Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kündigung zum Quartalsende Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Kündigung zum Quartalsende Österreich: OGH-Urteil

Mehr als fünf Jahre im Betrieb – warum die Kündigung zum Quartalsende trotzdem scheitern kann

Die Kündigung zum Quartalsende Österreich hängt nicht allein von der Dauer der Beschäftigung ab: Entscheidend kann sein, ob die tägliche Arbeit tatsächlich kaufmännisch oder überwiegend handwerklich geprägt ist.

Ein Arbeitnehmer war seit Jahren im selben Unternehmensbereich tätig. Sein Dienstverhältnis endete jedoch früher, als er erwartet hatte. Er hielt seine lange Dienstzeit für ausschlaggebend und verlangte eine Kündigungsentschädigung bis zum nächsten Quartalsende.

Der Fall zeigt eine wichtige Grenze im österreichischen Arbeitsrecht. Die Bezeichnung als Angestellter, besonderes Fachwissen oder die Anwendung eines bestimmten Kollektivvertrags beantworten die Frage nach dem richtigen Kündigungstermin nicht immer. Maßgeblich kann vielmehr der tatsächliche Schwerpunkt der Arbeit sein.

Vom langjährigen Mitarbeiter zum Streit über den letzten Arbeitstag

Der Arbeitnehmer war zunächst bei einem früheren Unternehmen beschäftigt. Ab 1. April 1998 arbeitete er bei der beklagten Handelsgesellschaft. Seine Aufgaben verlangten zwar spezielles Know-how. Nach den gerichtlichen Feststellungen bestanden sie jedoch weit überwiegend aus handwerklichen Tätigkeiten.

Das Unternehmen kündigte das Dienstverhältnis am 31. Oktober 2002 zum 31. Dezember 2002. Der Arbeitnehmer hielt diesen Termin für falsch. Er argumentierte, seine gesamte Dienstzeit betrage mehr als fünf Jahre. Deshalb müsse die Kündigung nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte zum Ende des folgenden Kalenderviertels wirken.

Für ihn hätte das eine Beendigung erst am 31. März 2003 bedeutet. Er verlangte deshalb eine entsprechende Kündigungsentschädigung. Das Erstgericht sprach ihm zwar einen Teilbetrag bis Ende Jänner 2003 zu. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Revision des Klägers schließlich zurück.

Die Entscheidung ist als (OGH 12.07.2006, 9 ObA 107/05h) abrufbar. Sie stammt aus dem Jahr 2006 und ist daher keine neue Entscheidung. Ihre rechtliche Aussage bleibt für die Einordnung von Kündigungsfristen und Tätigkeitsprofilen dennoch bedeutsam.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 12.07.2006 in 9 ObA 107/05h, dass eine mehr als fünfjährige Dienstzeit keine Beendigung zum Ende eines Kalenderviertels auslöst, wenn der Arbeitnehmer überwiegend handwerkliche und nicht tatsächlich kaufmännische Tätigkeiten verrichtet.

Kündigung zum Quartalsende Österreich: Welche Tätigkeit entscheidet?

Das Angestelltengesetz (AngG) regelt zentrale Fragen des Arbeitsverhältnisses von Angestellten. Dazu gehört auch § 20 AngG, der gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine behandelt. Kollektivverträge und Arbeitsverträge können daneben besondere Regelungen enthalten.

Im Handelsbereich kommt es deshalb auf das Zusammenspiel mehrerer Faktoren an. Zu prüfen sind die Dauer der Beschäftigung, der anwendbare Kollektivvertrag, die vertragliche Vereinbarung und die tatsächliche Tätigkeit. Eine bloße Einstufung im Dienstvertrag ersetzt diese Prüfung nicht.

Der Arbeitnehmer kann etwa als Angestellter geführt werden, während er im Alltag hauptsächlich Waren repariert, Anlagen montiert oder technische Arbeiten ausführt. Umgekehrt kann eine Person mit praktischen Aufgaben trotzdem überwiegend kaufmännisch arbeiten, wenn Planung, Verkauf, Kalkulation oder kaufmännische Organisation den zeitlichen Schwerpunkt bilden.

In Österreich gilt: Für eine kollektivvertragliche Kündigungsregel zählt der tatsächliche Schwerpunkt der Arbeit, nicht allein die Bezeichnung im Dienstvertrag. § 20 AngG bleibt maßgeblich, wenn keine wirksame Sonderregelung einen anderen Kündigungstermin vorsieht.

Eine isolierte Betrachtung einzelner Arbeitsschritte führt deshalb oft zu falschen Ergebnissen. Gerichte bewerten die Tätigkeit insgesamt. Auch besondere berufliche Kenntnisse beweisen noch nicht, dass eine Person überwiegend kaufmännische Dienste leistet. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann in einem solchen Verfahren Arbeitsaufzeichnungen, Stellenbeschreibungen und Zeugenaussagen heranziehen. In der Rechtsmittelkette kann auch das Oberlandesgericht Wien mit der rechtlichen Beurteilung befasst sein.

Warum der OGH auf die tägliche Arbeit und nicht auf das Etikett blickte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 12.07.2006 in 9 ObA 107/05h entschieden, dass der Kläger trotz mehr als fünfjähriger Dienstzeit keinen Kündigungstermin zum Ende eines Kalenderviertels verlangen konnte, weil seine Tätigkeit überwiegend handwerklich war.

