Kündigungsentschädigung Anspruch Österreich im Payrolling

Payrolling im österreichischen Arbeitsrecht: Wer ist Arbeitgeber – und wer zahlt Urlaub und Kündigung?
Sie arbeiten fix im Team des Kunden, mit Büroplatz, Meetings um 10 Uhr – aber Ihr Vertrag heißt „Auftrag“? Genau hier entscheidet Payrolling im österreichischen Arbeitsrecht, ob Urlaubsentgelt und Kündigungsentschädigung zustehen oder „niemand“ zahlen will. Das zentrale Stichwort: Kündigungsentschädigung Anspruch Österreich.
Von der „Auftrags“-Mitarbeiterin zur überlassenen Arbeitnehmerin – so lief die Sache tatsächlich
Die Arbeitnehmerin war rund zwei Jahre in einem großen Projekt tätig – täglich vor Ort, Montag bis Freitag, etwa 9 bis 18 Uhr. Ein Platz im Projektbüro, tägliche Team-Meetings um 10 Uhr mit verbindlicher Aufgabenverteilung, Betriebsmittel des Kunden, Homeoffice nur auf ausdrückliche Erlaubnis. Urlaube musste sie im Unterteam koordinieren. Bezahlt wurden ausschließlich die tatsächlich geleisteten Stunden, kein Entgelt im Urlaub oder Krankenstand.
Auf dem Papier war es ein „Auftrag“, abgewickelt über eine Zwischengesellschaft. Diese stellte Personal und Leistungen „zur Verfügung“ und verrechnete die Stunden im eigenen Namen. Die wesentlichen Personalentscheidungen – Inserate, Auswahl, Einsatz und Beendigung – traf die Projektbetreiberin als Beschäftigerin. Nach Projektende kam die Kündigung über die Zwischengesellschaft. Die Arbeitnehmerin forderte Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung – weil faktisch ein unselbstständiges (Leih‑)Arbeitsverhältnis vorlag.
Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) sahen hingegen ein „Payroll-System“: In ihrer Sicht sei die Projektbetreiberin die eigentliche Arbeitgeberin, die Zwischengesellschaft bloß „Verrechnungsstelle“. Die Klage wurde abgewiesen. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigierte diese Weichenstellung – siehe (OGH 29.05.2018, 8ObA51/17h) – und hob die Entscheidungen auf, damit der Sachverhalt sauber nachgeprüft wird.
Der zentrale Punkt: Der OGH legte den wahren wirtschaftlichen Gehalt zugrunde. Wurde Arbeitsleistung einem Dritten zur Verfügung gestellt und hat sich der Überlasser im eigenen Namen zur Entgeltzahlung verpflichtet, spricht alles für Arbeitskräfteüberlassung – samt Arbeitgeberstellung des Überlassers und voller Verantwortung für Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung und Kündigungsentschädigung.
Klar ist: Am 29.05.2018 stellte der OGH in 8ObA51/17h fest, dass „Payrolling“ regelmäßig Arbeitskräfteüberlassung ist und der Überlasser Arbeitgeber bleibt, wenn er das Entgelt im eigenen Namen schuldet; die Sache wurde zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Was gilt rechtlich, wenn ich über eine Agentur beim Kunden arbeite?
Der Dreh- und Angelpunkt ist das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Es erfasst Konstellationen, in denen ein Unternehmen (Überlasser) Arbeitskräfte einem Dritten (Beschäftiger) zur Arbeitsleistung überlässt. Das Gesetz schützt Beschäftigte, obwohl die Weisungen im Betrieb des Beschäftigers ergehen. Arbeitsvermittlung ist abzugrenzen: Sie führt nur zwei andere zueinander, ohne selbst Arbeitgeberpflichten zu übernehmen.
Entscheidend ist, wer das Entgelt im eigenen Namen schuldet und damit das Arbeitgeberrisiko trägt. Kommen Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung bei Krankenstand ins Spiel, sprechen wir typischerweise von einem Dienstverhältnis – nicht von bloßem „Auftrag“. Kündigungsentschädigung regelt § 29 Angestelltengesetz (AngG). Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung folgen dem Urlaubsgesetz (UrlG). Fortzahlung im Krankenstand ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Für betroffene Beschäftigte ist der Kündigungsentschädigung Anspruch Österreich zentral, wenn Beendigungen über die Agentur erfolgen.
Für die Kernabgrenzung ist das AÜG vorrangig. Es arbeitet mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise: Etiketten wie „Auftrag“, „Werkvertrag“ oder „Payroll“ sind zweitrangig, wenn persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation des Beschäftigers und die Entgeltpflicht des Überlassers zusammentreffen. Deshalb sind fixe Einsatzzeiten, tägliche Team-Meetings, vom Kunden bereitgestellte Arbeitsmittel und ein Arbeitsplatz im Beschäftigerbetrieb so aussagekräftig.
