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Kündigungsanfechtung in Österreich: Antrag entscheidet

Startseite  •  Aktuelles  •  30.09.2026
Kündigungsanfechtung in Österreich: Antrag entscheidet

Kündigungsanfechtung gescheitert? Warum der richtige Klageantrag über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entscheidet

Eine Kündigungsanfechtung in Österreich kann trotz guter Argumente scheitern, wenn der Klageantrag nicht zum rechtlichen Ziel passt. Genau das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2010 zur Kündigungsanfechtung. Der Arbeitnehmer behauptete einerseits Sozialwidrigkeit, andererseits Sittenwidrigkeit. Er beantragte jedoch nur die Anfechtung der Kündigung. Einen eigenen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses stellte er nicht.

Zwei Vorwürfe, aber nur ein Antrag: Wie der Streit begann

Der Arbeitnehmer wollte seine Kündigung nicht hinnehmen. Er brachte vor, die Beendigung treffe ihn wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besonders hart. Damit zielte sein Vorbringen auf eine sozialwidrige Kündigung. Nach österreichischem Arbeitsrecht kann eine solche Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.

Zusätzlich erhob der Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Vorwurf. Die Arbeitgeberin habe ihm zu Unrecht strafbare Handlungen unterstellt. Daraus leitete er ab, die Kündigung sei sittenwidrig und daher von Anfang an unwirksam. Dieser rechtliche Gedanke unterscheidet sich deutlich von der klassischen Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit.

Der entscheidende Fehler lag nicht unbedingt in den Argumenten. Er lag in deren Übersetzung in konkrete Prozessanträge. Der Arbeitnehmer beantragte nur, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam zu erklären. Er verlangte nicht ausdrücklich die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Auch einen Eventualantrag für den Fall, dass die Kündigungsanfechtung scheitert, formulierte er nicht.

Die Vorinstanzen mussten deshalb nur über den gestellten Antrag entscheiden. Sie waren nicht verpflichtet, aus dem zusätzlichen Vorbringen eigenständig einen zweiten Antrag abzuleiten. Der Fall gelangte anschließend zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.12.2010 in (OGH 22.12.2010, 9 ObA 30/10t), dass ein Gericht eine Kündigungsanfechtung nicht eigenmächtig in einen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses umwandeln darf, wenn ein solcher Antrag fehlt und sich sein Inhalt nicht eindeutig aus dem Vorbringen ergibt. Die Entscheidung ist damit bereits eine Entscheidung aus dem Jahr 2010 und keine aktuelle Judikatur. Ihr prozessrechtlicher Grundgedanke bleibt für Verfahren in Österreich dennoch wichtig.

Der OGH wies die Revision zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage lag nach seiner Einschätzung nicht vor. Die beklagte Partei musste die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst tragen. Für den Arbeitnehmer bedeutete das aber vor allem: Sein zweiter rechtlicher Ansatz wurde nicht in der gewünschten Form geprüft.

Kündigungsanfechtung in Österreich: Welcher Antrag schützt Arbeitnehmer?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet die Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 405 ZPO darf ein Gericht einer Partei grundsätzlich nicht mehr oder etwas anderes zusprechen, als sie beantragt hat. Dieser Grundsatz schützt die Gegenseite vor einer Überraschungsentscheidung. Er begrenzt aber auch die Möglichkeit des Gerichts, einen unklaren oder unvollständigen Antrag selbst zu korrigieren.

Die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit richtet sich im österreichischen Arbeitsrecht typischerweise nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Sie setzt voraus, dass die Kündigung als solche wirksam ausgesprochen wurde, aber wegen erheblicher sozialer Nachteile angefochten werden kann. Das Gericht prüft dabei unter anderem die persönliche Lage des Arbeitnehmers und die betrieblichen Interessen.

Eine sittenwidrige Kündigung verfolgt dagegen einen anderen rechtlichen Ansatz. Sie soll nicht bloß anfechtbar, sondern wegen eines unzulässigen Motivs unwirksam sein. Als allgemeine zivilrechtliche Grundlage kommt § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in Betracht. Wer diesen Standpunkt verfolgt, muss regelmäßig klarstellen, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Erklärung weiterbesteht.

In Österreich gilt: Nach § 405 ZPO entscheidet das Gericht grundsätzlich nur über jene Ansprüche, die eine Partei ausdrücklich beantragt hat; wer neben der Kündigungsanfechtung das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses klären lassen will, muss dafür einen eigenen Antrag stellen. Widersprechen sich mehrere rechtliche Begründungen, sollte die Partei ihre Reihenfolge ausdrücklich festlegen.

Ein Haupt- und Eventualantrag kann dabei helfen. Der Hauptantrag kann auf Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit gerichtet sein. Für den Fall, dass dieser Antrag abgewiesen wird, kann ein Eventualantrag die Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses wegen Sittenwidrigkeit verlangen. Ob diese Formulierung im Einzelfall passt, hängt vom Sachverhalt und vom Prozessziel ab.

Das unterscheidet sich von Nebenfragen wie einer Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu. Auch offene Entgeltansprüche, Urlaubsersatzleistung oder ein Dienstzeugnis ersetzen keinen Antrag auf Fortbestand. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regeln enthalten, nimmt dem Arbeitnehmer aber nicht die Verantwortung für einen klaren Klageantrag.

Was der OGH in 9 ObA 30/10t tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.12.2010 in 9 ObA 30/10t, dass ein Gericht einen Antrag auf Kündigungsanfechtung nicht in einen Feststellungsantrag umdeuten darf, wenn der Arbeitnehmer keinen solchen Antrag gestellt hat und die notwendige eindeutige Grundlage fehlt. Die Entscheidung zeigt damit weniger eine neue materielle Prüfung der Kündigung als eine Grenze richterlicher Auslegung.

