
Anrechnung von Vordienstzeiten: Warum ein langer Kündigungstermin nicht alle früheren Dienstjahre aufbraucht
Nach einer Insolvenz kann die Anrechnung von Vordienstzeiten entscheiden, ob ein Arbeitnehmer noch Kündigungsentschädigung erhält oder um mehrere Monate gebracht wird. Besonders heikel wird die Situation, wenn jemand kurz hintereinander bei zwei Arbeitgebern dieselbe Tätigkeit ausübt. Der frühere Arbeitgeber fällt aus, der neue Betrieb übernimmt den Arbeitnehmer – und später scheitert auch dieses Unternehmen. Dann stellt sich die Frage: Welche Dienstzeiten zählen noch? Für die Kündigungsentschädigung nach Insolvenz Österreich ist daher die konkrete Anrechnungsklausel entscheidend.
Zwei Insolvenzen, eine Tätigkeit – und ein Streit um fast zehn Jahre
Der Arbeitnehmer hatte über viele Jahre für seinen ersten Arbeitgeber gearbeitet. Sein Arbeitsverhältnis dauerte 14 Jahre und acht Monate. Danach wechselte er zu einem zweiten Arbeitgeber. Dort übte er dieselbe Tätigkeit weitere ein Jahr und zehn Monate aus. Zwischen beiden Beschäftigungen lag nur ein kurzer Zeitraum.
Dann wurden beide Arbeitgeber insolvent. Der Arbeitnehmer trat aus beiden Arbeitsverhältnissen vorzeitig aus. Nach dem Ende des ersten Arbeitsverhältnisses erhielt er bereits eine Kündigungsentschädigung für fünf Monate. Dieser Zeitraum ergab sich aus dem maßgeblichen Kündigungstermin. Der Arbeitnehmer wollte jedoch nicht akzeptieren, dass dadurch praktisch seine gesamte frühere Dienstzeit als verbraucht gelten sollte.
Im Vertrag mit dem zweiten Arbeitgeber war vereinbart worden, dass frühere Beschäftigungszeiten angerechnet werden. Deshalb verlangte der Arbeitnehmer auch für das zweite Arbeitsverhältnis eine Kündigungsentschädigung bis zum 31. Dezember 2010. Die zuständige Stelle lehnte den zusätzlichen Anspruch ab. Das Erstgericht schloss sich dieser Auffassung an.
Das Berufungsgericht beurteilte die Sache anders und gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Arbeitgeberseite beziehungsweise die zuständige Stelle argumentierte, die beiden Dienstverhältnisse müssten wirtschaftlich wie ein durchgehendes Arbeitsverhältnis behandelt werden. Der Arbeitnehmer hätte dadurch weniger zusätzliche Zeiten geltend machen können.
Der (OGH 22.11.2011, 8 ObS 15/11f) bestätigte schließlich die für den Arbeitnehmer günstigere Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Entscheidung stammt nicht aus jüngerer Zeit, sondern vom 22.11.2011:
(OGH 22.11.2011, 8 ObS 15/11f)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.11.2011 in 8 ObS 15/11f, dass tatsächlich geleistete Vordienstzeiten bei vertraglicher Anrechnung weiter zählen, soweit sie für einen früheren Anspruch rechtlich nicht erforderlich waren. Eine wegen des Kündigungstermins tatsächlich länger bezahlte Kündigungsentschädigung verbraucht daher nicht automatisch alle früheren Dienstjahre.
Welche Zeiten dürfen bei der Kündigungsentschädigung zählen?
Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Es sichert bestimmte arbeitsrechtliche Ansprüche, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Dazu können auch Ansprüche auf Kündigungsentschädigung gehören. § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG regelt dabei die Bedeutung angerechneter Vordienstzeiten.
Für die Höhe der Kündigungsentschädigung spielen normalerweise die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist eine wichtige Rolle. Bei Angestellten ist dafür insbesondere das Angestelltengesetz (AngG) relevant. Die konkrete Frist kann außerdem von einer Betriebsvereinbarung, einem Kollektivvertrag oder dem Arbeitsvertrag abhängen.
