Kündigungsanfechtung § 105 ArbVG: Rachekündigung prüfen

Nach der Überstundenforderung gekündigt – ist das schon eine verbotene Rachekündigung?
Zwei Wochen lang wartet sie auf eine Antwort zu ihren offenen Überstunden. Dann liegt plötzlich die Kündigung am Tisch. Für viele Arbeitnehmer fühlt sich so ein Schritt nicht nur unfair an, sondern gezielt strafend: Wer seine Rechte einfordert, fliegt. Genau an diesem Punkt stellt sich die entscheidende Frage: Ist eine solche Kündigung in Österreich angreifbar – oder nur bitter, aber wirksam?
Die Antwort hängt stark davon ab, warum gekündigt wurde, ob ein Betriebsrat besteht und welcher Schutzmechanismus im Einzelfall greift. Zwischen einer bloß unangenehmen Kündigung und einer rechtlich anfechtbaren „Rachekündigung“ liegt oft nur ein Detail: die Beweisbarkeit des verpönten Motivs.
Wenn das Einfordern von Rechten plötzlich zum Kündigungsgrund wird
Typisch ist der Ablauf fast immer gleich. Eine Angestellte schreibt ihrem Arbeitgeber, dass Überstunden seit Monaten nicht bezahlt wurden. Ein Mitarbeiter meldet Verstöße gegen Ruhezeiten. Ein Teamleiter weigert sich, eine rechtswidrige Weisung während des Krankenstands zu befolgen. Oder jemand hilft beim Aufbau eines Betriebsrats. Kurz darauf folgt die Kündigung – ohne nachvollziehbare Begründung oder mit einem vorgeschobenen Hinweis auf „fehlende Teamfähigkeit“ oder „schwache Leistung“.
Für Betroffene ist das oft existenziell. Nicht nur der Arbeitsplatz fällt weg. Es entsteht auch die Sorge, dass jede weitere Anspruchsdurchsetzung als unbequem gilt. Genau deshalb kennt das Arbeitsrecht Schutzmechanismen gegen Kündigungen aus verpönten Motiven.
Nicht jede harte Kündigung ist rechtswidrig – aber manche sehr wohl
Das Arbeitsverfassungsgesetz, kurz ArbVG, enthält in § 105 die Möglichkeit, eine Kündigung anzufechten. Dieser Paragraf schützt unter anderem vor Kündigungen wegen eines verpönten Motivs. Gemeint sind Kündigungen, die ausgesprochen werden, weil ein Arbeitnehmer zulässige Rechte wahrgenommen hat – etwa Entgeltansprüche geltend macht, arbeitszeitrechtliche Grenzen einfordert, Arbeitsschutzthemen anspricht oder Betriebsratstätigkeit unterstützt.
Wichtig ist: Dieser allgemeine Anfechtungsschutz nach § 105 ArbVG setzt in der Regel einen Betrieb mit errichtetem Betriebsrat voraus. Gerade daran scheitern viele Fälle. Wer in einem Kleinbetrieb ohne Betriebsrat arbeitet, kann sich auf diese Schiene oft nicht stützen, selbst wenn die Kündigung offensichtlich wie eine Retourkutsche wirkt.
Neben dem Gesetz spielt auch der Kollektivvertrag eine Rolle. Manche Kollektivverträge erweitern Schutzmöglichkeiten oder regeln Fristen und Verfahren genauer. Der Einzelvertrag darf gesetzliche Mindeststandards nicht verschlechtern, kann aber zusätzliche innerbetriebliche Abläufe vorsehen. Solche internen Schritte ändern allerdings die gesetzlichen Fristen nicht.
Der Betriebsrat ist oft der juristische Wendepunkt
Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor Ausspruch einer Kündigung anhören. Für die Stellungnahme gilt üblicherweise eine Frist von einer Woche. Diese Anhörung ist kein bloßer Formalakt. Sie ist Teil des Verfahrens und kann für die spätere Anfechtung entscheidend sein.
Für Arbeitnehmer noch wichtiger: Die Anfechtungsfrist ist kurz. In vielen Konstellationen läuft sie nur zwei Wochen. Wer zuerst intern diskutiert, auf eine Rücknahme hofft oder „noch einmal abwarten“ will, verliert unter Umständen sein Recht auf Anfechtung.
Fehler bei der Betriebsratsanhörung machen die Kündigung nicht automatisch nichtig. Sie können aber das Verfahren beeinflussen, Fristen verschieben und dem Arbeitgeber im Prozess schaden. Für Unternehmen ist gerade dieser Punkt riskant, wenn in aufgeheizten Situationen schnell gehandelt wird.
