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Kündigung wegen Ablehnung einer Ersatztätigkeit: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Kündigung wegen Ablehnung einer Ersatztätigkeit: OGH

Kündigung wegen Ablehnung einer Ersatztätigkeit: Warum eine unklare Weisung nicht genügt

Kündigung wegen Ablehnung einer Ersatztätigkeit: Nach einer Knieoperation sollte eine Krankenhausmitarbeiterin andere Arbeiten übernehmen – doch die Kündigung wegen Ablehnung einer Ersatztätigkeit scheiterte an fehlender Klarheit und einer nicht ausgesprochenen Ermahnung.

Nach der Operation begann ein Streit um den richtigen Arbeitsplatz

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit 1998 als Hilfskraft im Hol- und Bringdienst eines niederösterreichischen Krankenhauses. Ihre Tätigkeit verlangte fast ständiges Gehen. Nach einer Knieoperation erklärte sie, diese Arbeit körperlich nicht mehr bewältigen zu können. Das Krankenhaus hatte ihren bisherigen Arbeitsplatz inzwischen mit einer anderen Person besetzt.

Die Arbeitgeberin suchte deshalb nach einer anderen Beschäftigung. Zunächst versuchte die Arbeitnehmerin eine Tätigkeit im Medikamentendepot. Danach sollte sie in der Aufnahme arbeiten. Beide Arbeitsversuche beendete sie wegen Rücken- beziehungsweise Wirbelsäulenproblemen. Später bot das Krankenhaus einen leichteren Reinigungsdienst an. Die Arbeitnehmerin trat diese Arbeit nicht einmal probeweise an. Sie wollte stattdessen eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Mitarbeit in der Apotheke übernehmen.

Das Krankenhaus sah darin eine grobe und beharrliche Verletzung der Dienstpflichten. Es kündigte das Dienstverhältnis. Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen. Das Erstgericht wies ihre Klage ab. Das Berufungsgericht stellte den Fortbestand des Dienstverhältnisses fest. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte im Ergebnis diese Entscheidung.

Der OGH entschied am 02.04.2009 (OGH 02.04.2009, 8 ObA 66/08a), dass die Ablehnung angebotener Ersatztätigkeiten durch eine gesundheitlich eingeschränkte Vertragsbedienstete keine gröbliche Dienstpflichtverletzung darstellte, weil die Weisung nicht ausreichend klar war und eine konkrete Ermahnung fehlte. Die Entscheidung ist damit bereits älter und stammt aus dem Jahr 2009. Ihre Leitlinien bleiben für das österreichische Arbeitsrecht bei gesundheitlichen Einschränkungen und innerbetrieblichen Versetzungen bedeutsam.

Welche Regeln gelten bei einer anderen Tätigkeit nach Krankheit?

Maßgeblich war hier das Niederösterreichische Gemeindevertragsbedienstetengesetz (NÖ GVBG). § 37 Abs 2 lit a NÖ GVBG betrifft die Kündigung wegen einer gröblichen Dienstpflichtverletzung. Eine solche Kündigung setzt mehr voraus als die bloße Unzufriedenheit des Dienstgebers. Das Verhalten muss erheblich sein und die dienstlichen Pflichten in besonders schwerer Weise verletzen.

Im allgemeinen österreichischen Arbeitsrecht spielt außerdem die Abgrenzung zwischen einer zulässigen Weisung und einem bloßen Beschäftigungsangebot eine zentrale Rolle. Eine verbindliche Weisung muss erkennen lassen, welche Arbeit konkret verlangt wird. Dazu gehören regelmäßig der Arbeitsort, die Arbeitszeit, die Aufgaben und wesentliche körperliche Anforderungen. Auch die arbeitsvertragliche Grundlage muss eine solche Änderung decken.

Das Angestelltengesetz (AngG) gilt nicht automatisch für Vertragsbedienstete nach einem Landes- oder Gemeindebedienstetenrecht. Die rechtliche Prüfung richtet sich daher zunächst nach dem einschlägigen Dienstrecht, dem Dienstvertrag und allfälligen Dienstvorschriften. Zusätzlich können Fürsorgepflicht, Zumutbarkeit, Arbeitnehmerschutz und die medizinische Eignung eine Rolle spielen.

