Kündigung trotz Schwangerschaft: Wann sie scheitert

Kündigung trotz Schwangerschaft

Kündigung trotz Schwangerschaft, Betriebsrat, Behinderung oder Präsenzdienst? Wann sie in Österreich ins Leere geht

Am Montag sagt der Chef noch, man müsse „wegen der Lage sparen“. Am Freitag liegt die Kündigung am Tisch. Und plötzlich stellt sich nicht mehr nur die Frage, ob der Job weg ist – sondern ob diese Kündigung überhaupt wirksam sein kann.

Gerade bei besonders geschützten Arbeitnehmern entscheidet nicht nur der Kündigungsgrund, sondern vor allem die Form. In Österreich scheitern Beendigungen oft nicht daran, dass es keine betrieblichen Probleme gab, sondern daran, dass eine vorher nötige Zustimmung fehlte oder eine wichtige Frist übersehen wurde. Für Arbeitnehmer kann das den Arbeitsplatz retten. Für Arbeitgeber kann ein Fehler Monate an Lohnnachzahlung kosten.

Vier typische Situationen, in denen die Kündigung nicht einfach „durchgeht“

Die Verkäuferin ist in der 10. Schwangerschaftswoche. Sie informiert ihren Vorgesetzten über die Schwangerschaft, kurz darauf folgt die Kündigung wegen angeblicher betrieblicher Gründe. Für sie geht es nicht nur um Einkommen, sondern auch um Sicherheit in einer körperlich und finanziell belastenden Phase.

Im Handwerksbetrieb mit zwölf Mitarbeitern kracht es seit Monaten zwischen Geschäftsführer und einem Betriebsratsmitglied. Die Leistung passt, aber die Zusammenarbeit ist schwierig. Der Gedanke liegt nahe: kündigen und Ruhe schaffen. Genau hier greift jedoch ein besonders strenger Schutz.

Ein langjähriger Lagermitarbeiter wird im Zuge einer Umstrukturierung gekündigt. Erst danach erfährt die Personalabteilung, dass ein anerkannter Behindertenstatus vorliegt. Die Annahme „das konnten wir ja nicht wissen“ hilft rechtlich oft nicht weiter.

Ein Lehrling erhält seine Einberufung zum Präsenzdienst und meldet das dem Arbeitgeber. Kurz darauf kommt die Kündigung mit dem Hinweis, man habe in dieser Zeit keine Verwendung mehr für ihn. Für die Familie wirkt das wie eine Strafe dafür, dass gesetzliche Pflichten erfüllt werden müssen.

Nicht jeder Kündigungsschutz ist gleich – aber alle vier haben eines gemeinsam

Besonderer Kündigungsschutz bedeutet: Eine Kündigung ist nicht bloß „anfechtbar“, sondern häufig schon deshalb unwirksam, weil vorab eine gerichtliche oder behördliche Zustimmung nötig gewesen wäre oder weil das Gesetz eine Kündigung in dieser Phase überhaupt verbietet.

Wichtig ist das Zusammenspiel von Gesetz, Kollektivvertrag und Einzelvertrag. Kündigungsfristen, Kündigungstermine oder Abfertigungsfragen können sich aus Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben. Der besondere Kündigungsschutz selbst ist aber zwingend. Er kann durch Vertrag nicht abgeschwächt oder ausgeschlossen werden.

Schwanger – und trotzdem gekündigt?

§ 10 Mutterschutzgesetz (MSchG) schützt Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung vor Kündigung und Entlassung. Dieser Schutz ist sehr weitreichend. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur in ganz engen Ausnahmefällen und nur mit gerichtlicher Mitwirkung denkbar.

Besonders wichtig: Der Schutz kann auch dann greifen, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft noch nichts wusste. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung mitteilt und ärztlich bestätigt.

Diese 14-Tage-Frist ist in der Praxis oft der entscheidende Punkt. Wer rechtzeitig schriftlich informiert und eine Bestätigung vorlegt, kann erreichen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Dienstverhältnis fortbesteht. Wer die Frist versäumt, verliert diesen rückwirkenden Schutz meist.

Ein häufiger Irrtum betrifft die Probezeit. Auch in der Probezeit schützt das Mutterschutzgesetz. Eine „probemäßige“ Auflösung ist also nicht automatisch wirksam, nur weil noch keine längere Beschäftigung vorliegt.