Entscheidend ist aber nicht allein, wie lange tatsächlich Geld ausbezahlt wurde. Ein längerer Zahlungszeitraum kann sich aus einem bestimmten Kündigungstermin ergeben. In Österreich gelten beispielsweise Kündigungstermine zum Quartalsende. Dadurch kann die Kündigungsentschädigung länger laufen, als es die reine Kündigungsfrist vermuten lässt.
Der OGH trennte deshalb zwei Fragen voneinander. Erstens: Welche Beschäftigungszeiten waren für den früheren Anspruch rechtlich notwendig? Zweitens: Welche weiteren Zeiten wurden tatsächlich gearbeitet, aber für den früheren Anspruch nicht benötigt? Nur die notwendigen Zeiten dürfen bei der späteren Berechnung ausgeschieden werden.
In Österreich gilt: Nach § 3 Abs 3 zweiter Satz Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) dürfen vertraglich angerechnete Vordienstzeiten für einen späteren Anspruch berücksichtigt werden, soweit sie für einen früheren Beendigungsanspruch rechtlich nicht bereits erforderlich waren. Eine doppelte Verwertung derselben Dienstzeit bleibt ausgeschlossen. Eine bloße Auszahlung über mehrere Monate reicht jedoch nicht aus, um jede frühere Dienstzeit zu eliminieren. Das ist auch für die Kündigungsentschädigung nach Insolvenz Österreich maßgeblich.
Diese Unterscheidung betrifft nicht nur die Kündigungsentschädigung. Je nach Vereinbarung können Vordienstzeiten auch für Kündigungsfristen, Abfertigung Alt, Urlaub oder andere dienstzeitabhängige Ansprüche Bedeutung haben. Jede dieser Wirkungen muss aber gesondert geprüft werden. Eine pauschale Anrechnungsklausel kann unterschiedliche Ansprüche unterschiedlich erfassen.
Was der OGH in 8 ObS 15/11f anders bewertete
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.11.2011 in 8 ObS 15/11f entschieden, dass ein Quartals-Kündigungstermin nicht dazu führen darf, alle darüber hinausgehenden Vordienstzeiten als verbraucht zu behandeln. Der OGH stellte damit auf die rechtlich erforderliche Mindestzeit ab, nicht auf die zufällige Länge der tatsächlichen Auszahlung.
Das war der entscheidende Unterschied zu einer rein rechnerischen Betrachtung. Der Arbeitnehmer hatte bereits eine Kündigungsentschädigung für fünf Monate erhalten. Daraus folgte aber nicht, dass automatisch fünf zusätzliche Jahre seiner früheren Beschäftigung für den späteren Anspruch weggefallen wären.
Der OGH prüfte zunächst, ob die früheren Beschäftigungszeiten tatsächlich geleistet worden waren. Das war unstrittig. Danach untersuchte er, ob zwischen dem Arbeitnehmer und dem zweiten Arbeitgeber eine wirksame Anrechnung der Vordienstzeiten vereinbart worden war. Auch diese Voraussetzung lag vor.
Anschließend musste der Gerichtshof bestimmen, welche Teile der früheren Dienstzeit für den ersten Anspruch rechtlich erforderlich gewesen waren. Ausgeschlossen waren nur jene fünf Jahre, die für die Berechnung des ersten Anspruchs notwendig waren. Die übrigen tatsächlich geleisteten Zeiten blieben anrechenbar.
Das Erstgericht hatte die Dienstzeiten stärker zusammengezogen und dadurch den zusätzlichen Anspruch geringer angesetzt. Das Berufungsgericht erkannte, dass der Kündigungstermin nicht über die Verwendung der Dienstzeiten entscheiden durfte. Der OGH bestätigte diese Sichtweise und gab der Revision keine Folge.
Der Fall zeigt eine wichtige Grenze der wirtschaftlichen Betrachtung: Arbeitsverhältnisse dürfen nicht allein deshalb wie ein einziges durchgehendes Dienstverhältnis behandelt werden, weil der Arbeitnehmer dieselbe Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber fortsetzt. Maßgeblich bleiben die konkrete Vereinbarung, die tatsächlich geleistete Beschäftigungszeit und die Frage, welche Zeit bereits rechtlich benötigt wurde.
