Kündigungsentschädigung Karenz Österreich: kein Anspruch

Kündigungsentschädigung Karenz Österreich

Babypause und Pleite des Arbeitgebers: Warum es keine Kündigungsentschädigung in der Karenz gibt

Stellen Sie sich vor: Ihr Arbeitgeber ist insolvent, Sie sind in der Babypause – und Sie fragen sich, ob Ihnen eine Kündigungsentschädigung in der Karenz zusteht. Kündigungsentschädigung Karenz Österreich

Von der Babypause in die Insolvenz: Eine Arbeitnehmerin kämpft um Sicherheit

Die Geschichte beginnt freundlich: Eine Angestellte startet 2011 im Einkauf. Nach dem Mutterschutz wechselt sie in eine zweijährige Karenz. Dann der Schock: Im August 2017 wird über das Unternehmen der Konkurs eröffnet, ein Masseverwalter übernimmt. Monate später, im Februar 2018, erklärt die Arbeitnehmerin den vorzeitigen Austritt wegen Konkurs und meldet als Konkursforderung rund 15.461 Euro an Kündigungsentschädigung an. Sie rechnet damit, finanziell über die Runden zu kommen.

Doch das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sehen keinen Anspruch. Der Fall landet beim Obersten Gerichtshof (OGH); siehe (OGH 25.06.2019, 9ObA67/19x). Der Senat bestätigt die Vorinstanzen und weist die außerordentliche Revision zurück. Begründung: Entscheidend ist, ob in der simulierten Kündigungsfrist ein Entgeltanspruch bestanden hätte. Während der Karenz fehlt dieser Anspruch – und damit fehlt auch die Kündigungsentschädigung.

Die Details können Sie hier nachlesen:
(OGH 25.06.2019, 9ObA67/19x). Danach war klar: Wer in Karenz ohne Entgeltanspruch ist, erhält für diese Zeit keine Kündigungsentschädigung – auch nicht bei vorzeitigem Austritt wegen Insolvenz gemäß § 25 IO.

Klare Aussage für die Praxis: Am 25.06.2019 stellte der OGH in 9ObA67/19x fest, dass Arbeitnehmerinnen in aufrechter Karenz bei Austritt wegen Konkurs keine Kündigungsentschädigung für die Karenzzeit erhalten.

Kündigungsentschädigung Karenz Österreich: Überblick

OGH 9ObA67/19x vom 25.06.2019: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in aufrechter Karenz erhalten bei vorzeitigem Austritt wegen Insolvenz (§ 25 Insolvenzordnung – IO) keine Kündigungsentschädigung für Karenzzeiten. Diese Entscheidung prägt die Praxis zur Kündigungsentschädigung Karenz Österreich.

Wann bekomme ich trotz Karenz Geld – und wann nicht?

Der begünstigte Austritt nach § 25 der Insolvenzordnung (Insolvenzordnung – IO) erlaubt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, das Dienstverhältnis bei Konkurs des Arbeitgebers vorzeitig zu beenden. Der Schadenersatz entspricht grundsätzlich dem, was bei ordnungsgemäßer Kündigung während der Kündigungsfrist angefallen wäre (Kündigungsentschädigung). Das klingt einfach, wird aber komplex, wenn besondere Umstände vorliegen – wie eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG).

Wesentlich ist der Entgeltanspruch in der fiktiven Kündigungsfrist. Für die Kündigungsentschädigung Karenz Österreich ist entscheidend, ob aus rechtlichen Gründen ein Entgeltanspruch besteht. Besteht aus rechtlichen Gründen kein Anspruch auf Entgelt, gibt es auch keine Kündigungsentschädigung. Während einer rechtmäßig gemeldeten Karenz nach § 15 Abs 1 Mutterschutzgesetz (MSchG) ruht das Entgelt. Das ist kein „Strafabzug“, sondern eine gesetzliche Ruhensphase des Dienstverhältnisses. Der vorzeitige Austritt wegen Konkurs schafft keinen Entgeltanspruch „durch die Hintertür“.

Ein Beispiel aus dem Alltag: Ihre vertragliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Ihre Karenz endet in zwei Monaten. Tritt nun Insolvenz ein und Sie steigen sofort aus (§ 25 IO), entsteht eine Kündigungsentschädigung erst für jenen Rest der fiktiven Kündigungsfrist, in dem bereits wieder Entgelt geschuldet wäre – also ab dem Karenzende bis zum Ablauf der hypothetischen Kündigungsfrist.

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind das österreichische Arbeitsrecht und insbesondere die Insolvenzordnung (IO) sowie das Mutterschutzgesetz (MSchG). Bei erstem Auftauchen finden Sie den Gesetzestext hier:
Insolvenzordnung (IO). Ergibt die Prüfung, dass die Karenz die gesamte Kündigungsfrist abdeckt, fehlt der Entgeltanspruch durchgehend. Folge: keine Kündigungsentschädigung. Deckt die Karenz nur einen Teil ab, entsteht die Entschädigung anteilig ab Karenzende.

In Österreich gilt: Wer nach § 25 IO wegen Insolvenz austritt, erhält eine Kündigungsentschädigung nur für Zeiträume mit fiktivem Entgeltanspruch; während einer Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG besteht kein Entgeltanspruch und daher keine Entschädigung.

Klartext vom OGH: Der fiktive Anspruch endet dort, wo kein Entgelt geschuldet wäre

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2019 (9ObA67/19x) entschieden, dass eine in Karenz befindliche Arbeitnehmerin für die Karenzzeit keine Kündigungsentschädigung nach einem konkursbedingten Austritt erhält. Der OGH bekräftigte damit die Linie der Vorinstanzen, also des Arbeits- und Sozialgerichts Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien).

