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Kündigungsentschädigung Abberufung OGH: klar erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  11.06.2026
Kündigungsentschädigung Abberufung OGH: klar erklärt

Abberufen über Nacht – bekommt der Vorstand trotzdem Geld? Kündigungsentschädigung bei Abberufung neu vermessen

Kündigungsentschädigung Abberufung OGH – Sie verlieren per Misstrauensvotum Ihr Vorstandsmandat – und fragen sich, wie viel Gehalt bleibt? Die Kündigungsentschädigung bei Abberufung entscheidet darüber, ob monatelange Überbrückungsgehälter oder nur kurze Restansprüche zustehen.

Wie ein Machtkampf eskalierte – und wer am Ende zahlte

Ein Vorstandsmitglied leitete Verkauf, Marketing und Einkauf. Die Geschäftsordnung schrieb Teamarbeit mit dem Gesamtvorstand vor, zugleich trug jeder Vorstand Verantwortung für seinen Bereich. Nach Konflikten im Führungsteam wurde der Manager suspendiert. Der Aufsichtsrat widerrief die Bestellung, später entzog auch die Hauptversammlung das Vertrauen. Das Unternehmen löste den Anstellungsvertrag fristlos.

Die Liste der Vorwürfe war bunt: ein angeblich unzulässiger Beratungsauftrag, eine abgezeichnete Honorarnote, Gespräche mit einem Testimonial trotz Vorstandsbeschluss und ein kritisches Interview. Der Vorstand klagte auf über 600.000 Euro bis Vertragsende und bestritt jede schwere Pflichtverletzung. Die Arbeitgeberin verwies auf eine Koppelungsklausel: Mit der Abberufung ende der Dienstvertrag.

Die erste und die zweite Instanz gaben dem Vorstand dem Grunde nach Recht. Sie verneinten Entlassungsgründe und hielten die Koppelungsklausel für nicht durchgreifend. Erst spät kam die Wende: Der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 29.01.2010, 1Ob190/09m) korrigierte diesen Kurs und verlangte eine genaue Berechnung, bis wann das Vertragsverhältnis tatsächlich andauert.

(OGH 29.01.2010, 1Ob190/09m)

Die entscheidenden Fakten lagen nicht in den Vorwürfen, sondern in der vertraglichen Architektur: Eine Koppelungsklausel verband die Organstellung mit dem Anstellungsvertrag. Der OGH akzeptierte dieses Konzept grundsätzlich – bremste aber dessen Sofortwirkung aus.

  • Vorwürfe ohne Entlassungsqualität: Beratungsauftrag, Honorarnote, Testimonial-Gespräche, kritisches Interview
  • Organbeschluss: Widerruf der Bestellung und Vertrauensentzug der Hauptversammlung
  • Knackpunkt: Koppelungsklausel „Abberufung = Ende des Dienstvertrags“

OGH 29.01.2010 (1Ob190/09m): Bei einer vertraglichen Koppelungsklausel wirkt die Abberufung nicht als sofortiges Vertragsende; der Dienstvertrag besteht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fort, und nur bis dahin besteht ein Anspruch auf Überbrückungsentgelt.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof entschied am 29.01.2010 in 1Ob190/09m, dass ein Vorstands-Dienstvertrag trotz Koppelungsklausel nach Abberufung erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und Kündigungsentschädigung nur bis zu diesem Termin zusteht.

Kündigungsentschädigung Abberufung OGH: Berechnung und Beispiele

Die Kündigungsentschädigung Abberufung OGH bemisst sich danach, wann das Dienstverhältnis bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Maßgeblich sind Vertrag, Kündigungstermine und § 1162b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Fixum, Boni und Sachbezüge sind bis zum fiktiven Endtermin zu berücksichtigen, soweit vertraglich vorgesehen.

Wie wird die Kündigungsentschädigung bei Abberufung berechnet?

Die rechtliche Landkarte ist zweigeteilt. Die Organstellung eines Vorstands endet durch Widerruf, etwa wegen Vertrauensentzug (§ 75 Abs 4 Aktiengesetz – AktG). Der Anstellungsvertrag folgt aber eigenen Regeln. Nach österreichischem Arbeits- und Zivilrecht darf eine Koppelungsklausel den Vertrag nicht schlagartig auslöschen, wenn kein Entlassungsgrund vorliegt.

