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Kündigungsentschädigung Austritt Österreich: OGH 8Obs5/23b

Startseite  •  Aktuelles  •  04.06.2026
Kündigungsentschädigung Austritt Österreich: OGH 8Obs5/23b

Vor Insolvenz geflohen – drei Monatsgehälter gerettet: Kündigungsentschädigung nach Austritt richtig berechnen

Wer nach der Insolvenz des Arbeitgebers sofort geht, riskiert, bei der Kündigungsentschädigung nach Austritt tausende Euro zu verlieren – nur wegen eines Stichtags, den viele übersehen. — Kündigungsentschädigung Austritt Österreich

Die verpasste Frist, die tausend Euro kostet – so lief der Fall

Eine Handelsangestellte in Wien arbeitete fast 15 Jahre im selben Unternehmen. Ende April 2022 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie trat Anfang Juni 2022 berechtigt und sofort aus. Später verlangte sie Insolvenz-Entgelt für die Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung bis Jahresende. Der Fonds lehnte ab. Begründung: Nur drei Monate wären zu ersetzen, also bis 30.09.2022.

Die Vorinstanzen folgten dieser Logik. Sie stellten auf den Tag des Austritts ab und nahmen eine kürzere Kündigungsfrist an. Damit lag das Ende beim nächsten Quartalsstichtag. Die Arbeitnehmerin verlor rechnerisch drei Monatsgehälter. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 26.06.2024, 8Obs5/23b) änderte die Sicht und gab ihrer Revision Recht. Das betrifft die Kündigungsentschädigung Austritt Österreich unmittelbar.

Was entschied der OGH konkret? Er setzte dort an, wo Arbeitgeber im österreichischen Arbeitsrecht kündigen müssen: beim letztmöglichen Kündigungsstichtag, um den gewünschten Endtermin rechtzeitig zu erreichen. Da dieser Stichtag bereits in ein vollendetes Dienstjahr fiel, galt die längere Kündigungsfrist – und damit reichte die Kündigungsentschädigung bis 31.12.2022.

(OGH 26.06.2024, 8Obs5/23b)

Klare Aussage für die Praxis: Am 26.06.2024 stellte der OGH in 8Obs5/23b fest, dass bei berechtigtem Austritt die am letztmöglichen Kündigungsstichtag bereits längere Kündigungsfrist für die Kündigungsentschädigung zählt.

Welche Frist gilt bei vorzeitigem Austritt – und wie rechne ich sie?

Für die Kündigungsentschädigung Austritt Österreich ist die korrekte Stichtagsberechnung entscheidend.

Die Rechtsidee ist einfach: Beim berechtigten Austritt ersetzt der Arbeitgeber den Schaden, der dadurch entsteht, dass er nicht ordnungsgemäß gekündigt hat. Man so tut, als hätte er rechtzeitig gekündigt. Maßgeblich ist daher, wann er spätestens kündigen musste, um das „richtige“ Ende zu erreichen. Wenn dieser Stichtag schon eine längere Frist auslöst, gilt diese längere Frist – selbst wenn der Arbeitnehmer davor sofort ausgetreten ist.

Bei Angestellten richten sich Fristen und Termine nach dem Angestelltengesetz (AngG). § 20 AngG ordnet die Kündigungsfristen nach Dienstjahren und – ohne Zusatzvereinbarung – die Kündigungstermine an Quartalsenden. § 25 AngG regelt den berechtigten Austritt und den daraus folgenden Schadenersatz. Für die Auszahlung im Insolvenzfall ist das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zentral; zuständig ist die IEF-Service GmbH. Einen Überblick über geltende Bundesgesetze finden Sie hier: RIS – Geltende Fassung.

Entscheidend ist der „letztmögliche Kündigungstag“ des Arbeitgebers. Beispiel: Soll das Dienstverhältnis zum 30.09. enden, muss spätestens am 31.05. (bei dreimonatiger Frist) gekündigt werden. Ist dieser Tag verstrichen, rutscht das Ende auf 31.12. – und eine inzwischen erreichte längere Frist (etwa ab dem 15. Dienstjahr) greift. Genau das passierte der Handelsangestellten.