Überraschend war weniger das Ergebnis als der Fokus: Die Arbeitnehmerin wollte klären lassen, wie lange die Entschädigung bei einer Betriebsstilllegung läuft. Der OGH musste diese Frage nicht mehr beantworten. Denn schon die fehlende Entgeltpflicht während der Karenz entschied alles. Ohne Entgeltanspruch in der fiktiven Kündigungsfrist kein Raum für Kündigungsentschädigung – das ist die zentrale Weichenstellung.

Die Entscheidung fügt sich stimmig in das österreichische Arbeitsrecht: Kündigungsentschädigung bildet den Verdienstentgang während der hypothetischen Kündigungsfrist ab. Gibt es wegen Ruhens des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Lohn, gibt es auch kein „Ersatzlohn“-Pendant. Das Gericht verwies zudem darauf, dass ein Gleichheitsargument gegenüber nicht karenzierten Mitarbeitern nicht zieht. Der Sachverhalt ist anders: Wer arbeitet, hat einen laufenden Entgeltanspruch; wer in Karenz ist, nicht.

Rechtlich präzise ist auch der prozessuale Ausklang: Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Das stärkt Rechtssicherheit für Betroffene in Wien und in ganz Österreich. Seit 9ObA67/19x ist klar: Die Karenz „überdeckt“ die fiktive Kündigungsfrist, soweit sie andauert.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2019 (9ObA67/19x) entschieden, dass die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wer während aufrechter Karenz nach § 25 IO wegen Insolvenz vorzeitig austritt, erhält für die Karenzzeit keine Kündigungsentschädigung. Rechtsgrundlage: § 25 IO in Verbindung mit § 15 Abs 1 MSchG.

Kündigungsentschädigung in der Karenz: Was bedeutet das konkret für meinen Fall?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Daten und Dokumente. Prüfen Sie das vereinbarte Ende Ihrer Karenz genau. Legen Sie daneben die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist. Ermitteln Sie dann, ob sich Zeiträume überschneiden, in denen tatsächlich ein Entgeltanspruch fiktiv bestünde. Nur für diese Zeiträume kommt eine Entschädigung in Betracht. So berechnen Sie die Kündigungsentschädigung Karenz Österreich korrekt.

Für die Anmeldung Ihrer Forderungen an den Masseverwalter in Wien oder anderswo in Österreich brauchen Sie Struktur. Halten Sie Dienstvertrag, Karenzvereinbarung, Mutterschutzbestätigung, Austrittsschreiben und die letzten Lohnabrechnungen bereit. Vergessen Sie nicht die IEF-Service GmbH, wenn Sicherungsfälle vorliegen. Achten Sie auch auf eine mögliche Betriebsstilllegung und deren Stichtag, da dieser den fiktiven Kündigungstermin beeinflussen kann.

Wichtig ist die Berechnung: Endet die Karenz mitten in der fiktiven Kündigungsfrist, gibt es ab diesem Tag Entschädigung bis zum fiktiven Fristende. Läuft die Karenz länger als die Kündigungsfrist, geht leer aus, wer nur die Karenzzeit beansprucht. 9ObA67/19x hilft hier als Kompass. Arbeitgeber und HR sollten ihre Abrechnungslogik entsprechend anpassen, um Fehlzahlungen zu vermeiden.

  • Für Arbeitnehmer: Fordern Sie Kündigungsentschädigung nur für Tage ab Karenzende bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist ein; dokumentieren Sie alle Daten.
  • Für Arbeitnehmer: Melden Sie Forderungen fristgerecht als Konkursforderungen an und prüfen Sie parallel Ansprüche gegenüber der IEF-Service GmbH.
  • Für Arbeitgeber/HR: Protokollieren Sie das Karenzende in der Personalakte und streichen Sie Positionen „Kündigungsentschädigung für Karenzzeiten“ aus Vorlagen.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Kündigungsentschädigung Karenz Österreich

In Wien unterstützt Sie eine Rechtsanwaltskanzlei bei der Prüfung von Kündigungsfristen, Karenzende und Forderungsanmeldung im Konkurs. So klären Sie Ansprüche zur Kündigungsentschädigung Karenz Österreich rechtssicher.

Häufige Fragen zum Austritt bei Arbeitgeberinsolvenz während der Karenz

Kann ich bei Insolvenz meines Arbeitgebers während der Karenz Kündigungsentschädigung verlangen?
In Österreich gilt: Nein, für die Karenzzeit selbst nicht. Rechtsgrundlage ist § 25 IO in Verbindung mit § 15 Abs 1 MSchG und bestätigt durch OGH 9ObA67/19x (25.06.2019).

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung ab dem Ende meiner Karenz?
Ja, sofern die fiktive Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch läuft. Maßgeblich sind § 25 IO und die vereinbarte Kündigungsfrist (z. B. nach Angestelltengesetz (AngG)), vgl. OGH 9ObA67/19x.

Was passiert wenn meine Karenz die gesamte fiktive Kündigungsfrist überdeckt?
In Österreich gilt: Dann entfällt die Kündigungsentschädigung vollständig. Begründung: Kein fiktiver Entgeltanspruch während der gesamten Frist (§ 25 IO iVm § 15 Abs 1 MSchG; OGH 9ObA67/19x).

Muss ich mich trotz Karenz bei der IEF-Service GmbH melden?
Ja, prüfen Sie Sicherungsfälle und Fristen. Die IEF-Service GmbH kann bei Insolvenz einspringen; Grundlage ist das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Die OGH-Logik 9ObA67/19x ändert daran nichts.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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