Der OGH ordnet die Berechnung an § 1162b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) an. Diese Norm regelt die Kündigungsentschädigung: Sie deckt jenes Entgelt ab, das bis zum Ende der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist anfiele. Die Kündigungsentschädigung Abberufung OGH fragt also: Wann hätte der Vertrag geendet, wenn ordentlich gekündigt worden wäre? Erst zu diesem Zeitpunkt endet der Entgeltanspruch.

Welche Frist gilt? Maßgeblich sind primär der Dienstvertrag und dessen Kündigungstermine. Greifen vertragliche Regeln nicht, tritt dispositives Zivilrecht an die Stelle. Als Vergleichspunkt dienen häufig Regeln, die dem Angestelltengesetz (AngG) ähneln, jedoch ist ein Vorstandsvertrag typischerweise kein AngG-Verhältnis. Das Ergebnis bleibt: Es zählt der hypothetische Kündigungstermin.

In Österreich gilt: Nach § 1162b ABGB erhält ein Dienstnehmer bei unberechtigter Entlassung oder vorzeitigem Vertragsende die Kündigungsentschädigung bis zu jenem Zeitpunkt, an dem das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung geendet hätte. Das ist der rechtliche Anker für die Anspruchsdauer und -höhe.

Für die Praxis in Wien und ganz Österreich heißt das: Nach einem nicht „offenbar unsachlichen“ Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung läuft der Vergütungsanspruch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter. Fixum, Boni, Sachbezüge und Dienstwagen folgen den Vertragsklauseln – oft mit Detailfragen zu Zielboni und Pro-rata-Regeln.

Als Quelle der verbindlichen Gesetzeslage dient das RIS. Den Text des ABGB finden Sie hier: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Was der OGH daraus machte – Koppelung ja, Sofortende nein

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.01.2010 (1Ob190/09m) entschieden, dass die Revision der Arbeitgeberin berechtigt ist, die Vorentscheidungen aufzuheben und an das Erstgericht zur Ergänzung zurückzuverweisen, weil trotz Koppelungsklausel die ordentliche Kündigungsfrist zu beachten ist. Die Vorinstanzen hatten dem Arbeitnehmer zu weitreichende Ansprüche bis zum ursprünglichen Vertragsende zugesprochen.

Der OGH stellte voran: Die behaupteten Pflichtverletzungen begründen keine Entlassung. Doch die Koppelungsklausel ist bei Vorständen grundsätzlich zulässig. Der Vertrauensentzug der Hauptversammlung war nicht „offenbar unsachlich“ – die Abberufung durfte daher greifen. Gleichzeitig lehnte der Gerichtshof ein sofortiges Vertragsende ab.

Der Dreh- und Angelpunkt ist der hypothetische Endtermin. Der Anspruch bemisst sich bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Kündigung Schluss gewesen wäre. Diese Logik schützt den Dienstnehmer vor abruptem Einkommensverlust, begrenzt aber den Zahlungszeitraum. Deshalb musste das Erstgericht in 1Ob190/09m die Kündigungsfrist, -termine und Entgeltbestandteile exakt feststellen. Diese Auslegung der Kündigungsentschädigung Abberufung OGH schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist das konsequent: Vorstandsanstellungsverträge sind keine Standard-Arbeitsverträge nach AngG. Dennoch greift das ABGB als zivilrechtliches Fundament. In Wien betreffen ähnliche Konflikte häufig Führungskräfte und leitende Angestellte. Je nach Streitgegenstand sind das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) die zentralen Foren.

Prägnanter Leitsatz für Suchanfragen: Bei einer vertraglichen Koppelungsklausel endet ein Vorstands-Dienstvertrag nach Abberufung erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist; bis dahin besteht Anspruch auf Überbrückungsvergütung (OGH 29.01.2010, 1Ob190/09m).

Praktische Konsequenzen für Vorstände und Aufsichtsräte

Wenn Sie in Österreich als Vorstandsmitglied abberufen werden, zählt zuerst die Ursache. Liegt kein Entlassungsgrund vor, entscheidet die Kündigungsfrist. Die Koppelungsklausel wirkt, aber zeitverzögert. Das ist besonders relevant in Wien, wo Vorstände neben Fixgehalt oft variable Boni, Aktienprogramme und Sachbezüge haben, die auf Zielperioden verteilt sind. Die Kündigungsentschädigung Abberufung OGH begrenzt den Zeitraum bis zum fiktiven Kündigungstermin.

