Kündigung wegen Umstrukturierung: So wehren Sie sich

Kündigung wegen Umstrukturierung

Kündigung wegen Umstrukturierung – muss ich das einfach hinnehmen?

Montag Früh, kurzes Gespräch im Büro, ein Schreiben in der Hand – und nach 24 Jahren im Betrieb ist plötzlich Schluss. Genau in solchen Momenten fällt oft zum ersten Mal das Wort „sozialwidrige Kündigung“. Für viele Arbeitnehmer ist das kein juristischer Begriff, sondern eine existenzielle Frage: Darf ein Arbeitgeber kündigen, obwohl Alter, Unterhaltspflichten, Krankheit oder schlechte Jobchancen klar gegen einen Arbeitsplatzverlust sprechen?

Die Antwort ist: Nicht jede fristgerechte Kündigung ist auch rechtlich unangreifbar. Gerade bei Umstrukturierungen, Personalabbau oder längeren Krankenständen kommt es in Österreich auf eine genaue Interessenabwägung an. Und die läuft oft anders, als Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst vermuten.

Wenn die Kündigung ins Leben einschlägt

Der 56-jährige Lagerarbeiter arbeitet seit vielen Jahren im selben Unternehmen. Zwei Kinder sind noch unterhaltsberechtigt, der Arbeitsmarkt in seiner Region ist überschaubar. Dann kommt die Umstrukturierung. Es wird von „Effizienz“ gesprochen, von neuen Abläufen und Einsparungen. Ein Gespräch über Versetzung? Fehlanzeige. Eine Umschulung? Nie angeboten. Stattdessen erhält er die Kündigung.

Oder die Sachbearbeiterin, die nach Monaten im Krankenstand vorsichtig in die Wiedereingliederungsteilzeit zurückkehren will. Der Plan steht, die medizinische Empfehlung liegt vor – kurz davor wird ihr gekündigt. Für sie geht es nicht nur um einen Job, sondern um die Frage, ob sie gesundheitlich und beruflich überhaupt noch Fuß fassen kann.

Solche Fälle sind keine Randerscheinung. Sie zeigen den Kern des Problems: Eine Kündigung kann formal korrekt sein und trotzdem anfechtbar sein, wenn sie die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers massiv trifft und der Arbeitgeber keine ausreichend gewichtigen Gründe vorweisen kann.

Fristgerecht gekündigt – und trotzdem rechtswidrig?

Viele Arbeitgeber orientieren sich an Kündigungsfristen und Kündigungsterminen. Das ist wichtig, aber nur die halbe Prüfung. Für Angestellte regeln das vor allem die §§ 20 ff AngG. Für Arbeiter wurden die Kündigungsfristen seit 1.10.2021 weitgehend angeglichen, mit Ausnahmen vor allem in einzelnen Saisonbranchen laut Kollektivvertrag.

Daneben gibt es aber eine zweite Ebene: § 105 ArbVG. Diese Bestimmung regelt die Anfechtung von Kündigungen, unter anderem wegen Sozialwidrigkeit. Vereinfacht gesagt: Selbst wenn Frist und Termin eingehalten wurden, kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer sozial unzumutbar hart trifft und der Arbeitgeber keine überwiegenden betrieblichen, personenbezogenen oder verhaltensbedingten Gründe darlegen kann.

Das ABGB, insbesondere § 1159 ff, enthält allgemeine Regeln zu Dienstverhältnissen. Im Streit über sozialwidrige Kündigungen ist aber das ArbVG zentral. Dazu kommen Kollektivverträge, die oft Fristen, Termine oder branchenspezifische Besonderheiten festlegen. Der Einzelvertrag darf für Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthalten, aber keine Schlechterstellungen, die zwingendes Recht aushebeln.

Woran Gerichte die Sozialwidrigkeit festmachen

Entscheidend ist immer der Einzelfall. Das Gericht prüft nicht bloß, ob ein Unternehmen sparen will, sondern ob gerade diese Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt war.