In Österreich gilt: Wer über eine Agentur im Betrieb des Kunden arbeitet und dessen Weisungen befolgt, fällt regelmäßig unter das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG); schuldet der Überlasser das Entgelt im eigenen Namen, bleibt er Arbeitgeber mit Haftung für Urlaubsentgelt (UrlG) und Kündigungsentschädigung (§ 29 AngG). Damit ist auch der Kündigungsentschädigung Anspruch Österreich abgesichert.
Rechtsgrundlagen im Überblick – mit Kerngesetz zum Nachlesen: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), wirtschaftliche Betrachtungsweise und Arbeitgeberstellung des Überlassers; Abgrenzung zur Arbeitsvermittlung nach § 2 Abs 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG); Ansprüche aus Angestelltengesetz (AngG), Urlaubsgesetz (UrlG) und Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das AÜG finden Sie hier: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
Checkliste für persönliche Abhängigkeit im Beschäftigerbetrieb:
- Fixe Arbeitszeiten, Präsenzpflicht, koordinierte Urlaube
- Weisungen im Tagesgeschäft, Team-Meetings, Aufgabenverteilung
- Eingliederung: Arbeitsplatz, E-Mail-Adresse, IT-Zugänge, Betriebsmittel
- Entgeltzahlung im Namen der Agentur/Überlasserin, nur Stundenverrechnung
Payrolling im österreichischen Arbeitsrecht: Wo endet Vermittlung – wo beginnt Überlassung?
Viele Unternehmen in Wien und ganz Österreich nutzen „Payroll“-Modelle. Juristisch zählt aber nicht die Überschrift, sondern das Risiko: Wer im eigenen Namen Entgelt schuldet, übernimmt das Arbeitgeberrisiko. Werden nur tatsächlich geleistete Stunden weiterverrechnet, spricht das für Überlassung – Urlaubszeiten und Krankenstände bleiben Arbeitgeberkosten. Für die Praxis wichtig: Der Kündigungsentschädigung Anspruch Österreich entsteht unabhängig von internen Rollenbezeichnungen.
Für Beschäftigte bedeutet das: Ansprüche richten sich in erster Linie gegen den Überlasser, also gegen den Vertragspartner, der entlohnt. Auch wenn der Beschäftiger über Auswahl, Einsatz und Beendigung entscheidet, ändert das an der Arbeitgeberstellung des Überlassers nichts. Interne Rollenverteilungen dürfen Arbeitnehmerrechte nicht „verschwinden“ lassen.
Arbeitnehmer behalten in solchen Modellen ihren Rechtsanspruch: Bei überlassener Arbeit im Kundenbetrieb und Entgeltpflicht der Agentur sind Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung grundsätzlich gegenüber dem Überlasser durchsetzbar. Das gilt im gesamten österreichischen Arbeitsrecht und schützt vor Lücken, die Payrolling-Konstruktionen sonst reißen würden.
OGH-Entscheidung – warum die Etikette „Payroll“ nicht vor Arbeitgeberpflichten schützt
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.05.2018 (8ObA51/17h) entschieden, dass bei „Payrolling“ grundsätzlich Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und der Überlasser Arbeitgeber bleibt, wenn er das Entgelt im eigenen Namen schuldet; die Vorentscheidungen wurden aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) hatten das Konstrukt als bloße Verrechnungsstelle bewertet und die Projektbetreiberin zur „verschleierten“ Arbeitgeberin erhoben. Der OGH widersprach: Maßgeblich ist, dass der Überlasser die Lohnzahlung übernimmt und damit das Arbeitgeberrisiko trägt. Die persönliche Abhängigkeit zeigt sich typischerweise im Beschäftigerbetrieb – das ist im Überlassungsrecht angelegt und kein Argument gegen die Arbeitgeberstellung des Überlassers.
Bemerkenswert ist die Korrektur: Würde man die Agentur zur bloßen Vermittlerin degradieren, verlören Beschäftigte ihre Ansprüche gegen den Vertragspartner, der tatsächlich zahlt. Das stünde im Widerspruch zum Schutzzweck des AÜG. Deshalb stellte der OGH klar, dass interne Verschiebungen von Personalentscheidungen die gesetzliche Arbeitgeberrolle nicht neutralisieren. Für die weitere Entscheidung ordnete er eine vertiefte Prüfung der Überlassungsmerkmale an – mit dem Leitfaden, den 8ObA51/17h nun vorgibt.