Handlungsfelder für Betroffene: Sichern Sie sofort alle Unterlagen. Prüfen Sie die vertraglichen Kündigungsfristen und -termine. Dokumentieren Sie, wann Sie über den Vertrauensentzug informiert wurden. Dieser Zeitpunkt triggert den Fristlauf. Klären Sie, welche Vergütungsbestandteile pro rata bis zum fiktiven Endtermin zustehen – inklusive Bonus, Firmenwagen, und etwaiger Abfertigungskonstellationen (Alt/Neu).

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, geht es um saubere Berechnung, Anrechnung allfälliger Zwischenverdienste und um Verhandlungsstärke. Für Arbeitgeber und Aufsichtsräte heißt das: Die Abberufung ist kein Kostenstopp „über Nacht“. Finanzielle Restlaufzeiten sind einzupreisen und vertraglich klar zu regeln.

  • Für Arbeitnehmer: Fordern Sie Entgelt und Boni bis zum hypothetischen Kündigungstermin nach § 1162b ABGB ein und belegen Sie Zielerreichungen.
  • Für Arbeitnehmer: Sammeln Sie Nachweise über Zwischenverdienst/AMS, um die Anrechnung klar zu steuern und Zinsen ab Fälligkeit zu sichern.
  • Für Arbeitgeber/HR: Definieren Sie im Vorstandsvertrag klare Kündigungsfristen/-termine für Abberufungsfälle und regeln Sie variablen Vergütungsanteil pro rata.

In der Vertragsgestaltung empfiehlt sich ein „Abberufungs-Mechanismus“: schriftliche Mitteilung mit Datum (Friststart), Checkliste für Anspruchsbestandteile, und eine Berechnungsmatrix. So vermeiden Sie in Wien teure Auseinandersetzungen vor Handelsgericht oder – bei arbeitsrechtlichen Konstellationen – vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Abberufung und Kündigungsentschädigung

In Wien sichern strukturierte Berechnungen, klare Fristläufe und eine saubere Dokumentation die Ansprüche aus § 1162b ABGB. Ein Rechtsanwalt Wien prüft Koppelungsklauseln, Kündigungstermine und variable Vergütung bis zum fiktiven Endtermin und bewertet Prozess- und Verhandlungsoptionen auf Basis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Häufige Fragen zur Abberufung von Vorständen und Geldansprüchen

Kann ich trotz Abberufung mein Gehalt bis Vertragsende verlangen?
In Österreich gilt: Nein, nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Rechtsgrundlage ist § 1162b ABGB und die OGH-Entscheidung 1Ob190/09m, die bei Koppelungsklauseln eine Fortwirkung bis zum hypothetischen Kündigungstermin annimmt.

Habe ich Anspruch auf Bonus, wenn ich vor Zielerreichung abberufen werde?
In Österreich gilt: Ja, anteilig bis zum fiktiven Kündigungstermin, sofern der Vertrag das vorsieht. Maßstab ist § 1162b ABGB; der OGH (1Ob190/09m) verlangt eine Berechnung bis zum ordentlichen Endtermin statt bis zum ursprünglichen Vertragsende.

Was passiert, wenn der Vertrauensentzug „offenbar unsachlich“ war?
In Österreich gilt: Dann greift die Koppelungsklausel nicht. Der Widerruf nach § 75 Abs 4 AktG braucht sachliche Gründe; fehlt das, kann der Dienstnehmer weitergehende Entgeltansprüche geltend machen, über die Gerichte wie der OGH (1Ob190/09m) wachen.

Kann der Arbeitgeber sofort fristlos lösen, wenn ich ein Interview gebe?
Nein. Ein kritisches Interview ist nicht automatisch ein Entlassungsgrund. Maßgeblich sind § 27 Angestelltengesetz (AngG) analog für grobe Treuepflichtverstöße und § 1162 ABGB. In 1Ob190/09m verneinte der OGH eine fristlose Entlassung wegen Interview und ähnlicher Vorwürfe.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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