Ohne Betriebsrat ist die Lage schwieriger – aber nicht immer aussichtslos
Fehlt ein Betriebsrat, fällt die klassische Anfechtung wegen verpönten Motivs nach § 105 ArbVG regelmäßig weg. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Kündigung unanfechtbar ist.
Zu prüfen ist dann vor allem das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Dieses verbietet diskriminierende Kündigungen, etwa wegen Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung. Wenn eine Kündigung in Wahrheit an ein geschütztes Merkmal anknüpft, kann Schadenersatz drohen. Besonders heikel für Arbeitgeber: Liegen Indizien für eine Diskriminierung vor, verschiebt sich die Beweislast.
Dazu kommen Spezialgesetze mit besonderem Kündigungsschutz. Nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) und dem Väter-Karenzgesetz (VKG) sind Kündigungen in bestimmten Schutzzeiträumen nur mit vorheriger Zustimmung zulässig. Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) schützt begünstigte Behinderte durch ein eigenes Zustimmungsverfahren. Auch im Bereich des Arbeitnehmerschutzes gibt es geschützte Funktionsträger, etwa Sicherheitsvertrauenspersonen.
Außerhalb dieser Schienen bleibt in Extremfällen noch § 879 ABGB, also Sittenwidrigkeit. Eine Kündigung kann ausnahmsweise sittenwidrig sein, wenn sie als besonders krasse Rachemaßnahme gegen Treu und Glauben verstößt. Die Hürden dafür sind hoch. Auf diese Ausnahme sollte niemand leichtfertig vertrauen.
Vier Alltagssituationen – und wie sie rechtlich enden können
1. Überstunden eingefordert, dann Kündigung
Eine Angestellte fordert schriftlich dokumentierte Überstunden samt Belegen ein. Kurz darauf erhält sie die Kündigung. In einem Betrieb mit Betriebsrat spricht die zeitliche Nähe zusammen mit E-Mails wie „Wer so Forderungen stellt, passt nicht ins Team“ stark für ein verpöntes Motiv. Die Kündigung kann anfechtbar sein.
Anders im betriebsratslosen Betrieb: Fehlt ein erweiterter Schutz im Kollektivvertrag, bleibt die Kündigung oft wirksam. Die Überstunden selbst kann die Arbeitnehmerin dennoch einklagen. Der Bestandsschutz und der Entgeltanspruch sind zwei verschiedene Fragen.
2. „Der Querulant nervt“ – Arbeitgeber will Ruhezeiten-Diskussion beenden
Ein Kleinunternehmer ärgert sich über einen Teamleiter, der immer wieder auf Ruhezeiten und Arbeitnehmerschutz pocht. Wird gerade deshalb gekündigt, ist das rechtlich riskant. Die zulässige Inanspruchnahme arbeitsrechtlicher Schutzrechte darf nicht zum Anlass einer Sanktion werden.
Ob die Kündigung erfolgreich angegriffen werden kann, hängt wieder stark von der Betriebsratslage und möglichen Sondertatbeständen ab. Für Arbeitgeber ist diese Konstellation besonders heikel, wenn zuvor kein belastbares Leistungs- oder Verhaltensproblem dokumentiert wurde.
3. Betriebsratswahl initiiert – Kündigung wegen angeblich schlechter Leistung
Ein Mitarbeiter hilft bei der Einladung zur Betriebsratswahl. Zwei Monate später wird ihm wegen schlechter Leistung gekündigt. Hier entscheidet oft die Dokumentation. Gab es bereits vor der Betriebsratsinitiative schriftliche Hinweise, Abmahnungen oder objektive Leistungsprobleme, kann die Kündigung halten.
Fehlen solche Unterlagen und tauchen die Vorwürfe erst nach der Wahlinitiative auf, wirkt die Begründung schnell vorgeschoben. Schon ein mitwirkendes verpöntes Motiv kann die Kündigung zu Fall bringen.
4. Mängel beim Arbeitsschutz gemeldet – danach Ende des Dienstverhältnisses
Ein Projektmitarbeiter meldet Sicherheitsmängel an das Arbeitsinspektorat. Kurz darauf folgt die Kündigung. Wer legitime Sicherheitsprobleme anspricht, nimmt ein zulässiges Recht wahr. Je nach Stellung im Betrieb und Funktion kann zusätzlich besonderer Schutz bestehen.