Der entscheidende Gedanke lag in der tatsächlichen Arbeitsleistung. Der Kläger verfügte zwar über besonderes Know-how. Dieses Wissen machte seine Tätigkeit aber nicht automatisch zu einer kaufmännischen Tätigkeit. Die Gerichte mussten beurteilen, welche Aufgaben den Arbeitsalltag prägten und wie viel Zeit auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche entfiel.

Damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Zusätzlich musste er der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen. Die gewünschte Verlängerung bis zum 31. März 2003 erhielt er nicht.

Die überraschende Folge bestand darin, dass die lange Dienstzeit allein keinen Anspruch auf den späteren Termin begründete. Auch die Anwendung des Kollektivvertrags für Handelsangestellte änderte daran nichts. Die kollektivvertragliche Regelung setzte nach der gerichtlichen Auslegung eine tatsächlich überwiegend kaufmännische Tätigkeit voraus.

Der Fall unterscheidet sich damit von einer rein formalen Prüfung. Wer nur Dienstvertrag, Gehaltsabrechnung oder Berufsbezeichnung betrachtet, kann den Kern übersehen. Im Streit über eine Kündigungsentschädigung kommt es auf die gesamte Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses an. Das kann insbesondere bei technischen Verkaufsmitarbeitern, Servicemitarbeitern, Lagerverantwortlichen und Monteuren schwierig werden.

Was Beschäftigte und Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur das Datum auf dem Kündigungsschreiben ansehen. Prüfen Sie, welche Kündigungsfrist und welcher Kündigungstermin nach Gesetz, Kollektivvertrag und Vertrag gelten. Bei langjähriger Beschäftigung können bereits wenige Wochen einen erheblichen finanziellen Unterschied ausmachen.

Für Arbeitnehmer ist die Dokumentation der täglichen Arbeit besonders wichtig. Eine nachträgliche Erinnerung reicht in einem Verfahren oft nicht aus. Aussagekräftiger sind Unterlagen, aus denen sich der zeitliche Schwerpunkt und die konkreten Weisungen ergeben.

  • Führen Sie über mehrere Wochen eine Liste Ihrer Aufgaben und unterscheiden Sie kaufmännische, technische und handwerkliche Tätigkeiten.
  • Sichern Sie Dienstvertrag, Kündigungsschreiben, Kollektivvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitaufzeichnungen und interne Arbeitsanweisungen.
  • Lassen Sie den Beendigungszeitpunkt rasch prüfen, besonders wenn eine Kündigungsentschädigung oder eine Kündigungsanfechtung im Raum steht.

Arbeitgeber sollten die Bezeichnung „Angestellter“ ebenfalls nicht als alleinige Absicherung verstehen. Vor einer Kündigung müssen sie den tatsächlichen Aufgabenbereich, die Dienstzeit und den anwendbaren Kollektivvertrag nachvollziehbar prüfen. Eine kurze interne Begründung des gewählten Kündigungstermins kann später bei der rechtlichen Aufarbeitung helfen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Funktionen mit gemischten Aufgaben. Ein Mitarbeiter kann morgens Reparaturen durchführen, nachmittags Angebote erstellen und abends Warenbestände kontrollieren. Für die rechtliche Einordnung zählt nicht der prestigeträchtigste Teil der Arbeit. Entscheidend ist, welcher Bereich insgesamt überwiegt.

Auch die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu beantwortet die Frage nach dem Kündigungstermin nicht automatisch. Diese Systeme betreffen unterschiedliche Ansprüche bei der Beendigung. Sie ersetzen keine Prüfung der Kündigungsfrist, des Kollektivvertrags oder einer möglichen Kündigungsentschädigung.

Häufige Fragen zum richtigen Kündigungstermin im Handelsbetrieb

Kann ich wegen mehr als fünf Jahren Dienstzeit automatisch zum Quartalsende gekündigt werden?
Nein. Nach § 20 Angestelltengesetz (AngG) und 9 ObA 107/05h genügt die Dienstzeit allein nicht. Bei einer kollektivvertraglichen Sonderregelung muss die tatsächliche Tätigkeit überwiegend kaufmännisch geprägt sein.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn der Arbeitgeber den falschen Termin verwendet?
Ja, grundsätzlich kann nach § 29 Angestelltengesetz (AngG) eine Kündigungsentschädigung entstehen. Entscheidend sind der richtige Kündigungstermin, der Kollektivvertrag, der Vertrag und die tatsächliche Tätigkeit.

Was passiert, wenn ich im Dienstvertrag als Angestellter bezeichnet werde, aber handwerklich arbeite?
In Österreich gilt: Die Vertragsbezeichnung entscheidet nicht allein. Nach 9 ObA 107/05h bewerten Gerichte die Tätigkeit insgesamt. Überwiegen handwerkliche Aufgaben, kann eine kaufmännische Kollektivvertragsregel zum Quartalsende unanwendbar sein.

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung meiner Kündigungsfrist?
Ja, Unterlagen sind wichtig. Nach § 20 Angestelltengesetz (AngG) und 9 ObA 107/05h helfen Dienstvertrag, Kündigungsschreiben, Kollektivvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitaufzeichnungen und interne Anweisungen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at