Kündigungsentschädigung nach Insolvenz Österreich: Rechtsanwalt Wien hilft bei der Prüfung
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die beiden Arbeitsverhältnisse getrennt und zugleich im Zusammenhang dokumentieren. Der Anspruch hängt häufig an Details, die in einer groben Abrechnung nicht sichtbar werden. Dazu zählen Beginn und Ende jedes Arbeitsverhältnisses, der jeweilige Kündigungstermin und die genaue Formulierung der Anrechnungsklausel.
- Verträge sichern: Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Zusatzvereinbarungen und Schriftverkehr zur Anrechnung von Vordienstzeiten auf.
- Zeiträume aufschlüsseln: Lassen Sie berechnen, welche Dienstzeit für den ersten Anspruch notwendig war und welche tatsächlich geleistet, aber nicht benötigt wurde.
- Ansprüche anmelden: Übermitteln Sie Insolvenzunterlagen, Austrittserklärungen, Lohnabrechnungen und die Vertragsunterlagen fristgerecht an die zuständige Stelle.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Formulierung im zweiten Arbeitsvertrag. Steht dort nur, dass frühere Zeiten „für alle Ansprüche“ angerechnet werden, bleibt häufig auslegungsbedürftig, welche Rechtsfolgen gemeint sind. Eine Vereinbarung kann für die Kündigungsfrist gelten, aber nicht automatisch für die Abfertigung oder den Urlaub. Bei der Abfertigung Alt und der Abfertigung Neu gelten außerdem unterschiedliche Systeme.
Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Zeiträume sauber dokumentieren. Bei einer Betriebsübernahme, Wiedereinstellung oder einem Wechsel in ein Nachfolgeunternehmen sollte schriftlich feststehen, welche früheren Beschäftigungszeiten anerkannt werden. Ebenso sollte die Lohnverrechnung festhalten, ob bestimmte Zeiträume bereits für einen früheren Anspruch verwendet wurden.
Eine pauschale interne Annahme kann teuer werden. Wer einen längeren Zahlungszeitraum wegen eines Quartalsendes einfach mit fünf zusätzlich verbrauchten Dienstjahren gleichsetzt, riskiert eine unrichtige Abrechnung. Im Streitfall können Arbeitnehmer die Berechnung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien überprüfen lassen. Ob ein Verfahren sinnvoll ist, hängt unter anderem von Fristen, Beweismitteln und der Insolvenzabwicklung ab.
Häufige Fragen zur Anrechnung früherer Dienstzeiten
Kann ich Vordienstzeiten beim neuen Arbeitgeber für die Kündigungsentschädigung geltend machen?
Ja. Nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG können vertraglich angerechnete und tatsächlich geleistete Vordienstzeiten zählen, soweit sie für einen früheren Anspruch nicht erforderlich waren.
Verbraucht eine fünfmonatige Kündigungsentschädigung automatisch fünf Monate oder Jahre meiner früheren Dienstzeit?
Nein. Nach § 3 Abs 3 IESG und OGH 8 ObS 15/11f kommt es auf die rechtlich notwendigen Zeiten an, nicht automatisch auf den tatsächlichen Zahlungszeitraum.
Habe ich Anspruch auf zusätzliche Kündigungsentschädigung nach zwei Insolvenzen?
Ja, ein Anspruch kann nach § 3 Abs 3 IESG bestehen, wenn beide Beschäftigungszeiten tatsächlich geleistet und wirksam angerechnet wurden. Die bereits verwendeten Zeiten sind genau gegenüberzustellen.
Was passiert, wenn die Anrechnung von Vordienstzeiten nur mündlich vereinbart wurde?
Eine mündliche Vereinbarung kann nach § 3 Abs 3 IESG wirksam und beweisbar sein. Arbeitsvertrag, Dienstzettel, E-Mails und Abrechnungen können die Anrechnung und ihren Umfang belegen.
Gilt die Entscheidung des OGH auch für Abfertigung oder Urlaub?
Nein, nicht automatisch. OGH 8 ObS 15/11f betrifft die Kündigungsentschädigung; für Abfertigung Alt, Abfertigung Neu und Urlaub gelten eigene Anspruchsvoraussetzungen und Vereinbarungen.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2011 bleibt für vergleichbare Insolvenzsituationen bedeutsam. Wer frühere Dienstzeiten und eine spätere Beschäftigung miteinander verbinden muss, sollte nicht nur auf den ausbezahlten Betrag schauen. Entscheidend ist, welche Zeiten rechtlich notwendig waren und welche Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde.
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