Für die Praxis in Österreich ist das ein wichtiger Fixpunkt: Überlasser, die im eigenen Namen entlohnen, sind Arbeitgeber – mit voller Haftung für Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung und Kündigungsentschädigung. Daran ändert es nichts, wenn der Beschäftiger operativ die Zügel hält.
Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Beweis und Richtung. Arbeiten Sie langfristig im Kundenbetrieb, sind weisungsgebunden, haben fixe Zeiten und stellt die Agentur die Lohnzettel aus, spricht viel für Überlassung. In Wien kennen die Gerichte solche Konstellationen gut; die Leitlinien aus 8ObA51/17h sind eindeutig.
- Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Belege – Stundenzettel, Meeting-Einladungen, Zugangsprotokolle, Arbeitsplatzzuweisung, Weisungs-E-Mails. Fordern Sie Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung beim Überlasser schriftlich ein (Frist setzen, eingeschrieben).
- Für Arbeitnehmer: Ordnen Sie Unterlagen – Verträge, Honorarnoten/Lohnzettel, Teamkalender. Markieren Sie unbezahlte Urlaubs- und Krankenstandstage. Achten Sie auf kurze Verfallsfristen in Kollektivverträgen und denken Sie an den Kündigungsentschädigung Anspruch Österreich.
- Für Arbeitgeber/HR: Überdenken Sie „Payroll“-Verträge. Wer im eigenen Namen entlohnt, ist Arbeitgeber. Standardisieren Sie AÜG-konforme Überlassungsverträge, kalkulieren Sie Urlaub, EFZG und § 29 AngG ein, und dokumentieren Sie saubere Prozesse zwischen Überlasser und Beschäftiger.
Häufige Risikofelder: „Nur tatsächlich geleistete Stunden“ werden weiterverrechnet, Urlaub/EFZG fehlen in der Kalkulation, Beendigungen laufen beim Beschäftiger, nicht beim Überlasser. Diese Muster deuten nicht auf Vermittlung, sondern auf Überlassung – inklusive Arbeitgeberpflichten auf Seiten des Überlassers im Sinne des österreichischen Arbeitsrechts.
Kündigungsentschädigung Anspruch Österreich: Payrolling rechtlich richtig einordnen
In Payrolling-Konstellationen mit Entgeltpflicht des Überlassers greifen die Schutzgesetze voll: Urlaubsentgelt (UrlG), Entgeltfortzahlung (EFZG) und Kündigungsentschädigung (§ 29 AngG). Der Kündigungsentschädigung Anspruch Österreich besteht unabhängig davon, ob der Beschäftiger operativ über Einsatz und Beendigung entscheidet.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Kündigungsentschädigung Anspruch Österreich
In Wien beraten spezialisierte Rechtsanwälte zu Payrolling, Arbeitskräfteüberlassung und zum Kündigungsentschädigung Anspruch Österreich, prüfen Unterlagen und sichern fristgerecht Ansprüche aus Urlaubsgesetz (UrlG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und § 29 Angestelltengesetz (AngG).
Häufige Fragen zum Payrolling und zur Arbeitskräfteüberlassung
Kann ich Urlaubsentgelt verlangen, wenn ich über eine Agentur fix beim Kunden arbeite?
In Österreich gilt: Ja, bei Überlassung nach AÜG mit Entgeltpflicht des Überlassers. Anspruch auf Urlaubsentgelt ergibt sich aus dem Urlaubsgesetz (UrlG) und der OGH-Leitlinie 8ObA51/17h (29.05.2018).
Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung trotz „Auftrags“-Vertrag?
Ja, wenn tatsächlich ein Dienstverhältnis/Überlassung vorliegt. Rechtsgrundlage: § 29 Angestelltengesetz (AngG). Der OGH (8ObA51/17h) stellt auf wirtschaftliche Betrachtung ab, nicht auf die Bezeichnung des Vertrags.
Was passiert, wenn der Beschäftiger die Einsatzentscheidung trifft – wer ist Arbeitgeber?
In Österreich gilt: Arbeitgeber bleibt der Überlasser, wenn er im eigenen Namen entlohnt. Weisungen des Beschäftigers ändern die Arbeitgeberstellung nicht. OGH 8ObA51/17h; §§ 3, 4 AÜG.
Kann „Payrolling“ bloße Arbeitsvermittlung sein, ohne Arbeitgeberpflichten?
Ja, aber nur wenn keine Entgeltpflicht im eigenen Namen übernommen wird. Abgrenzung: § 2 Abs 4 AMFG (Arbeitsvermittlung) versus AÜG (Überlassung). OGH 8ObA51/17h betont die Entgeltpflicht als Schlüsselkriterium.
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