Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kündigungsentschädigung Nettoforderung Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  10.06.2026
Kündigungsentschädigung Nettoforderung Österreich: OGH

Kündigungsentschädigung Nettoforderung: Wer nach einer beendeten Entsendung die Lohnsteuer zahlt

Kündigungsentschädigung Nettoforderung Österreich — Ein Projekt im Ausland, dann die plötzliche Rückholung – und Jahre später eine verspätete Zahlung mit Lohnsteuerabzug: Genau in dieser Situation entscheidet die Kündigungsentschädigung Nettoforderung darüber, ob Sie die einbehaltene Steuer ersetzt bekommen.

Auslandseinsatz abgebrochen: Wie ein Steuerschaden zum Zündfunken wurde

Der Arbeitnehmer war für ein österreichisches Unternehmen im Ausland im Einsatz. Die Entsendung versprach attraktive Bedingungen und steuerliche Begünstigungen. Doch die Arbeitgeberin brach die Entsendung vorzeitig ab. Der Betriebsrat war irritiert, der Mitarbeiter fassungslos. Der Vertrag sah eine bestimmte Dauer vor, die nun plötzlich obsolet war. Jahre vergingen, bis die Arbeitgeberin nachzahlte – aber inzwischen hatte sich die Steuerlage geändert.

Der Arbeitnehmer klagte auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum, in dem die Entsendung ordnungsgemäß weitergelaufen wäre. Zuerst begehrte er brutto, später stellte er auf eine Nettoforderung um. Zusätzlich verlangte er den Ersatz der in Österreich einbehaltenen Lohnsteuer, weil zum ursprünglichen Auszahlungszeitpunkt die Entsendung steuerfrei gewesen wäre. Das Unternehmen wehrte sich mit dem Einwand, es handle sich um eine neue, verjährte Forderung – und um einen anderen Rechtsgrund.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab dem Mitarbeiter Recht. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Und der Oberste Gerichtshof (OGH) finalisierte den Fall: Die Umstellung auf netto ist keine Klageänderung. Die durch die verspätete Auszahlung entstandene Lohnsteuer stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Den maßgeblichen Tenor lesen Sie hier: (OGH 27.03.1996, 9ObA2010/96w). Danach blieb die Revision des Arbeitgebers erfolglos.

Klare Aussage für die Praxis: Am 27.03.1996 bestätigte der OGH in 9ObA2010/96w, dass die Umstellung von Brutto- auf Nettoforderung keine Klageänderung ist und die einbehaltene Lohnsteuer als Schaden zu ersetzen ist.

Kündigungsentschädigung Nettoforderung Österreich: Überblick

Bei vorzeitig beendeten Entsendungen ist die Kündigungsentschädigung entscheidend, um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen. Die Kündigungsentschädigung Nettoforderung Österreich stellt sicher, dass nicht nur das fiktive Entgelt, sondern auch steuerliche Nachteile aus verspäteten Zahlungen berücksichtigt werden.

Welche Rechte habe ich bei vorzeitig beendeter Entsendung – und wie wirkt die Steuer?

Im österreichischen Arbeitsrecht schützt die Kündigungsentschädigung Arbeitnehmer vor wirtschaftlichen Nachteilen durch zeitwidrige Beendigungen. Nach § 29 Angestelltengesetz (AngG) besteht Anspruch auf das Entgelt, das bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist angefallen wäre. Dieser Schadenersatzgedanke baut auf den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) auf: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne Vertragsbruch stünde.

Gerade bei Entsendungen spielen steuerliche Besonderheiten eine Rolle. In den 1980er-Jahren sah § 3 Abs 1 Z 10 Einkommensteuergesetz (EStG) aF für bestimmte Auslandstätigkeiten eine Steuerbefreiung vor. Wird eine Zahlung aber erst Jahre später geleistet – und dann ohne Begünstigung besteuert –, entsteht ein messbarer Nachteil. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien beurteilten die einbehaltene Lohnsteuer deshalb als Teil des ersatzfähigen Schadens.

Wichtig für die Anspruchsgestaltung ist die Unterscheidung von brutto und netto. Das Gericht stellte klar, dass die Umstellung von einer Brutto- auf eine Nettoforderung keine neue Forderung schafft. Es bleibt beim selben Anspruch, nur die Bezifferung ändert sich um den Abzug der Lohnsteuer. Ein Verjährungsvorsprung für den Arbeitgeber entsteht daraus nicht. Damit wird die Kündigungsentschädigung Nettoforderung Österreich praxistauglich beziffert.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer haben bei zeitwidriger Beendigung einer Entsendung Anspruch auf wirtschaftliche Vollreparation; umfasst sind das fiktive Entgelt bis zum korrekten Endzeitpunkt und ein steuerlicher Nachteil, wenn die Steuer nur wegen der vertragswidrigen Verzögerung anfiel (§ 29 AngG iVm ABGB).

Erste Anlaufstelle für die Rechtsgrundlage ist das Angestelltengesetz (AngG). Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG). Beim ersten Schritt sollten Sie die maßgebliche Entsendevereinbarung, schriftliche Beendigungsmitteilungen und Lohnabrechnungen sichern. So lassen sich Zeitraum, Anspruchshöhe und Steuerfolgen sauber darlegen.

OGH-Entscheidung — was war der Dreh- und Angelpunkt?

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.03.1996 (9ObA2010/96w) entschieden, dass die Umstellung des Begehrens von brutto auf netto keine Klageänderung ist und die durch die verspätete Auszahlung entstandene Lohnsteuer als Schadenersatz zu ersetzen ist.

