitszustand und Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz können dabei entscheidend sein.

Die Interessenabwägung funktioniert nicht wie eine einfache Punkteliste. Ein einzelner Kritikpunkt reicht nicht automatisch aus. Vielmehr kommt es darauf an, wie schwer die Nachteile für den Arbeitnehmer wiegen und ob der Betrieb durch seine Weiterbeschäftigung tatsächlich erheblich belastet würde.

Auch frühere Beschäftigungszeiten können eine Rolle spielen. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer im Zuge der Übernahme von Kunden, Vertriebsrechten oder eines Geschäftsbereichs zum neuen Arbeitgeber wechselte. Das österreichische Arbeitsrecht betrachtet die Vorgeschichte dann nicht zwingend als bedeutungslos.

Von einer Kündigungsanfechtung zu unterscheiden sind die Entlassung und die Kündigung aus wichtigem Grund. Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort. Eine Kündigung wirkt dagegen unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu beantwortet wiederum eine andere Frage und entscheidet nicht automatisch über die Wirksamkeit der Beendigung.

Eine Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder eine individuelle Kündigungssperre können zusätzliche Rahmenbedingungen schaffen. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung nach § 105 ArbVG. Wer eine Kündigung erhält, sollte deshalb rasch klären, welche Frist für die Anfechtung gilt und ob ein Betriebsrat beteiligt werden musste.

Warum der OGH die kurze Beschäftigungszeit nicht isoliert betrachtete

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.11.2007 in 8 ObA 61/07i, dass die Kündigung trotz behaupteter Leistungsschwächen unwirksam war, weil die soziale Belastung des älteren Arbeitnehmers und seine lange berufliche Vorgeschichte stärker wogen.

Die Entscheidung ist bereits älter und stammt aus dem Jahr 2007. Ihre rechtliche Aussage bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch bedeutsam. Der OGH stellte nicht allein auf die Zeit beim letzten Arbeitgeber ab. Er berücksichtigte, dass der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Übernahme eines Geschäftsbereichs und bestehender Kundenbeziehungen gewechselt hatte.

Damit erhielt die fast 30-jährige Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber besonderes Gewicht. Der OGH verlangte nicht zwingend, dass ein formeller Betriebsübergang abschließend festgestellt wurde. Entscheidend war vielmehr die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Unternehmen und der Umstand, dass der Arbeitnehmer seinen bisherigen Tätigkeitsbereich weitgehend fortsetzte.

Auch die behaupteten Leistungsprobleme überzeugten den OGH nicht ausreichend. Die Arbeitgeberin hatte keine hinreichend konkreten Ermahnungen, strukturierten Mitarbeitergespräche oder angemessenen Verbesserungsmaßnahmen nachgewiesen. Allgemeine Hinweise auf schwache Umsätze, mangelnde Integration oder fehlende fachliche Eignung genügten daher nicht.

Bei einem 58-jährigen Arbeitnehmer mit praktisch eingeschränkten Vermittlungschancen verlangte das Gericht besonders gewichtige und präzise belegte Gründe. Ein Unternehmen muss nicht jede schwache Leistung dauerhaft hinnehmen. Es muss aber zeigen, worin die konkrete Belastung besteht und warum mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

Der OGH in 8 ObA 61/07i korrigierte damit die Sichtweise der Vorinstanzen. Diese hatten die frühere Beschäftigung im Wesentlichen als abgeschlossene Vorgeschichte behandelt. Der OGH stellte dagegen die gesamte berufliche Entwicklung und den wirtschaftlichen Zusammenhang des Arbeitgeberwechsels in den Mittelpunkt.

Kündigung wegen Sozialwidrigkeit in Österreich: Was Rechtsanwalt Wien prüft

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Kündigung nicht nur anhand des letzten Arbeitsvertrags beurteilen. Entscheidend können frühere Dienstzeiten, ein Konzernwechsel, die Übernahme eines Kundenstocks oder eine vereinbarte Kündigungssperre sein. Auch die Frage, ob der Arbeitgeber seine Kritik rechtzeitig und nachvollziehbar mitgeteilt hat, kann den Prozess beeinflussen.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Arbeitsverträge, Dienstzeugnisse, Vereinbarungen über Übernahmen, Kündigungssperren, Zielvorgaben, Schulungsunterlagen, E-Mails und Leistungsbeurteilungen auf.
  • Ablauf dokumentieren: Notieren Sie, wann Kritik geäußert wurde, welche Aufgaben Sie hatten, welche Unterstützung erfolgte und ob man Ihnen eine Verbesserungsfrist einräumte.
  • Fristen prüfen: Lassen Sie unverzüglich klären, ob eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Gericht eingebracht werden muss.

Für Arbeitgeber liegt das Risiko nicht nur in einer schwachen Begründung des Kündigungsschreibens. Auch ein späterer Prozessvortrag muss konkrete Tatsachen enthalten. Wer sich auf schlechte Leistung beruft, sollte Ziele, Vergleichsmaßstäbe und tatsächliche Abweichungen dokumentieren. Bei fachlichen Defiziten sind Schulungen, klare Anweisungen und nachvollziehbare Rückmeldungen besonders wichtig.

Eine Kündigung kurz nach dem Ablauf einer Kündigungssperre wirkt zudem erklärungsbedürftig. Das bedeutet nicht automatisch, dass sie unwirksam ist. Es kann aber den Eindruck verstärken, dass der Arbeitgeber lediglich den frühestmöglichen Zeitpunkt abgewartet hat. Eine sorgfältige Personalakte und ein nachvollziehbarer Entscheidungsprozess sind daher unverzichtbar.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft solche Fälle anhand der konkreten Umstände. In einem weiteren Instanzenzug kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) mit der Sache befasst sein. Die gerichtliche Beurteilung ersetzt keine frühzeitige Beratung, weil kurze Anfechtungsfristen nicht durch spätere Verhandlungen verlängert werden.

Häufige Fragen zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung

Kann ich eine Kündigung nach einer Übernahme des Unternehmens anfechten?
Ja, § 105 ArbVG erlaubt eine Kündigungsanfechtung, wenn die Kündigung sozialwidrig ist. Nach 8 ObA 61/07i können auch frühere Dienstzeiten zählen, wenn der Wechsel mit der Übernahme eines Geschäftsbereichs verbunden war.

Habe ich Anspruch auf Berücksichtigung meiner Vordienstzeiten?
Ja, in Österreich können Vordienstzeiten bei der Interessenabwägung nach § 105 ArbVG berücksichtigt werden. 8 ObA 61/07i zeigt, dass dafür nicht zwingend ein formeller Betriebsübergang festgestellt werden muss.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nur allgemein schlechte Leistung behauptet?
Nein, allgemeine Behauptungen reichen nicht immer. Nach § 105 ArbVG müssen Kündigungsgründe konkret und überwiegend sein. 8 ObA 61/07i betont die Bedeutung dokumentierter Kritik, Gespräche und Verbesserungsmaßnahmen.

Kann mein Alter eine Kündigung sozialwidrig machen?
Ja, das Alter kann nach § 105 ArbVG erheblich sein, wenn dadurch die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz deutlich sinken. Das Gericht wägt diesen Nachteil mit den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers ab.

Welche Frist gilt für die Kündigungsanfechtung?
In Österreich gelten kurze Fristen nach § 105 ArbVG. Die genaue Frist hängt unter anderem von der Betriebsratsbeteiligung und dem Einzelfall ab. Betroffene sollten die Kündigung sofort rechtlich prüfen lassen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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