In Österreich gilt: Nach § 25 Angestelltengesetz (AngG) schuldet der Arbeitgeber bei berechtigtem Austritt Kündigungsentschädigung, bemessen nach der Kündigungsfrist und den Kündigungsterminen des § 20 AngG; maßgeblich ist der letztmögliche Kündigungsstichtag, nicht der Tag des Austritts.

Das wirkt auch im Insolvenzrecht. Forderungen auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung laufen über das IESG. Der Fonds prüft streng. Wer die Stichtage falsch berechnet, verliert Monate Einkommen. Für Beschäftigte in Wien und ganz Österreich ist die „Stichtagsprüfung“ daher der wichtigste Schritt vor dem Austritt. Gerade für die Kündigungsentschädigung Austritt Österreich sollte diese Prüfung dokumentiert werden.

Typische Google-Fragen dazu sind: „Kann ich trotz sofortigem Austritt die längere Frist bekommen?“, „Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt bis Jahresende?“, „Was passiert, wenn ich Quartalsenden übersehe?“ Der OGH hat in 8Obs5/23b die Leitplanken gesetzt – zugunsten sorgfältiger Berechnung.

OGH-Entscheidung 8Obs5/23b: Warum der Stichtag alles entscheidet

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.06.2024 (8Obs5/23b) entschieden, dass die am letztmöglichen Kündigungsstichtag bereits längere Kündigungsfrist für die Kündigungsentschädigung ausschlaggebend ist. Das Dienstverhältnis endete durch den Austritt zwar sofort. Für den Schadenersatz wirkt aber die hypothetische, rechtzeitige Arbeitgeberkündigung fort. Dadurch reichte der Anspruch bis 31.12.2022.

Die Unterinstanzen hatten anders gerechnet. Sie stellten auf den Tag der Austrittserklärung ab und nahmen nur drei Monate bis 30.09. an. Der OGH korrigierte: Weil der Arbeitgeber Anfang Juni 2022 nicht mehr fristgerecht zum 30.09. kündigen konnte, blieb nur der nächstmögliche Termin 31.12. – und da war die längere, viermonatige Frist bereits ausgelöst.

Bemerkenswert ist der Perspektivenwechsel. Nicht die tatsächliche Vollendung des Dienstjahrs zählt, sondern der Stichtag, an dem eine Arbeitgeberkündigung noch möglich gewesen wäre. Das schützt Arbeitnehmer nahe an einer Dienstjahresgrenze. In 8Obs5/23b führte dieses Detail zu drei weiteren Monatsgehältern an Insolvenz-Entgelt.

Für Wien und ganz Österreich liefert die Entscheidung ein klares Rechenmodell. Wer in der Praxis den Stichtag verpasst, riskiert falsche Anträge an die IEF-Service GmbH. Das kann die Auszahlung verzögern oder kürzen. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht mit quartalsbezogenen Terminen ist Genauigkeit alles.

Wichtig für die Einordnung der Instanzen: Erstinstanzen in Arbeitsrechtssachen sind oft die Arbeits- und Sozialgerichte, etwa das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Berufungen laufen regelmäßig über das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), in Wiener Fällen das Oberlandesgericht Wien. Der OGH sichert sodann die einheitliche Auslegung für ganz Österreich.

Praktische Konsequenzen – wie sichere ich meine Kündigungsentschädigung nach Austritt?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jede Woche. Gerade bei der Kündigungsentschädigung Austritt Österreich zählt jede Woche. Prüfen Sie zuerst, wann der Arbeitgeber spätestens kündigen hätte müssen, um den avisierte Endtermin zu erreichen. Liegt dieser Stichtag in einem bereits vollendeten Dienstjahr mit längerer Frist, rechnen Sie bis zum späteren Endtermin weiter. So verhindern Sie, dass drei Monatsgehälter verloren gehen.