Der OGH betrachtete zunächst den Wortlaut des Begehrens. Der Arbeitnehmer wollte die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit beseitigen. Daraus folgte nicht automatisch, dass er daneben die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wegen Sittenwidrigkeit begehrte.

Auch das übrige Vorbringen war nach Ansicht des Gerichts nicht eindeutig genug. Zwar hatte der Arbeitnehmer behauptet, die Kündigung beruhe auf falschen Vorwürfen strafbarer Handlungen. Eine Behauptung allein ersetzt aber keinen klaren Antrag. Das Gericht darf nicht ohne ausreichende Grundlage entscheiden, welche Rechtsfolge die Partei vermutlich gemeint haben könnte.

Hinzu kam ein rechtlicher Spannungsbogen. Die Sozialwidrigkeit setzt grundsätzlich eine wirksame Kündigung voraus, die angefochten werden soll. Die Sittenwidrigkeit zielt dagegen auf eine Unwirksamkeit der Kündigung. Diese Ansätze können in einem Verfahren vorkommen, müssen aber prozessual geordnet werden.

Der OGH in 9 ObA 30/10t verlangte daher keine besondere sprachliche Kunst. Er verlangte Klarheit über das Ziel des Verfahrens. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein anderes zuständiges Arbeitsgericht darf einen Antrag auslegen. Es darf aber keinen eigenständigen Anspruch ergänzen, wenn dieser nicht ausreichend geltend gemacht wurde. Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wäre als Rechtsmittelgericht an die Grenzen des Begehrens gebunden.

Rechtsanwalt Wien: Welche Folgen hat die Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst zwischen Ihren rechtlichen Zielen unterscheiden. Wollen Sie die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit beseitigen? Wollen Sie feststellen lassen, dass sie wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist? Oder sollen beide Varianten in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden?

Diese Fragen sind nicht bloß formal. Eine Kündigungsanfechtung in Österreich kann an kurze Fristen gebunden sein. Außerdem kann ein unklarer Antrag dazu führen, dass ein Gericht einen wichtigen rechtlichen Gesichtspunkt nicht prüft. Wer erst nach Ablauf der Frist erkennt, dass ein zusätzlicher Feststellungsantrag erforderlich gewesen wäre, kann seine Position nicht immer problemlos nachbessern.

  • Vor der Klage: Lassen Sie jeden Antrag ausdrücklich formulieren. Prüfen Sie, ob neben der Anfechtung auch die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses notwendig ist.
  • Bei mehreren Argumenten: Ordnen Sie Haupt- und Eventualanträge. Schreiben Sie nicht nur, dass die Kündigung sozialwidrig oder sittenwidrig sei, sondern beantragen Sie die jeweils gewünschte Rechtsfolge.
  • Nach neuen Vorwürfen: Reagieren Sie sofort, wenn im Verfahren ein weiterer Unwirksamkeitsgrund auftaucht. Ob eine Klageänderung zulässig ist, muss die Rechtsvertretung anhand des Prozessstands prüfen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in unklaren Verfahren. Die Arbeitgeberseite sollte genau dokumentieren, welche Kündigungsgründe behauptet werden und welche Anträge tatsächlich im Prozess stehen. Sozialwidrigkeit, Sittenwidrigkeit und ein behauptetes Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses sind getrennt zu erfassen.

Eine Kündigungsanfechtung ist außerdem nicht dasselbe wie ein Streit über Abfertigung, Kündigungsentschädigung oder ein Arbeitszeugnis. Diese Ansprüche können neben einem Kündigungsstreit bestehen. Sie beantworten aber nicht automatisch die Frage, ob das Arbeitsverhältnis weiterläuft. Wer diese Rechtsfolgen vermischt, erhöht das Prozessrisiko.

Häufige Fragen zu Kündigungsanfechtung und Fortbestand

Kann ich gleichzeitig Sozialwidrigkeit und Sittenwidrigkeit geltend machen?
Ja. Nach § 405 ZPO müssen Sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen aber klar beantragen. Eine Kündigungsanfechtung und die Feststellung des Fortbestehens können als Haupt- und Eventualantrag geordnet werden.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung der Sittenwidrigkeit, wenn ich sie nur begründe?
Nein. Nach § 405 ZPO und 9 ObA 30/10t reicht ein zusätzliches Vorbringen nicht zwingend aus. Sie müssen einen entsprechenden Antrag stellen, damit das Gericht über die gewünschte Feststellung entscheiden kann.

Was passiert, wenn ich nur die Kündigung anfechte?
In Österreich prüft das Gericht grundsätzlich den gestellten Antrag. Nach § 405 ZPO darf es daraus nicht ohne eindeutige Grundlage eigenständig einen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses machen.

Kann das Gericht meinen unklaren Antrag richtigstellen?
Nein, nicht beliebig. Nach § 405 ZPO darf das Gericht einen Antrag auslegen, aber keinen neuen Anspruch hinzufügen. Der OGH hat diese Grenze in 9 ObA 30/10t besonders deutlich gemacht.

Wann sollte ich rechtliche Beratung einholen?
Spätestens vor Einbringung der Klage oder unmittelbar nach Zugang der Kündigung. Nach § 105 ArbVG müssen Fristen, Antrag und Beweissicherung zusammenpassen. Eine spätere Korrektur kann prozessual und zeitlich schwierig sein.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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