In Österreich gilt: Eine Arbeitnehmerin muss eine andere Tätigkeit nicht automatisch übernehmen, wenn der Arbeitgeber nur ein unbestimmtes Angebot macht, gesundheitliche Einwände ungeklärt bleiben und keine klare Weisung mit einer verständlichen Warnung vor arbeitsrechtlichen Folgen erfolgt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Ablehnung folgenlos bleibt. Wer eine zumutbare und wirksam angeordnete Arbeit ohne nachvollziehbaren Grund verweigert, kann eine Pflichtverletzung begehen.

Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von dieser Prüfung zu unterscheiden. Bei Vertragsbediensteten kann das Sonderdienstrecht entscheidend sein. In Wien kann etwa das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig sein, während in anderen Konstellationen zunächst die zuständigen arbeitsrechtlichen Gerichte und Berufungsinstanzen prüfen. Eine Abfertigung Alt/Neu oder eine Betriebsvereinbarung beantwortet die Frage der zulässigen Ersatztätigkeit nicht allein.

Kündigung wegen Ablehnung einer Ersatztätigkeit: Warum der OGH sie nicht gelten ließ

Der Oberste Gerichtshof hat am 02.04.2009 (8 ObA 66/08a) entschieden, dass die Ablehnung des angebotenen Reinigungsdienstes keine gröbliche Dienstpflichtverletzung und daher keinen ausreichenden Kündigungsgrund verwirklichte. Entscheidend war nicht allein, dass die Arbeitnehmerin die Arbeit nicht begonnen hatte. Der OGH untersuchte vielmehr, ob überhaupt eine verbindliche dienstliche Anordnung vorlag und ob die Arbeitnehmerin die Bedeutung ihrer Weigerung erkennen konnte.

Bei den angebotenen Tätigkeiten blieb nach den Feststellungen unklar, ob das Krankenhaus bloß Alternativen vorschlug oder eine konkrete Umsetzung verbindlich anordnete. Besonders beim Reinigungsdienst war nicht ausreichend deutlich, dass die Arbeitnehmerin diese Arbeit zwingend antreten musste. Ein Arbeitgeber darf aus einer bloßen Gesprächssituation nicht ohne Weiteres eine beharrliche Arbeitsverweigerung ableiten.

Hinzu kamen die gesundheitlichen Gründe. Die Arbeitnehmerin hatte ihre Ablehnungen jeweils mit körperlichen Beschwerden erklärt. Das Krankenhaus beanstandete diese Begründungen vor der Kündigung nicht ausdrücklich. Es fehlte daher eine klare Aufforderung, die Tätigkeit trotz der Einwände anzutreten, oder die gesundheitlichen Bedenken durch eine Untersuchung abzuklären.

Der OGH stellte zugleich klar, dass eine Kündigung nicht automatisch verspätet ist, wenn ein Pflichtverstoß über längere Zeit andauert. Solange ein behauptetes pflichtwidriges Verhalten fortbesteht, kann die Kündigungsfristfrage anders zu beurteilen sein als bei einem einmaligen Vorfall. Diese Überlegung half der Arbeitgeberin jedoch nicht. Die Kündigung scheiterte an der fehlenden Klarheit und an der unterbliebenen Ermahnung.

Die Entscheidung (OGH 02.04.2009, 8 ObA 66/08a) schützt damit nicht jede Arbeitsverweigerung. Sie verlangt vielmehr ein nachvollziehbares Vorgehen: Der Dienstgeber muss die verlangte Arbeit konkret beschreiben, ihre Zumutbarkeit prüfen und die Konsequenzen einer unbegründeten Ablehnung deutlich ankündigen.

Kündigung wegen Ablehnung einer Ersatztätigkeit: Was Rechtsanwalt Wien dokumentieren sollte

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur mündlich reagieren. Eine gesundheitliche Einschränkung darf weder automatisch zur Arbeitsverweigerung führen noch ohne Prüfung ignoriert werden. Entscheidend ist, welche Arbeit tatsächlich verlangt wird und ob sie nach Vertrag, Dienstrecht und Gesundheitszustand zumutbar ist.