Drei typische Konstellationen zeigen die Tragweite:

  • Sie treten im Juni aus, das 15. Dienstjahr wäre im Juli voll. Für ein Ende im September reicht die Frist nicht mehr. Ergebnis: nächster Termin 31.12., viermonatige Frist wirkt.
  • Sie haben zusätzliche Kündigungstermine nach § 20 Abs 3 AngG vereinbart. Dann verschieben sich Stichtage. Prüfen Sie, ob „Monatsende“ statt „Quartalsende“ gilt.
  • Sie wechseln rasch in einen neuen Job. Zwischenverdienst kann die Entschädigung mindern. Dokumentieren Sie Startdatum und Einkommen sorgfältig.

Konkrete Schritte für Arbeitnehmer in Wien und in ganz Österreich:

  • Bestimmen Sie den letztmöglichen Kündigungstag für den gewünschten Endtermin und prüfen Sie, welches Dienstjahr an diesem Tag bereits vollendet ist.
  • Sammeln Sie Nachweise: Dienstbeginn, Kollektivvertrag, Vereinbarungen zu Kündigungsterminen, Austrittserklärung, Nachweise für Zwischenverdienst.
  • Stellen Sie zeitnah den Antrag bei der IEF-Service GmbH. Legen Sie eine Berechnung bis zum korrekten Endtermin bei und berufen Sie sich auf 8Obs5/23b.

Hinweis für Arbeitgeber und HR: Führen Sie eine „Stichtagsprüfung“ vor jeder Beendigung ein. Passen Sie HR-Systeme an, damit Dienstjahres-Schwellen automatisch erkannt werden. Wo zulässig, vereinbaren Sie zusätzliche Kündigungstermine nach § 20 Abs 3 AngG, um Flexibilität zu gewinnen. Das reduziert Risiken auf hohe Kündigungsentschädigungen – in und außerhalb der Insolvenz.

Kündigungsentschädigung Austritt Österreich – Rechtsanwalt Wien

Die korrekte Berechnung der Stichtage, Fristen und Termine entscheidet über Monate an Einkommen. Für die Kündigungsentschädigung Austritt Österreich sollten Dienstjahre, Kollektivvertrag und Zusatzvereinbarungen geprüft und im IESG-Antrag sauber dokumentiert werden. So vermeiden Sie Ablehnungen oder Kürzungen durch die IEF-Service GmbH.

Häufige Fragen zum Austritt und zu Kündigungsfristen in der Insolvenz

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn ich wegen Insolvenz berechtigt austrete?
In Österreich gilt: Ja. § 25 Angestelltengesetz (AngG) gewährt Schadenersatz in Höhe der Kündigungsentschädigung nach § 20 AngG. Der OGH bestätigte das Rechenmodell am 26.06.2024 in 8Obs5/23b.

Kann ich die längere Kündigungsfrist geltend machen, obwohl ich die Dienstjahresgrenze wegen Sofortaustritts nicht mehr erreiche?
Ja. Nach 8Obs5/23b zählt der letztmögliche Kündigungsstichtag des Arbeitgebers. Ist bis dahin eine längere Stufe erreicht, gilt die längere Frist, auch wenn das Dienstjahr tatsächlich nicht mehr vollendet wurde.

Was passiert, wenn der IEF nur bis zum 30.09. rechnet, ich aber bis 31.12. verlange?
In Österreich gilt: Der letztmögliche Kündigungsstichtag entscheidet (8Obs5/23b). Weisen Sie nach, dass eine fristgerechte Kündigung zum 30.09. nicht mehr möglich war. Beantragen Sie Insolvenz-Entgelt bis 31.12. beim IEF.

Habe ich trotz Austritt Anspruch auf Urlaubsersatzleistung?
Ja. In Österreich bleibt der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) bestehen. Er ist Teil des Insolvenz-Entgelts, wenn der Arbeitgeber insolvent ist, vgl. systematisch mit 8Obs5/23b zur Berechnung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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