Auf Seiten des Arbeitnehmers spielen vor allem diese Punkte eine Rolle:

  • Alter: Ältere Arbeitnehmer haben oft schlechtere Chancen am Arbeitsmarkt.
  • Lange Betriebszugehörigkeit: Wer viele Jahre im Betrieb war, ist oft besonders schutzwürdig.
  • Unterhaltspflichten: Kinder oder andere finanzielle Verpflichtungen erhöhen das Gewicht der Beeinträchtigung.
  • Gesundheitliche Einschränkungen: Nach Krankheit, Wiedereingliederung oder bei Behinderung ist die Vermittelbarkeit oft erschwert.
  • Regionale und berufliche Situation: Spezielle Qualifikationen oder ein schwacher regionaler Arbeitsmarkt können eine neue Stelle schwer erreichbar machen.

Auf Seiten des Arbeitgebers reicht ein Schlagwort wie „Kostendruck“ nicht. Es braucht nachvollziehbare Gründe, warum die Kündigung notwendig war. Vor allem muss geprüft werden, ob mildere Mittel möglich gewesen wären – etwa eine Versetzung, Umschulung, Arbeitszeitreduktion oder die Besetzung einer anderen freien Stelle.

Freie Stellen übersehen? Das kann teuer werden

Ein häufiger Streitpunkt sind offene Alternativarbeitsplätze. Wenn eine Abteilung geschlossen wird, bedeutet das nicht automatisch, dass jeder betroffene Arbeitnehmer gekündigt werden darf. Gibt es im Unternehmen andere geeignete Stellen, muss der Arbeitgeber sich damit ernsthaft auseinandersetzen.

Das gilt besonders bei älteren Beschäftigten mit langer Betriebszugehörigkeit. Wird etwa einer 55-jährigen Verkäuferin nach 25 Dienstjahren gekündigt, obwohl im selben Betrieb freie Teilzeitstellen vorhanden sind, entsteht schnell die Frage, warum keine Versetzung versucht wurde. Dass die neue Tätigkeit einfacher oder anders organisiert wäre, genügt allein noch nicht als Gegenargument.

Auch kleine Betriebe unterschätzen das oft. Gerade in KMU wird Personalabbau pragmatisch entschieden. Vor Gericht zählt aber, ob dokumentiert werden kann, warum andere Lösungen nicht in Betracht kamen oder unzumutbar waren.

Krankenstand, Wiedereingliederung, Alter: Dann wird die Kündigung besonders heikel

Wer nach längerer Krankheit zurückkehrt, befindet sich häufig in einer verletzlichen Situation. Eine Kündigung kurz vor geplanter Wiedereingliederungsteilzeit ist deshalb rechtlich besonders sensibel. Der Arbeitgeber muss dann sehr genau erklären können, warum die Beendigung trotz dieser Situation erforderlich war.

Ein pauschaler Hinweis auf „Leistungsprobleme“ reicht meist nicht weit. Gab es keine Abmahnung, keine Prüfung angepasster Tätigkeiten und keine ernsthafte Auseinandersetzung mit einem schonenderen Wiedereinstieg, spricht das eher gegen die Kündigung. Anders kann es aussehen, wenn dauerhaft feststeht, dass die vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann und keine zumutbare Alternative vorhanden ist.

Neben der Sozialwidrigkeit können auch andere Schutzregime eine Rolle spielen. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet diskriminierende Kündigungen, etwa wegen Alters oder Geschlechts. Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz und Behinderteneinstellungsgesetz sehen in bestimmten Fällen sogar stärkeren Sonderkündigungsschutz vor. Diese Ebenen müssen getrennt geprüft werden: Eine Kündigung kann sozialwidrig, diskriminierend oder wegen Sonderkündigungsschutzes unzulässig sein – manchmal auch gleichzeitig.

Kein Betriebsrat im Unternehmen? Die Anfechtung kann trotzdem möglich sein

Ein verbreiteter Irrtum lautet: Ohne Betriebsrat gibt es keinen Schutz nach § 105 ArbVG. Das stimmt so nicht. Die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit kann auch in Betrieben relevant sein, in denen kein Betriebsrat besteht, sofern der Betrieb dem ArbVG unterliegt.

Besteht allerdings ein Betriebsrat, kommen zusätzliche Mitwirkungsrechte ins Spiel. Der Betriebsrat muss vor einer Kündigung informiert werden und kann Stellung nehmen. Wird das übergangen oder verspätet erledigt, verschlechtert das oft die Position des Arbeitgebers erheblich.

Für Start-ups und kleinere Unternehmen ist das besonders wichtig. Wer glaubt, Sozialauswahl oder Interessenabwägung seien nur ein Thema in deutschen Großbetrieben, verkennt die österreichische Rechtslage. Auch ein 8-Personen-Betrieb muss konkret darlegen können, warum gerade der 60-jährige Mitarbeiter mit eingeschränkter Vermittelbarkeit gekündigt werden musste.