Betriebsratsmitglied oder Wahlwerber: Hier braucht es meist zuerst das Gericht

§§ 120 bis 122 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geben Betriebsratsmitgliedern einen besonders starken Kündigungs- und Entlassungsschutz. Während der Funktionsperiode und in der Regel auch noch drei Monate danach kann eine Kündigung nicht einfach einseitig ausgesprochen werden.

Der springende Punkt: Der Arbeitgeber braucht vor der Kündigung die gerichtliche Zustimmung. Ohne diese vorherige Zustimmung ist die Beendigung im Regelfall unwirksam. Das gilt nicht nur für „offizielle“ Betriebsratsmitglieder, sondern in bestimmten Phasen auch für Wahlwerber und Kandidaten.

Bei Kandidaten hängt der Schutzzeitraum davon ab, ob bereits eine Wahlausschreibung erfolgt ist und wann das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde. Gerade in kleineren Betrieben wird das oft übersehen. Wer kündigt, ohne vorher sauber zu prüfen, ob eine geschützte Wahlphase läuft, riskiert eine unwirksame Kündigung.

„Die Zusammenarbeit funktioniert nicht mehr“ reicht daher bei einem Betriebsratsmitglied nicht als praktischer Kurzweg. Selbst bei echten Konflikten muss zuerst das richtige Verfahren geführt werden.

Begünstigt behindert: Der Status wird oft zu spät abgefragt

§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) schützt begünstigt behinderte Arbeitnehmer nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung besonders vor Kündigungen. Eine Kündigung ist dann nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice zulässig.

Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Das ist für Arbeitgeber besonders heikel, weil Umstrukturierungen, Leistungsprobleme oder Einsparungen allein das Zustimmungsverfahren nicht ersetzen. Eine spätere „Heilung“ klappt in der Regel nicht.

Praktisch brisant ist der Zeitpunkt des Status. Wer bereits einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und später positiv beschieden wird, kann unter Umständen schon ab Antragstellung geschützt sein. Deshalb kann auch eine Kündigung problematisch sein, wenn der Bescheid erst nachträglich kommt.

Die Unkenntnis der Personalabteilung ist kein sicherer Ausweg. Ob Schutz besteht, hängt oft vom objektiven Vorliegen der Voraussetzungen ab, nicht davon, ob intern jemand Bescheid wusste.

Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst: Kündigung als Reaktion ist hochriskant

§ 2 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG) schützt Arbeitnehmer, sobald der Arbeitgeber von der Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst verständigt wurde. Der Schutz reicht grundsätzlich bis einen Monat nach Ende des Dienstes.

In dieser Zeit ist eine Kündigung regelmäßig unzulässig. Entlassungen kommen nur bei besonders gravierenden Gründen in Betracht. Wer also nach Mitteilung der Einberufung kündigt, weil der Arbeitnehmer „ohnehin weg ist“, handelt rechtlich auf dünnem Eis.

Entscheidend ist oft der Zeitpunkt der Verständigung. Informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst nach Zugang der Kündigung, muss genau geprüft werden, wann die Einberufung bekannt war. Schon wenige Tage können den Unterschied machen.

Drei Praxisfälle mit klarem Ergebnis

  • Schwangerschaft rechtzeitig gemeldet: Kündigung am Montag, schriftliche Mitteilung der Schwangerschaft am Freitag, ärztliche Bestätigung innerhalb von 14 Tagen. Ergebnis: Die Kündigung ist nach § 10 MSchG unwirksam, das Dienstverhältnis besteht weiter.
  • Betriebsratsmitglied ohne Gerichtszustimmung gekündigt: Der Arbeitgeber spricht die Kündigung direkt aus, weil es im Team laufend Konflikte gibt. Ergebnis: Ohne vorherige gerichtliche Zustimmung ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam.
  • Begünstigt behinderter Mitarbeiter bei Umstrukturierung: Die Kündigung erfolgt ohne Zustimmung des Behindertenausschusses. Ergebnis: Besteht bereits Schutz nach § 8 BEinstG, ist die Kündigung unwirksam – auch wenn die betrieblichen Gründe real sind.

