Kündigungsentschädigung bei COVID-Absagen: OGH verneint Gage

Kündigungsentschädigung bei COVID-Absagen

Kündigungsentschädigung bei COVID-Absagen: Ein Gastvertrag, eine Klausel – und warum der OGH die Gage verneinte

Kündigungsentschädigung bei COVID-AbsagenEine Musicaldarstellerin, sechs abgesagte Vorstellungen und die Frage: Gibt es eine Kündigungsentschädigung bei COVID-Absagen, wenn im Gastvertrag „nur tatsächlich gespielte Vorstellungen“ bezahlt werden? Als die Bühnen in Wien schlossen, entschied am Ende ein einziger Satz im Vertrag über 6.000 Euro – oder null. Der Fall zeigt, wie schnell vertragliche Formulierungen im österreichischen Arbeitsrecht alles drehen.

Ein Bühnenvertrag im Lockdown – wie ein Satz alles entschied

Die Arbeitnehmerin stand als Gast in einer Theaterproduktion unter einem befristeten Vertrag: Probenhonorar pauschal, dazu 1.000 Euro pro gespielter Vorstellung. Der Vertrag enthielt zwei Schlüsselsätze: „Generell werden nur tatsächlich wahrgenommene Vorstellungen honoriert“ und bei Absagen wegen Krankheit im Ensemble oder höherer Gewalt gebe es nach Anreise nur Kostenersatz. Dann kam der Lockdown nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MaßnG), und sechs fixierte Vorstellungen zwischen Ende März und Mai 2020 fielen dem Betretungsverbot zum Opfer.

Die Darstellerin klagte 6.000 Euro als Kündigungsentschädigung und argumentierte, § 1155 Abs 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) rechne COVID-bedingte Betriebsschließungen der Arbeitgeberseite zu. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach ihr das Honorar zu, das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Beide Gerichte sahen die Absagen als in der Sphäre des Theaters liegend. Doch der Oberster Gerichtshof (OGH) setzte an einem anderen Punkt an – und drehte den Fall über die Vertragsauslegung.

Die Entscheidung trägt die Geschäftszahl 9ObA77/22x und datiert vom 24.11.2022. Den Volltext finden Sie hier: (OGH 24.11.2022, 9ObA77/22x). Danach ist klar: Nicht § 1155 ABGB entschied den Streit, sondern der Gastvertrag selbst – konkret die „höhere Gewalt“-Klausel und die Regel „nur tatsächlich gespielte Vorstellungen“.

Klare Aussage zum Mitnehmen: Der OGH hat am 24.11.2022 in 9ObA77/22x klargestellt, dass bei COVID-bedingten Absagen, wenn „höhere Gewalt“ vertraglich vom Honoraranspruch ausnimmt und nur gespielte Vorstellungen zu bezahlen sind, kein Anspruch auf Gage und keine Kündigungsentschädigung bei COVID-Absagen besteht.

Welche Ansprüche stehen mir rechtlich zu, wenn Vorstellungen ausfallen?

Die rechtliche Ausgangsfrage klingt einfach: Muss das Theater zahlen, wenn der Staat per Betretungsverbot schließt? Im Zentrum steht die Kündigungsentschädigung bei COVID-Absagen. Nach § 1155 ABGB geht es um Entgeltfortzahlung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers. Dieser greift aber nur bei aufrechtem Dienstverhältnis. Wird eine Kündigungsentschädigung nach behauptetem Vertragsende verlangt, spielt § 1155 ABGB nicht mehr. Stattdessen entscheidet der konkrete Vertrag – ausgelegt nach § 914 ABGB.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist die Unterscheidung zentral: Entgeltfortzahlung während eines laufenden Engagements versus Schadenersatz/Kündigungsentschädigung nach Beendigung. Der OGH stellte klar, dass § 1155 Abs 3 ABGB zur COVID-Sondersituation nur während eines bestehenden Vertrags wirkt. Wer – wie hier – Geld für entfallene Vorstellungen nach Ende des Vertrags verlangt, muss sich an den Vertragswortlaut halten, etwa an „höhere Gewalt“ und „tatsächlich erbrachte Leistungen“.

Die Praxis kennt viele Konstellationen: Gastverträge, Event- und Tourneeproduktionen, Vortragstätigkeiten, Technik- und Bühnenbau. Häufig findet sich die Vergütungslogik „Pay-per-Show“ und eine Klausel zu höherer Gewalt. Diese Abreden sind nach § 914 ABGB objektiv auszulegen: Umfasst „höhere Gewalt“ Pandemien und behördliche Verbote, entfällt der Honoraranspruch für abgesagte Termine. Kostenersatz kann bleiben, wenn vertraglich zugesagt.

Österreichische Besonderheiten spielen hinein: Kollektivverträge können Abweichungen vorsehen; das Angestelltengesetz (AngG) regelt Kündigungsfristen und Entgeltfragen für Angestellte; bei projektbezogenen Gastverträgen greifen jedoch meist die allgemeinen Regeln des ABGB. In Wien und ganz Österreich sollten Kulturbetriebe daher Gastverträge sprachlich schärfen, um Missverständnisse zu vermeiden.

In Österreich gilt: § 1155 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gewährt Entgeltfortzahlung nur während eines aufrechten Dienstverhältnisses; nach Vertragsende entsteht kein Anspruch aus § 1155 ABGB. Maßgeblich sind dann die vertraglichen Abreden, ausgelegt nach § 914 ABGB. Zum Gesetzestext: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Was der OGH drehte: Aus Entgeltfortzahlung wurde Vertragsauslegung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.11.2022 (9ObA77/22x) entschieden, dass bei einem Gastvertrag mit „nur gespielte Vorstellungen“ und „höhere Gewalt“ für COVID-Absagen kein Honorar entsteht und § 1155 ABGB nach Vertragsende nicht greift.

Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) – stützten die Entgeltpflicht auf § 1155 Abs 3 ABGB: Die behördliche Schließung liege in der Sphäre der Arbeitgeberin. Der OGH verwarf diese Sicht nicht generell, sondern schob sie zur Seite: Entscheidend sei, dass die Klägerin Geld nach dem behaupteten Vertragsende wollte. Dafür ist § 1155 ABGB nicht die richtige Anspruchsgrundlage.

Stattdessen prüfte der OGH den Vertrag nach § 914 ABGB: „Nur tatsächlich erbrachte Vorstellungen“ heißt, dass der Honoraranspruch erst mit Spiel der Vorstellung entsteht. Die Klausel „höhere Gewalt“ erfasst Ereignisse außerhalb beider Sphären – dazu zählt die Pandemie samt Betretungsverboten. Folge: Kein Anspruch auf das Vorstellungshonorar für entfallene Termine. Übrig bleibt nur der zugesagte Kostenersatz, sofern angefallen.

Die Entscheidung unterstreicht eine Feinheit, die in Österreichs Event- und Kulturbranche oft übersehen wurde: Nicht jede Absage löst automatisch Entgeltfortzahlung aus. Im Fall 9ObA77/22x trug die Sprache des Gastvertrags das Ergebnis. Die Formulierung war weder überraschend noch sittenwidrig, weil sie 2019 vereinbart und branchenüblich war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.11.2022 (9 ObA 77/22x) entschieden, dass bei einem Gast-Bühnenvertrag mit der Regel „nur tatsächlich wahrgenommene Vorstellungen“ und einer „höhere Gewalt“-Klausel für COVID-bedingt abgesagte Vorstellungen kein Honorar zusteht und § 1155 ABGB nach Vertragsende nicht anwendbar ist. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Gast- oder Projektkräfte können bei Pandemie-Absagen leer ausgehen, wenn „höhere Gewalt“ wirksam den Honoraranspruch ausschließt.

Praktische Konsequenzen – Rechtsanwalt Wien: Was Betroffene in Wien und ganz Österreich jetzt beachten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, insbesondere zur Kündigungsentschädigung bei COVID-Absagen, prüfen Sie zuerst den Vertrag. Der Dreh- und Angelpunkt liegt oft in zwei Sätzen: „nur tatsächlich erbrachte Leistungen“ und „höhere Gewalt“. Klären Sie außerdem, ob es eine eindeutige Beendigungserklärung gab oder nicht – davon hängt § 1155 ABGB ab.

  • Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Vertrag, Probenpläne, Terminfixierungen und E-Mails. Dokumentieren Sie alle Ausgaben für Reisen und Unterkunft. Machen Sie Kostenersatz fristgerecht geltend.
  • Für Arbeitnehmer: Trennen Sie Ansprüche sauber. Geht es um Entgeltfortzahlung während aufrechtem Vertrag oder um eine Kündigungsentschädigung nach Ende? Der rechtliche Hebel ist unterschiedlich.
  • Für Arbeitgeber/HR: Präzisieren Sie „höhere Gewalt“ in Gast- und Eventverträgen (inklusive Pandemien, Betretungsverboten). Kommunizieren Absagen explizit als Leistungsstörung, nicht als Beendigung.

Ein Tipp aus der Praxis: Viele Streitigkeiten entstehen aus unklaren Mails. Formulieren Sie Absagen wegen Betretungsverboten neutral („Termin entfällt wegen behördlicher Maßnahme, Vertrag bleibt aufrecht; Ersatztermin folgt“). Eine missverständliche Nachricht kann sonst als vorzeitige Beendigung gedeutet werden – mit teuren Folgen.

Auch wenn sich vieles um Theater dreht: Die Logik gilt für Kongresse, Messen, Festivals oder Trainings. Wer als Vortragende:r, Event-Techniker:in oder Gastkünstler:in arbeitet, findet oft dieselben Klauseln. In Wien und Österreich insgesamt sollten Auftraggeber und Künstler:innen ihre Musterverträge aktualisieren – mit klarer Regel zur Vergütung bei Verschiebungen, Absagen und höherer Gewalt.

Kündigungsentschädigung bei COVID-Absagen: Häufige Fragen

Kann ich in Österreich eine Gage verlangen, wenn der Lockdown die Vorstellung verhindert?
In Österreich gilt: Ja, aber nur bei aufrechtem Dienstverhältnis ohne wirksame „höhere Gewalt“-Klausel; Rechtsgrundlage ist § 1155 ABGB. Nach Vertragsende greift § 1155 ABGB nicht mehr (OGH 9ObA77/22x).

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn der Veranstalter per Mail „alles abgesagt“ schreibt?
Ja, wenn die Erklärung als vorzeitige Beendigung zu werten ist; dann richtet sich der Anspruch nach Vertrag und § 914 ABGB. Der OGH (9ObA77/22x) prüft streng, ob wirklich beendet wurde.

Gilt COVID-19 als „höhere Gewalt“ im österreichischen Arbeitsrecht?
Ja. Der OGH sieht die Pandemie samt Betretungsverboten als höhere Gewalt. Erfasst eine Klausel „höhere Gewalt“, entfällt das Honorar für abgesagte Termine (OGH 9ObA77/22x, § 914 ABGB).

Was passiert, wenn im Vertrag „nur tatsächlich gespielte Vorstellungen“ steht?
Dann entsteht das Honorar erst mit der Aufführung. Fallen Termine wegen höherer Gewalt aus, besteht kein Anspruch auf Gage; Kostenersatz nur, wenn vereinbart (OGH 9ObA77/22x, § 914 ABGB).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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