Die größte Falle: Nur zwei Wochen Zeit

Der rechtlich stärkste Fall nützt wenig, wenn die Frist versäumt wird. Die Anfechtungsklage wegen sozialwidriger Kündigung ist grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.

Diese Frist ist der häufigste Stolperstein in der Praxis. Viele Arbeitnehmer warten zu lange, führen erst interne Gespräche oder hoffen auf eine nachträgliche Lösung. Wenn die zwei Wochen abgelaufen sind, ist eine Anfechtung meist verloren – selbst dann, wenn die Kündigung inhaltlich gute Angriffspunkte geboten hätte.

Besonders riskant ist es, in dieser Phase vorschnell eine einvernehmliche Auflösung zu unterschreiben. Eine solche Vereinbarung ersetzt die Kündigung. Die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit greift dann in der Regel nicht mehr.

Typische Fehler auf beiden Seiten

  • Arbeitnehmer warten ab: Sie suchen erst nach einer neuen Stelle oder hoffen auf eine Abfindung und versäumen die Klagsfrist.
  • Arbeitgeber verwechseln Form mit Inhalt: Kündigungsfrist eingehalten – und damit sei alles erledigt. Genau das stimmt oft nicht.
  • Umstrukturierungen bleiben pauschal: „Neuorganisation“ oder „Umsatzrückgang“ klingt plausibel, ersetzt aber keine konkrete Begründung.
  • Mildere Mittel werden nicht geprüft: Keine Versetzung, keine Umschulung, keine Reduktion, keine Prüfung freier Stellen.
  • Fehlende Dokumentation: Vor Gericht zeigt sich dann, dass die Entscheidung zwar behauptet, aber nicht belegt werden kann.
  • Diskriminierung wird übersehen: Neben der Anfechtung können zusätzliche Ansprüche nach dem GlBG bestehen.

Checkliste: Was nach Zugang der Kündigung sofort zu tun ist

  • Kündigungsschreiben mit Datum und Zustellzeitpunkt sichern.
  • Prüfen, ob ein Betriebsrat besteht und ob dieser eingebunden wurde.
  • Keine einvernehmliche Auflösung unterschreiben, bevor die Folgen klar sind.
  • Unterlagen sammeln: Dienstvertrag, Kollektivvertrag, Gehaltszettel, Schriftverkehr, Krankenstandsunterlagen, Wiedereingliederungsplan.
  • Offene Stellen oder mögliche Alternativverwendungen im Betrieb notieren.
  • Alter, Unterhaltspflichten, gesundheitliche Einschränkungen und Dauer der Betriebszugehörigkeit dokumentieren.
  • Die Zwei-Wochen-Frist sofort berechnen lassen.

FAQ: Was Betroffene oft googeln

„Kann ich eine Kündigung wegen Umstrukturierung anfechten?“

Ja. Eine Umstrukturierung schützt den Arbeitgeber nicht automatisch. Wenn Ihre wesentlichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind und keine ausreichenden Gründe gegen Sie sprechen oder mildere Mittel nicht geprüft wurden, kann eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit möglich sein.

„Gilt Sozialwidrigkeit auch ohne Betriebsrat?“

Ja, oft schon. Ein Betriebsrat ist für die Frage der Sozialwidrigkeit nicht immer Voraussetzung. Besteht ein Betriebsrat, kommen zusätzliche Beteiligungsrechte dazu; fehlt er, kann die Kündigung dennoch anfechtbar sein.

„Ich war lange krank und wurde vor der Wiedereingliederung gekündigt – darf der Arbeitgeber das?“

Eine solche Kündigung ist rechtlich heikel. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die gesundheitliche Situation, mögliche Anpassungen der Arbeit und andere mildere Mittel geprüft hat. Bloße Schlagworte wie „Leistung passt nicht“ reichen oft nicht aus.

„Wie lange habe ich Zeit, mich zu wehren?“

Meist nur zwei Wochen ab Zugang der Kündigung. Diese Frist ist sehr kurz und wird in der Praxis oft versäumt. Wer die Kündigung prüfen lassen will, sollte nicht erst nach Ablauf dieser Zeit reagieren.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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