Wo es in der Praxis regelmäßig schiefgeht

Der häufigste Fehler ist die falsche Reihenfolge. Viele Arbeitgeber prüfen zuerst den Kündigungsgrund und erst danach den Schutzstatus. Richtig wäre es umgekehrt: zuerst klären, ob Sonderkündigungsschutz besteht, dann das nötige Verfahren einleiten.

Ein zweiter Klassiker sind Fristversäumnisse. Schwangere Arbeitnehmerinnen melden die Schwangerschaft nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung. Dadurch kann eine eigentlich angreifbare Kündigung wirksam bleiben.

Problematisch sind auch Motivkündigungen. Wer wegen Schwangerschaft, Betriebsratstätigkeit oder Präsenzdienst gekündigt wird, hat oft nicht nur mit einer unwirksamen Beendigung zu tun. Je nach Fall können zusätzlich Diskriminierungs- oder Schadenersatzansprüche im Raum stehen.

Bei Umstrukturierungen wird häufig angenommen, ein echter Sparbedarf erlaube jede Kündigung. Das stimmt gerade bei geschützten Personen nicht. Auch bei nachvollziehbaren betrieblichen Gründen braucht es vorab die richtige Zustimmung.

Checkliste: Was jetzt konkret zu tun ist

Für Arbeitnehmer

  • Kündigung oder Entlassung sofort schriftlich sichern: Datum, Uhrzeit, Übergabeform.
  • Prüfen, ob ein geschützter Status vorliegt: Schwangerschaft, Betriebsrat, Wahlwerber, begünstigte Behinderung, Präsenz- oder Zivildienst.
  • Bei Schwangerschaft die 14-Tage-Frist sofort notieren und ärztliche Bestätigung organisieren.
  • Einberufung, Behindertenbescheid oder Wahlunterlagen geordnet bereithalten.
  • Nicht darauf vertrauen, dass „man das intern schon klären wird“.

Für Arbeitgeber

  • Vor jeder Beendigungsmaßnahme den Schutzstatus aktiv prüfen.
  • Bei Betriebsratsmitgliedern und Wahlwerbern rechtzeitig abklären, ob gerichtliche Zustimmung nötig ist.
  • Bei begünstigt behinderten Mitarbeitern vorab das Thema Zustimmung des Behindertenausschusses prüfen.
  • Bei Schwangerschaft und Präsenzdienst keine vorschnellen Kündigungen aussprechen.
  • Umstrukturierungen erst dann umsetzen, wenn die formellen Schritte bei geschützten Personen geklärt sind.

FAQ: Genau so werden diese Fragen oft gestellt

Ich bin schwanger und habe schon die Kündigung bekommen – ist es zu spät?

Nicht zwingend. Wenn die Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt bereits bestanden hat, kann der Schutz auch nachträglich greifen. Dafür muss die Mitteilung an den Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung erfolgen, samt ärztlicher Bestätigung. Wird diese Frist versäumt, bleibt die Kündigung oft wirksam.

Kann man ein Betriebsratsmitglied einfach wegen schlechter Zusammenarbeit kündigen?

Nein, nicht einfach so. Bei Betriebsratsmitgliedern braucht der Arbeitgeber vor der Kündigung in der Regel die gerichtliche Zustimmung. Ohne diese ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam. Persönliche Spannungen ersetzen dieses Verfahren nicht.

Was ist, wenn der Arbeitgeber von meiner begünstigten Behinderung nichts wusste?

Das schützt die Kündigung nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob der besondere Schutz rechtlich bereits bestanden hat und ob die nötige Zustimmung des Behindertenausschusses eingeholt wurde. Gerade deshalb sind nachträgliche Überraschungen in Kündigungsfällen häufig.

Ich habe die Einberufung zum Präsenzdienst gemeldet und wurde kurz danach gekündigt – darf der Arbeitgeber das?

Ab der Verständigung über die Einberufung greift in der Regel der Kündigungsschutz nach dem APSG. Eine kurz darauf ausgesprochene Kündigung ist daher oft unzulässig. Entscheidend ist der genaue Zeitpunkt, wann der Arbeitgeber informiert war. Auch hier zählt jeder Tag.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertrag und Kündigung über Entgelt- und Urlaubsfragen bis zu Mutterschutz und Abfertigung. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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