Das Überraschende lag in der steuerlichen Komponente. Üblicherweise führt die Arbeitgeberin in Österreich Lohnsteuer ab. Der OGH hielt dennoch fest: Entsteht die Steuerlast nur deshalb, weil die Zahlung verspätet und damit in einen steuerlich ungünstigen Zeitraum fällt, muss die Arbeitgeberin diese Mehrbelastung tragen. Denn ohne Vertragsverletzung hätte es die Steuer nicht gegeben. Das ist reines Schadenersatzrecht, angewendet auf Lohnsteuer.

Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie Oberlandesgericht Wien – waren dieser Linie bereits gefolgt. Der OGH stellte außerdem die Weichen für die Verjährungsdebatte: Die präzise Bezifferung eines bestehenden Entgelt- bzw. Schadenersatzanspruchs als Nettoforderung ändert den Anspruch nicht. Es bleibt bei der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG, ergänzt um den Ausgleich des Steuernachteils. Für Arbeitgeber bedeutet 9ObA2010/96w: Verjährung als Verteidigung gegen eine Netto-Umstellung greift nicht. Diese Leitlinie prägt die Kündigungsentschädigung Nettoforderung Österreich in ähnlichen Fällen.

Die klare Aussage lautet: Eine Bruttoforderung in eine Nettoforderung umzuwandeln, ändert nicht den Anspruchsgrund; die einbehaltene Lohnsteuer ist bei vertragsbedingt verspäteter Auszahlung ersatzfähig (OGH 27.03.1996, 9ObA2010/96w).

Was bedeutet das für Ihren Fall – und welche Schritte sind jetzt klug?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt vor allem eines: saubere Dokumentation. Prüfen Sie, ob Ihre Entsendung vertrags- oder sozialwidrig beendet wurde. Ermitteln Sie, welcher Zeitraum bei ordnungsgemäßem Verlauf gegolten hätte. Stellen Sie dann die Anspruchshöhe so dar, als wäre die Zahlung zeitgerecht erfolgt – und vergleichen Sie sie mit der verspäteten Auszahlung. Das erleichtert die Durchsetzung der Kündigungsentschädigung Nettoforderung Österreich.

Besonders relevant wird dieses Urteil in drei Konstellationen: Erstens bei vorzeitig abgebrochenen Auslandseinsätzen, für die damals eine Steuerbefreiung galt. Zweitens bei Nachzahlungen, die Jahre später in einem anderen Steuerregime erfolgen. Drittens bei anhängigen Verfahren, in denen Sie Ihr Begehren von brutto auf netto umstellen möchten.

So setzen Sie Ihre Rechte nach österreichischem Arbeitsrecht durch:

  • Fordern Sie die Zahlung auf Nettobasis ein, inklusive Ersatz der einbehaltenen Lohnsteuer mit Verweis auf den ursprünglichen Auszahlungszeitraum und damalige Begünstigung.
  • Sichern Sie Entsendungsvertrag, Lohnzettel, Abrechnungen und Nachweise der alten Steuerbefreiung; berechnen Sie den Steuerschaden nachvollziehbar.
  • Als Arbeitgeber: Planen Sie Rückstellungen für potenziellen Steuerschaden ein und dokumentieren Sie Steuerregeln je Leistungszeitraum; verlassen Sie sich nicht auf Verjährung gegen eine Netto-Umstellung.

Für Personalabteilungen in Wien und ganz Österreich empfiehlt sich eine „Tax-Checkliste“ bei Entsendungen: Welche Begünstigung galt im Leistungszeitraum? Welche gilt im Auszahlungszeitraum? Welche Differenz könnte als Schaden geltend gemacht werden? Diese Fragen minimieren spätere Risiken im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Kündigungsentschädigung Nettoforderung Österreich

In Wien erhalten Sie schnelle Hilfe zur Kündigungsentschädigung Nettoforderung Österreich: Prüfung der Entsendeunterlagen, Berechnung des Steuerschadens und taktische Klageführung mit Umstellung auf Netto – alles mit Blick auf Verjährungsfristen und Beweisführung.

Häufige Fragen zum Steuerschaden bei vorzeitig beendeter Entsendung

Kann ich die einbehaltene Lohnsteuer nach einer verspäteten Nachzahlung ersetzt verlangen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Steuer nur wegen vertragswidriger Verzögerung anfiel; maßgeblich ist § 29 AngG iVm ABGB und OGH 9ObA2010/96w. Der Arbeitgeber ersetzt den Steuerschaden.

Ist die Umstellung meiner Klage von Brutto- auf Nettoforderung eine Klageänderung?
Nein. Der OGH (9ObA2010/96w) stellte klar, dass die Umstellung keine neue Forderung schafft. Es bleibt derselbe Anspruch; lediglich die Bezifferung ändert sich.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn meine Entsendung vorzeitig beendet wurde?
Ja, bei zeitwidriger Beendigung. Rechtsgrundlage ist § 29 AngG; Sie sind so zu stellen, als hätte das Dienstverhältnis korrekt geendet. Dazu zählt das fiktive Entgelt bis Fristende.

Was passiert, wenn seit der Nachzahlung Jahre vergangen sind – ist alles verjährt?
In Österreich gilt: Verjährung bleibt zu prüfen, aber die Umstellung auf Netto begründet keine neue, verjährte Forderung (OGH 9ObA2010/96w). Fristen frühzeitig prüfen lassen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at