Auch hier zählt jedes Indiz: Zeitpunkt der Meldung, interne Reaktionen, Zeugenaussagen, frühere Beurteilungen und die Frage, ob schon davor ernsthafte Kündigungsgründe bestanden.
Diese Fehler kosten Arbeitnehmer oft den Prozess
- Die Zwei-Wochen-Frist wird versäumt: Wer zuerst nur intern verhandelt, verliert möglicherweise die Anfechtungsmöglichkeit.
- Es gibt keine Beweise: Mündliche Beschwerden ohne E-Mails, Aufzeichnungen oder Zeugen sind schwer durchsetzbar.
- Gefühl statt Rechtsgrund: Nicht jede unfaire Kündigung ist rechtlich angreifbar. Entscheidend ist der passende Schutzmechanismus.
- Entgeltansprüche werden vergessen: Auch wenn die Kündigung hält, können Überstunden, Zulagen oder offene Ansprüche weiter bestehen.
Was Arbeitgeber in heiklen Trennungssituationen oft unterschätzen
- Gemischte Motive: Selbst wenn es echte Kritikpunkte gibt, kann eine zusätzliche Rachekomponente gefährlich werden.
- Schlechtes Timing: Eine Kündigung direkt nach Anspruchsbegehren, Betriebsratsaktivität oder Sicherheitsmeldung wirkt prozessual verdächtig.
- Fehlende Dokumentation: Wer Leistungsprobleme erst bei der Kündigung entdeckt, überzeugt selten.
- Diskriminierungsrisiken werden übersehen: Auch ohne Betriebsrat kann eine Kündigung gegen das GlBG verstoßen.
- Sonderkündigungsschutz wird ignoriert: Bei Mutterschutz, Karenz oder geschützter Behinderung droht schnell Unwirksamkeit.
Checkliste: Was nach einer mutmaßlichen Rachekündigung sofort zu tun ist
- Kündigungsdatum und Zugang genau notieren.
- Prüfen, ob ein Betriebsrat besteht und ob dieser bereits informiert wurde.
- Alle E-Mails, Chats, Zeiterfassungen und Schriftstücke zur Anspruchsstellung sichern.
- Zeugen festhalten: Wer hat Reaktionen, Drohungen oder Bemerkungen mitbekommen?
- Kollektivvertrag prüfen: Gibt es erweiterten Kündigungsschutz oder Verfallsfristen?
- Offene Entgeltansprüche gesondert berechnen, etwa Überstunden oder Zulagen.
- Bei Verdacht auf Diskriminierung geschützte Merkmale und Indizien dokumentieren.
- Fristen sofort prüfen lassen – oft zählt jeder Tag.
FAQ: Was Betroffene häufig googeln
„Kann ich gekündigt werden, weil ich Überstunden verlangt habe?“
Eine Kündigung als Reaktion auf die Geltendmachung berechtigter Ansprüche kann in einem Betrieb mit Betriebsrat wegen verpönten Motivs anfechtbar sein. Entscheidend sind die Umstände: zeitliche Nähe, Formulierungen des Arbeitgebers und vorhandene Beweise. Ohne Betriebsrat ist die Kündigung oft trotzdem wirksam, auch wenn die Überstunden selbst weiter eingefordert werden können.
„Ich habe keinen Betriebsrat – bin ich dann schutzlos?“
Nicht schutzlos, aber schlechter abgesichert. Die Anfechtung nach § 105 ArbVG wegen verpönten Motivs steht meist nur in Betrieben mit errichtetem Betriebsrat offen. Je nach Fall kommen Diskriminierungsschutz, Sonderkündigungsschutz oder in seltenen Ausnahmefällen Sittenwidrigkeit in Betracht.
„Wie schnell muss ich gegen die Kündigung vorgehen?“
Sehr schnell. Bei der Kündigungsanfechtung nach dem ArbVG läuft regelmäßig nur eine Zwei-Wochen-Frist. Daneben können Kollektivverträge kurze Verfallsfristen für Entgeltansprüche enthalten, oft nur wenige Monate.
„Reicht es, wenn ich weiß, dass die Kündigung aus Rache war?“
Das eigene Gefühl allein genügt nicht. Vor Gericht zählen Indizien und Beweise: E-Mails, Gesprächsnotizen, Zeugen, frühere Leistungsbeurteilungen und der zeitliche Ablauf. Besonders aussagekräftig sind schriftliche Reaktionen auf Beschwerden oder Anspruchsstellungen.
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