  • Lassen Sie sich Tätigkeitsangebot oder Weisung schriftlich geben. Bitten Sie um Angaben zu Arbeitsort, Arbeitszeit, Aufgaben, Belastungen und Beginn.
  • Antworten Sie ebenfalls schriftlich. Beschreiben Sie konkrete gesundheitliche Hindernisse und legen Sie vorhandene ärztliche Befunde oder eine arbeitsmedizinische Einschätzung vor.
  • Bleiben Sie einer Arbeit nicht kommentarlos fern. Erklären Sie, welche Punkte unklar sind, und halten Sie fest, dass Sie eine geeignete Beschäftigung grundsätzlich ausüben wollen.
  • Reagieren Sie sofort auf Abmahnung, Kündigungsandrohung oder Kündigung. Für gerichtliche Schritte können kurze Fristen laufen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten vor einer Kündigung prüfen, ob die ursprüngliche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr möglich ist, ob der neue Arbeitsplatz vom Dienstvertrag gedeckt wird und ob eine medizinische Abklärung erforderlich ist. Eine schriftliche Umsetzungsentscheidung sollte die konkreten Aufgaben und körperlichen Anforderungen nennen. Ebenso wichtig ist ein dokumentiertes Gespräch über die Einwände der betroffenen Person.

Vor einer Kündigung sollte der Arbeitgeber außerdem ausdrücklich erklären, ob es sich um eine verbindliche Weisung handelt. Er muss die Arbeitnehmerin auf die Folgen einer unbegründeten Ablehnung hinweisen und grundsätzlich Gelegenheit geben, die Arbeit aufzunehmen oder ihre gesundheitlichen Gründe zu belegen. Eine Kündigung wegen Ablehnung einer Ersatztätigkeit bleibt besonders angreifbar, wenn die Arbeitgeberin zuvor nur unverbindliche Vorschläge gemacht hat.

Bei einer Kündigungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Gericht kommt es häufig auf E-Mails, Gesprächsnotizen, Dienstpläne, ärztliche Unterlagen und Zeugenaussagen an. Auch die Frage, ob der Betriebsrat eingebunden war, kann Bedeutung gewinnen. Arbeitnehmer sollten daher frühzeitig alle Unterlagen sichern. Arbeitgeber müssen ihre Entscheidung so dokumentieren, dass ein Gericht die Abfolge und die Klarheit der Weisungen nachvollziehen kann.

Häufige Fragen zur Ablehnung einer anderen Arbeit

Kann ich eine andere Tätigkeit nach einer Operation ablehnen?
Ja, aber nicht pauschal. Nach § 37 Abs 2 lit a NÖ GVBG kommt es auf Zumutbarkeit, konkrete Weisung, gesundheitliche Gründe und eine ausreichende Ermahnung an. Eine bloße Ablehnung ist nicht automatisch eine gröbliche Dienstpflichtverletzung.

Habe ich Anspruch auf eine Teilzeitstelle statt einer Vollzeit-Ersatztätigkeit?
Nein, nicht automatisch. Ein Anspruch kann sich aus Gesetz, Vertrag, Dienstrecht oder einer Vereinbarung ergeben. Nach 8 ObA 66/08a darf der Arbeitgeber gesundheitliche Einwände jedoch nicht ohne Prüfung als unbegründete Arbeitsverweigerung behandeln.

Was passiert, wenn ich eine unklare Weisung nicht befolge?
In Österreich gilt: Eine unklare Weisung rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Kündigung. Nach § 37 Abs 2 lit a NÖ GVBG und 8 ObA 66/08a sollten Sie eine Konkretisierung verlangen und Ihre gesundheitlichen Bedenken schriftlich erklären.

Kann der Arbeitgeber wegen der Ablehnung einer Ersatztätigkeit kündigen?
Ja, grundsätzlich kann eine beharrliche und unbegründete Verweigerung eine Pflichtverletzung darstellen. Der OGH verneinte dies in 8 ObA 66/08a jedoch, weil die Tätigkeit nicht klar verbindlich angeordnet und keine ausreichende Ermahnung ausgesprochen worden war.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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